Beschluss
27 W (pat) 602/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 602/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 307 10 498 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 14. Februar 2007 angemeldete und am 21. Mai 2007 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 20, 24 und 25 und darunter auch für die Waren der Klasse 18: Leder und Kunstleder, Häute und Felle; Waren aus Leder oder Kunstleder (soweit in Klasse 18 enthal- ten); Brieftaschen, Geldbörsen; Reise- und Hand- koffer, Reise- und Packtaschen, Rucksäcke; Hand-, Einkaufs-, Akten-, Sport- und Schultaschen; Regen- schirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere, Peitschen; Ver- packungsmaterial, nämlich Taschen, Beutel und Hüllen aus Leder und Kunstleder; - 3 - Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke, Sportschuhe eingetragene und am 22. Juni 2007 veröffentlichte Wort-/Bildmarke 307 10 498 hat die Widersprechende am 10. September 2007 aus ihrer am 6. April 2000 an- gemeldeten, seit 4. Dezember 2000 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen und seit 6. April 2010 verlängerten Gemeinschaftswortmarke 159 59 09 Eagle gestützt auf die Waren der Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, ins- besondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsselta- schen; Reise- und Handkoffer; Sonnen- und Regen- schirme, Spazierstöcke; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen Widerspruch hinsichtlich der genannten Waren der Klassen 18 und 25 des ange- griffenen Zeichens eingelegt. - 4 - Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 29. Septem- ber 2010 das angegriffene Zeichen teilweise, nämlich im beantragten Umfang für die Waren der Klassen 18 und 25, gelöscht, da wegen der Ähnlichkeit der Marken insoweit Verwechslungsgefahr bestehe. Das angegriffene Zeichen und die Widerspruchsmarke begegneten sich in den Klassen 18 und 25 mit identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren. Bei dieser Warenlage und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älte- ren Marke werde das angegriffene Zeichen im Verhältnis zur Widerspruchsmarke den strengen Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand nicht gerecht. Unabhängig von einer schriftbildlichen oder begrifflichen Ähnlichkeit, könne es zwar bei einer unmittelbaren Gegenüberstellung beider Marken noch möglich sein, sie phonetisch auseinander zu halten. Gleichwohl müsse bedacht werden, dass der Käufer im Geschäftsleben regelmäßig nur das eine Zeichen vor sich habe, bezüglich des anderen Zeichens aber auf ein mehr oder weniger verblasstes Erin- nerungsbild angewiesen sei, das ihm von einer früheren Begegnung mit diesem Zeichen im Gedächtnis verblieben sei. In der Eile des täglichen Geschäftslebens neige der Durchschnittsverbraucher auf Grund seiner unsicheren Erinnerung dazu, in einer Markenbezeichnung, die den Grundzügen einer anderen angenä- hert sei, bei noch so starker Abweichung in den Einzelheiten die andere wieder zu finden, also die Bezeichnungen zu verwechseln. Die Vergleichsmarken stimmten in fünf von sechs Buchstaben „Eagle“ überein. Die Widerspruchsmarke sei identisch im angegriffenen Zeichen enthalten. Zudem stimmten die Markenwörter in ihrer Silbenzahl in englischer Sprechart, je- weils zweisilbig wie „Eag-le““ zu „EAG-LET“, überein. Die Marken seien somit in ihrem Sprech- und Betonungsrhythmus identisch. Der zusätzliche Konsonant „t“ am in der Regel weniger beachteten Wortende des angegriffenen Zeichens könne bei undeutlicher oder schneller Aussprache leicht überhört oder verschluckt wer- den und daher den Gesamtcharakter der Vergleichsmarken nicht entscheidungs- erheblich beeinflussen. - 5 - Eine klangliche Verwechslungsgefahr könne daher nicht ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist der Inhaberin des angegriffenen Zeichens am 8. Okto- ber 2010 zugestellt worden. Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. November 2010 wendet sie sich gegen die teilweise Löschung ihrer Marke. Sie ist der Auffassung, zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechs- lungsgefahr. Die Zeichen wiesen große bildliche Unterschiede auf. Während die Widerspruchsmarke eine Wortmarke sei, handle es sich bei der angegriffenen Anmeldung um eine Wort-/Bildmarke. Die Darstellung des angegriffenen Zeichens wirke technisch und erinnere an die Stilisierung einer digitalen Schrift aus LED- bzw. Leuchtdioden. Diese unübliche und sehr kreative graphische Darstellung dominiere den Gesamteindruck des an- gegriffenen Zeichens und dürfe bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Durch diese ungewöhnliche Gestaltung wiesen die Zei- chen deutliche Unterschiede zueinander auf. Sie seien bildlich nicht ähnlich. Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit sei darauf abzustellen, wie das Publikum die Zeichen ausspreche. Es sei anzunehmen, dass das Publikum beide Zeichen als aus dem Englischen entlehnte Begriffe erkenne und sich bemühen werde, das jeweilige Zeichen im Rahmen der eigenen Fähigkeiten englisch aus- zusprechen. Infolgedessen stünden sich zur Beurteilung der klanglichen Ähnlich- keit der Zeichen „eaglet“ und „eagle“ gegenüber. Bei der phonetischen Gegen- überstellung werde deutlich, dass die Zeichen sich klanglich mitnichten nur in ei- nem Buchstaben unterschieden. Im Gegenteil: Sie stimmen nur in einem einzigen Laut, nämlich der ersten (kurzen) Silbe überein, während die verbleibenden Laute, nämlich die der zweiten Silbe, große Unterschiede zueinander aufwiesen und so- mit nicht einmal ähnlich seien. Zudem sei der Sprech- und Betonungsrhythmus der Zeichen verschieden. Die angegriffene Anmeldung „eaglet“ ende auf dem Buchstaben „t". Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dieser letzte Buchstabe von den Verbrauchern vernachlässigt oder gar verschluckt werde. Die deutsche - 6 - Sprechart sehe eine solche Vernachlässigung nicht vor - sie würde auch dem deutschen Sprechrhythmus zuwiderlaufen. Vielmehr bringe es die Sprechart der deutschen Sprache mit sich, dass der am Ende eines Wortes stehende Buchsta- ben „t" zumeist besonders betont und überdeutlich ausgesprochen werde. Die Zeichen wichen in ihrem Gesamteindruck erheblich voneinander ab. Es be- stehe keine Gefahr der Verwechslung der Marken. Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke 307 10 498.2 in beantragtem Unfang hinsichtlich der Klassen 18 und 25 zurück- zuweisen. Demgegenüber beantragt die Widersprechende sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat zu der Beschwerde keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten ihre jeweili- gen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft bzw. die Beschwerdegegnerin sich der Auffassung der Markenstelle in der angegriffen Entscheidung angeschlossen. - 7 - II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Inhaberin des angegriffe- nen Zeichens hat in der Sache keinen Erfolg. Wie schon die Markenstelle festgestellt hat, besteht zwischen den Vergleichsmar- ken die Gefahr von Verwechslung nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zei- chenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinan- der gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 883 - Malteserkreuz II; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE). Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleis- tung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle zutreffend die Gefahr von Ver- wechslungen zwischen den Vergleichsmarken angenommen. - 8 - a) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Es bestehen weder ausreichende Hinweise für die Schwächung der Kennzeich- nungskraft noch sind durchschlagende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke ersichtlich. Die Widerspruchsmarke ist das englische Wort „eagle“, das übersetzt „Adler“ be- deutet (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. Mannheim 2005; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006) und damit dem Fir- mennamen der Widersprechenden entspricht. Für die streitgegenständlichen Wa- ren ist der Begriff nicht beschreibend, so dass seine Kennzeichnungskraft nicht geschwächt ist. b) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist für die Widerspruchsmarke, da eine Benutzungseinrede nicht erhoben ist, von den im Register eingetragenen und hier ins Feld geführten Waren auszugehen. Die von der jüngeren Marke beanspruchten und angegriffenen Waren der Klas- sen 18 (Leder und Kunstleder, Häute und Felle; Waren aus Leder oder Kunstleder (soweit in Klasse 18 