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Beschluss

23 W (pat) 352/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 352/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. November 2011 … B E S C H L U S S In dem Einspruchsverfahren … - 2 - betreffend das Patent 103 32 833 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Metternich und Dr. Friedrich beschlossen: Das Patent Nr. 103 32 833 wird widerrufen. G r ü n d e I . Gegen das am 18. Juli 2003 angemeldete Patent 103 32 833 mit der Bezeichnung „Schalldämpfungsvorrichtung mit Oberflächenmembran“, dessen Erteilung am 28. Juli 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende, über deren Vermögen am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Patents bean- tragt. Sie stützt den Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) sowie § 4 PatG (fehlende erfinderi- sche Tätigkeit) und verweist zum Stand der Technik u. a. auf die bereits im Prü- fungsverfahren ermittelte Druckschrift E2 DE 296 17 845 U1. - 3 - Diesbezüglich führt sie in ihrem Einspruchsschriftsatz u. a. aus, dass die in Druck- schrift E2 offenbarte Schalldämpfungsvorrichtung den Gegenstand nach An- spruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnehme. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006, verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in beschränkter Fassung. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand dieses Anspruchssatzes durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweg- genommen noch nahegelegt werde. Zusammen mit der Termins-Ladung sind die Einsprechende und die Patentinha- berin darauf hingewiesen worden, dass für die Diskussion der Patentfähigkeit in der mündlichen Verhandlung auch die Druckschrift E6 DE 26 32 290 C3 relevant sein könnte. Zu der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011, ist die Einsprechende, wie mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 angekündigt, nicht erschienen, so dass unverändert der Antrag aus ihrem Einspruchsschriftsatz vom 25. Oktober 2005 gilt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, 1. das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Ansprüche 1 bis 3, eingereicht am 22. November 2011, Be- schreibungsseite 1, eingegangen am 29. Oktober 2004 mit - 4 - Änderungen gem. P 2480, Beschreibungsseite 1a, ebenfalls eingegangen am 29. Oktober 2004, Beschreibungsseiten 2 bis 6, eingegangen am 18. Juli 2003 und 2 Blatt Zeichnun- gen mit Figuren 1 bis 5 gemäß der Patentschrift (Hauptan- trag); 2. hilfsweise, das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage fol- gender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Anspruch 1, eingereicht am 22. November 2011 als Hilfsan- trag 1, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag; 3. weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuer- halten: Ansprüche 1 und 2, eingereicht am 22. November 2011 als Hilfsantrag 2, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten An- sprüche 1 und 7 und hat folgenden Wortlaut (Zusatzmerkmale gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen): „Schalldämpfungsvorrichtung (1, 1A, 1B) bestehend aus einem Trägerelement (3, 3A, 3B) und einer Oberflächenmembran (7, 7A, 7B), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvo- lumen (11) umschließen, wobei ein Federelement (5) mit einer de- gressiven Abhängigkeit der durch die Auslenkung des Federele- - 5 - ments erzeugten Kraft die Oberflächenmembran vom Trägerele- ment (3, 3A, 3B) in Abstand hält.“ Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale der erteilten An- sprüche 1, 2 und 10. Er lautet folgendermaßen (Zusatzmerkmale gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen): „Schalldämpfungsvorrichtung (1, 1A, 1B) bestehend aus einem Trägerelement (3, 3A, 3B) und einer Oberflächenmembran (7, 7A, 7B), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvo- lumen (11) umschließen, wobei ein Federelement (5) die Oberflä- chenmembran vom Trägerelement (3, 3A, 3B) in Abstand hält und das Federelement (5) einen Biegefederstab umfasst, wobei der Abstand der Oberflächenmembran (7, 7A, 7B) vom Trägerele- ment (3, 3A, 3B) durch eine Federwirkung des Federelements (5) und des Gasvolumens (11) bestimmt ist.“ Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert den erteilten Anspruch 1 durch Aufnahme von Merkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 und der Beschreibung. Er hat fol- genden Wortlaut (Zusatzmerkmale gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind un- terstrichen): „Schalldämpfungsvorrichtung (1, 1A, 1B) bestehend aus einem Trägerelement (3, 3A, 3B) und einer Oberflächenmembran (7, 7A, 7B), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvo- lumen (11) umschließen, wobei ein Federelement (5) die Oberflä- chenmembran vom Trägerelement (3, 3A, 3B) in Abstand hält, wobei das Gasvolumen (11) mit Mitteln, die vorzugsweise am Trä- gerelement (3, 3A, 3B) oder der Oberflächenmembran (7, 7A, 7B) anschließbar sind, evakuierbar ist, derart dass der Arbeitspunkt des Federelements (5) einstellbar ist.“ - 6 - Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwie- sen. II. Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Ent- scheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchs- verfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort. III. Die Insolvenz der Einsprechenden führt nicht zu einer Unterbrechung des Ein- spruchsverfahrens. Zwar ist für die Nichtigkeitsklage anerkannt, dass eine Insolvenz des Nichtigkeits- klägers jedenfalls dann das Nichtigkeitsverfahren unterbricht, wenn der Nichtig- keitskläger Gewerbetreibender ist und die Umstände dafür sprechen, dass er die Klage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben hat (so schon RGZ 141, 427). Diese Rechtsprechung ist von Senaten des BPatG auf die Beantwortung der Frage übertragen worden, ob eine Insolvenz des Einsprechenden das Ein- spruchsverfahren unterbricht (vgl. z.B. BPatGE 40, 229). - 7 - Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht jedoch nicht und ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Unterbrechung der Nichtigkeitsklage infolge Insolvenz des Klägers nicht ohne weiteres auf das Einspruchsverfahren übertragen werden kann. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stellung des Einsprechenden eher formal ist. Zum einen ist ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Einspre- chenden nicht erforderlich, da der Einspruch ein Popularrechtsbehelf ist (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 59, Rdn. 60 m. w. N.). Zum anderen ist der Einsprechende, anders als der Nichtigkeitskläger, in der Disposi- tion über das Einspruchsverfahren insoweit eingeschränkt, als die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Beendigung des Verfahrens führt, sondern ohne den Ein- sprechenden fortgesetzt wird (§ 59 Abs. 1 Satz 2 PatG). Dies belegt zugleich, dass es im Einspruchsverfahren vorrangig um öffentliche Interessen an der Klä- rung der Rechtmäßigkeit einer inter omnes wirkenden Patenterteilung geht. Zwar ist davon auszugehen, dass Einsprechende üblicherweise eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen; diese sind nach Auffassung des Senats aber aufgrund der vorgenannten Ausführungen grundsätzlich als durch das Einspruchsverfahren le- diglich mittelbar betroffen zu erachten. Dann ist auch grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die mit der Einspruchserhebung verbundene Geltendmachung der Widerrufbarkeit des Streitpatents einen Vermögenswert darstellt, der als sol- cher in die Insolvenzmasse fallen würde. Etwas anderes könnte dann in Betracht kommen, wenn, ähnlich wie in Bezug auf die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Streitpatents, ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden gegeben ist, weil er z. B. aufgrund des Streitpatents bereits in Anspruch genommen wurde; denn dann könnte nicht mehr von nur mittelbar betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Einsprechenden, sondern von einem konkreten Bezug zu dessen Vermögen und damit auch zur Insolvenzmasse auszugehen sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. - 8 - IV. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufs- grund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich der Druckschrift E2 an- gegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen auf- geführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift E2 hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp, Abs. 1 - Epoxidation. V. Das Streitpatent betrifft eine Schalldämpfungsvorrichtung. Zur Lärmdämmung werden üblicherweise schallabsorbierende Materialien wie Schaumstoff verwendet, deren Lärmdämmung bei niedrigen Schallfrequenzen allerdings meist gering ist. Insbesondere bei medizinischen Großgeräten, bspw. Magnetresonanzgeräten, ist jedoch eine Lärmdämmung in einem großen Fre- quenzbereich von beispielsweise 50 Hz bis 5 kHz wichtig, da die Patienten dem Lärm des medizinischen Großgeräts im Untersuchungszeitraum in einem geringen Abstand ausgesetzt sind, vgl. Streitpatent Abs. [0001] bis [0002]. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf- gabe zugrunde, eine kompakte, d. h. wenig Platz beanspruchende, Vorrichtung - 9 - zur Schalldämpfung anzugeben, wobei die Schalldämpfung vorzugsweise auch im niederfrequenten Bereich stattfinden soll, vgl. Streitpatent Abs. [0007]. Diese Aufgabe wird gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch eine Schalldämpfungsvorrichtung, bestehend aus einem Trägerelement und einer Oberflächenmembran, die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gas- volumen umschließen, wobei ein Federelement mit einer degressiven Abhängig- keit der durch die Auslenkung des Federelements erzeugten Kraft die Oberflä- chenmembran vom Trägerelement in Abstand hält. Demgegenüber wird gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 1 die ge- stellte Aufgabe mit einer Schalldämpfungsvorrichtung gelöst, deren Federelement einen Biegestab umfasst, wobei der Abstand der Oberflächenmembran vom Trä- gerelement durch eine Federwirkung des Federelements und des Gasvolumens bestimmt ist. Die Maßnahme, die Schalldämpfungsvorrichtung so auszubilden, dass das Gas- volumen mit Mitteln, die vorzugsweise am Trägerelement oder der Oberflächen- membran anschließbar sind, derart evakuierbar ist, dass der Arbeitspunkt des Fe- derelements einstellbar ist, ist Gegenstand des Hilfsantrags 2. Der Kerngedanke der Lösung nach Hauptantrag besteht demnach darin, dass das Federelement der Schalldämpfungsvorrichtung keine lineare, sondern eine de- gressive Federkennlinie, d. h. ein Abfallen der Federkraft bei zunehmender Aus- lenkung aufweist. Dadurch ergibt sich eine große Drucknachgiebigkeit der Ober- flächenmembran und damit eine gute Schalldämmung, vgl. Streitpatent Abs. [0008]. Abweichend davon ist für die Lösung nach Hilfsantrag 1 wesentlich, dass das Federelement einen Biegestab umfasst, was eine Schalldämpfung im Frequenzbereich von wenigen Hz bis zu einigen kHz ermöglicht. Im Unterschied dazu steht für die Lösung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Möglichkeit im Vordergrund, den Arbeitspunkt des Federelements durch an das Trägerelement - 10 - oder an die Oberflächenmembran anschließbare Evakuiermittel einstellen zu kön- nen, vgl. Streitpatent Abs. [0025] und [0026]. VI. 1. Hauptantrag Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzu- lässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hier- zu BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid“). Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die gemäß Hauptantrag vertei- digten Patentansprüche 1 bis 3 zulässig sind (BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“), denn der Einspruch hat hinsichtlich des Hauptan- trags jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften E2 und E6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG), der hier als ein mit der Entwicklung von schallabsorbierenden Abschirmungen be- trauter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur mit Hochschulabschluss zu definieren ist. So offenbart Druckschrift E2, vgl. deren Fig. 3 und Beschreibung auf Seite 6, letz- ter Absatz, mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine Schalldämpfungsvorrichtung (Kammersystem zum Schallabsorbieren / S. 6, le. Abs.) bestehend aus einem Trägerelement (Träger 4 / Fig. 3) und einer Ober- flächenmembran (Aluminiumfolie 1 / Fig. 3), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvolumen umschließen (Kammer 2 / Fig. 3), wobei ein Feder- element (Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie 1a / Fig. 3) die Oberflächenmem- - 11 - bran vom Trägerelement in Abstand hält (Bei dem Ausführungsbeispiel von Fi- gur 3 ist der Träger 4 als Schale geformt, die beispielsweise eine Kfz-Trennwand oder ein Armaturenbrett bildet. An einer Seite des Trägers 4 ist ein Kammersys- tem zum Schallabsorbieren der vom Motorraum einfallenden Schallwellen ange- ordnet, indem eine Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie 1a in der schematisch dargestellten Weise tiefgezogen und zusätzlich mit einer Aluminiumfolie 1, die wiederum mit einer Thermoplastfolie kaschiert sein kann, überzogen ist. Hierdurch wird ein System gebildet, daß Resonanzen in den Kammern 2 erzeugt. Dadurch, daß auch die Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie 1a schwingfähig ist, wird die Breitbandigkeit noch weiter verbessert / S. 6, le. Abs. bis S. 7, erster Abs.). Aus Druckschrift E2 sind somit bis auf die Angabe, dass das Federelement eine degressive Abhängigkeit der durch die Auslenkung des Federelements erzeugten Kraft aufweist, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Dieses Merkmal entnimmt der Fachmann jedoch in naheliegender Weise der Druckschrift E6, deren Aufgabe in Übereinstimmung mit der Aufgabe des Streit- patents darin besteht, volumenändernde Resonatoren mit kleinen Bauvolumen bereitzustellen, die auch bei tiefen Frequenzen Schall absorbieren (vgl. Sp. 2, Zn. 15 bis 30). Als Lösung stellt Druckschrift E6 Schwingsysteme bereit, die aus einem Volumen mit Unterdruck und damit verringerter Volumensteifigkeit bestehen und zudem Wandungselemente umfassen, die bei Unterdruckbelastung eine sehr geringe, einschließlich eine negative Federkonstante haben und somit eine de- gressive Abhängigkeit der durch die Auslenkung des Federelements erzeugten Kraft aufweisen. Gemäß Druckschrift D6 bringen diese speziellen Wandungsele- mente gerade die Kraftdifferenz von Außen- und Innendruck auf, weshalb sich damit tieffrequente Resonatoren mit kleinen Volumina realisieren lassen. Als be- vorzugte Wandungselemente lehrt Druckschrift D6 ebenso wie das Streitpatent Tellerfedern und Eulersche Knickfedern (vgl. Sp. 2, Zn. 31 bis 52 sowie die An- sprüche 1 bis 3). Somit gibt Druckschrift E6 dem Fachmann die allgemeine Lehre, dass sich kompakte und im niederfrequenten Bereich wirksame Schalldämpfungs- - 12 - vorrichtungen durch die Verwendung von Wandungselementen verwirklichen las- sen, die eine degressive Abhängigkeit der durch die Auslenkung des Federele- ments erzeugten Kraft aufweisen. Diese Erkenntnis auf die Schalldämpfungsvor- richtung nach Fig. 3 der Druckschrift E2 zu übertragen, indem die dort aus der schwingfähigen Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie gebildeten Federele- mente 1a gemäß der Lehre von Druckschrift E6 durch schwingfähige Elemente mit negativer Federkonstante ersetzt werden, wodurch kompakte und insbesondere im niedrigen Frequenzbereich wirksame Schalldämpfungsvorrichtungen ausgebil- det werden, bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Patentinhaberin hat demgegenüber vorgetragen, dass die patentgemäße Schalldämpfungsvorrichtung eine andere Anordnung der Federelemente aufweise als die in Druckschrift E6 offenbarte Schalldämpfungsvorrichtung. Denn während die bspw. in den Figuren 4 und 5 der Druckschrift E6 gezeigten Wandungsele- mente 33 und 43 dem Schall zugewandt seien, hätten die in den Figuren des Streitpatents dargestellten Federelemente eine diesbezüglich um 90° gedrehte Ausrichtung. Deshalb könne auch eine Kombination der Druckschriften E2 und E6 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht nahelegen. Diese Argumentation konnte jedoch nicht durchgreifen, da sich die Anordnung der Federelemente im Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht wi- derspiegelt. Vielmehr wird dort hinsichtlich des Federelements lediglich bean- sprucht, dass es mit einer degressiven Abhängigkeit der durch die Auslenkung des Federelements erzeugten Kraft die Oberflächenmembran vom Trägerelement in Abstand hält. Hingegen ist die räumliche Orientierung des Federelements zur Schallquelle kein Merkmal dieses Anspruchs. Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften E2 und E6 nahegelegt. - 13 - Das gemäß Hauptantrag verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach dem Hauptantrag, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informations- übermittlungsverfahren II m. w. N. 2. Hilfsantrag 1 Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der einzige Patentanspruch des Hilfs- antrags 1 zulässig ist, denn der Einspruch hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags 1 jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns beruht. Denn Druckschrift E2, vgl. deren Fig. 3 und die bereits zum Hauptantrag zitierte Beschreibung auf Seite 6, letzter Absatz, offenbart in der Terminologie des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 eine Schalldämpfungsvorrichtung (Kammersystem zum Schallabsorbieren / S. 6, le. Abs.) bestehend aus einem Trägerelement (Träger 4 / Fig. 3) und einer Ober- flächenmembran (Aluminiumfolie 1 / Fig. 3), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvolumen umschließen (Kammer 2 / Fig. 3), wobei ein Feder- element (Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie 1a / Fig. 3) die Oberflächenmem- bran vom Trägerelement in Abstand hält, wobei der Abstand der Oberflächen- membran (1) vom Trägerelement (4) durch eine Federwirkung des Federele- ments (1a) und des Gasvolumens (2) bestimmt ist. Folglich offenbart Druckschrift E2 bis auf das Merkmal, dass das Federelement einen Biegefederstab umfasst, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfs- antrag 1. - 14 - Dieser Unterschied beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vor- stehend definierten Fachmanns, sondern ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus der Druckschrift E2 in Verbindung mit seinem Fachwissen (§ 4 PatG). So lehrt Druckschrift E2 eine Schalldämpfungsvorrichtung mit einer dünnen Alu- miniumschicht als schwingfähiger Membran, die an vorgegebenen Bereichen ab- gestützt wird (vgl. S. 3, erster Abs.). Diese Abstützung kann gemäß Druckschrift E2 auf unterschiedliche Weise erfolgen, bspw. durch einen porösen Aluminium- körper (3 / Fig. 1) aus Aluminiumwolle, durch eine tiefgezogene Aluminium-Ther- moplast-Verbundfolie (1a / Fig. 3), durch einen mit Kammern versehenen porösen Körper (2, 3 / Fig. 6) oder durch plattenförmige Abstandshalter (14 / Fig. 10) zwi- schen der Membran (1) und dem Träger (4). Dabei ist nach Druckschrift E2 ent- scheidend, dass die Aluminiumfolie ihre Schwingfähigkeit nicht verliert (Seite 4, zw. Abs.) und dass die Schwingungsamplituden davon abhängen, welche Schwingungsfreiheitsgrade die Aluminiumfolie zwischen den abstützenden Teilen aufweist (vgl. S. 3, erster Abs.). Wenn das Stützelement als Federelement ausge- bildet und damit selber schwingfähig ist, verbessert dies nach der Druckschrift E2 die Breitbandigkeit der Schalldämpfungsvorrichtung zusätzlich (S. 6, le. Zeile bis S. 7, zw. Zeile). Der Fachmann entnimmt somit diesen Ausführungen die allge- meine Lehre, die Membran der Schalldämpfungsvorrichtung zur Gewährleistung einer breitbandigen Absorptionsfähigkeit mit schwingfähigen Federelementen ab- zustützen. Diese schwingfähigen Federelemente stabförmig in Gestalt von Biege- federstäben auszubilden, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus seinem allgemeinen Fachwissen, denn Stäbe als Abstützmittel sind dem Fachmann grundsätzlich bekannt. Demnach wird der Gegenstand des einzigen Anspruchs nach Hilfsantrag 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift E2 nahegelegt. Das gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig. - 15 - 3. Hilfsantrag 2 Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 des Hilfsan- trags 2 zulässig ist, denn der Einspruch hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags 2 jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften E2 und E6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG). Denn wie bereits zum Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart Druckschrift E2 eine Schalldämpfungsvorrichtung (Kammersystem zum Schallabsorbieren / S. 6, le. Abs.) bestehend aus einem Trägerelement (Träger 4 / Fig. 3) und einer Oberflächenmembran (Aluminiumfolie 1 / Fig. 3), die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvolumen umschließen (Kammer 2 / Fig. 3), wobei ein Fe- derelement (Aluminium-Thermoplast-Verbundfolie 1a / Fig. 3) die Oberflächen- membran vom Trägerelement in Abstand hält. Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Schalldämpfungsvor- richtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich durch das Zusatzmerkmal, dass das Gasvolumen mit Mitteln, die vorzugsweise am Trägerelement oder der Oberflächenmembran anschließbar sind, evakuierbar ist, derart dass der Arbeits- punkt des Federelements einstellbar ist. Diese Mittel sind dem Fachmann jedoch aus der ebenfalls zum Hauptantrag be- reits angeführten Druckschrift E6 bekannt. Insbesondere stellt Druckschrift E6 Schalldämpfungsvorrichtungen mit Schwingsystemen bereit, die aus einem Volu- men mit Unterdruck und damit verringerter Volumensteifigkeit bestehen (Sp. 2, Zn. 31 bis 36). Zur Herstellung des Unterdrucks muss das Schwingsystem vorab evakuiert und somit entsprechend dem Wortlaut des Anspruchs mit Mitteln eva- kuierbar sein. Dass dadurch der Arbeitspunkt des Federelements einstellbar ist, lehrt Druckschrift E6 ebenfalls, denn sie führt diesbezüglich in Spalte 3, Zeilen 60 - 16 - bis 66 aus, dass die einzelnen Resonatoren u. a. durch die Größe des Unter- drucks auf verschiedene Frequenzen abgestimmt werden können. Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften E2 und E6 nahegelegt. Das Streitpatent hat somit auch in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung kei- nen Bestand. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach Hilfsantrag 2, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs [22] - Informationsübermitt- lungsverfahren II m. w. N. VII. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Friedrich Cl