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Beschluss

3 W (pat) Ep 28/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 28/10 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. November 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 152 755 (DE 600 00 133) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Schramm sowie der Richterin Dipl. Chem. Dr. Proksch-Ledig, der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Schell sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 152 755 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend eine Mi- schung aus Eicosapentaensäureethylester (EPA) und Doco- sahexaensäureethylester (DHA), zur Herstellung eines Medi- kaments zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Patien- ten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, worin der Gehalt an EPA + DHA in solch einer Mischung von 85 Gew.% ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich dient. 2. Verwendung von Anspruch 1, worin das Medikament nütz- lich ist zur Verhinderung der Sterblichkeit aufgrund plötzlichen Todes bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat. 3. Verwendung gemäß Anspruch 1, worin das EPA/DHA- Verhältnis in der EPA + DHA-Mischung 0,9/1,5 ist. - 3 - 4. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend Eicosapentaensäureethylester (EPA) oder Docosahexaensäu- reethylester (DHA), zur Herstellung eines Medikaments zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, worin der EPA- oder DHA-Gehalt 85 Gew.% ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich dient. 5. Verwendung gemäß Anspruch 5, worin das Medikament nützlich ist zur Verhinderung der Sterblichkeit aufgrund plötzli- chen Todes bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar. IV. Der Streitwert wird auf 3 Millionen € festgesetzt. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre- publik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 152 755 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 17. Februar 1999 (MI990313) am 7. Februar 2000 angemeldet wurde. Das in der Verfahrenssprache Englisch erteilte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 600 00 133 geführt wird, trägt die Bezeichnung "Essential Fatty Acids - 4 - in the Prevention of Cardiovascular Events" und umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 haben in der Amtssprache Deutsch folgenden Wortlaut: „1. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend eine Mi- schung aus Eicosapentaensäureethylester (EPA) und Doco- sahexaensäureethylester (DHA), zur Herstellung eines Medi- kaments, das nützlich ist zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, worin der Gehalt an EPA + DHA in solch einer Mischung größer als 25 Gew.-% ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung dient.“ „7. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend Eicosapentaensäureethylester (EPA) oder Docosahexaensäu- reethylester (DHA), zur Herstellung eines Medikaments, das nützlich ist zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Pati- enten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, worin der EPA- oder DHA-Gehalt größer als 25 Gew.-% ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung dient.“ Hinsichtlich des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 und 7 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 9 in der erteilten Fassung wird auf die Patentschrift EP 1 152 755 B1 Bezug genommen. Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht hierzu geltend, der Gegenstand des Streitpatents in den verteidigten Fassungen gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei zudem so unklar formuliert, dass nicht erkennbar sei, wann ein Medikament von der Lehre des Streitpatents erfasst werde bzw. wann nicht. In jedem Fall sei der Gegenstand des Streitpatents infolge mangelnder Neuheit und mangelnder erfin- - 5 - derischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung verweist die Klägerin auf folgende Druckschriften: BM 1 EP 1 152 755 B1 (Streitpatent) BM 1A WO 00/48592 A1 BM 1T DE 600 00 133 T2 BM 2 US 5 698 594 A BM 3 Swahn, E. et al., Clin. Drug. Invest., 1998, 15, S. 473 bis 482 BM 4 Sirtori, C. R. et al., Atherosclerosis, 1998, 137, S. 419 bis 427 BM 5 WO 87/03899 A1 BM 6 WO 89/11521 A1 BM 7 Smith, P. et al., Thrombosis Research, 1989, 53, S. 467 bis 474 BM 8 Burr, M. L. et al., The Lancet, 1989, S. 757 bis 761 BM 9 US 5 760 081 A BM 10 Charnock, J. S. et al., Molecular and Cellular Biochemistry, 1992, 116, S. 19 bis 25 BM 11 Repertorio Farmaceutico Italiano (REFI), 1998, Farmindustria - Associazione Nazionale dell'Industria Farmaceutica, CEDOF EDITORE - MILANO: „SEACOR“ BM 12 Guide pratique des Médicaments (Ed: Ph. Dorosz), 1998, Ma- loine Paris, S. 876 - „MAXEPA“ BM 13 Merkmalsanalyse BM 14 Burr, M. L. et al., European Heart Journal, 1989, 10, S. 558 bis 567 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 152 755 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 6 - Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2011 erhält, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des im Termin der mündlichen Verhand- lung übergebenen neuen Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise des Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 29. Juli 2011 erhält. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 des Hauptantrags lauten: „1. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend eine Mi- schung aus Eicosapentaensäureethylester (EPA) und Docosahe- xaensäureethylester (DHA), zur Herstellung eines Medikaments zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, worin der Gehalt an EPA + DHA in solch einer Mischung 80-100 Gew.% ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich basie- rend auf einem Titer von 85 Gew.% dient.“ „5. Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend Eicosapentaensäureethylester (EPA) oder Docosahexaensäu- reethylester (DHA), zur Herstellung eines Medikaments, zur Ver- hinderung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herz- infarkt erlitten hat, worin der EPA- oder DHA-Gehalt 80-100 Gew.- % ist; und das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich basierend auf einem Titer von 85 Gew.% dient.“ - 7 - Die Patentansprüche 2 bis 4 und 6 gemäß Hauptantrag entsprechen den Patent- ansprüchen 2, 4, 6 und 8 der erteilten Fassung Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 des 1. Hilfsantrages unterschei- den sich von den entsprechenden Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag jeweils darin, dass „das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosierung von 1 g täglich basierend auf einem Titer von 85 Gew.% EPA + DHA dient“ Im Übrigen entsprechen die weiteren Patentansprüche jenen des Hauptantrages. Der 2. Hilfsantrag entspricht Ziffer I des Urteilstenors. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Ansicht, das Streitpatent weise in den verteidigten Fassungen keine unzuläs- sige Erweiterungen auf und sei gegenüber dem Stand der Technik patentfähig. Zur Begründung ihres Vorbringens verweist die Beklagte auf folgende Druck- schriften: WW1 „n-3 Fatty Acids: Prevention and Treatement in Vascular Di- sease“ Ed.: S. D. Kristensen, E. B. Schmidt, R. De Caterina, S. Endres, Bi & Gi Publishers, Verona - Springer Verlag, London, 1995, S. 217 bis 226 WW2 Lawson, L. D. und Hughes, B. G., Biochem. Biophys. Res. Com- mun., 1988, S. 328 bis 335 WW3 GISSI-Prevenzione Investigators (Correspondance to: Dr. Roberto Marchioli), The Lancet, 1999 (August 7), 354, S. 447 bis 455 - 8 - WW4 Macchia, A. et al., The European Journal of Heart Failure, 2005, 7, S. 904 bis 909 WW5 Zusammenfassung der Produktcharakteristika von „Omacor 1000 mg, capsule, soft“ vom 7. November 2007 WW6 EP 0 228 314 A2 WW7 Pfeffer, M. A. et al., JACC, 1999 (January), 33, S. 125 bis 130 WW8 Morns, M. C. et al., American Journal of Epidemiology,1995, 142, S. 166 bis 175 WW9 Nilsen, D. W. T. et al., Am. J. Clin. Nutr., 2001, 74, S. 50 bis 56 WW10 Den Ruijter, H. M. et al., Cardiovascular Research, 2007, 73, S. 316 bis 325 WW11 Rupp, H., Adv. Ther., 2009, 26, S 675 bis 690 Entscheidungsgründe Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a und c EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehe- nen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Er- weiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltend gemacht werden, ist zulässig und teilweise begründet. Soweit die Beklagte das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung verteidigt, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 131). Die weitergehende Klage hat lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Nich- tigerklärung des Streitpatents in den verteidigten Fassungen nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag führt. Als erfolglos erweist sich die Klage dagegen im Hinblick auf die Fassung nach dem 2. Hilfsantrag, da der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und keine unzulässige Erweiterung enthält. - 9 - 1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung essentieller Fettsäureester, die (20:5?-3) Eicosapentaensäureethylester (EPA) und/oder (22:6?-3) Docosahe- xaensäureethylester (DHA) enthalten, zur Verhinderung der Sterblichkeit von Pati- enten, die einen Herzinfarkt erlitten haben (vgl. Streitpatent BM 1 S. 2 Abs. [0001] i. V. m. Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag). Bestimmte essentielle, in Fischölen enthaltene Fettsäuren, und unter diesen ins- besondere die zur ?-3-Familie gehörenden (20:5?-3) Eicosapentaensäure (EPA) und (22:6?-3) Docosahexaensäure (DHA), seien - wie im Streitpatent unter Hin- weis auf den Stand der Technik einleitend ausgeführt wird - bei der Verhinderung und Behandlung kardiovaskulärer Störungen, wie Thrombosen, Hypercholesteri- nämie, Arteriosklerose, Hirninfarkt und Hyperlipämien, therapeutisch wirksam. Da- bei weise die Eicosapentaensäure (EPA) eine plättchenaggregationshemmende und antithrombotische Wirkung auf. Zugeschrieben werde diese Wirkung einer In- hibierung der Cyclooxygenase und/oder der Konkurrenz mit Arachidonsäure um dieses Enzym. Hierbei handle es sich um Reaktionen, die eine verringerte Pro- duktion der zu einer vermehrten Plättchenaggregation führenden Faktoren Prostaglandin E2 (PGE2) und Thromboxan A2 (TxA2) zur Folge hätten. Die Doco- sahexaensäure DHA dagegen greife, als strukturelle Komponente der Plättchen- zellen, direkt in die ansteigende Plättchenfluidität ein, womit es eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der antithrombotischen Wirkung solcher Fettsäuremi- schungen spiele. Bekannt sei in diesem Zusammenhang ferner die orale Verab- reichung einer Mischung der Fettsäuren EPA und DHA an Post-Myokardinfarkt- Patienten. Darüber hinaus wird in diesem Abschnitt der Streitpatenschrift ausge- führt, dass sich die zum Prioritätstag üblichen therapeutischen Maßnahmen als ungenügend bei der Verhinderung kardiovaskulärerer Erkrankungen, insbeson- dere der Sterblichkeit aufgrund des plötzlichen Todes, bei Patienten erwiesen hätten, die bereits einen Herzinfarkt erlitten haben (vgl. BM 1 S. 2 Abs. [0002] bis [0011]). 2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, unter Verwen- dung von essentiellen Fettsäuren ein Arzneimittel bereit zu stellen, mit dessen - 10 - Verabreichung das Wiederauftreten eines Herzinfarktes verhindert werden kann und dessen Gabe zu einer Verringerung der Sterblichkeit bei Herzinfarktpatienten, bedingt durch das erneute Auftreten eines Herzinfarktes, führt (vgl. BM 1 S. 2 Abs. [0012] und [0013]). 3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die (1.1) Verwendung essentieller Fettsäuren, enthaltend (1.2) eine Mischung aus Eicosapentaensäureethylester (EPA) und Docosahexaensäureethylester (DHA), (1.3) zur Herstellung eines Medikaments, (1.4) zur Verhinderung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat, (1.5) worin der Gehalt an EPA + DHA in solch einer Mischung 80 - 100 Gew.-% ist; und (1.6) das Medikament zur oralen Verabreichung dient, (1.7) bei einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich (1.8) basierend auf einem Titer von 85 Gew.%. Die Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 5 nach Hauptantrag ferner gelöst durch die Verwendung essentieller Fettsäuren, die 80 bis 100 Gew.% Eicosapentaen- säureethylester oder Docosahexaensäureethylester enthalten und das zur Verhin- derung der Sterblichkeit bei einem Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hat. 4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus jedenfalls einem Kardiologen und einem Pharmakologen, mit langjähriger Erfah- rung auf dem Gebiet der Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie ins- besondere von Herzinfarkten. - 11 - II. Die Klage hat insoweit Erfolg, als die mit Hauptantrag und 1. Hilfsantrag vertei- digte Fassungen jeweils in Bezug auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 jedenfalls aufgrund fehlender Klarheit unzulässig sind i. S. v. Art. 84 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 III IntPatÜG. Geltender Rechtsprechung folgend müssen Patentansprüche, mit denen ein Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren beschränkt verteidigt wird, dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung genügen. Das in Art. 84 EPÜ nieder- gelegte Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) ist somit auch bei der Formulierung neuer Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren zu beachten (vgl. BGH GRUR 2010, 709 Ls., 712 Tz. [53] bis [55] - Proxyserversystem). Dieser für die formale Zuläs- sigkeit einer Anspruchsfassung erforderlichen Voraussetzung entsprechen die mit Hauptantrag und 1. Hilfsantrag jeweils verteidigten, nebengeordneten Patentan- sprüche 1 und 5 nicht. Die Formulierung dieser Patentansprüche genügt nämlich insofern nicht dem Erfordernis der Klarheit, als nicht erkennbar ist, welchen Gehalt an Eicosapentaensäureethylester (EPA) und/oder Docosahexaensäureethylester (DHA) das unter Verwendung der dort genannten essentiellen Fettsäuremischung hergestellte Medikament aufweisen soll. Mit den jeweiligen nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 5 nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag wird einerseits die Verwendung einer Mischung essentieller Fettsäuren zur Herstellung eines Medikamentes beansprucht, die einen Gehalt an Eicosapentaensäureethylester und/oder Docosahexaensäureethylester von 80 bis 100 Gew.% aufweist. Andererseits dient das in diesen Patentansprüchen jeweils genannte Medikament aber dazu, in einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g bzw. 1 g täglich basierend auf einem Titer von 85 Gew.% verabreicht zu werden. Somit aber werden in diesen Patentansprüchen jeweils zwei unterschiedliche Angaben zur vorliegenden Wirkstoff-Konzentration gemacht. Denn in Verbindung mit der zur Herstellung eines Medikamentes zu verwendenden Fettsäuremischung enthalten diese Patentansprüche eine Bereichsangabe, in Verbindung mit dem durch eine - 12 - definierte Dosierung charakterisierten Medikament wird dagegen ein exakter Ge- halt an EPA und DHA von 85 Gew.% genannt. Daher ist nicht ohne weiteres er- sichtlich, in welcher Konzentration die Ethylester der Eicosapentaensäure und der Docosahexaensäure in der zur Verwendung zur Herstellung eines Medikamentes vorgesehenen Fettsäuremischung gemäß diesen Patentansprüchen nach Haupt- antrag und 1. Hilfsantrag tatsächlich vorliegen. Weder die erteilten Patentansprüche noch die Beschreibung können zu einer ein- deutigen Lesart dieser zwei sich entgegenstehenden Merkmale führen. Wie an- hand des erteilten Patentanspruches 3 sowie der erteilten Patentansprüche 4 und 5 und deren jeweiligem Rückbezug auf die erteilten Patentansprüche 1 und 2 zu ersehen ist, betreffen diese konzentrationsbezogenen Merkmale gemäß der erteilten Anspruchsfassung jeweils zwei unterschiedliche Ausführungsformen. Während der Patentanspruch 3 zu einem Medikament führt, das eine Fettsäure- mischung enthält, die durch einen Gehaltsbereich für EPA und DHA charakterisiert ist, führen die Patentansprüche 4 und 5 zu einem Medikament, das eine Mischung essentieller Fettsäuren enthält, die einen definierten Gehalt von 85 Gew.% an EPA und DHA aufweist, wobei das Medikament in dieser Zusammensetzung zu einer Verabreichung mit der im Patentanspruch 5 angegebenen Dosierung dient. Nichts anderes ist der Beschreibung der Streitpatentschrift zu entnehmen, in der ebenfalls zwischen diesen beiden Ausführungsformen unterschieden wird (vgl. BM 1 S. 3 Abs. [0028] und [0029]). Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag und 1. Hilfsantrag erfüllen somit nicht das Erfordernis der Klarheit, denn es ist nicht ohne weiteres erkennbar, was tatsächlich unter Schutz gestellt werden soll. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und 1. Hilfsantrag erweisen sich daher ins- gesamt bereits aus formalen Gründen als nicht zulässig. - 13 - III. Die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung gemäß 2. Hilfsantrag erweist sich als bestandsfähig. 1. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß 2. Hilfsantrag halten sich im Umfang der ursprünglichen Offenbarung und der erteilten Fassung. Der Patentanspruch 1 leitet sich von den Patentansprüchen 1, 4, 5 und 6 der Offenle- gungsschrift BM 1A i. V. m. Beschreibung S. 2 Z. 18 bis 27, S. 5 Z. 7 bis 10 und S. 6 „Formulation 2“ sowie Streitpatentschrift BM 1 Patentansprüche 1, 4 und 5 sowie Beschreibung S. 2 Abs. [0001] und S. 3 Abs. [0029] ab. Der nebengeord- nete Patentanspruch 4 geht auf die Patentansprüche 8 und 11 gemäß der Offen- legungsschrift BM 1A i. V. m. Beschreibung S. 2, Z. 18 bis 27, Z. 30 bis S. 3 Z. 3 sowie S. 5 Z. 7 bis 14 sowie Streitpatentschrift BM 1 Patentansprüche 7 i. V. m. Beschreibung S. 2 Abs.[0013], [0014] und [0016] und S. 3 Abs. [0029] und [0030] zurück. Die rückbezogenen Patentansprüche 2, 3 und 5 leiten sich von den Pa- tentansprüchen 2, 7 und 9 gemäß der Offenlegungsschrift BM 1A und den erteil- ten Patentansprüchen 2, 4, 6 und 8 ab. Weder der Patentgegenstand noch der Schutzbereich sind erweitert worden. 2. Die nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 4 sind ferner so deutlich formuliert, dass mit deren Gegenstand eindeutig angegeben wird, was als patent- fähig unter Schutz gestellt ist. Die nunmehr beanspruchte Verwendung von es- sentiellen Fettsäuren führt ausschließlich zu solchen Medikamenten, die eine Fett- säure-Mischung mit einem Gehalt an Eicosapentaensäureethylester und/oder Do- cosahexaensäureethylester von 85 Gew.% enthalten und in der dort genannten Dosierung zur Verabreichung dienen. Der Rüge der Klägerin, es sei nicht klar, worauf sich die Dosierung beziehe, kann nicht greifen. Nachdem die Verwendung einer Fettsäuremischung Gegenstand der in Rede stehenden nebengeordneten Patentansprüche ist, die mit der Angabe des Gehaltes an EPA und/oder DHA weiter charakterisiert wird, bezieht sich auch die - 14 - in den Patentansprüchen genannte Dosierung auf diese Fettsäuremischung. Die- ser Sachverhalt ergibt sich auch aus der Beschreibung des Streitpatentes, in de- ren Zusammenhang Merkmale eines Patentanspruches zu lesen sind. Demnach wird in dem die Dosierung betreffenden Abschnitt einzig die essentielle Fettsäu- remischung in Verbindung mit dem streitpatentgemäß zur Erlangung einer Wir- kung als erforderlich angegebenen Mengenbereich genannt. Denn den Ausfüh- rungen dort folgend bewegt sich die Dosis der essentiellen Fettsäure, die eine Mi- schung von EPA und DHA mit einem Titer von 85 Gew.% enthält, in einem Be- reich von 0,7 bis 1,5 g täglich (vgl. BM 1 S. 3 Abs. [0029]; vgl. dazu auch BGH GRUR 2001, 232 Ls. - Brieflocher; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube, BGH Mitt. 2000, 105 - Extrusionskopf). 3. Zulässig ist auch die in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 4 angegebene Dosierung. Mit dem Merkmal „und das Medikament zur oralen Verabreichung bei einer Dosie- rung von 0,7 bis 1,5 g täglich dient“ wird kein unter das Verbot der Patentierung fallendes Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers angegeben. Denn bei diesem Merkmal handelt es sich nicht um ein Therapie- schema, das dazu dient, dem behandelnden Arzt vorzugeben, in welcher Dosie- rung die essentiellen Fettsäuren zu welchen Zeiten an Patienten verabreicht wer- den sollen. Mit diesem Merkmal wird vielmehr die Verwendung essentieller Fett- säuren beansprucht, die zur Behandlung von Patienten in einer zweckmäßigen Konfektionierung hergerichtet sind und in dieser Formulierung zur Behandlung von Patienten dienen. Ständiger Rechtsprechung folgend, ist eine solche Verwendun- gen von Wirkstoffen nicht vom Patentschutz ausgenommen (vgl. BGH GRUR 2007 404, 409 Tz. [51] - Carvedilol II). 4. Die Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 1 und 4 in ihrer mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten Fassung sind neu; dies wurde von Seiten der Klägerin auch nicht bestritten. - 15 - 4.1. In keiner der im Verfahren genannten Druckschriften wird die Verwendung es- sentieller Fettsäuren gemäß Patentanspruch 1 zur Senkung der kardiovaskulären Mortalität bei Patienten, die bereits einen Herzinfarkt erlitten haben, offenbart, bei der die Fettsäuren eine Mischung aus Eicosapentaensäureethylester (EPA) und Docosahexaensäureethyester (DHA) in einem Anteil von 85 Gew.% enthalten und in einem Medikament formuliert sind, das dazu dient, die Fettsäuren in einer Do- sierung von 0,7 bis 1,5 g täglich zu verabreichen. Die wissenschaftlichen Publikationen BM 3 sowie BM 7 haben die Wirksamkeit der Ethylester der omega-3-Fettsäuren Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure im Zusammenhang mit der Behandlung von Risikofaktoren, die zu einem erneuten Herzinfarkt bei Post-Myokardinfarkt-Patienten führen, zum Thema. Im Rahmen der dort beschriebenen Untersuchungen wird den Patienten eine 85 Gew.% Eicosa- pentaensäureethylester und Docosahexaensäureethylester enthaltende Fettsäure- Zubereitung in Form von vier Kapseln, entsprechend einer Dosierung von 4 g täg- lich, verabreicht (vgl. BM 3: S. 473, „Summary“, S. 474 li./re. Sp. übergreifender Absatz, re. Sp. Abs. 2, 5 und 6 i. V. m. S. 475 li. Sp. Tabelle 1; BM 7: S. 467 „Abs- tract“, S. 468 Abs. 2 und 3). Angaben dahingehend jedoch, die dort genannten Fettsäurezubereitungen seien in der im Patentanspruch 1 angegebenen Dosie- rung zur Verhinderung der Sterblichkeit bei Patienten, die bereits einen Herzinfarkt erlitten haben, hergerichtet bzw. sie hätten sich als dafür geeignet erwiesen, ent- hält diese Publikation nicht (vgl. BM 3: S. 481 li./re. Sp. „Conclusions“; BM 7: S. 468 Abs. 1 und S. 472 Abs. 4). Auch die Angaben zum Medikament „SEACOR“ im „Repertorio Farmaceutico Italiano“ des Jahres 1998 (= BM 11) gehen über den Offenbarungsgehalt dieser Druckschriften nicht hinaus. Die Patentdokumente BM 2, BM 5 und BM 6 befassen sich ebenfalls mit der Wirk- samkeit der Ethylester von EPA und DHA. Keine dieser Druckschriften nennt je- doch Post-Myokardinfarkt-Patienten als Zielgruppe der ins Auge gefassten An- wendung. Von den im Dokument BM 2 beschriebenen Versuchen ist diese Pati- entengruppe sogar ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Sp. 6 Z. 20 bis 33). In der Offenlegungsschrift BM 5 wird lediglich in allgemeinem Kontext ausgeführt, dass - 16 - Fischöle zur Behandlung von ischämischen Herzerkrankungen verwendet werden; die Ethylester von EPA und DHA bzw. eine bestimmte Patientengruppe werden auch hier in diesem Zusammenhang nicht genannt (vgl. S. 1 Abs. 3 und 4). Eine entsprechende Offenbarung findet sich auch in der PCT-Anmeldung BM 6 nicht, in der lediglich in allgemeiner Form ohne Hinweis auf eine definierten Patienten- gruppe die Verwendbarkeit der in Rede stehenden Fettsäureester zur Behandlung von Herzinfarkten beschrieben wird (S. 8/9 übergreifender Absatz). Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen BM 8 und BM 14 sowie BM 10 betref- fen sämtlich Untersuchungen zur Gabe von Fischöl bzw. zu einer an fettem See- fisch reichen Ernährung bei Post-Myokardinfarkt-Patienten und deren Auswirkun- gen auf die Reinfarkt-Rate bzw. das Auftreten eines plötzlichen Herztodes (vgl. BM 8: S. 757 li. Sp. „Summary“ und S. 757/758 re./li. Sp. übergreifender Absatz; BM 10: S. 19 „Abstract“ und S. 20 re. Sp. Abs. 2; BM 14: S. 558 Zusammenfas- sung und S. 559 li. Sp. Abs. 6 bis re. Sp. Z. 9 nach Tabelle I). Ester der in Rede stehenden omega-3-Fettsäuren werden in diesen wissenschaftlichen Berichten an keiner Stelle erwähnt. Dies trifft ebenso auf das im „Guide pratique des MEDICAMENTS“ des Jahres 1998 (= BM 12) beschriebene Arzneimittel „MAXEPA“ zu, für das auf der Seite 876 Fischöl als Grundlage der Wirkstoff-Kom- ponenten Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure genannt wird. Die US-Patentschrift BM 9 betrifft die intravenöse Gabe u. a. der Ester der in Rede stehenden omega-3-Fettsäuren und kann bereits aus diesem Grunde die Neuheit der Verwendung der zur oralen Verabreichung vorgesehenen Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nicht in Frage stellen. 4.2. Auch die Neuheit der mit dem nebengeordneten Patentanspruch 4 angegebe- nen Verwendung von essentiellen Fettsäuren, die entweder 85 Gew.% Eicosa- pentaensäureethylester oder Docosapentaensäureethylester enthalten, ist gege- ben. Von den vorstehend diskutierten Dokumenten nennt nur die PCT-Anmeldung BM 6 u. a. Zubereitungen, die den Ethylester der Docosahexaensäure in hoher Konzentration alleine enthalten können. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wird in - 17 - dieser Druckschrift jedoch keine definierte Zielgruppe für die dort beschriebenen Anwendungsmöglichkeiten benannt (vgl. Patentansprüche 13 bis 15 und 17 i. V. m. Beschreibung S. 6 Z. 13 bis 15 und Beschreibung S. 12 Z. 1 bis S. 13 Z.3). 5. Die Bereitstellung der Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 1 und 4 in ihrer mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten Fassung beruht auch auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. 5.1. Für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist zunächst entscheidend, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei besteht bei der Wahl des Ausgangs- punktes jedoch kein Vorrang eines „nächstkommenden Standes der Technik“ (BGH GRUR 2009 382, 387 [51] - Olanzapin; BPatG GRUR 2004, 317 - Pro- grammartmitteilung). Vielmehr bedarf es bei der Auswahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, bedarf es dafür daher über die Erkennbar- keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746 Ls. - Betrieb einer Sicherheitsein- richtung). Insbesondere kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe erkennbar sind, von dem aus dem Stand der Technik Bekann- ten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Vielmehr setzt diese Wertung voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH GRUR 2010, 487 - einteilige Öse). Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, die Verwendung von essen- tiellen Fettsäuren zur Herstellung eines Arzneimittels mit der im Patentanspruch 1 - 18 - angegebenen Dosierung vorzuschlagen, dessen Verabreichung zu einer Senkung der kardiovaskulären Mortalität bei Post-Myokardinfarkt-Patienten führt. Denn keine der vorliegenden Entgegenhaltungen gibt dem Fachmann eine Anregung dahingehend, essentielle Fettsäuren mit einem Anteil von 85 Gew.% Eicosapen- taensäureethylester und Docosahexaensäureethylester in der im Patentan- spruch 1 genannten Dosierung zur Lösung dieser Aufgabe in Betracht zu ziehen. Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit stellt der wissen- schaftliche Beitrag BM 8 dar. Dieser betrifft Studien zur Wirkung einer ernäh- rungsbasierten Intervention im Rahmen der Sekundärprävention bei Herzinfarkt- patienten. Grundlage für die in diesem Dokument beschriebenen Versuche waren Überlegungen, inwiefern Ernährungsumstellungen in Richtung einer an gesättigten Fettsäuren ärmeren, faser- und/oder fischreicheren Diät die Gefahr eines Rein- farktes bzw. das Risiko eines durch die bestehende kardiovasculäre Erkrankung bedingten Todes zu reduzieren vermag. Im Ergebnis zeigte sich sodann, dass eine fischreiche Ernährung, d.h. der zwei- bis dreimalige Verzehr von fettem Fisch pro Woche, bzw. eine Gabe von Fischöl in Form des Arzneimittels „MAXEPA“ bei Patienten mit dem vorstehend genannten Risiko zu einer Reduzierung der Sterb- lichkeit um 29 % gegenüber einer Vergleichsgruppe führte, die nicht zu einem vermehrten Verzehr von fettem Fisch angehalten worden war (vgl. S. 757 li. Sp. „Summary“, S. 757/758 re./li. Sp. übergreifender Absatz, S. 759 li. Sp. Abs. 2 i. V. m. S. 758 Tabelle III, S. 759 li. Sp. Abs. 3 i. V. m. Fig. 2, re. Sp. Abs. 1 4. vollst. Satz und Abs. 2 i. V. m. Tabelle IV und V sowie S. 760 re. Sp. Abs. 4 Satz 1 bis 3). Die Menge des zum Erreichen dieses Ergebnisses erforderlichen Fischver- zehrs bewegte sich, den Angaben der Autoren folgend, in einem moderaten Be- reich von durchschnittlich 300 g pro Woche, entsprechend ca. 2.5 g pro Woche bzw. ca. 0,35 g pro Tag Eicosapentaensäure (vgl. S. 757 li. Sp. „Summary“ le. Satz, S. 757/758 übergreifender Satz und S. 761 li. Sp. Abs. 1 3. vollständiger Satz). Bei den Mitgliedern jener Gruppe, die das Arzneimittel „MAXEPA“ einnah- men, belief sich die Dosis auf 0,5 g Eicosapentaensäure pro Tag (vgl. S. 758 li. Sp. Abs. 1 3. vollst. Satz i. V. m. Fußnote 13 = BM 14, S. 559 re. Sp. 1. vollst. Satz nach Tabelle 1). Diese Fettsäure wurde zum Publikationstag von BM 8 als - 19 - möglicherweise verantwortlich für die i. V. m. dem Verzehr von fettem Fisch beo- bachtete protektiven Wirkung erachtet (vgl. S. 757 re. Sp. Abs. 1 4. Satz). Damit wird die zur Erlangung der beobachteten Wirkung erforderliche, zu verzehrende Menge an fettem Fisch bzw. Fischöl zwar anhand des darin enthaltenen Gehaltes an Eicosapentaensäure charakterisiert, die Druckschrift BM 8 selbst indessen ent- hält keine weiteren Angaben dahingehend, in welchem Ausmaß diese omega-3- Fettsäure im Vergleich zu den weiteren in fettem Fisch bzw. in Fischölen enthalte- nen mehrfach ungesättigten Fettsäuren zur Wirkung beiträgt. Folgerichtig wird in diesem Artikel auch nicht zwischen den beiden an der Studie beteiligten Patien- tengruppen unterschieden, von denen die eine fetten Fisch aß und die andere statt dessen auf Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure standardisiertes Fischöl in Form des Medikamentes „MAXEPA“ (vgl. dazu auch BM 12 S. 876 ) zu sich nahm. Daher sind auch nicht einzelne Komponenten, aus denen sich Fischöl im wesentlichen zusammensetzt, Gegenstand der in der Publikation BM 8 be- schriebenen Studie. Vielmehr beschäftigt sich dieser wissenschaftliche Artikel - wie insbesondere anhand der Schlussfolgerungen der Autoren zu ersehen ist - ausschließlich damit, ob der regelmäßige Verzehr von fettem Fisch dazu beigetra- gen kann, die Sterblichkeit von Patienten, die bereits einen Herzinfarkt erlitten ha- ben, zu reduzieren (vgl. S. 757 li. Sp. „Summary“, S. 760 re. Sp. Abs. 4 bis S. 761 li. Sp. Abs. 2). Im Rahmen dessen erweist es sich sodann, dass bereits eine ver- hältnismäßig geringe Menge fetten Fisches bzw. eines Fischöles auf der Basis ei- ner täglichen Gabe von ca. 0,35 g bzw. 0,5 g Eicosapentaensäure dazu beitragen kann, die kardiovaskuläre Mortalität von Post-Myokardinfarkt-Patienten zu senken. Dem Dokument BM 8 sind aber an keiner Stelle Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass mit der Verabreichung der Ethylester der in Fisch bzw. nativen Fischölen in Form von Triglyceriden vorliegenden Eicosapentaensäure und Doco- sahexaensäure in einer Dosierung von 0,7 bis 1,5 g täglich an Patienten, die be- reits einen Herzinfarkt erlitten haben, die Sterblichkeit aufgrund kardiovaskulärer Erkrankungen bzw. eines plötzlichen Herztodes verhindert werden kann. Anregungen zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen, werden dem Fachmann - 20 - auch nicht in einer Zusammenschau mit den weiteren, dem Senat vorliegenden, zum maßgeblichen Zeitpunkt veröffentlichten Druckschriften vermittelt. Der wissenschaftliche Beitrag BM 3 betrifft Studien an Post-Myokardinfarkt-Pati- enten zur Wirkung eines omega-3-Fettsäureethylester-Konzentrats auf der Basis von Fischöl, das die Ethylester der Eicosapentaensäure und der Docosahexaen- säure in einem Anteil von 85 Gew.% enthält, auf die für das Auftreten eines er- neuten Herzinfarktes verantwortlichen Risikofaktoren. Untersucht wurde in diesem Zusammenhang, inwiefern sich nach der Gabe dieser Fischöl-Zubereitung in einer Dosierung von 4 g täglich die Plasmakonzentrationen der Triglyceride, von Apoli- poprotein C III, von HDL- und LDL-Cholesterol sowie von Antithrombin III verän- dern (vgl. S. 473 „Summary“, S. 474 li./re. Sp. übergreifender Absatz, S. 474 re. Sp. Abs. 2 und 5 sowie S. 481 li./re. Sp. „Conclusions“). Im Rahmen dessen zeigte sich, dass sowohl die Werte der Triglyceride als auch des Apolipoproteins C III, einem Trägerprotein für Lipoproteine und Marker für Hypertriglyceridämie, deutlich gesenkt werden konnten (vgl. S. 477 re. Sp. Abs. 5 bis S. 478 re. Sp. Abs. 1 sowie S. 480 li. Sp. Abs. 4 2. Satz und re. Sp. Abs. 3 sowie S. 479 li. Sp. Abs. 3 1. Satz), während gleichzeitig ein Anstieg der Plasmakonzentration des Antithrombins III sowie des anti-atherogen wirkenden HDL-Cholesterols beo- bachtet wurde (vgl. S. 478 re. Sp. Abs. 3 und S. 479 re. Sp. Abs. 3 1. Satz). Die in der Veröffentlichung BM 3 diskutierten Versuchs-Ergebnisse weisen somit darauf hin, dass bei Post-Myokardinfarkt-Patienten Risikofaktoren, die zu einem erneuten Herzinfarkt führen können, mit der täglichen Verabreichung von 4 g einer Fischöl- Zubereitung, die die Ethylester der Eicosapentaensäure und der Docosahexaen- säure in hoher Konzentration enthält, positiv beeinflusst werden können. Aussa- gen dahingehend jedoch, inwiefern mit dieser Medikation auch die kardiovaskuläre Mortalität gesenkt werden kann, werden in diesem Artikel nicht gemacht. Vielmehr weisen die Autoren in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dazu weitere Stu- dien erforderlich seien (vgl. S. 481 re. Sp. Abs. 1 le. Satz). Zur Durchführung sol- cher Studien wird der Fachmann in Anbetracht des in der Veröffentlichung BM 3 beschriebenen Sachverhaltes sodann von den dort angegebenen Studienbedin- gungen ausgehen. Denn unter deren Einhaltung hatte sich bereits gezeigt, dass - 21 - von der Fachwelt für das Entstehen und Fortschreiten kardiovaskulärer Erkran- kungen als verantwortlich erachtete Risikofaktoren positiv beeinflusst werden kön- nen. Aufgrund dieser Erkenntnisse hatte der Fachmann daher keine Veranlas- sung, zur Durchführung der in diesem Artikel vorgeschlagenen weiterführenden Untersuchungen an Post-Myokardinfarkt-Patienten von den in BM 3 genannten Dosierungen abzuweichen und niedrigere Dosierungen des Wirkstoffes in Erwä- gung zu ziehen. Musste er im Zuge dessen doch damit rechnen, dass in einem solchen Fall die Wirkung der Fischöl-Zubereitung gemäß BM 3 auf die Risikofakto- ren für das Auftreten eines erneuten Herzinfarktes nicht mehr im gewünschten Maße zur Geltung kommt. Die Lehre des Streitpatentes erschließt sich dem Fachmann auch nicht ohne wei- teres