enthalten); Brieftaschen, Geldbörsen; Reise- und Handkoffer, Reise- und Packtaschen, Rucksäcke; Hand-, Einkaufs-, Akten-, Sport- und Schul- taschen; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere, Peitschen; Verpackungsmaterial, nämlich Taschen, Beutel und Hüllen aus Leder und Kunstleder) und 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidungsstücke, Sportschuhe) finden sich teilweise identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke (Waren aus Leder und Leder- imitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, nämlich Taschen und an- dere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Sonnen- und Regenschirme, Spazierstöcke und Beklei- dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen). - 9 - „Reise- und Packtaschen, Rucksäcke; Hand-, Einkaufs-, Akten-, Sport- und Schultaschen und Verpackungsmaterial, nämlich Taschen, Beutel und Hüllen aus Leder und Kunstleder“ sind mit den Widerspruchswaren „Taschen“ hochgradig ähnlich, wie auch „Sportbekleidungsstücke und Sportschuhe“ des angegriffenen Zeichens zu Bekleidungsstücken und Schuhwaren der Widerspruchsmarke. Die Waren „Leder und Kunstleder, Häute und Felle sowie Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere, Peitschen“ der angegriffene Marke sind, da all diese Waren aus Leder hergestellt sein können, zu den Widerspruchswaren „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“ ebenfalls hoch- gradig ähnlich. c) Da bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszu- schließen, begründen insbesondere die klanglichen Übereinstimmungen vorlie- gend hinreichend sicher die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. (1) Zutreffend weist die Inhaberin des angegriffenen Zeichens darauf hin, dass sich die Vergleichsmarken graphisch schon aufgrund des Umstandes, dass sich eine Wort-/Bildmarke und eine Wortmarke gegenüberstehen, durchaus unterscheiden. Dies genügt jedoch nicht. Zum einen besteht durchaus begriffliche Ähnlichkeit der Marken. Darüber hinaus sind sie klanglich verwechselbar. (2) Die Marken unterscheiden sich begrifflich nicht ausreichend voneinander. Das englische Wort „eagle“ wird mit „Adler“ übersetzt, und „eaglet“ ist die engli- sche Bezeichnung für das „Adlerjunge“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, - 10 - 3. Aufl. Mannheim 2005; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mann- heim 2006). Insoweit besteht auch ein Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin ange- führten englischen Wörtern „apple“ und „applet“, da „applet“ nicht „kleiner Apfel“ bedeutet. (3) Die Vergleichsmarken sind klanglich verwechselbar. Insoweit genügt bei durch- schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und den hier in Rede stehenden identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren schon eine geringe Verwechslungsmöglichkeit. Zwar ist das angegriffene Zeichen als Wort-/Bildmarke eingetragen; enthält eine solche Marke aber aussprechbare Zeichen, so kommt eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit in Betracht - anders als bei Marken, die nur aus einer Graphik bestehen (BGH GRUR 2006, 60, III.4.e - coccodrillo) oder bei denen nur diese schutzfähig ist (vgl. BPatG Mitt. 2004, 315, II.3.b - Frish). Beim Zusammentreffen von Wort und Bild in einer Marke misst das Publikum nämlich hauptsächlich dem Wortbestandteil als einfachste und kürzeste Bezeich- nungsform Unterscheidungskraft bei und benennt die Marke damit. Mangels einer Kennzeichenschwäche des Markenteils „eaglet“ ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die Graphik beschränkt. Insoweit stehen einander hier „eaglet“ und „eagle“ gegenüber. Für den klanglichen Gesamteindruck einer Marke kommt es zunächst weniger auf einzelne Laute als vielmehr auf die Silbengliederung und Lautfolge an. Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit hat auch die Länge der Ver- gleichswörter. Die Vergleichsmarken stimmen in der Anzahl der Silben, im Sprech- und Beto- nungsrhythmus sowie in der Lautfolge „eagle“ überein. Sie unterscheiden sich le- diglich in dem letzten zusätzlichen Buchstaben „t“ im angegriffenen Zeichen. - 11 - Das „t“ am Ende des Wortes fällt allerdings in dem kurz artikulierten, zweisilbigen Zeichen nicht so auf, dass dies eine Verwechslungsgefahr verhindern könnte. Der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von Wörtern sind alle dem Sprachge- fühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Ausspra- chemöglichkeiten zugrunde zu legen. Die gilt umso mehr, wenn entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerin die hier maßgeblichen allgemeinen Verbraucher aber auch Händler aufgrund des schriftbildlichen Eindrucks versuchen, die Wörter englisch auszusprechen. Dann klingt die Widerspruchsmarke nach [: ig’l] und das angegriffene Zeichen im entscheidungserheblichen Umfang nach [: ig’lt]. Die hier denkbaren Varianten der Aussprache des angegriffenen Zeichens mit ei- nem stimmlosen „t“, entspechen dann weitgehend der Aussprache der Wider- spruchsmarke. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin genügt eine klangliche Nähe, um Verwechslungsgefahr zu begründen. Auch bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke wird deren klanglicher Charakter unausgesprochen aufgenommen, was die Erinnerung an klanglich ähn- liche Marken wecken kann. Die klangliche Verwechslungsgefahr beruht insoweit nicht auf unmittelbarem Hören, sondern auf ungenauer Erinnerung (BPatG BlPMZ 1981, 412 - evit/Elit; GRUR 1998, 59 - Coveri; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 188 m. w. Nachw.). Für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr war es schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ausreichend, dass in einer Rich- tung, Bild, Klang oder Sinn, ausreichende Übereinstimmungen bestehen. Dies gilt nach überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat (Be- schluss vom 10. Mai 2011; Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux /Docs; Mitt. 2007, 79 - Martina), ebenso für das nunmehr anzuwendende Marken- gesetz (BGH GRUR 1959, 182 - Quick; GRUR 2005, 326 - il Padrone/il Portone; GRUR 2006, 60 - coccodrillo). - 12 - Die mit einer zu großzügig angewendeten Neutralisierung der klanglichen Ver- wechslungsgefahr durch einen unterschiedlichen Sinngehalt verbundene Reduk- tion der Verwechslungsgefahr infolge klanglicher Zeichenähnlichkeit würde zu ei- ner massiven Einschränkung des Markenschutzes führen, wie sie jedenfalls auf nationaler Ebene weder aus praktischen Gründen geboten noch rechtspolitisch wünschenswert ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 183, 185). Dass allein die klangliche Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann, bestätigt der Europäische Gerichtshof in der Zirh/Sir-Entscheidung (MarkenR 2006, 160). Soweit er in dieser Entscheidung zu einer Neutralisierung der klangli- chen Ähnlichkeit durch sonstige Unterschiede kommt, ist fraglich, ob er insoweit von einer generellen Neutralisierung der optischen oder akustischen Ähnlichkeit durch den Sinngehalt einer der zur vergleichenden Marken ausgeht, was früheren Entscheidungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd) widersprechen würde. Ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr infolge des erkennbaren Sinngehalts einer Marke kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die einander gegenüberstehenden Marken keine allzu große klangliche Ähnlichkeit aufweisen, aber zumindest eine davon einen deutlichen Sinngehalt (so wohl auch EuGH GRUR 2006, 237 - Picasso; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 182). Angesichts der hier vorliegenden hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit vermögen die einander auch noch naheliegenden Sinngehalte der Vergleichsmarken (Adler und Adlerjunges) die Verwechslungsgefahr nicht zu neutralisieren. Der unter- schiedliche Sinngehalt kommt zudem nicht zum Tragen, soweit das angegriffene Zeichen akustisch wie die Widerspruchsmarke wahrgenommen wird. Damit könnte das Publikum beide Zeichen auch nicht anhand eines unterschiedlichen Sinnge- halts voneinander abgrenzen, weil es die Marken infolge Verhörens mit demsel- ben Sinngehalt wahrnimmt. Insgesamt besteht eine solche klangliche Ähnlichkeit der Marken, dass bei identi- schen und hochgradig ähnlichen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungs- - 13 - kraft der Widerspruchsmarke für das allgemeine Publikum wie auch für Fach- händler Verwechslungsgefahr besteht. 3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 Mar- kenG). Dr. Albrecht Kruppa Werner Cl