Beschluss
21 W (pat) 66/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 66/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Januar 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 041 499.3-44 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 4. März 2009 wird aufge- hoben. 2. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung auf Basis der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2012 überreich- ten Patentansprüche 1 bis 9 an das Deutsche Patent- und Mar- kenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 041 499.3-44 wurde am 31. August 2006 mit der Bezeichnung "Injektionseinrichtung" beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 20. März 2008. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 439 552 D2 DE 81613 D3 DE 697 08 894 T2 D4 DE 103 40 613 A1 in Betracht gezogen worden. - 3 - In der ursprünglichen Beschreibung der Anmeldung ist ferner noch die D5 WO 03/105934 A1 genannt worden. Mit Beschluss vom 4. März 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M die An- meldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 23. März 2007 eingereichten Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. In der Be- schlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 2 nicht neu ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat die Anmelderin mit E-Mail vom 3. Januar 2012 noch auf die Druck- schrift D6 CH 397 157 hingewiesen. Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung weiter mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 9. - 4 - Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel- tende Patentanspruch 1 lautet: M1 Injektionseinrichtung zur Injektion eines injizierbaren Pro- duktes, mit M2 einem das Produkt aufnehmenden Vorratsbehälter (12), M2a der einen, von einem Stopfen (24) begrenzten Innen- raum (22) besitzt, M3 einer ersten nadelbehafteten Austrittsanordnung (14), M3a die eine durch eine Schutzkappe (20) abgedeckte Kanü- le (18) umfasst, M4 und einem Plunger (46), M4a wobei der Plunger (46) ein in den Stopfen (24) eingesetztes Führungselement (48) und M4b eine Düsenanordnung (56) zur nadellosen Injektion um- fasst, M5a wobei innerhalb des Führungselements (48) eine Hohlna- del (52) angeordnet ist, die den Stopfen (24) durchsticht und M5b eine Fluidverbindung zwischen dem Innenraum (22) des Vorratsbehälters (12) und der Düsenanordnung (56) her- stellt. - 5 - Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel- tende Patentanspruch 6 lautet: N1 Nadelloser Injektor zur Injektion eines injizierbaren Produk- tes, umfassend N2 einen innerhalb eines Gehäuses (32) angeordneten und ge- gen die Kraft eines zweiten Federelementes (44) arretierten Köcher (34) und N3 eine im Köcher (34) aufgenommene Injektionseinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 4. März 2009 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreich- ten Ansprüchen 1 bis 9, im Übrigen mit einer noch anzupassenden Beschreibung, zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung zur anderweitigen Ent- scheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt. 2. Die geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterla- gen offenbart und damit zulässig. - 6 - Die Merkmale M1, M2 und M3 des geltenden Patentanspruchs 1 gehen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor. Das Merkmal M2a (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0019], [0020]) und das Merkmal M3a (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0018]) sind in der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Die Merkmale M4, M4a, M5a und M5b sind der ursprünglichen Fig. 2 in Verbindung mit der ursprüng- lichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0024]) zu entnehmen. Das Merkmal M4b schließlich ist im ursprünglichen Patentanspruch 2 offenbart. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 6 sind der ursprünglichen Fig. 2 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0014], [0022] und [0023]) zu entnehmen. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 gehen auf die ursprünglichen Patentan- sprüche 3 bis 6, die geltenden Patentansprüche 7 und 8 auf die ursprünglichen Patentansprüche 8 und 9 und der geltende Patentanspruch 9 auf den ursprüngli- chen Patentanspruch 11 zurück. 3. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) eine Injektionseinrichtung, insbesondere für eine Vorrichtung zur In- jektion eines injizierbaren Produktes, sowie einen nadellosen Injektor. Es sind sogenannte Einmalspritzen bekannt (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0005]), die einen mit dem zu injizierenden Produkt vorfüllbaren Vorratsbehäl- ter umfassen, der mit einer durch eine Schutzkappe abgedeckten Kanüle in Ver- bindung steht und dem andererseits eine Betätigungseinrichtung zugeordnet ist, mittels der ein Kolben innerhalb des Vorratsbehälters verlagerbar ist. Zum Ge- brauch dieser Einmalspritze wird die Schutzkappe von der Kanüle abgezogen und nach Setzen der Einmalspritze in die zu beaufschlagende Geweberegion des Kör- pers durch Druck auf die Betätigungseinrichtung das zu injizierende Produkt in das Gewebe überführt. - 7 - Andererseits sind (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0006]) sogenannte nadellose Injektoren bekannt, mittels denen ein zu injizierendes Produkt unter Druck auf ei- nen Gewebebereich aufgebracht wird, so dass dieses aufgrund des Druckes in das Gewebe eintritt. Derartige nadellose Injektoren besitzen einen Aufnahmebe- reich für eine vorgefüllte, das injizierbare Produkt enthaltene Ampulle, eine Betäti- gungseinrichtung zum Beaufschlagen des Produktes mit einem Druck, so dass das Produkt durch eine Düsenanordnung austritt und in die gewünschten Gewe- bebereiche eindringt. Die Beaufschlagung mit dem Druck kann hier durch ein ge- gen die Kraft eines Federelementes vorspannbares Auslöseelement oder durch ein externes Druckmedium erfolgen. Aus der DE 103 40 613 A1 (= Druckschrift D4) ist ferner (siehe Abs. [0003]) eine Vorrichtung zur Injektion eines indizierbaren Produktes mit einem das Produkt auf- nehmenden Vorratsbehälter, einer Austrittsanordnung zum Überführen des Pro- duktes aus dem Vorratsbehälter und einer Betätigungsvorrichtung zur Beaufschla- gung des Produktes in dem Vorratsbehälter mit einem Druck bekannt, wobei die Vorrichtung wahlweise als Einmalspritze verwendbar oder als Ampulle für einen nadellosen Injektor einsetzbar ist. Der Anmeldung liegt die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift, Abs. [0008]) zugrun- de, eine Injektionseinrichtung, insbesondere für eine Vorrichtung zur Injektion ei- nes injizierbaren Produktes, zu schaffen, die sich durch einen einfachen Aufbau auszeichnet und eine flexible Anwendung bei der Verabreichung injizierbarer Pro- dukte ermöglicht. Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen zur Injektion eines Mediums in das Gewebe eines Menschen oder Tieres angese- hen. - 8 - 4. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik patentfähig. 4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu. Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist nämlich eine Injek- tionsvorrichtung mit einem Vorratsbehälter und einem im Merkmal M4 als Plunger bezeichneten Kolben mit Kolbenstange bekannt, bei der der Plunger eine Düsen- anordnung zur nadellosen Injektion gemäß Merkmal M4b aufweist und bei der in- nerhalb eines Führungselements des Plungers eine Hohlnadel angeordnet ist, die gemäß Merkmal M5b eine Fluidverbindung zwischen dem Innenraum des Vorrats- behälters und der Düsenanordnung herstellt. 4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahe liegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik. Die Druckschrift D6 ist als nächstkommender Stand der Technik anzusehen, da sie als einzige im Verfahren befindliche Druckschrift eine Nadel zeigt, die einen den Innenraum des Vorratsbehälters begrenzenden Stopfen durchsticht. So beschreibt die Druckschrift D6 (siehe Bezeichnung) eine Injektionsspritze (= Merkmal M1) mit (siehe Fig. 1, 2; Seite 2, Zeilen 46-104) einer Ampulle 1 (= Merk- mal M2), die an einem Ende mit einem Kautschukkolben 2 mit einem Endteil 9 als durchstechbarer Kolbenwand (= Merkmal M2a) versehen ist. Ferner ist ein Nadel- halter 13 (= Merkmal M3) vorgesehen, der eine doppelendige Nadel 16 trägt und auf dem eine das freie Ende der Nadel umschließende Kappe 17 sitzt (= Merk- mal M3a). Ferner weist der Nadelhalter 13 zwei als Griff dienende Flansche 18 und ein Außengewinde auf. Ein rohrförmiger Kolbenstopfen 10 (= Merkmal M4) weist an einem Ende einen rohrförmigen Teil 11 verminderten Durchmessers auf, welcher in die Bohrung 7 des Kolbens 2 eingeführt werden kann (= Merkmal M4a). - 9 - Am anderen Ende weist der Kolbenstopfen 10 ein Innengewinde auf, das das Au- ßengewinde des Nadelhalters 13 aufnimmt. Wenn eine Injektion erfolgen soll, wird die Schutzkappe 17 abgezogen und der Nadelhalter 13 in den Kolbenstopfen 10 hineingeschraubt. Dabei wird das innere Ende der Nadel 16 durch den rohrförmigen Kolbenstopfen 10 hindurchgeführt, bis es die Wand 9 des Kolbens 2 durchsticht, wie Fig. 2 zeigt: Dieser Sachverhalt entspricht dem Merkmal M5a des Gegenstands des Patentan- spruchs 1. Bei der aus der Druckschrift D6 bekannten Injektionsspritze