Beschluss
20 W (pat) 31/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 31/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Oktober 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 56 025.4-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck und die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 L - hat die am 1. Dezember 2003 eingegangene Patentanmeldung 103 56 025.4–31 mit der Bezeichnung "Verfahren zum drahtlosen vollautomatisierten Versenden von multimedialen Inhalten an erreichbare Geräte unter Verwendung der Bluetooth Technologie" durch Beschluss vom 28. März 2006 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 20. März 2006 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zu Grunde. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung ein Verfahren, das es ermögli- chen soll, multimediale Inhalte vollautomatisch an Geräte innerhalb eines Emp- fangsbereichs mittels Bluetooth Technologie zu versenden. Hierbei sollen diese Geräte zunächst im besagten Empfangsbereich erkannt werden, indem sie nach Hersteller und Gerätetyp identifiziert werden und im Anschluss daran entspre- chend dieser Identifikation ausgewählte Inhalte zugesandt bekommen. - 3 - Der Patentanspruch 1 des Patentbegehrens in der Fassung vom 20. März 2006 lautet wie folgt: "Verfahren zum drahtlosen vollautomatisierten Versenden von multimedialen Inhalten an im Empfangsbereich erreichbare Geräte unter Verwendung der Bluetooth Technologie, bei dem das Erkennen von im Empfangsbereich erreichbarer Ge- räte, der Auf- und Abbau von Verbindungen zu solchen Geräten und das Versenden von multimedialen Inhalten an solche Geräte vollautomatisch abläuft, keine Benutzerinteraktion auf der sendenden Seite der Verbin- dung notwendig ist und die zu übertragenden Inhalte automatisch speziell für die empfangenden Geräte angepasst sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Geräte im Empfangsbereich bezüglich ihres Herstellers und Gerätetyps identifiziert werden und anhand dieser Identifikation ausgewählte Inhalte an die Geräte im Empfangsbereich versend- bar sind." Bezüglich der untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Amtsakte (vgl. lfd. Seiten 72 und 73) verwiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der D1 US 2002/0 022 453 A1 nicht neu sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlussfassung verwiesen. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Anmelder ihre Anmeldung weiter und beantra- gen sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 28. März 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei- len: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, Seiten 1 bis 3 vom 20. März 2006. Die Anmelder haben ihre Beschwerde nicht begründet und mit Schreiben vom 23. September 2011 den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Sie sind, wie schriftsätzlich angekündigt, auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist (§ 3 PatG). Dies ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Zurückwei- sungsbeschlusses der Prüfungsstelle vom 28. März 2006. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). - 5 - 2. Mit dem Patentanspruch 1 fallen jeweils auch die Ansprüche 2 bis 4, da das Pa- tent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfin- dungsgehalt der Unteransprüche von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht wurde (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). 3. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal des Patentan- spruchs 1, dass "die Geräte im Empfangsbereich bezüglich ihres Herstellers und Gerätetyps identifiziert werden und anhand dieser Identifikation ausgewählte In- halte an die Geräte im Empfangsbereich versendbar sind" in der vorliegenden Form überhaupt in den ursprünglichen Unterlagen vom 1. Dezember 2003 als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Dr. Mayer Kirschneck Gottstein Dr. Wollny Pü