Beschluss
2 W (pat) Ep 16/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 16/10 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 15. Dezember 2011 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 1 201 371 (DE 501 10 020) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Juli 2001 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 1 201 371 mit der Bezeichnung „Presswerk- zeug“, für das die Priorität des deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 200 18 312 vom 26. Oktober 2000 in Anspruch genommen worden ist und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 501 10 020 geführt wird. - 3 - Das Streitpatent umfasst 4 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat: Preßwerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metall- rohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfas- send eine aus mindestens zwei Segmenten (1,2) bestehende Preßschlinge (3) und eine zangenartige Preßbacke (4), wobei die im Schließbereich der Preßschlinge (4) liegenden Segmente (1,2) und die freien Enden der beiden Hälften der Preßbacke (4) mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8,9) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kopplungsmittel (8, 9) gelenkartig ausgebildet sind, so daß die Preßbacke (4) gegenüber der Ebene der Preßschlinge (3) verschwenkbar ist. Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwie- sen. Die Klägerin 1 macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. So sei der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents bereits gegenüber den Druckschriften N3 und N4 nicht neu, be- ruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch in Bezug auf die Unteransprüche 2 bis 4 fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften und Unterlagen: N1 Schriftsatz der Inhaberin vom 03.03.2010 im parallelen Verletzungsprozess N2 EP 1 201 371 B1 (Streitpatent) N3 US 3 111 870 A N4 US 6 128 975 A N5 DE 10 2007 013 706 B3 N6 US 6 058 755 A - 4 - N7 Kopie mit eingetragenen Markierungen aus N2 und N3 N8 Hütte, 1954, S.271 Die Klägerin beantragt, das Europäische Patent EP 1 201 371 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Ar- tikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist unbegründet. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein gemäß Abs. [0001] des Streitpatents aus der US 6 058 755 A (N6) bekanntes Preßwerkzeug zum unlösbaren Verbinden bei- spielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metall- rohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Preßschlinge und eine zangenartige Preßbacke, wobei die im Schließbereich der Preßschlinge liegenden Segmente - 5 - und die freien Enden der beiden Hälften der Preßbacke mit miteinander korres- pondierenden Kopplungsmitteln versehen sind. Im Streitpatent ist ausgeführt, dass Preßwerkzeuge der vorerwähnten Art in vie- lerlei Ausführungsformen bekannt seien und dazu dienten, die Muffe eines Fittings durch Kaltverformung derart auf das Ende eines Metallrohres aufzupressen, daß sich hier eine unlösbare, feste Verbindung ergebe (vgl. Abs. [0002]). Gemäß Abs. [0003] seien Preßwerkzeuge mit Preßschlingen aus zwei oder mehreren Segmenten bekannt. Unabhängig davon seien die Kopplungsmittel bei den bekannten Preßwerkzeugen bislang so ausgebildet, daß die Preßbacke ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Preßschlinge an diese Preßschlinge ansetzbar und auch betätigbar sei (vgl. Abs. [0004]). Die angesprochene Ebene der Preßschlinge und damit auch die bislang alleine nutzbare Ebene der Preßbacke stünden lotrecht zur Längs- achse eines Fittings und damit auch lotrecht zur Längsachse eines Metallrohres, welches mit dem Fitting verbunden werden solle. Da derartige Verbindungen vor- rangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden müssten, ergäbe sich hier aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse oft der Nachteil, daß die Preßbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Preßschlinge koppelbar und betätigbar sei (vgl. Abs. [0005]). 2. Aufgabe des Streitpatents ist es gemäß Abs. [0006], ein Preßwerkzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Preßbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Preßschlinge ansetzbar und betätigbar ist. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe dient ein Preßwerkzeug mit den Merkmalen des Anspruchs 1: 1) Preßwerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings einge- - 6 - führten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskon- struktionen, umfassend 2) eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Preßschlinge und 3) eine zangenartige Preßbacke, wobei 4) die im Schließbereich der Preßschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Preßbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß 5) die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so daß die Preßbacke gegenüber der Ebene der Preßschlinge verschwenkbar ist. Hierdurch wird erreicht, dass für den Fall, dass ein Ansetzen der Preßbacke in ei- ner gemeinsamen Ebene mit der Preßschlinge nicht möglich ist, nahezu jeder be- liebige andere Winkel der Preßbacke relativ zur Ebene der Preßschlinge einstell- bar ist, so daß die Preßbacke nicht nur weitestgehend problemlos an der Preßschlinge ansetzbar, sondern ebenso problemlos dann auch bedienbar ist. 4. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinen- bau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerk- zeugen anzusehen. Die Formulierung "unlösbare Verbindung" in Merkmal 1) versteht der Fachmann anhand der Gesamtoffenbarung des Streitpatents und aufgrund seines Fachwis- sens als eine Preßverbindung, die bestimmungsgemäß nicht (zerstörungsfrei) lös- bar ist. In der Fachwelt und im technischen Sinne wird aufgrund ihrer unterschied- lichen Eigenschaften zwischen unlösbaren (beispielsweise Preß-, Schweiß- oder Lötverbindungen) und lösbaren (beispielsweise Klemm- oder Schraubverbindun- gen) Verbindungen unterschieden, wobei letztere bestimmungsgemäß zerstö- rungsfrei wieder lösbar sind. Diese vom Fachmann angewendete Definition wird von der Klägerin verkannt, wenn sie argumentiert, es gäbe keine unlösbare Ver- - 7 - bindung im engsten Sinne, da jede Verbindung zweier Bauteile (wenn auch unter Zerstörung derselben) auch wieder lösbar sei, und somit eine Unterscheidung zwischen lösbaren und unlösbaren Verbindungen irrelevant für den Schutzbereich des Patentes sei. Weiterhin erkennt der Fachmann anhand der Gesamtoffenbarung des Streitpa- tents und der Formulierung der Merkmale 1) bis 3) (insbesondere anhand des Begriffes "umfassend"), dass das Preßwerkzeug nach Anspruch 1 zweiteilig ist, nämlich aus einer Preßschlinge sowie aus einer Preßbacke besteht. Als aus Segmenten bestehende Preßschlinge (vgl. Merkmal 2)) versteht der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift (vgl. insbe- sondere Abs. [0003]) - wie die Patentinhaberin überzeugend dargetan hat - ein mehrteiliges, aus formstabilen (weitestgehend unelastischen) Segmenten beste- hendes kettenartiges Bauteil zum Erzeugen der notwendigen Pressung für das Herstellen der Pressverbindung. Schließlich wird der Fachmann das Merkmal 5) wie folgt verstehen: Das Preß- werkzeug muss so aufgebaut sein, dass es nach dem Ansetzen an die Preß- schlinge aufgrund der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel gegenüber der Ebene der Preßschlinge verschwenkbar ist. Als Gelenk wird in der Fachspra- che eine Ausbildung zweier, miteinander in Eingriff stehender Bauteile bezeichnet, die in diesem Zustand stufenlos gegeneinander in den durch den Aufbau des Ge- lenks definierten Freiheitsgraden beweglich sind (vgl. hierzu auch die Druckschrift N8). Somit impliziert der Begriff "gelenkartig", dass die Verschwenkbarkeit sowohl zum Einen im Eingriffszustand der Kopplungsmittel gegeben als auch zum Ande- ren stufenlos möglich ist. Von der Klägerin wurde informationshalber die nachan- gemeldete und nachveröffentlichte Druckschrift N5 eingereicht, bei dessen Gegen- stand gemäß Abs. [0031] und beispielsweise den Fig. 1 und 12 die Ebenen von Preßschlinge und Übertragungszange nicht ohne Trennung der Kopplungsele- mente verdreht werden, sondern nur nach einer solchen Trennung relativ zuein- ander umgesteckt werden können, wobei die Kopplungsmittel im Eingriffszustand - 8 - formschlüssig aneinander liegen. Eine derartige Funktionsweise lässt sich ersicht- lich nicht als "gelenkartig" und "verschwenkbar" im Sinne des Merkmals 5) anhand der o. g. Definition bezeichnen. II. Der Patentgegenstand gemäß dem zulässigen Anspruch 1 ist patentfähig, da er neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da aus dem Stand der Technik kein Preßwerkzeug mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt ist. Das Werkzeug der Druckschrift N3 ist schon kein Preßwerkzeug zum unlösbaren Verbinden von Rohrverbindungskonstruktionen gemäß Merkmal 1). Denn die Schlauchklemme 10 (hose clamp, vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 35) dient dazu, einen Schlauch lösbar auf einer Muffe zu klemmen, wobei das in N3 offenbarte Werk- zeug nicht zum Verbinden, sondern zum Lösen der Verbindung dient (power driven, portable apparatus for spreading several different sizes of hose clamps, vgl. Sp. 1, Z. 9 bis 11 bzw. dissassembly time, vgl. Sp. 3, Z. 47). Damit ist expres- sis verbis im Unterschied zum Patentgegenstand eine lösbare Verbindung offen- bart, wodurch das Werkzeug der Druckschrift N3 das Merkmal 1) nicht erfüllt. Weiterhin ist das Werkzeug der Druckschrift N3 auch kein zweiteiliges Werkzeug im Sinne der Merkmale 1) bis 3). Denn die Schlauchklemme 10 gehört zur Verbin- dung zwischen Schlauch und Muffe und nicht zum Werkzeug. Dies ist sofort dar- aus ersichtlich, dass gemäß N3 pro erzeugter Verbindung eine separate Schlauchklemme benötigt wird und an der erzeugten Verbindung verbleibt, wäh- rend beim patentgemäßen Preßwerkzeug mit der (einzigen) Preßschlinge eine be- liebige Anzahl von Verbindungen erzeugt werden kann. Hierbei wird die Preß- schlinge nach Erzeugung der Verbindung wieder entfernt und gehört somit zum Werkzeug. - 9 - Das Werkzeug der Druckschrift N3 weist auch keine (mehrteilige, aus unelasti- schen Segmenten bestehende) Preßschlinge gemäß Merkmal 2) auf. Denn die einteilige Schlauchklemme 10 ist elastisch und bildet die Verbindung einzig auf- grund der ihr eigenen Elastizität. Wie in Sp. 5, Z. 54 bis 71 der Druckschrift N3 beschrieben, wird ein Klaueneinsatz (jaw insert 105) mit seiner Verzahnung passend gegen die Verzahnung (serrations 108) des gelenkartigen Bauteils (pivoted member 100) geschraubt, um die die Schlauchklemme 10 aufnehmende Nut (wing clamp receiving groove 106) in einer für den aktuellen Einsatz günstigen Position zu fixieren. Diese formschlüssige Fi- xierung kann daher ersichtlich auch nicht als gelenkartig im Sinne des Merk- mals 5) bezeichnet werden. Sollte möglicherweise die die Schlauchklemme 10 aufnehmende Nut viel größer als unbedingt notwendig ausgeführt sein, kann der durch das so entstehende Spiel möglichen Beweglichkeit der Enden der Schlauch- klemme 10 innerhalb diesen Nuten mangels genau definierter Freiheitsgrade kei- nesfalls eine gelenkartige Funktion im Sinne des Merkmals 5) zugesprochen wer- den. Zusammengefasst handelt es sich also beim Gegenstand der Druckschrift N3 (und damit auch der N7) um ein völlig anderes Werkzeug als in Anspruch 1 des Streit- patents beansprucht. Das Werkzeug der Druckschrift N4 ist prinzipiell wie das Werkzeug der Druck- schrift N3 aufgebaut. Deshalb trifft die oben ausgeführte Abhandlung des Werk- zeugs der N3 zur Neuheit im Wesentlichen auch für dasjenige der N4 zu. Die Druckschrift N5 ist nachangemeldet und nachveröffentlicht und gehört somit nicht zum Stand der Technik. Die Druckschrift N8 kann ersichtlich nicht die Neuheit des Preßwerkzeugs nach Anspruch 1 gefährden. - 10 - 2. Das Preßwerkzeug nach Anspruch 1 des angegriffenen Patents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die nächstkommende Druckschrift N6 betrifft gemäß ihrer Bezeichnung ein Preß- werkzeug zum unlösbaren Verbinden eines Fittings und eines eingeführten Metall- rohrendes (press tool for non-detachably connecting a fitting and an end portion of a metal pipe received in the fitting). Sie offenbart somit gemäß Merkmal 1) ein Preßwerkzeug (clamping device 11, vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 23 bis 26) zum unlösbaren Verbinden eines Fittings (fit- ting 7, vgl. Fig. 4 und Sp. 3, Z. 16 bis 22) und eines in eine Muffe des Fittings 7 eingeführten Metallrohrendes (metal pipe 19, vgl. Fig. 5 und Sp. 4, Z. 12 bis 15). Weiterhin offenbart sie gemäß Merkmal 2) eine aus mindestens zwei Segmenten (links 2, 3, 5) bestehende Preßschlinge (wraparound ring 1), vgl. Fig. 2 und Sp. 3, Z. 48 bis 51, sowie gemäß Merkmal 3) eine zangenartige Preßbacke (jaws 13), vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 26 bis 31. Gemäß Merkmal 4) sind die im Schließbereich der Preßschlinge 1 liegenden Segmente 5 und die freien Enden der beiden Hälften 13 der Preßbacke mit mit- einander korrespondierenden Taschen (pockets 9) und Vorsprüngen (lobes 12), also Kopplungsmitteln versehen, vgl. Fig. 1 und Sp. 3, Z. 23 bis 26 sowie Sp. 3, Z. 32 bis 35. Vom Preßwerkzeug der Druckschrift N6 unterscheidet sich dasjenige nach An- spruch 1 somit dadurch, dass gemäß Merkmal 5) die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Preßbacke gegenüber der Ebene der Preßschlinge verschwenkbar ist. Denn durch die aus Fig. 3 der N6 ersichtliche Ausbildung von Seitenwänden an den Taschen 9 (pockets) wird eine solche Verschwenkung der beiden Hälften 13 der Preßbacke gegenüber der Ebene der Preßschlinge 1 ver- hindert, die über das Ausnutzen des Übermaßes der Taschen 9 zum Ermöglichen des Einführens der Preßbacken 13 hinausgeht. - 11 - Dass die Werkzeuge gemäß den Druckschriften N3 (damit auch N7) und N4 völlig anders aufgebaut sind und völlig anderen Zwecken dienen, wurde oben bereits ausgeführt. Sie können daher ausgehend vom Preßwerkzeug der Druckschrift N6 dasjenige nach Anspruch 1 nicht nahe legen. Der Fachbuch-Auszug nach N8 kann zu Merkmal 5) ebenfalls nichts beitragen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aufgrund seines Fachwis- sens ausgehend vom Gegenstand der N6 zur gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel gelangen sollte. Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit nicht nahe gelegt und beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit. Anspruch 1 hat somit Bestand. Mit dem Bestand des Anspruchs 1 haben die auf ihn rückbezogenen angegriffe- nen Ansprüche 2 bis 4 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstands gekennzeichnet sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Sredl Merzbach Dr. Fritze Rothe Hubert prö