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Beschluss

29 W (pat) 59/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 59/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 72 617.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Dorn - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 25. Juli 2008 und 6. März 2009 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistung Klasse 35: Vermietung von Werbeflächen im Internet; zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge dress-for-less ist am 7. November 2007 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange- meldet worden: Klasse 35: Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Durchführung von Auktionen und Verstei- gerungen im Internet, Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Werbung im Internet für Drit- te, Vermietung von Werbeflächen im Internet; - 3 - Klasse 38: Telekommunikation, nämlich Übertragung von Da- ten und Informationen sowie Ausstrahlung von Te- leshoppingsendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet. Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2008 und 6. März 2009, von denen letzterer im Erin- nerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs- kraft zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die angemeldete, sloganhafte Bezeichnung sich aus den englischen Wörtern "dress" für "Kleid, Klei- dung, Ankleiden" und der Wortverbindung "for less" mit der Bedeutung "billiger, für weniger Geld" zusammensetze. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleis- tungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge nur als eine beschreibende Sachangabe dahingehend verstehen, dass sich diese Dienstleistungen mit dem Angebot von "Bekleidung für weniger Geld" bzw. mit dies- bezüglichen Angeboten und Firmen befassten. Obwohl die Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar sei, erschließe sich ihr Sinngehalt dem angesprochenen, Schul- englisch beherrschenden Publikum. Das vorliegende Schutzhindernis könne auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden wer- den, worauf die Anmelderin hingewiesen worden sei. Die von der Anmelderin vor- gelegten Besucherzahlen der Website und Bestellungen im Internet, ihr angegebe- nes Marketing-Budget und die Anzeigenschaltung bei dem Internetanbieter "Goog- le" belegten zwar eine große Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung, reichten aber ohne die Glaubhaftmachung, seit wann diese und ob diese markenmäßig be- nutzt worden sei, nicht aus. Auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragun- gen führten nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Wort-/Bildmarken (30518519), (30440641), - 4 - (30463326) und (30427810), die ebenfalls für die Klassen 35 und 38 eingetragen worden seien, unterlägen aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung und der weiteren Wortelemente einer anderen Be- urteilung. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Schutzfähigkeit eines angemel- deten Zeichens eine Rechtsfrage, so dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht in Betracht komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um eine lexikalische Besonderheit, weil sie eine im allgemeinen Sprachgebrauch unübliche und damit eigentümliche Zusammensetzung sei. Die ins Deutsche übersetzte Bezeichnung "Kleid-für-weni- ger" habe keinen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen. Insoweit sei der Sachverhalt anders gelagert als derjenige welcher der Entscheidung des Bundes- patentgerichts vom 23. Oktober 2002 (32 W (pat) 114/02 – dress for less) zugrunde gelegen habe. Denn dort sei die Anmeldung der gleichlautenden Bezeichnung nur für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen wegen Freihaltebedürf- tigkeit zurückgewiesen worden. Es sei nicht ersichtlich, warum "dress-for-less" für "Telekommunikation", "Vermietung von Werbeflächen im Internet", "Präsentation von Firmen im Internet und andere Medien" etc. beschreibend sein solle. Für eine Verwendung des Anmeldezeichens im Bereich der in Rede stehenden Dienstleis- tungen sein kein Nachweis geführt worden. Dass unter den angemeldeten Dienst- leistungen günstige Bekleidung verkauft werden solle, sei eine reine Vermutung. Selbst wenn man dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft absprechen woll- te, würde diese Hürde durch dessen intensiven Gebrauch als Marke in den letzten 15 Jahren genommen. Die 1995 gegründete Anmelderin habe sich zum Marktführerin Deutschland und Europa für den Internetvertrieb von Textilien entwickelt. Seitdem werde die angemeldete Bezeichnung auch genutzt. Seit 1999 werde unter diesem Kennzeichen über die Website www.dress-for-less.de Designermode verkauft. Pro Monat verzeichne sie durchschnittlich 6,5 Mio. - 5 - Besucher auf ihren verschiedenen Websites. Die Zahl der Einzelseitenabrufe, der sog. page impressions, habe um ein Vielfaches höher gelegen. Wegen der konkreten Zahlen für die Monate des Jahres 2007 wird auf Seite 4 der Beschwerdebegründung (Bl. 27 GA) Bezug genommen. Die Zahl der monatlichen Bestellungen liege ständig bei ca. …. Ihr Marketingbudget habe 2007 bei … Mio. € gelegen, wovon alleine auf Anzeigen schaltungen bei Google ca. … € entfallen seien, was ihr einen hervorragen den Platz hinsichtlich ihrer Google-Werbepräsenz sichere. Im Bereich Affiliate-Mar- keting seien ihre Banner im Jahre 2007 rund 237 Mio. Mal angezeigt worden. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei ihre Seite unter die Top Ten beim Internet-Publi- kumspreis OnlineStar gewählt worden. Sie baue ihre dfl Group, zu der mehrere übernommene Fach- und Markenstores gehörten, kontinuierlich weiter aus und habe ihr Shop-Netzwerk mit dem Streetwear-Versender Kolibrishop verstärkt. Auf- grund der Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung seit 15 Jahren und deren gleichzeitiger Verwendung als Firmenkennzeichen habe diese die notwendige Un- terscheidungskraft erlangt. Da sie, die Anmelderin, ihre Waren ausschließlich über das Internet vertreibe, fänden Werbemaßnahmen auch vorwiegend dort, insbeson- dere über Google Adword Werbung, Affiliate Werbung, Werbebanner, Mailings, Gutscheinaktionen etc. statt. Auf jeder der monatlich ca. … ausgehenden Wa renpakete sei der Name "dress-for-less" abgedruckt. Klassische Kataloge würden nicht eingesetzt. Im Übrigen sei auch die Wortmarke "dress up" (30340226, Bl. 49 f. VA) für die Klassen 35 und 38 am 22. Dezember 2004 eingetragen worden. Vergleichbar seien auch die Markenanmeldungen aus dem Jahr 2004 bzw. 2005. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Der Eintragung der vorliegenden Wortfolge als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die in Klasse 35 angemeldete Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EURO- HYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. O. Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VI- SAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügi- ger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei- dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungs- - 7 - kraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und an- dererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, ange- messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rd- nr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 – Marlene- Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 006). Ebenso ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge- samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegen- tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPO- RATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterschei- dungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zei- ten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein en- ger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in ei- ner beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rd- nr. 23 – TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, - 8 - dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 – BuchPartner). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner mögli- chen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeich- nen kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zei- chen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Be- standteile abweicht (EuGH MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. – CELL- TECH; a. a. O. Rdnr. 29 - BioID; a. a. O. Rdnr. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rd- nr. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 – SAT 2). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs- kraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedli- che Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rd- nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rd- nr. 12 - My World; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 12 - Willkommen im Leben; a. a. O. Rdnr. 9 – Die Vision). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr ü- ber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH a. a. O. – My World, Willkommen im Leben u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die - 9 - aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitäts- hinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Her- kunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Vorsprung durch Technik). Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – My World). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge "dress-for-less" nur für die in Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet", weil sie nur insoweit weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihr her- stellt. aa) Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den drei, dem englischen Grundwortschatz angehörenden Wörtern "dress", "for" und "less" zusammen. aaa) Der Begriff "dress" bedeutet als Substantiv "Kleid, Kleidung" und als Verb "(sich) anziehen, (sich) (ein-)kleiden, schmücken, dekorieren" (Duden - Ox- ford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Dieser Begriff stimmt vollständig mit dem deutschen Fremdwort "Dress" für "besondere Kleidung, z. B. Sportkleidung" überein (Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). - 10 - bbb) Die Präposition "for" wird in der Regel mit "für" übersetzt (Duden - Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). ccc) Dem Wort "less" kommt die Bedeutung des Komparativs "weniger, geringer" zu (Duden - Oxford - Großwörterbuch Englisch, a. a. O.). ddd) Der Zusatz "for less" ist zudem eine im Inland gebräuchliche Wortkombi- nation im Sinne von "billig(er), für wenig(er) Geld", die dazu dient, auf den günstigen Preis von Waren und Dienstleistungen hinzuweisen (BPatG 32 W (pat) 114/02 – dress for less). Dies hat auch die Internetrecherche des Amtes ergeben, wonach diese Bedeutung auch den Wortkombinationen "Lu- xury for less", "MORE FOR LESS" "fashionforless" und "London for less" (vgl. Anlage zum angefochtenen Bescheid, Bl. 77 GA) entnommen werden kann. eee) Auch die – bei Zeichen, die aus mehreren Wörtern oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind – vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH, a. a. O. Rdnr. 28 – SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 – Postkantoor) führt hier nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelelemente der Wort- folge hinausginge. Da der englische Grundwortschatz in der deutschen Be- völkerung weit verbreitet ist, wird das angesprochene inländische Publikum die angemeldete Wortfolge "dress-for-less" mit "billiger Kleidung" bzw. "güns- tiger Kleidung" oder "Ankleiden für wenig Geld" übersetzen. fff) Im vorgenannten Sinne wird der Begriff "dress for less" auch bereits benutzt, wie die folgende Internetrecherche des Senats ergeben hat: - "... Ich habe die Adressen aller (!!!) Dress for Less Shops rausgesucht, für alle, die auf günstige Designer Klamotten stehen. ..." (http://www.- dooyoo.de/shopping-international/ross-dress-for-less/, Bl. 50 GA); - 11 - - "Edelfummelflohmarkt: Dress for less ... Schicke, sportliche und flippige Kleider zu günstigen Preisen, auch Design-Artikel (Escada, Strenesse, Rene Lezard, usw.) Standgebühr 30,-- Euro nur nach Voranmeldung ..." (http://www.myheimat.de/guenzburg/edelfummelflohmarkt-dress-for- less-d163937.html, Bl. 51 GA); - "Edelfummelflohmarkt: Dress for Less ... Schicke, sportliche und flippige Kleider zu günstigen Preisen, auch Design-Artikel (Escada, Strenesse, Rene Lezard, usw.) Eintrittspreis: frei ..." (http://www.myheimat.de/ulm/- freizeit/edelfummelflohmarkt-dress-for-less-d1529923...., Bl. 52 GA); - Artikel in der Modezeitschrift "ELLE" mit der Überschrift "Dress for Less: Das Romantik-Outfit" und dem Text "Sie sind brandaktuell – und scho- nen trotzdem das Budget: Hier zeigen wir Ihnen Trend-Looks unter 500 Euro. Diesmal die neue Romantik mit Rüschen, Blümchenmustern und Pastelltönen ..." (Bl. 53 GA); - "Dress for less: Arty Ring … Der Arty Ring, ein Ring von dem ich schon sehr lange träume. ... Auch wenn das Original natürlich schöner ist, kommt die Fälschung dem Ring schon sehr nah." (http://www.bunnyfla- vour.de/dress-for-less-arty-ring/, Bl. 54 GA) und - Artikel vom 10. Juli 2011 im Online Magazin luciennebaba mit der Über- schrift "Berlin Fashion Week: Dress for Less" (http://www.lucienneba- ba.de/mode/berlin-fashion-week-dress-for-less.html, Bl. 55 GA). bb) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung weist die angemeldete Wortfolge für die im Tenor aufgeführte Dienstleistung die erforderliche Eigenart auf, um von den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen als Unterneh- menshinweis aufgefasst zu werden. - 12 - Für die in Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung "Vermietung von Werbe- flächen im Internet" fehlt es an einem beschreibenden Begriffsinhalt der an- gemeldeten Wortfolge "dress-for-less", weil die Vermietung von Werbeflä- chen völlig unabhängig vom darauf abgebildeten Werbeinhalt vorgenommen wird, so dass insoweit das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeich- nender Hinweiskraft nicht abgesprochen werden kann. 2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der bean- spruchten Dienstleistung "Vermietung von Werbeflächen im Internet" kann bei der angemeldeten Wortfolge insoweit auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. 