OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W (pat) 1/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
8mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 1/11 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 9. Januar 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 306 58 376 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Vorsitzen- den Richterin am Landgericht Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 28. Juli 2009 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 005200861 wird die Löschung der angegriffenen Marke 306 58 376 angeordnet. - 3 - G r ü n d e I. Das nachfolgend abgebildete, am 25. September 2006 als Wort-/Bild-Marke ange- meldete Zeichen ist am 14. Dezember 2006 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt ge- führte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 eingetragen worden: (Klasse 9) "Bildschirme (Computer), Computer-Programme (gespeichert), Computer-Software (gespeichert), Computer, Diskettenlaufwerke (für Computer), Drucker für Computer, Interfaces (Schnittstellen- geräte oder -programme für Computer), Laptops (Computer), Magnetdatenträger, Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), Spielprogramme für Computer, Textverarbeitungsge- räte; (Klasse 37) Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, In- stallation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware), Reparatur und Wartung von Hardware; - 4 - (Klasse 42) Aktualisieren von Computer-Software, Beratung bei der Gestal- tung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekom- munikationstechnik, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersoftwareberatung, Datenverwaltung auf Servern in Com- puternetzwerken, Design von Computer-Software, Design von Ho- mepages und Webseiten, Dienstleistungen eines EDV-Program- mierers, EDV-Beratung, elektronische Datensicherung, elektroni- sche Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung, Erstellen von Webseiten, Erstellung von Compu- teranimationen, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Compu- terprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Serveradministration, technisches Projekt- management im EDV-Bereich, Vergabe und Registrierung von Do- mainnamen für das Internet, Vermietung und Wartung von Spei- cherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Ver- mietung von Computer-Software, Vermietung von Web-Servern, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wartung von Computersoftware, Wiederherstellung von Compu- terdaten, Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting), Zur- verfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicher- plätzen (Webspace) im Internet." Dagegen hat die Inhaberin der am 17. Juli 2006 angemeldeten und am 19. Oktober 2007 unter der Nummer 005200861 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Gemeinschaftsmarke ORANGE - 5 - Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42, 44 und 45 registriert: (Klasse 9) Elektrische und elektronische Kommunikations- und Telekom- munikationsapparate und -instrumente; Kommunikations- und Te- lekommunikationsapparate und -instrumente; elektrische und elek- tronische Apparate und Instrumente, alle zur Verarbeitung, Erfas- sung, Speicherung, Übertragung, zum Abruf oder Empfang von Daten; Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Verstärkung oder Wiedergabe von Ton, Bildern, Informationen oder kodierten Daten; Kameras; fotografische Apparate, Instru- mente und Ausrüstungen; Bildverarbeitungsapparate, -instrumente und -geräte; Fernseh- und Rundfunkapparate und -instrumente; Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehsehsender und -empfänger; Geräte für den Zugang zu übertragenen oder gesen- deten Programmen; Hologramme; Computer; Computerperipherie- ausrüstung; programmierte elektronische Schaltungen, die Träger von Daten sind; Computerprogramme; Computer-Software; Plat- ten, Bänder und Kabel, alle als Magnetdatenträger; leere und be- spielte Magnetkarten; Datenkarten; Speicherkarten; Smartcards; Karten mit Mikroprozessoren; Karten mit integrierten Schaltkrei- sen; elektronische Ausweiskarten; Telefonkarten; Telefonkredit- karten; Kreditkarten; Debetkarten; Karten für elektronische Spiele zur Verwendung mit Telefonen; CD-ROMs; magnetische, digitale und optische Datenträger; magnetische, digitale und optische Da- tenaufzeichnungs- und Speichermedien (mit und ohne Aufzeich- nungen); über das Internet bereitgestellte Computersoftware; on- line über Datenbanken oder das Internet bereitgestellte (herun- terladbare) elektronische Veröffentlichungen; Computersoftware und Telekommunikationsapparate (einschließlich Modems) für die - 6 - Verbindung zu Datenbanken, LAN und zum Internet; Computer- software zur Ermöglichung von Telekonferenz-, Videokonferenz- und Videotelefondiensten; Computersoftware für die Datenrecher- che und -abfrage; Computersoftware für den Zugriff auf Datenban- ken, Telekommunikationsdienste, Computernetze und elektroni- sche Mailboxen; Software für Computerspiele; über eine Compu- terdatenbank oder das Internet bereitgestellte (herunterladbare) digitale Musik; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetwebsites; Geräte zur Wiedergabe von Musik aus dem Internet; MP3-Abspielgeräte; online oder über Computerdatenban- ken oder das Internet oder Internet-Websites bereitgestellte Foto- grafien, Bilder, Grafiken, Klangdateien, Filme, Videos und audio- visuelle Programme (herunterladbare); Fernüberwachungsgeräte und -instrumente; Computersoftware für die Fernüberwachung; Satellitensender und -empfänger; Telekommunikation und Sa- tellitenrundfunk; Bakensender und Telefonmasten für Funktelefon- netze; Elektrodrähte und -kabel; Lichtleiterkabel; Widerstands- drähte; Elektroden; Telekommunikationssysteme und -anlagen; Terminals zum Anschluss an ein Telefonnetz; Telefonschalter; Eingabe-, Speicher-, Konvertierungs- und Verarbeitungsgeräte für Telekommunikationssignale; Telefonausrüstungen; Ausrüstungen für Fest-, transportable, Mobil-, Freisprech- oder sprachgesteuerte Telefone; Multimedia-Terminals; interaktive Terminals zur Anzeige und Bestellung von Waren und Dienstleistungen; Personenruf-, Funkruf- und Funktelefonapparate und -instrumente; Telefone, Mobiltelefone und Handapparate; Fernkopiergeräte; Zubehör für Telefone und Telefonhörer; Adapter zur Verwendung mit Telefo- nen; Batterieladegeräte zur Verwendung mit Telefonen; Systeme mit Lautsprecher zur Montage am Schreibtisch oder in Fahrzeu- gen, die eine Benutzung von Telefonhandapparaten ohne Ge- brauch der Hände ermöglichen; Träger für Telefonhandapparate in - 7 - Fahrzeugen; Taschen und Koffer, speziell geeignet zum Aufneh- men und Tragen von tragbaren Telefonen und Telefonausrüstun- gen und -zubehör; computergestützte persönliche Planer; Anten- nen; Batterien; Mikroprozessoren; Tastaturen; Modems; Rechen- maschinen; Bildschirme; elektronische globale Ortungssysteme; elektronische Navigations-, Verfolgungs- und Positionierungsap- parate und -instrumente; Überwachungsapparate und -instrumen- te (andere als In-vivo-Überwachungsapparate und -instrumente); Funkgeräte und -instrumente; elektrische Steuerungs-, Prüf- (andere als In-vivo-Prüf-), Signal-, Kontroll- und Unterrichtsappa- rate und -instrumente; optische und elektrooptische Apparate und Instrumente; Videofilme; audiovisuelle Apparate und Geräte; elek- tronische Spielausrüstungen und -geräte; elektrisches und elektro- nisches Zubehör und Peripheriegeräte zur Verwendung mit Com- putern, audiovisuellen Geräten sowie elektronischen Spielausrüs- tungen und -geräten; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend ge- nannten Waren; (Klasse 38) Telekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste; Telefon-, Mobiltelefon-, Fernkopier-, Telex-, Nachrichtensammel- und -über- tragungs-, Funkruf-, Anrufumleitungs-, Anrufbeantworter-, Telefon- auskunfts- und E-Mail-Dienste; Übertragung, Lieferung und Empfang von Ton, Daten, Bildern, Musik und Informationen; elek- tronische Übermittlung von Nachrichten; Online-Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Datenaustausch; Datenübertra- gung mittels Telekommunikation; Satelliten-Kommunikationsdiens- te; Rundfunk- und Fernsehdienste; Ausstrahlung oder Übertra- gung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen und von Filmen, Teleshopping- und Internetshoppingprogrammen; Videotext-, Te- letext- und Bildschirmtextdienste; Ausstrahlung und Übermittlung - 8 - von Multimedia-Inhalten über elektronische Kommunikationsnetze; Videoübertragungsdienste; Videokonferenzen; Bildtelefondienste; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten, Computerprogramme und aller anderen Daten; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsver- bindungen oder Links zum Internet oder zu Datenbanken; Bereit- stellung des Zugangs zum Internet (Diensteanbieter); Bereitstel- lung und Durchführung von elektronischen Konferenzen, Diskus- sionsgruppen und Gesprächsforen; Bereitstellung des Zugangs zu Websites mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zu- gangs zu MP3-Websites im Internet; Lieferung von digitaler Musik über Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung von Zugangszei- ten zu Telekommunikationsinfrastrukturen für Drittunternehmen; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; com- putergestützte Nachrichten- und Bildübertragung; Kommunikation mittels Computer; Nachrichtenagenturdienste; Übertragung von Nachrichten und Informationen über aktuelle Ereignisse; Bereit- stellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-In- formationsrecherche; Vermietung von Zugriffszeit auf Computer- datenbanken; Leasing von Zugangszeit zu Computermailboxen und -foren sowie zu Computernetzen; Dienste eines Internet-Pro- viders; Vermieten von Apparaten, Instrumenten, Anlagen oder Tei- len zur Verwendung bei Bereitstellung vorstehend genannter Leis- tungen; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend ge- nannten Leistungen und Waren; (Klasse 42) Computer-Dienstleistungen; Entwurf von Computerhardware, Computerfirmware, Computersoftware und Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Computerprogrammen; Vor- bereitung und Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Com- - 9 - puter und Computernetze; technische Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie und Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computersystemen sowie Telekommunikations- systemen und -geräten; Computerverwaltung; Betriebsunterstüt- zung für Computernetze, Telekommunikationsnetze und Daten- übertragungsnetze; Online-Computer-Dienste; Online-Programm- erstellung; Computervermietung; Entwerfen, Zeichen und Auf- tragsschreiben, alles zum Erstellen von Web-Seiten im Internet; Erstellen von virtuellen und interaktiven Bildern; Erstellen, Betrieb und Pflege von Datenbanken, Intranets und Websites; Übernahme von Host-Funktionen für Websites Dritter; Installation und Pflege von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstellung und War- tung eines Registers mit Domain-Namen; Erstellung, Betrieb und Pflege von Websites, Web-Seiten und Portalen zum Aufzeichnen von Text, Bildern und Musik, die über Computer oder Mobiltetele- fone bereitgestellt werden; Wettervorhersage; Wetterinformations- dienst; Dienstleistungen im Bereich der Innendekoration; Betrieb und Bereitstellung von Suchmaschinen; Information und Beratung in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen. (Klasse 44) Gesundheitspflege, ärztliche und persönliche Überwachung des Gesundheitszustands, Beratung und Informationen; medizinische Hilfe und medizinische Betreuung; Notüberwachung und -unter- stützung in den Bereichen Medizin und Gesundheitspflege; Infor- mationen und Beratung in Bezug auf Arzneimittel; Informationen und Beratung in Bezug auf Veterinärmedizin und Tierpflege; Schönheitsberatung und Informationen dazu; Information und Beratung in Bezug auf die Gestaltung von Gärten und Garten- arbeiten; Information und Beratung in Bezug auf Angelegenheiten des Umweltbewusstseins. - 10 - (Klasse 45) Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Waren, Personen, Unternehmen und Räumlichkeiten; Beratung und Informationen in Bezug auf Sicherheit; Sicherheitsüberwachung; Sicherheitsüber- wachungsdienste; Überwachung von Sicherheitssystemen sowie von Sicherheits- und Einbruchalarmsystemen und -anlagen; Ver- mietung von Sicherheitsgeräten, -systemen und -anlagen; Risi- kobewertung in Bezug auf die Sicherheit von Waren, Einzelper- sonen, Einrichtungen und Räumlichkeiten; Sicherheits- und Wach- dienste; nächtliche Wachdienste; Begleitschutzdienste; Dienstleis- tungen eines Detektivs; Informationen und Beratung auf dem Ge- biet der Betrugsverhinderung; Schutz von persönlichem Eigentum; Erstellung von Horoskopen; Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaften; Online-Modeinformationen über Telekommuni- kationsmittel aus einer Computerdatenbank oder über das In- ternet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 28. Juli 2009 zurückgewiesen. Aus Sicht der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Ver- wechslungsgefahr. Zwar stünden den Waren und Dienstleistungen der angegriffe- nen Marke auf Seiten der Widerspruchsmarke in den Klassen 9 und 42 teils iden- tische, teils ähnliche Waren gegenüber. Ob auch Ähnlichkeit in Bezug auf die Wa- ren der Klasse 37 der angegriffenen Marke gegeben sei, könne aber dahinstehen. Die angegriffene Marke halte den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht ein, und zwar auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechen- den von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft und damit von einem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgehe. - 11 - Die angegriffene Marke sei eine Wort-Bild-Marke, die grundsätzlich mit ihren Wort- bestandteilen bezeichnet werde, da diese die kürzeste und einfachste Benen- nungsform darstellten. Der Bestandteil "IT-DIENSTLEISTUNGEN" der angegrif- fenen Marke sei in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie re- gistriert sei, glatt beschreibend, so dass der auch größenmäßig herausgestellte Wortbestandteil "NETZORANGE" die angegriffene Marke in ihrem Gesamtein- druck präge. Daher sei der Bestandteil "NETZORANGE" der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke "ORANGE" isoliert gegenüberzustellen. Aufgrund der in der angegriffenen Marke vorangestellten Silbe "NETZ-" unterschieden sich die Vergleichsmarken hinreichend voneinander. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um ein einteiliges Wort, bei dem nicht einzelne Wortsilben herausgelöst werden könnten. Auch die Rechtsprechung des EuGH setze für die Prägung einer Marke durch einzelne Bestandteile oder für eine selbständig kennzeichnende Stellung von Markenbestandteilen eine mehrgliedrige Marke voraus. Die ange- griffene Marke werde durch den im Markenwort "NETZORANGE" enthaltenen Be- griff "-ORANGE" weder geprägt, noch habe dieser innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung. Der Begriff "NETZORANGE" sei daher als Ganzes der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Schriftbildlich und klanglich hebe sich dieser Begriff durch die Vorsilbe "NETZ-" hinreichend von der Widerspruchsmarke ab. Auch sei keine unmittelbare begriffliche Ähnlichkeit gege- ben, da die Markenwörter Synonyme darstellten; eine "Netzorange" sei eine auf eine bestimmte Weise verpackte Orange, die mit dem allgemeinen Begriff "Oran- ge" nicht gleichzusetzen sei. Auch sei keine assoziative Verwechslungsgefahr gegeben, insbesondere nicht un- ter dem Aspekt einer Serienmarke. Zwar verwende die Widersprechende Serien- marken, diese wiesen, verglichen mit der angegriffenen Marke, aber signifikante Unterschiede bei der Zeichenbildung auf. Die von der Widersprechenden genannten Marken "ORANGE WORLD", "the Orange Studio", "the Orange outlet", "the Orange kiosk" und "ORANGE MALL" seien allesamt mehrgliedrig, wobei der Markenbestandteil "ORANGE" jeweils vorangestellt sei. Bei der angegriffenen - 12 - Marke sei das Wort "ORANGE" hingegen Teil eines zusammengeschriebenen Wortes und stehe nicht am Wortanfang, sondern sei der Vorsilbe "NETZ-" nach- gestellt. Auch aus anderen Gründen könne eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widersprechende ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die Markenstelle sei hinsichtlich der angegrif- fenen Marke von einer völlig fernliegenden Auslegung des Wortes "NETZORAN- GE" ausgegangen, indem sie angenommen habe, dass die angesprochenen Ver- kehrskreise diese als Beschreibung von Orangen verstünden, welche in Netzen verkauft würden. Im Hinblick auf die für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 37 und 42 sei davon auszugehen, dass der Verkehr die Begriffe "NETZORANGE IT-Dienstleistungen" derart verstehen werde, dass der Bestandteil "NETZ-" gerade auch aufgrund des Zusatzes "IT-Dienstleis- tungen" auf Netzwerke hindeute und daher ebenfalls glatt beschreibend sei. Fer- ner sei die Rechtsprechung des EuGH zur selbständig kennzeichnenden Stellung von Markenbestandteilen auch auf Marken anzuwenden, welche aus einem zu- sammengesetzten Wort bestünden. Die Vergleichsmarken könnten sich zum Teil im Zusammenhang mit identischen Waren und Dienstleistungen, zum Teil im Zusammenhang mit höchst ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. In Bezug auf alle Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke liege Identität mit Waren der Widerspruchsmarke vor. Ferner sei eine extrem enge Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Klasse 37 der angegrif- fenen Marke zu einer Reihe der Dienstleistungen der Klasse 42 der Widerspruchs- marke gegeben, da es sich um funktional zusammenhängende Dienstleistungen handele. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 bestehe weitgehend Identität und im Übrigen eine enge Ähnlichkeit. - 13 - Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durch langjährige und intensive Be- nutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dies sei auch durch eine Entscheidung des HABM bestätigt worden. Insbesondere in Großbritannien, Frankreich und Österreich besitze die Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeich- nungskraft. Auch in Deutschland sei die Widersprechende unter dem Firmen- schlagwort und der Marke "ORANGE" tätig, und zwar seit über … Jahren. Sie erbringe ihre Telekommunikationsdienstleistungen und damit verbundene Dienst- leistungen für eine Vielzahl von Großkunden aus dem öffentlichen Bereich und aus der Privatindustrie. Auch durch eine Zusammenarbeit mit Microsoft habe sich die Bekanntheit der Widerspruchsmarke weiter gesteigert. Die Widersprechende beschäftige weltweit ca. … Mitarbeiter in … Ländern, habe … multina tionale Unternehmen als Kunden und ca. … Mio. mobile Geschäftskunden sowie insges. ca. … Mio. Kunden, welche die Mobilfunknetze der Widersprechenden nutzten. Sie sei Marktführerin für weltweite WAN-Dienste, die unter der Marke "ORANGE" angeboten werden würden. Eine Studie aus 2001 zu den bekann- testen Marken habe ergeben, dass die Marke "Orange" zu den bekanntesten Mar- ken gehöre. Die hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei auch durch weitere Studien und Fachartikel aus den Jahren 2004, 2006 und 2007 belegt. Daraus er- gebe sich beispielsweise, dass die Marke "Orange" im Jahre 2007 auf Platz … der … bekanntesten Marken und im Bereich Telekommunikation als fünftwichtigste Marke mit einem Markenwert von über … Mrd. $ ermittelt worden sei, während eine Studie aus dem Jahr 2011 hinsichtlich der Widerspruchsmarke von einem Markenwert in Höhe von über … Mrd. $ ausgehe und der Widerspruchsmarke in einem weltweiten Ranking den …. Platz zumesse. Zwischen den Vergleichsmarken sei eine sehr enge Zeichenähnlichkeit gegeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der angegriffenen Marke in erster Linie den Wortbestandteil wahrnehmen würden, während die Bildbestandteile zu vernachlässigen seien. Zudem sei der Bestandteil "IT-Dienstleistungen" innerhalb der angegriffenen Marke für deren Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend, so dass dieser Bestandteil in einer Weise zu- - 14 - rücktrete, dass auch er vernachlässigt werden könne. Auch der weitere Bestand- teil "NETZ" der angegriffenen Marke sei in Bezug auf deren Waren und Dienst- leistungen beschreibend, da die angesprochenen Verkehrskreise hierin einen Hin- weis auf ein Netzwerk sehen könnten; alle für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen wiesen einen Zusammenhang zu Netzwerken auf. Daneben könnten die angesprochenen Verkehrskreise einen Hinweis auf ein Dienstleistungsnetzwerk erkennen. Der dominierende Bestandteil der angegriffe- nen Marke sei daher der mit der Widerspruchsmarke identische Bestandteil "OR- ANGE", dem keine in Bezug auf die hier betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibende oder werberelevante Bedeutung zukomme und der originär bereits durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehe eine unmittelbare Verwechslungs- gefahr zwischen den Vergleichsmarken. Da hinsichtlich der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen Identität oder zumindest enge Ähnlichkeit gegeben sei, halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Bei der Gegenüberstellung der Vergleichsmarken sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke von dem Bestandteil "Orange" dominiert werde. Da die Marke und das Unternehmenskennzeichen "Orange" der Widersprechenden gerade im Bereich Netzwerke und Mobilfunk sehr bekannt seien, würden die angesproche- nen Verkehrskreise die angegriffene Marke ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Der Bestandteil "Orange" habe in der angegriffenen Marke auch eine selbständig kennzeichnende Stellung, zumal die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch bei Einwortmarken anzuwenden seien. Ferner sei eine gegenüber der "Pantogast-Entscheidung" des BGH umgekehrte Fallgestal- tung gegeben; bei dieser Entscheidung sei eine kennzeichnungsschwache ältere Marke in die jüngere Marke übernommen worden. - 15 - Es seien auch die Voraussetzungen einer mittelbaren VG erfüllt. Da die Marke "Orange" auch als Firmenschlagwort und damit als Unternehmenskennzeichen verwendet werde und die Widerspruchsmarke und auch das korrespondierende Firmenschlagwort eine erhöhte Bekanntheit aufwiesen, würden die angesproche- nen Verkehrskreise in dem Element "Orange" den Stammbestandteil einer Seri- enmarke sehen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 28. Juli 2009 aufzuheben und die an- gegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Markeninhaber ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken kei- ne Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die angegriffene Marke halte einen ausrei- chenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Hinsichtlich der registrierten Waren und Dienstleistungen seien entgegen der Auffassung der Widersprechenden deut- liche Unterschiede gegeben. So sei die Widerspruchsmarke für keine Dienst- leistung der Klasse 37 registriert. Die von der Widersprechenden insoweit in Be- zug genommenen Dienstleistungen der Klasse 42, für die die Widerspruchsmarke registriert sei, seien im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Klasse 37 der an- gegriffenen Marke vollkommen unterschiedlich, da es in der Klasse 37 um Dienst- leistungen im Zusammenhang mit der Hardware von Computern und in der Klasse 42 um solche im Zusammenhang mit Software gehe. In der Klasse 9 seien für die Widerspruchsmarke weder Diskettenlaufwerke, noch Drucker oder Laptops registriert, insoweit seien die Waren der angegriffenen Marke gegenüber denen der Widerspruchsmarke allenfalls entfernt ähnlich. Gleiches gelte auch für die - 16 - Dienstleistungen der Klasse 42, insbesondere hinsichtlich der für die angegriffene Marke registrierte Dienstleistung "Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken". Auch sei ein deutlicher Abstand zwischen den Vergleichsmarken gegeben, der auch dann zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreiche, wenn man zu- gunsten der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke ausgehe. Dabei sei auf den Gesamteindruck abzustellen. Die angegriffene Marke sei eine Wort-Bild-Marke und bestehe aus drei verschiedenen Bestandteilen, nämlich einer blickfangartig herausgestellten Abbildung einer auf- geschnittenen Zitrusfrucht, darunter dem grafisch ausgestalteten, aus vier Silben bestehenden Wort "NETZORANGE" und darunter dem Schriftzug "IT-Dienstleis- tungen". Dabei werde durch die Darstellung der Zitrusfrucht klargestellt, dass es sich bei "Netzorange" um eine Zitrusfrucht handele, welche üblicherweise entwe- der lose oder in einem Netz verpackt verkauft werde. Die Widerspruchsmarke be- stehe hingegen aus dem zweisilbigen und eine Farbe beschreibenden Wort "Or- ange". Die Bestandteile "Netzorange" und die Widerspruchsmarke "Orange" seien weder schriftbildlich noch klanglich ähnlich. Der Wortbestandteil "NETZ" der ange- griffenen Marke trete hierbei nicht in den Hintergrund und könne nicht vernach- lässigt werden, da er am üblicherweise stärker beachteten Wortanfang stehe und mit dem weiteren Bestandteil "ORANGE" in einer einheitlichen grafischen Darstel- lung ohne Trennung in einem einzigen Wort zusammengeschrieben sei. Der Ver- kehr zergliedere den Bestandteil "NETZORANGE" innerhalb der angegriffenen Marke nicht und habe hierzu auch keinen Anlass. Nach alledem werde die ange- griffene Marke daher durch den Bestandteil "-ORANGE" weder geprägt noch habe dieser hier eine selbständig kennzeichnende Stellung. Die Widerspruchsmarke verfüge im Zusammenhang mit den registrierten Waren und Dienstleistungen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Sie bezeichne eine Farbe, so dass die für Farbmarken geltenden Kriterien anzuwen- den seien. Daher könne von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider- - 17 - spruchsmarke nur dann ausgegangen werden, wenn diese verkehrsdurchgesetzt sei. Hierbei komme es auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland an. Insoweit könne nicht von einer Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Insbesondere bezögen sich die von der Widersprechenden vorgelegten Belege allenfalls auf die Verhältnisse in Frankreich und in Großbritan- nien, gäben aber für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung der Wider- spruchsmarke in Deutschland nichts her. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Widersprechende auf dem deutschen Markt nicht tätig sei. So sei z. B. auf der Internet-Seite der Widersprechenden Deutschland als Land, in welchem die Wi- dersprechende aktiv sei, gar nicht genannt. Insgesamt sei kein signifikanter Marktanteil der Widersprechenden in dem relevanten Sektor in Deutschland fest- zustellen, so dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke in Deutschland nicht auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Mar- kenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle auf- zuheben und wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 005200861 die Löschung der angegriffenen Marke 306 58 376 anzuordnen war (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich - 18 - insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 – Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 40). 1. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers verfügt die Widerspruchsmar- ke in Bezug auf ihre Waren und Dienstleistungen bereits originär über durch- schnittliche Kennzeichnungskraft. Soweit sich insoweit der Markeninhaber auf die zur Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken ergangene Rechtsprechung beruft (S. 5/6 der Be- schwerdeerwiderung vom 28. Februar 2011, Bl. 42/43 d. A.), kann diese Rechtsprechung auf die Widerspruchsmarke, die Wortmarke "Orange" nicht übertragen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wort "Orange" in Be- zug auf die konkret registrierten Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale eine beschreibende Bedeutung hat. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 ist dies allerdings nicht der Fall. Hierbei ist insbesondere zu berück- sichtigen, dass die Farbe bei diesen Waren aus dem Bereich der Informati- onstechnologie keine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt; Farbgestal- tungen sind insbesondere auch bei Computern, Laptops und sonstigen Hard- ware-Produkten nur als Dekor aufzufassen, dem der Verkehr insoweit keine vorrangige Bedeutung zumisst. Ist aber eine Farbe oder Farbgestaltung für Waren nicht als verkehrswesentlich anzusehen, so wird man auch nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Wortmarke, die die Be- zeichnung einer Farbe enthält, ausgehen können. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist die Farbe in keiner Weise eine verkehrswesentliche Eigenschaft, so dass auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke auszugehen ist. - 19 - 2. Ausgehend von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist der Widerspruchsmarke darüber hinausgehend eine durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft zuzumessen. Diese bezieht sich auf Telekommunikati- onsdienstleistungen und damit eng zusammenhängende Waren und Dienst- leistungen bzw. solche Waren und Dienstleistungen, die regelmäßig von Te- lekommunikationsunternehmen angeboten werden. Bei den Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke registriert ist, handelt es sich um ebensolche Produkte, so dass die erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke im vorliegenden Kollisionsfall auch zum Tragen kommt. Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und eines entspre- chend gesteigerten Schutzumfangs einer Marke sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Neben den originären Eigenschaf- ten der Marke als solcher sind insoweit insbesondere der von der Marke ge- haltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Marken- verwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl. Ströbe- le/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 138 m. w. N.). Dabei ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der zu dieser Frage eingereichten Unterlagen ab- zustellen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Unterlagen vorzunehmen, die ein "Bündel von Beweiselementen" darstellen. Eine solche Gesamtwürdigung ist auch und gerade dann erforderlich, wenn es eine Vielzahl von solchen "Beweiselementen" gibt, die zwar einzeln für sich genommen nicht ausrei- chen, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen und dies erst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Beweiselemente möglich ist (vgl. EuGH MarkenR 2008, 261, Tz. 36 – FERRERO); fehlt eine solche Gesamt- würdigung, stellt dies aus Sicht des EuGH einen Rechtsfehler dar (vgl. EuGH, a. a. O., Tz. 37. – FERRERO). - 20 - Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Widerspruchsmarke eine erhöhte Verkehrsbekanntheit festzustellen, und zwar - da es sich um ei- ne Gemeinschaftsmarke handelt - innerhalb der Europäischen Union. a) Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung 4017/2004 des HABM Bezug nimmt (Anlage B1 zur Beschwerdebegründung), in wel- cher das HABM eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Wortmarke "Orange" und auch der Wort-Bild-Marke jedenfalls für das Vereinigte Königreich bejaht hat, so wäre allerdings allein daraus nicht eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Wider- spruchsmarke abzuleiten. Denn die Vorlage dieser Entscheidung er- setzt nicht den Sachvortrag in Bezug auf die o. g. Tatsachen, die die Grundlage für die Beurteilung der Verkehrsbekanntheit durch den er- kennenden Senat darstellen. Auch die weiteren von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen würden jeweils einzeln für sich betrachtet die Feststellung einer erhöh- ten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zulassen. Insbe- sondere gilt dies für die von der Widersprechenden in den Anlagen B17 - B24 vorgelegten Artikel und Äußerungen betreffend den wirt- schaftlichen Wert und die Positionierung der Widerspruchsmarke in ei- nem "Marken-Ranking". Denn diese Artikel und Äußerungen stellen Werturteile dar, die zwar auf der Grundlage von Fakten und Zahlen, ins- besondere Unternehmenskennzahlen getroffen sein mögen, die auch für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft von Belang sein können; werden diese Grundlagen aber nicht offen gelegt, kann allein damit auch nicht die (Rechts-) Frage der erhöhten Kennzeich- - 21 - nungskraft beurteilt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf die weiteren Belege der Widersprechenden, insbesondere die vorgelegten Presseer- klärungen. b) Jedoch lässt die nach den eingangs gemachten Ausführungen gebo- tene Gesamtschau aller von der Widersprechenden eingereichten Un- terlagen den Schluss zu, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der Europäischen Union über eine erhöhte Verkehrsbekanntheit verfügt. Insbesondere die in den Anlagen B9 und B13 genannten Unterneh- mensdaten und -zahlen sind ein wichtiges Indiz dafür, dass unter der Widerspruchsmarke innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenz- überschreitende Telekommunikationsdienstleistungen in beträchtlichem Umfang und gegenüber Mobilfunkkunden, also gegenüber breiten Ver- kehrskreisen, und damit als "Massendienstleistungen" angeboten und erbracht werden. Danach ist "Orange" die Hauptmarke der die France Telecom Group, die nach der Anlage B9 im Jahre 2007 weltweit … Mio. Kunden in … Ländern hatte, darunter … Mio. "mobile Kunden" und … Mio. ADSL-Kunden, und nach ihren eigenen Angaben einen Jahresumsatz von … Mrd. € erzielt hat. Eine weitere Indizwirkung ergibt sich aus dem in Anlage B13 enthaltenen Firmenprofil in Bezug auf die Jahre 2006/2007, so z. B. ein Bestand von … Mitarbeitern in 166 Ländern und Regionen, Betrieb von … VPN-Verbindungen, Mobilnetz in … "Märkten" mit … Mio. Kunden. Zudem lassen die Anlagen B4 - B8 und B10 - B12 auf Aufträge von bzw. Unternehmenskooperationen mit Partnern aus der Großindustrie oder aus dem öffentlichen Bereich im vorgenannten Segment schlie- ßen, wobei insbesondere die Anlagen B5, B7 und B8 Großaufträge mit erheblichen Umfang betreffen, die unter Verwendung der Wider- spruchsmarke abgewickelt werden, und es sich in erheblichem Umfang um Geschäftspartner handelt (Allianz, Linde, BSI, Siegwerk Druck- - 22 - farben, Siemens), die in Deutschland ansässig sind. Letztlich ist die Wi- derspruchsmarke als Kennzeichen im Segment der Telekommunikation auch Mitgliedern des Senats bekannt, insbesondere für Telekom- munikations- und Mobilfunk-leistungen in Österreich und im Vereinigten Königreich (vgl. zur Berücksichtigung von Kenntnissen des Gerichts betr. die erhöhte Verkehrsbekanntheit: BPatG GRUR 2007, 599, 600 - Klebestift). Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände ist somit der Schluss auf eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke ange- zeigt, und zwar sowohl bei allgemeinen Verkehrskreisen innerhalb der EU, aber auch bei Fachkreisen in Deutschland, ohne dass es dazu auf die in den Anlage B17 – B22 enthaltenen Äußerungen Dritter aus dem Bereich Markenberatung und Markenmanagement wie z. B. Interbrand, ankommt. Diese Äußerungen können aus den vorgenannten Gründen den Schluss auf eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchs- marke allenfalls unterstützen. c) Die nach den o. g. Ausführungen als gesteigert zu erachtende Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezieht sich jedoch nicht auf alle Waren und Dienstleistungen, für die sie registriert ist. Vielmehr kommt ein erweiterter Schutzumfang nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen in Betracht, für die eine durch Benutzung der Wider- spruchsmarke gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (vgl. Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 150). Dabei beschränkt sich eine so erhöhte Kennzeichnungskraft allerdings nicht ausschließ- lich auf die konkret festgestellten Waren und Dienstleistungen. Sie strahlt aber darüber hinaus auf eng verwandte Waren und Dienstleis- tungen aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.). - 23 - Wie ausgeführt, erschließt sich im vorliegenden Fall die erhöhte Ver- kehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke aus einer Gesamtschau der o. g. Unterlagen, wobei aber vor allem den aus den Anlagen B9 und B13 ersichtlichen Unternehmenszahlen und -daten eine wesentliche Bedeutung zukommt, da sie am ehesten auf den Umfang, die Reichweite und die Intensität der Benutzung der Widerspruchsmarke schließen lassen, während die weiteren Unterlagen eine für den Senat zwar ebenfalls entscheidungserhebliche, aber insoweit nur ergänzende Bedeutung haben. Diese Unternehmensdaten und -zahlen lassen sich aber aus den vorgelegten Unterlagen konkret nur dem Segment der Telekommunikationsdienstleistungen zuordnen, so dass sich die ge- steigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorliegend in erster Linie auf die für sie registrierten Dienstleistungen der Klasse 38 bezieht. Diese erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strahlt, wie ausgeführt, zudem in gewissem Umfang auf Waren und Dienstleistungen aus, die mit den vorgenannten Telekommunikations- dienstleistungen in einem engen Zusammenhang stehen bzw. auch auf solche Waren und Dienstleistungen aus, die regelmäßig gerade auch von Telekommunikationsunternehmen angeboten werden. 3. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamt- eindruck der Vergleichsmarken abzustellen. In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke allerdings sowohl schriftbildlich als auch klanglich und auch begrifflich aufgrund des Anfangsbestandteils "NETZ-" und den weiteren Wortbestandteil "IT-Dienstleistungen" in markanter Weise von der Wider- spruchsmarke ab. 4. Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken maßgebend ist, bedeutet jedoch nicht, dass hierbei stets und ausschließlich auf die jeweiligen Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit abzustellen ist; vielmehr kann der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt sein - 24 - (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 195). Im vorliegen- den Fall kommt dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "-ORANGE" innerhalb der angegriffenen Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung zu. a) Dabei kann der Auffassung der Markenstelle nicht gefolgt werden, dass die Prägung einer Marke durch einen Bestandteil nur bei mehrteiligen Marken, nicht hingegen bei Einwortmarken in Betracht kommt. Soweit es um die selbständig kennzeichnende Stellung von Markenelementen geht, hat der BGH dies in Bezug auf Einwortmarken ausdrücklich an- erkannt (vgl. BGH GRUR 2008, 906, - PANTOHEXAL, dort zweiter Leit- satz). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke durch einen Be- standteil geprägt wird, kann nichts anderes gelten. Denn bei der Zusammenfügung von zwei Hauptwörtern zu einem Markenwort hängt es oft nur von Zufälligkeiten ab, ob diese zu einem Wort zusammen- gefasst oder z. B. "nur" mit einem Bindestrich verbunden werden. Ist die Zusammensetzung eines (Marken-) Wortes aus zwei Wörtern - wie hier in Bezug auf die angegriffene Marke "NETZORANGE" - für den Verkehr offensichtlich und ohne weiteres erkennbar, so kann es für die mar- kenrechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob die Schreib- weise aus einem Wort oder zwei Wörtern mit Bindestrich ist oder auch aus zwei getrennten Wörtern, die allerdings erkennbar einen Gesamt- begriff bilden sollen, besteht. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Rechtsprechung, und dies auch schon vor der für die Beurteilung einer selbständig kennzeichnenden Stellung von Marken- elementen grundlegenden "Thomson-Life-Entscheidung" des EuGH (GRUR 2005, 1042), zumindest inzident davon ausgegangen ist, dass auch Einwortmarken durch einzelne Bestandteile geprägt werden kön- nen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – KINDER). In diesem Zusam- menhang hat der BGH wiederholt hervorgehoben, dass die Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch einen Bestandteil angenom- - 25 - men werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Mar- kenbestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können, was im Einzelfall konkret festzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 332 m. w. N.). b) Im vorliegenden Fall sind für die Prägung der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wortbe- standteil "-ORANGE" die folgenden Umstände maßgebend: Zum einen hat die erhöhte Kennzeichnungskraft einer älteren Marke bei der Frage, ob eine jüngere Marke durch einen mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird, wesentliche Bedeutung. Denn soweit eine Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine ver- stärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt hat, führt dies in der Re- gel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion der älte- ren Marke vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehm- barer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet, so dass die Frage, welcher Bestandteil die jüngere Marke prägt, unter Ein- beziehung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu be- antworten ist (vgl. BGH GRUR 2003, 880 City Plus; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9, Rdn. 347). Von einer erhöhten Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke ist im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, auch auszugehen. Zum anderen ist der Begriff "Netz", der den Anfangsbestandteil des die angegriffene Marke optisch dominierenden Wortelements "NETZ- ORANGE" darstellt, im Bereich der IT und der Telekommunikation ein Synonym für das "World Wide Web" und für Kommunikationsnetzwerke, wie z. B. ein Telefon- oder ein Rechnernetz, und hat in dieser Bedeu- - 26 - tung in eine Reihe von Wortkombinationen Eingang gefunden wie z. B. "Netzwerk" oder auch "Netzarchitektur" im Zusammenhang mit der Konzeption von IT-Netzwerken. Die Bezeichnung "Netz" ist daher eine die Art und Bestimmung der für die angegriffenen Marke registrierten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Sachangabe. Der wei- tere Wortbestandteil "IT-Dienstleistungen" der angegriffenen Marke stellt ebenfalls eine in Bezug auf deren Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende Sachangabe ohne jeden herkunftshinweisenden Charakter dar. Das weitere grafische Element der angegriffenen Marke, eine stilisierte aufgeschnittene Zitrusfrucht hebt demgegenüber den Bestandteil "-ORANGE" innerhalb der angegriffenen Marke eher noch hervor, indem es diesen Bestandteil nicht nur im Sinne der Zitrusfrucht "Orange" versinnbildlicht, sondern auch in Bezug auf die gleichlautende Farbbezeichnung. Dieses grafische Element ist jedenfalls nicht geeig- net, einer Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil "ORANGE" entgegenzuwirken. Vielmehr liegt es jedenfalls im Zusam- menhang mit Telekommunikationsdienstleistungen nahe, dass der Ver- kehr die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Telekommunikati- onsdienstleistungen mit der Widersprechenden assoziiert, nachdem jedenfalls insoweit von einer erhöhten Verkehrsbekanntheit der Wider- spruchsmarke auszugehen ist. 5. Bei der Gesamtabwägung aller vorgenannten, für die Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr maßgebenden Umstände besteht zwischen den Ver- gleichsmarken in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der angegriffe- nen