in einer Zusammenschau des Dokumentes BM 8 mit den ebenfalls die Ver- wendung der Ethylester der Eicosapentaensäure und der Docosahexaensäure zur Behandlung von Risikofaktoren kardiovasculärer Erkrankungen betreffenden Do- kumenten BM 2, BM 4 und BM 11. Zwar ist die Verabreichung der in Rede ste- henden Fettsäureethylester zur Behandlung von Risikofaktoren, die zu aterioskle- rotischen Erkrankungen führen können, aus diesen Druckschriften in im Vergleich zu den in der Veröffentlichung BM 3 niedrigeren Dosierungen bekannt. Dabei sind aber im Fall der Dokumente BM 2 und BM 4 solche Patienten von der Teilnahme an den dort beschriebenen Studien von vornherein ausgeschlossen, die bereits an einer Erkrankung des Herzens bzw. des Gefäßsystems leiden (vgl. BM 2: Patent- ansprüche 13 und 20 i. V. m. Beschreibung Sp. 6 Z. 19 bis 32; BM 4: S. 420 li. Sp. Abs. 4 bis re. Sp. Abs. 4). Bereits aufgrund dieser Versuchsanordnung können diese Schriften dem Fachmann keine Anregung dahingehend vermitteln, die streitpatentgemäßen essentiellen Fettsäuren, formuliert in den im Patentan- spruch 1 angegebenen Dosierungen, an Post-Myokardinfarkt-Patienten zu vera- breichen, um so die kardiovaskuläre Mortalität zu senken. Auch die Angaben zu dem Medikament „SEACOR“ im „Repertorio Farmaceutico Italiano“ aus dem Jahr 1998 (= BM 11) enthalten keine Anhaltspunkte, dieses Arzneimittel in der dort u. a. ebenfalls genannten niedrigen Dosierung für die im Patentanspruch 1 bean- spruchte Verwendung in Betracht zu ziehen. Diese Produktbeschreibung enthält - 22 - nämlich keinerlei Hinweise, inwiefern mit der Gabe der in Rede stehenden omega- 3-Fettsäuren überhaupt die Mortalität in einer Gruppe von Patienten, die Risiko- faktoren für das Auftreten kardiovaskulärer Erkrankungen aufweisen, gesenkt werden könnte. Daher können die Angaben zu dem Medikament „SEACOR“ im Dokument BM 11 dem Fachmann auch keine Anregung vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Dies trifft um so mehr zu, als auf der Grundlage des im Jahre 1998 zur Verfügung stehenden Datenmaterials auch von der Fachwelt ge- rade hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Patientengruppe noch keine Aussagen getroffen werden konnten, inwiefern mit einer Verabreichung der in Rede stehenden essentiellen Fettsäuren überhaupt ein Reinfarkt oder ein plötz- licher Herztod verhindert werden könnte (vgl. BM 3 S. 481 li./re. Sp. „Conclusi- ons“). Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen können dem Fach- mann ebenfalls keine Anregungen dahingehend vermitteln, die Ethylester der Ei- cosapentaensäure und der Docosahexaensäure formuliert in den im Patentan- spruch 1 angegebenen Dosierungen zur Behandlung der dort genannten Indika- tion zu verwenden. Gehen diese doch nicht über den Inhalt der bereits diskutierten Dokumente hinaus. Somit stellt die Bereitstellung der im Patentanspruch 1 beanspruchten Verwen- dung essentieller Fettsäuren zur Herstellung eines Medikamentes mit der Indika- tion, die Sterblichkeit bei Patienten, die einen Herzinfarkt erlitten haben, zu verhin- dern eine erfinderische Leistung dar. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag wird daher vom Stand der Technik nicht nahe gelegt. 5.2. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruches 4 betrifft die Verwendung essentieller Fettsäuren, die Eicosapentaensäureethylester oder Do- cosahexaensäureethylester in einem Anteil von 85 Gew.-% enthalten, formuliert in der in diesem Patentanspruch angegebenen Dosierung zur Verhinderung der Sterblichkeit bei Post-Myokardinfarkt-Patienten. Diese Verwendung wird ebenfalls - 23 - aus den vorstehend genannten Gründen nicht nahegelegt. Insbesondere kann auch die PCT-Anmeldung BM 6 zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese nennt zwar die Verwendung von Zubereitungen, die einen Gehalt von mindestens 90 Gew.% Docosahexaensäureethylester aufweisen, zur Behandlung kardio- vaskulärer Erkrankungen bzw. von Risikofaktoren, die diese begründen können, und belegt diese Wirkungen auch durch experimentelle Ergebnisse (vgl. Patent- ansprüche 13 und 17 i. V. m. Beschreibung S. 12 Z. 1 bis S. 13 Z. 3 sowie S. 38 Z. 9 bis S. 55 Z. 19). Anhaltspunkte, es könnte vorteilhaft sein, diesen Fettsäure- ester in den im Patentanspruch 4 genannten Dosierungen einzusetzen, um bei Post-Myokardinfarkt-Patienten einen plötzlichen Herztod zu verhindern, enthält dieses Dokument nicht. Die mit dem Patentanspruch 4 beanspruchte Verwendung erfüllt daher ebenfalls alle Patentierungsvoraussetzungen. 5.3. Auch die mittelbar oder unmittelbar auf die Patentansprüche 1 und 4 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 3 und 5, die auf besondere Ausführungs- formen der mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 4 beanspruchten Verwendungen gerichtet sind, haben mit diesen Bestand. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, er- gibt sich aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Schramm Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Schell Dr. Münzberg Pr