3. Der Eintragung der Wortfolge "dress-for-less" als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht aber in Bezug auf alle übrigen beanspruchten Dienstleis- tungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die An- meldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat. Die Wortfolge ist zwar aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Aber in Bezug auf die übrigen angemeldeten Dienstleistungen ist sie weder mehrdeutig, noch regt sie zum Nachdenken an. Sie weist in Bezug auf die weiteren in Rede stehenden Dienstleistungen für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise vielmehr einen im Vordergrund stehenden, die- se Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt auf. a) Mit den in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen im Bereich der Firmen- und Warenpräsentation und der Werbung sowie mit den in Klasse 38 bean- spruchten Informationsdienstleistungen werden sowohl Firmenvertreter als auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen. - 13 - b) Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Wortfolge "dress-for-less" nur als beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. aa) In Bezug auf die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel" enthält die angemeldete Wortfolge nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nur den Sachhinweis, dass diese sich entweder mit günstiger Bekleidung oder mit Firmen befassen, welche Kleidung billig anbieten. Damit gibt das verfah- rensgegenständliche Kennzeichen lediglich an, welche Waren oder Firmen präsentiert werden und stellt keine Verbindung zu einem bestimmten Un- ternehmen her. Die "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im In- ternet" unter der Bezeichnung "dress-for-less" weist lediglich darauf hin, dass bei ihnen Kleidungsstücke preiswert erworben werden können. Beschreiben- den Charakter hat die angemeldete Wortfolge auch für die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung im Internet für Dritte", weil für solche Werbe- dienstleistungen entscheidend ist, in welchem Medium sie platziert oder in welcher Branche sie eingesetzt werden (BGH GRUR a. a. O. 951 Rdnr. 24 – My World). Dies kann hier die Modediscountbranche sein. bb) Bei den in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen kommt die verfahrens- gegenständliche Wortfolge als Inhaltsangabe in Betracht. Denn sowohl die übertragenen Daten und Informationen sowie die ausgestrahlten Teleshop- pingsendungen als auch die Informationen im Internet, auf welche der Zugriff bereitgestellt wird, können sich mit dem Thema oder dem Angebot preis- günstiger Bekleidung befassen. Die Bezeichnung "dress-for-less" erschöpft sich damit auch bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 in ei- ner beschreibenden Angabe. - 14 - c) Der Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nach- weisbar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die vorgenannten Dienstleistungen. Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be- zeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syn- taktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusam- menfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; a. a. O. Rdnr. 28 – SAT.2; a. a. O. 230 Rdnr. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH). Die Bezeichnung "dress-for-less" ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung, aber das Publikum ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnitts- verbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunfts- hinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 – brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebilde- ten Wortkombination. Auch die Verbindung der drei klein geschriebenen Wörter durch zwei Bindestriche stellt keine betriebskennzeichnende Beson- derheit dar. Wegen der Anlehnung an eine unvollständige Internetadresse - 15 - sehen die angesprochenen Verkehrskreise darin nur einen Sachhinweis da- rauf, dass die Dienstleistungen im Internet angeboten oder erbracht werden (BPatG 28 W (pat) 87/05 – billiger-ist-nicht). 4. Da es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der vorgenannten Dienst- leistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob ihrer Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbe- werber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG). 5. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Ein- tragung angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr bean- spruchten Waren und Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der betei- ligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Als im Rechtssinne erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezoge- nen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Rdnr. 52 - Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Rdnr. 65 - Philips; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760, 762 - LOTTO; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE). Es ist daher eine schlüs- sige und durch entsprechendes Tatsachenmaterial belegte Darlegung erfor- derlich, dass die Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumin- dest einem erheblichen Teil dieser Kreise im gesamten Bundesgebiet wahr- scheinlich als von einem Unternehmen stammend erkannt wird (Fezer/Gra- brucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 509). Dies setzt Angaben voraus, aus denen sich er- - 16 - gibt, von wem in welcher Form für welche Waren und/oder Dienstleistungen in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Bezeich- nung im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeig- nete Belege sind u. a. Angaben zu den getätigten Werbeaufwendungen und zu den bisher erzielten Umsätzen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 432). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Hinweise des Amtes, zuletzt im angefochtenen Beschluss, sowie des Senats nicht nachgekommen. Soweit die 1995 gegründete Anmelderin behauptet, sie habe sich zum Markt- führer in Deutschland und Europa für den Internetvertrieb von Textilien ent- wickelt und die angemeldete Bezeichnung seitdem auch genutzt, fehlen nicht nur hinreichender Sachvortrag, sondern auch aussagekräftige Belege. Denn die Anmelderin hat keine ihrer Angaben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat. Es mag zutreffen, dass sie seit 1999 unter diesem Kennzeichen über die Website www.dress-for-less.de Desigh- nermode verkauft, dass sie im Monat durchschnittlich 6,5 Mio. Besucher auf ihren verschiedenen Websites verzeichnet und die Zahl der Einzelseitenab- rufe, der sog. page impressions, um ein Vielfaches höher ist, was sie für die Monate des Jahres 2007 auf Seite 4 der Beschwerdebegründung (Bl. 27 GA) substantiiert dargelegt hat. Es kann ferner richtig sein, dass im Monat ca. … Bestellungen eingehen und die Anmelderin im Jahre 2007 über ein Marketingbudget von … Mio. € verfügt hat einschließlich Anzeigenschal tungen bei Google für ca. … € mit der Folge einer hervorragenden Google-Werbepräsenz. Ihre Banner im Bereich Affiliate-Marketing mögen im Jahre 2007 rund 237 Mio. Mal angezeigt worden sein und auf jeder der mo- natlich ca. … ausgehenden Warenpakete mag der Name "dress-for- less" abgedruckt gewesen sein. Auch wenn die Website der Anmelderin un- ter die Top Ten beim Internet-Publikumspreis OnlineStar in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gewählt worden sein sollte und sie ihre dfl Group, zu der mehrere übernommene Fach- und Markenstores gehören, kontinuierlich - 17 - ausgebaut und ihr Shop-Netzwerk mit dem Streetwear-Versender Kolibrishop verstärkt haben mag, lassen alle vorgenannten Angaben ohne die Mitteilung des Umfangs der in den letzten Jahren unter der Bezeichnung "dress-for- less" durchgeführten Aufträge sowie der Umsatzzahlen für jede einzelne der beanspruchten Dienstleistungen keine Rückschlüsse auf den Durch- setzungsgrad der Marke im Bundesgebiet zu. Darauf ist die Anmelderin mit gerichtlicher Verfügung vom 1. August 2011 (Bl. 56 ff. GA) ausdrücklich hin- gewiesen worden. 6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf fünf, ebenfalls für die Klassen 35 und 38 eingetragene Marken mit dem Bestandteil "dress" beruft, sind diese ent- weder nicht vergleichbar oder sie reichen anzahlmäßig nicht aus, um eine Amtspraxis zu begründen, von der abgewichen worden sein könnte. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig wa- ren (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 15 – print24). Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt ei- ner Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters - 18 - sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. Die Wort-/Bildmarken (30518519) und (30440641) unterscheiden sich schon durch die nicht nur grafisch im Vordergrund stehenden zusätzlichen Wortelemente "drelow" und "catwalk" von der verfahrensgegenständlichen Bezeichnung. Die Wort-Bildmarken (30463326) und (30427810) heben sich schon durch ihre grafische Ausgestaltung von der vorliegenden Wortfolge ab. Auch die am 22. Dezember 2004 erfolgte Eintragung der Wortmarke "dress up" (30340226) liegt schon lange zurück. Aber selbst wenn diese Markeneintra- gung zu berücksichtigen wäre, ließe sich daraus allein, wie bereits dargelegt, noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten. Grabrucker Kortge Dorn Hu