Marke Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, da es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die entweder mit Telekom- munikationsdienstleistungen in einem engen Zusammenhang stehen bzw. regelmäßig von Telekommunikationsunternehmen angeboten werden. - 27 - a) Die Waren der Klasse 9, für die die angegriffene Marke registriert ist, liegen aus den nachfolgend genannten Gründen in einem für die Ver- wechslungsgefahr relevanten Ähnlichkeitsbereich. Die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke umfassen im Wesent- lichen Computer einschl. Laptops, Notebooks und Textverarbeitungs- geräte, Computer-Programme und -Software einschließlich Spielpro- gramme für Computer, Magnetdatenträger sowie Peripheriegeräte. Computer sind in Form von Smartphones, Notebooks oder Tablet-PC, die auch für die Textverarbeitung geeignet sind, Bestandteil des Ange- bots von Telkommunikationsanbietern. Das gleiche gilt für die Software und die Programme, die für den Betrieb der vorgenannten Geräte ein- gesetzt werden, neben Betriebsprogrammen z. B. auch Virenschutzpro- gramme oder Software für bestimmte Anwendungen (Apps), die Spiel- programme umfassen können. Daher liegt insoweit für den Verkehr der Schluss nahe, dass diese Dienstleistungen aus dem gleichen oder ei- nem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen wie die Dienstleistungen stammen, hinsichtlich derer eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke zu bejahen ist (vgl. oben Ziff. 2. c). Dies gilt letztlich auch für die Peripheriegeräte, für die die angegriffene Marke in der Klasse 9 registriert ist (Diskettenlaufwerke, Drucker, Interfaces, Monito- re), da es sich insoweit um übliche Zusatzgeräte zu Computern handelt, so dass vorliegend auch insoweit der Schluss auf die gleiche betrieb- liche Herkunft naheliegt. b) Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen besteht auch hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke in der Klasse 37 registriert ist, zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr. Denn die Installation, Aufstellung, Reparatur und Wartung von daten- technischen Anlagen bzw. Computerhardware sind eine wichtige Er- gänzung zu dem Angebot für die Hardware selbst und als Bestandteil - 28 - eines umfassenden Services insbesondere auch gegenüber Geschäfts- kunden eine naheliegende Ergänzung des Angebotes von Telekom- munikationsunternehmen. So ist z. B. auch eine kontinuierliche Kontrol- le und Wartung von IT-Systemen einschließlich von Aktualisierungen und automatischen Upgrades im Wege der Fernwartung, aber auch In- stallationsservices, die vor Ort beim Kunden erbracht werden, Teil des Angebotes von Telekommunikationsdienstleistern. Daher liegt im vor- liegenden Fall auch in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 37 für die angesprochenen Verkehrskreise der Schluss na- he, dass diese die gleiche betriebliche Herkunft haben oder von wirt- schaftlich verbundenen Unternehmen angeboten werden. c) Ferner besteht auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42, für die die angegriffene Marke registriert ist, Verwechslungsgefahr zwi- schen den Vergleichsmarken. Diese Dienstleistungen bestehen zum einen aus solchen, die mit der Erstellung, Gestaltung, Bereitstellung, Implementierung, Aktualisierung und Wartung von Software zusammenhängen ("Aktualisierung von Computer-Software, Design von Computer-Software, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung, Erstellung von Computeranimationen, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computer- programmen, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (aus- genommen physische Veränderung), Vermietung und Wartung von Computersoftware"). Auch diese Dienstleistungen stellen mit Blick auf die bereits genannten Hardwareprodukte und Dienstleistungen der Klasse 37 eine naheliegende Ergänzung des Angebotes von Telekom- munikationsunternehmen dar, so dass auch insoweit im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. - 29 - Ferner handelt es sich um administrative oder technische Dienstleistun- gen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von IT-Systemen erbracht werden ("Datenverwaltung auf Servern in Computernetzwerken, elek- tronische Datensicherung, elektronische Datenspeicherung, Serverad- ministration, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Wieder- herstellung von Computerdaten"). Diese Dienstleistungen können als Ergänzung der bereits genannten Waren und Dienstleistungen z. B. im Verhältnis zu Geschäftskunden, die den Betrieb ihrer IT nicht in vollem Umfang selbst durchführen, sondern ganz oder teilweise auslagern wol- len, ebenfalls in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise dem Angebot von Telekommunikationsunternehmen zugerechnet werden. Erst recht gilt dies für internetspezifische Dienstleistungen, vorliegend also den Dienstleistungen "Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Design von Homepages und Webseiten, Erstellen von Webseiten, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Vergabe und Registrierung von Do- mainnamen für das Internet, Vermietung und Wartung von Speicher- plätzen zur Benutzung von Websites für Dritte (hosting), Vermietung von Web-Servern, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting), Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplät- zen (Webspace) im Internet". Bei all diesen Aktivitäten besteht zudem ein beträchtlicher Bedarf an entsprechenden Beratungsdienstleistun- gen, die somit auch in naheliegender Weise zum Angebot von Tele- kommunikationsunternehmen gehören und mit denen sie auch am Markt tätig sind. Mithin ist auch in Bezug auf die weiteren Dienstleis- tungen "Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetsei- ten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Computersoftwarebera- tung, EDV-Beratung, Hard- und Softwareberatung" Verwechslungsge- fahr zu bejahen. - 30 - Mithin sind in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen der angegrif- fenen Marke die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erfüllt, so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war. 6. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Knoll Grote-Bittner Metternich Hu