erfolgt die Injektion durch Druck zwischen den Griffen 18 und der Ampulle 1 (siehe Zeilen 105-107). Dadurch wird der Kolben 2 in die Ampulle 1 gestoßen und das in der Ampulle 1 befindliche Medikament wird durch die Nadel 16 ins Gewebe gespritzt und nicht nadellos durch eine Düse, wie im Merkmal M4b beansprucht. Eine Düsenanord- nung für eine nadellose Injektion ist durch die Druckschrift D6 auch nicht nahege- legt, da bei einer nadellosen Injektion ein Injektionskanal mittels einer Flüssigkeit unter hohem Druck erzeugt werden muss, was mit der aus der Druckschrift D6 be- kannten Injektionsspritze nicht möglich ist. - 10 - Der durch die Merkmale M4b und M5b definierte Sachverhalt, in einem als Plun- ger bezeichneten Kolben mit Kolbenstange eine Düsenanordnung zur nadellosen Injektion und eine Hohlnadel vorzusehen, die eine Fluidverbindung zwischen dem Innenraum des Vorratsbehälters und der Düsenanordnung herstellt, wird auch durch die weiteren Druckschriften nicht nahegelegt. Die Druckschrift D1 beschreibt (siehe Bezeichnung) eine Injektionsspritze (= Merk- mal M1) mit (siehe Fig. 1, 3, 4 mit Beschreibung Zeilen 34-67) einem Zylinder 1 (= Merkmal M2) und einer Nadel 4, die in die zu behandelnde Körperstelle eingesto- chen wird (= Merkmal M3). Die Einspritzung wird in der üblichen Weise durch Ein- schieben des Kolbens 2 in den Zylinder 1 ausgeführt, wobei der Daumen der rech- ten Hand die Mündung 6 der Bohrung 3 verschließt. Der Kolben 2 ist gleichbedeu- tend mit dem englischsprachigen Begriff ‚Plunger’ und entspricht dem Merk- mal M4. Zwar weist der Kolben 2 eine Bohrung 3 mit einer Mündung 6 auf. Diese Mündung 6 weist aber keine Ausbildung einer Düse auf und dient dazu, dass bei angelegter Injektionsspritze beim Herausziehen des Kolbens 2 aus dem Zylinder 1 Luft nachströmen kann, so dass der Zylinder 1 nachgefüllt werden kann. Ferner ist im Kolben 2 auch keine Hohlnadel vorgesehen. Die Druckschrift D2 beschreibt eine (siehe Bezeichnung) medizinische Spritze (= Merkmal M1) mit (siehe Fig. mit Beschreibung) einem Zylinder (= Merkmal M2), ei- nem Kolben K (= Merkmal M2a) und einer hohlen Kolbenstange H (= Merk- mal M4). Beim Niederdrücken des Kolbens K strömt die im Zylinder befindliche Flüssigkeit aus einem mit einem Ventil V versehenen Spritzenmund. Eine nadel- behaftete Austrittsanordnung oder eine Düsenanordnung sind in der Druck- schrift D2 nicht angesprochen. Wegen des Ventils V kann die vorbekannte Spritze einerseits durch eine seitliche Öffnung S oder andererseits durch den Anschluss A und die hohle Kolbenstange H mit Flüssigkeit gefüllt werden, so dass eine Düsen- anordnung an der Kolbenstange auch nicht nahegelegt ist. - 11 - Die Druckschrift D3 geht (siehe Fig. 1; Seite 5 Zeile 24 bis Seite 6 Zeile 27) von ei- ner Injektionsvorrichtung (= Merkmal M1) mit einem Arbeitszylinder 1 aus, dessen Innenraum 6 (= Merkmal M2) von einem Kolben 2 (= Merkmal M4) begrenzt wird. Ein Einlass 3 ist über eine im Kolben 2 befindliche Aussparung 4 und über ein Ein- lassventil 5 mit dem Innenraum 6 des Zylinders verbunden. Über diesen Einlass 3 kann durch Herausziehen des Kolbens 2 Flüssigkeit aus einem Reservoir in den Innenraum gesaugt werden. Am distalen Ende weist der Arbeitszylinder ein Ver- bindungsstück 14 mit einem Auslasskanal 12 auf. Am Verbindungsstück 14 ist ei- ne Nadelnabe 16 angebracht, in der eine Injektionsnadel 15 befestigt ist (= Merk- mal M3). Alternativ könnte die am Verbindungsstück befestigte Nabe 16 auch eine Strahldüse als Injektionselement aufweisen. Daher legt es die Druckschrift D3 auch nicht nahe, eine Düsenanordnung am Ar- beitszylinder 1 vorzusehen, wie es im Merkmal M4b beansprucht ist. Die in der Anmeldung genannte Druckschrift D4 beschreibt eine Injektionsvorrich- tung 10 (= Merkmal M1) mit (siehe Fig. 1; Abs. [0018], [0019]) einem Vorratsbehäl- ter 12 (= Merkmal M2), der einen Innenraum 22 besitzt, der wiederum von einem Stopfen 24 begrenzt wird (= Merkmal M2a). Ferner umfasst die Injektionsvorrich- tung 10 (siehe Fig. 1, 3, 4; Abs. [0018], [0022], [0023]) eine Austrittsanordnung 14, die eine Kanüle 44 umfasst (= Merkmal M3), wobei die Kanüle 44 durch die Schutzkappe 18 geschützt und gleichzeitig ein Austritt des Produktes aus dem In- nenraum 22 verhindert wird (= Merkmal M3a). Schließlich umfasst die Injektions- vorrichtung 10 (siehe Fig. 1; Abs. [0018], [0019]) eine Betätigungsvorrichtung 16 (= Merkmal M4), wobei eine Kolbenstange 26 mit dem Stopfen 24 in Verbindung steht (= Merkmal M4a). Die Injektionsvorrichtung 10 kann in dieser Ausgestaltung als gewöhnliche Einmalspritze eingesetzt werden (siehe Absatz [0025]). - 12 - