Beschluss
20 W (pat) 3/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 3/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Dezember 2011 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 84 310.7-34 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde bezüglich der Patentanmeldung 100 84 310.7 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B23H - hat die am 31. August 2001 beim Patentamt eingegangene Patentanmeldung (nationaler deutscher Teil der internationalen Anmeldung PCT/JP 00/00053 vom 11. Januar 2000) mit der Bezeichnung "Elektrische Stromversorgung für Oberflä- chenbehandlung mit elektrischer Entladung und Verfahren für Oberflächenbe- handlung mit elektrischer Entladung" durch Beschluss vom 26. Januar 2006 zu- rückgewiesen. Die Zurückweisung basierte auf den Patentansprüchen 1 bis 4 und den Beschrei- bungsseiten 1 bis 17 vom 20. April 2005. Die Zurückweisung ist damit begründet worden, dass der geltende Patentan- spruch 1 sachlich identisch mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sei, und wie dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. März 2006 (einge- gangen am gleichen Tag), mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 hat die Anmelderin die Teilung des Patents erklärt. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B23H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 21. November 2011, Beschreibung Seiten 1 bis 17, vom 20. April 2005, 7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, vom 10. Oktober 2001, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß 1. Hilfsantrag, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß 2. Hilfsantrag, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß 3. Hilfsantrag, 1. bis 3. Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag. Die Anmeldung betrifft eine elektrische Stromversorgung und ein Verfahren für ei- ne Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung, die zwischen einer Elektro- de und einem Werkstück, das mit einer Hartbeschichtung überzogen werden soll, die einmal aus dem Elektrodenmaterial selbst oder aus Oberflächenmaterial be- steht, das durch die Oberflächenentladung reagiert hat. Durch diese Oberflächen- behandlung könne die Korrosionswiderstandsfähigkeit und die Abriebswider- standsfähigkeitseigenschaft eines Werkstücks gezielt verbessert werden. - 4 - Ausgehend von bekannten Beschichtungsverfahren nach der JP 5-148615 A und der JP 9-192937 A, bei denen übliche elektrische Entladungsstrompulse verwen- det werden, die Gaseinschlüsse in der auf dem Werkstück gebildeten Hartbe- schichtung verursachen können, und des Einflusses einer Restspannung, die zu Rissen an der Oberfläche führen können (vgl. urspr. Beschreibung, Seite 5, erster Absatz), hat es sich die Anmelderin zur Aufgabe gemacht, diese Probleme durch Schaffung einer elektrischen Stromversorgung und eines Verfahrens für eine Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung zu lösen (vgl. urspr. Beschrei- bung, Seite 5, zweiter Absatz). Die Stromversorgung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "1. Elektrische Stromversorgung für eine Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung, durch die eine elektrische Entla- dung zwischen einer Elektrode (1) für eine Oberflächenbe- handlung mit elektrischer Entladung und einem Werkstück (2) so gebildet wird, dass eine Hartbeschichtung auf einer Ober- fläche des Werkstücks (2) durch die Energie der elektrischen Entladung gebildet wird, derart, dass die elektrische Stromver- sorgung für die Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entla- dung enthält: eine Steuervorrichtung (11), ausgestaltet, um einen elektrischen Entladungs-Stromimpuls in eine erste Pulsbreite T1 (erster Spitzenwert Ip1), eine zweite Pulsbrei- te T2 (zweiter Spitzenwert Ip2), ..., und eine n-te Pulsbreite Tn (n-ter Spitzenwert Ipn) (n als ganze Zahl 2 oder größer) zu un- terteilen, - 5 - um die k-te Pulsbreite Tk und den k-ten Spitzenwert Ipk (1 ≤ k ≤ (n-1), k als ganze Zahl) derart festzulegen, dass ein Umfang der Zufuhr des Hartbeschichtungsmaterials durch die Emis- sion des Elektrodenmaterials einen vorab bestimmten vorge- gebenen Wert gemäß einer vorgegebenen Bearbeitungsbe- dingung annimmt, um den n-ten Spitzenwert Ipn derart festzulegen, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und die an dem Werkstück (2) anhaftende Elektrodenkomponente ge- schmolzen wird, und um die n-te Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend festzulegen, die durch die Schmelzbedingung der Hartbeschichtung vorge- geben wird." Bezüglich des Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag wird auf die Gerichtsakte, Bl. 38 bis 40, verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet: "1. Elektrische Stromversorgung für eine Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung, durch die eine elektrische Entla- dung zwischen einer gepressten Pulverelektrode (1) für eine Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung und einem Werkstück (2) so gebildet wird, dass eine Hartbeschichtung auf einer Oberfläche des Werkstücks (2) durch die Energie der elektrischen Entladung gebildet wird, derart, dass die elektri- sche Stromversorgung für die Oberflächenbehandlung mit elektrischer Entladung enthält: - 6 - eine Steuervorrichtung (11), ausgestaltet, um einen elektrischen Entladungs-Stromimpuls in eine erste Pulsbreite T1 (erster Spitzenwert Ip1), eine zweite Pulsbrei- te T2 (zweiter Spitzenwert Ip2), ..., und eine n-te Pulsbreite Tn (n-ter Spitzenwert Ipn) (n als ganze Zahl 2 oder größer) zu un- terteilen, um die k-te Pulsbreite Tk und den k-ten Spitzenwert Ipk (1 ≤ k ≤ (n-1), k als ganze Zahl) derart festzulegen, dass ein Umfang der Zufuhr des Hartbeschichtungsmaterials durch die Emis- sion des Elektrodenmaterials einen vorab bestimmten vorge- gebenen Wert gemäß einer vorgegebenen Bearbeitungsbe- dingung annimmt, um den n-ten Spitzenwert Ipn derart festzulegen, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und die an dem Werkstück (2) anhaftende Elektrodenkomponente ge- schmolzen wird, und um die n-te Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend festzulegen, die durch die Schmelzbedingung der Hartbeschichtung vorge- geben wird." Bezüglich des Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß 1. Hilfsantrag wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet: "1. Elektrische Stromversorgung zur Oberflächenbeschichtung ei- nes Werkstücks durch eine elektrische Entladung zwischen ei- ner gepressten Pulverelektrode (1) und dem Werkstück (2) derart, dass eine Hartbeschichtung auf einer Oberfläche des Werkstücks (2) durch die Emission von Elektrodenmaterial aufgrund der Energie der elektrischen Entladung gebildet wird, mit: einer Steuervorrichtung (11), die einen elektrischen Entladungs-Stromimpuls in eine erste Puls- breite T1 (erster Spitzenwert Ip1), eine zweite Pulsbreite T2 (zweiter Spitzenwert Ip2), ..., und eine n-te Pulsbreite Tn (n-ter Spitzenwert Ipn) (n als ganze Zahl 2 oder größer) unterteilt, die k-te Pulsbreite Tk und den k-ten Spitzenwert Ipk (1 N (n-1), k als ganze Zahl) derart festlegt, dass ein Umfang der Zufuhr des Hartbeschichtungsmaterials durch die Emission des Elektrodenmaterials einen vorab bestimmten vorgegebe- nen Wert gemäß einer vorgegebenen Bearbeitungsbedingung annimmt, den n-ten Spitzenwert Ipn derart festlegt, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und das zugeführte an dem Werkstück (2) anhaftende Hartbeschichtungsmaterial geschmolzen wird, und - 8 - die n-te Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend festlegt, die durch die Schmelzbedingung des Hartbeschichtungsmaterials vorgegebenen wird." Bezüglich des Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß 2. Hilfsantrag wird auf die Gerichtsakte, Bl. 74 bis 76, verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet: "1. Elektrische Stromversorgung zur Oberflächenbeschichtung ei- nes Werkstücks durch eine elektrische Entladung zwischen ei- ner gepressten Pulverelektrode (1) und dem Werkstück (2) derart, dass eine Hartbeschichtung auf einer Oberfläche des Werkstücks (2) durch die Emission von Elektrodenmaterial aufgrund der Energie der elektrischen Entladung gebildet wird, mit: einer Steuervorrichtung (11), die einen elektrischen Entladungs-Stromimpuls in eine erste Puls- breite T1 (erster Spitzenwert Ip1), eine zweite Pulsbreite T2 (zweiter Spitzenwert Ip2), ..., und eine n-te Pulsbreite Tn (n-ter Spitzenwert Ipn) (n als ganze Zahl 2 oder größer) unterteilt, die k-te Pulsbreite Tk und den k-ten Spitzenwert Ipk (1 N (n-1), k als ganze Zahl) derart festlegt, dass ein Umfang der Zufuhr des Hartbeschichtungsmaterials durch die Emission des Elektrodenmaterials einen vorab bestimmten vorgegebe- nen Wert gemäß einer vorgegebenen Bearbeitungsbedingung annimmt, - 9 - den n-ten Spitzenwert Ipn derart festlegt, dass die Emission des Elektrodenmaterials unterdrückt wird und das zugeführte an dem Werkstück (2) anhaftende Hartbeschichtungsmaterial geschmolzen wird, und die n-te Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend festlegt, die durch die Schmelzbedingung des Hartbeschichtungsmaterials vorgegebenen wird, und wobei die Steuervorrichtung (11) ferner ein anzuschaltendes Schaltelement einer Gruppe von Schaltelementen (10) der elektrischen Stromversorgung nach Detektion einer elektri- schen Entladung und Verstreichen der (k-1)-ten Pulsbreite derart umändert, dass der elektrische Entladungsstrom gemäß der Schmelzbedingung verringert wird." Bezüglich des Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gemäß 3. Hilfsantrag wird auf die in Gerichtsakte, Bl. 78 bis 80, verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde noch die Druckschrift DE 35 13 014 C2 sowie die Frage der unzulässigen Erweiterung im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen diskutiert. Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände der unabhängigen Patentansprü- che sowohl nach Haupt- als auch nach 1. bis 3. Hilfsantrag für zulässig und für pa- tentfähig. - 10 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die Fassungen des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 enthalten An- gaben, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 38 PatG). 1. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Elektrotechniker oder Physiker mit Fachhochschulausbildung, der mit der Entwick- lung von Steuerschaltungen für Entladungsbeschichtungsgeräte beschäftigt ist. Das Verständnis dieses Fachmanns ist daher bei der Auslegung der in der An- spruchsformulierung verwendeten Begriffe und den damit beschriebenen funktio- nalen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Aus seiner Erfahrung im täglichen Umgang mit Entladungsbeschichtungsverfahren ist dem Fachmann geläufig, dass der Erfolg eines Entladungsbeschichtungsprozesses maßgeblich von den Steuer- größen Elektrodenabstand und Impulsstromstärke abhängig ist, wobei der zeitli- chen Parametrisierung der dabei zum Einsatz kommenden Strompulse besondere Bedeutung zukommt. Neben der zeitlichen Dauer eines Impulses nimmt auch der Einsatz- oder Startzeitpunkt eines Impulses vor allem dann entscheidenden Ein- fluss auf den Beschichtungsprozess, wenn Entladungsprozesse mit mehreren auf- einanderfolgenden Impulsen ausgelöst werden sollen. Die unterschiedliche Ein- flussnahme der verschiedenen zeitlichen Parameter auf die damit ausgelösten Prozessabläufe fordert daher vom Fachmann eine besonders sorgfältige Differen- zierung der zeitlichen Begriffe und der damit verbundenen zeitlichen Abläufen. - 11 - Vor diesem Hintergrund ordnet der Fachmann dem zeitbestimmenden Merkmal "Festlegen der n-ten Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend, die durch die vorgege- bene Schmelzbedingung der Hartbeschichtung vorgegeben wird" im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die Bedeutung zu, dass damit zweifellos die zeitli- che Ausdehnung des n-ten Impulses Tn in Abhängigkeit der vorgegebenen Schmelzbedingung festgelegt wird. Demgegenüber war die Steuervorrichtung ursprünglich aber "ausgebildet zum Festlegen der n-ten Pulsbreite Tn im Zeitpunkt gemäß der vorgegebenen Schmelzbedingung der Hartbeschichtung". Mit der Vorgabe "Zeitpunkt", die defini- tionsgemäß einen Moment ohne zeitliche Ausdehnung in einem zeitlichen Bezugs- system definiert, verbindet der Fachmann folglich ausschließlich das Auftreten des Impulses Tn zu einer vorgegebenen Zeit, d. h. letztendlich den Moment, zu dem der Impuls Tn gestartet wird. Dieser Vorgang wird auch durch den Wortlaut der ur- sprüngliche Beschreibung, Seite 6, zweiter Absatz ("und die Steuervorrichtung ausgebildet ist zum Festlegen der n-ten Pulsbreite Tn im Zeitpunkt…") nachhaltig gestützt. Auch die Textstelle auf Seite 7, letzter Absatz ("und Festlegen der n-ten Pulsbrei- te Tn bei der Zeit…"), welche die Anmelderin als Beleg für die Festlegung einer zeitlichen Ausdehnung des Impulses Tn herangezogen hat, deutet in Berücksichti- gung der temporalen Präposition "bei" zur Angabe des Zeitpunkts eindeutig auf die Festlegung eines Startzeitpunkts des Impulses Tn. Ein "Festlegen der n-ten Pulsbreite Tn einer Zeit entsprechend", mithin die Vorga- be einer Impulsdauer im Zusammenhang mit einer vorgegebenen Schmelzbedin- gung der Hartbeschichtung, ist zur Überzeugung des Senats an keiner Stelle der ursprünglichen Beschreibung weder direkt noch indirekt belegt. - 12 - Da dieses Merkmal in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehö- rend offenbart ist, ist die Steuervorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unzulässig erweitert. Da das in Rede stehende Merkmal auch in den hilfsweise beantragten Fassungen des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 enthalten ist, sind folgerichtig auch diese Anspruchsfassungen unzulässig erweitert. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich somit sowohl in der Fassung des Hauptantrags wie in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 als nicht patentfähig. 2. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen auch alle anderen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH in GRUR 1997, 120 - elektri- sches Speicherheizgerät mit weiteren Nachweisen). 3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die geltenden Patent- ansprüche in den Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 den Anforderungen an die §§ 3 und 4 PatG genügen. Dr. Mayer Kirschneck Gottstein Albertshofer Pü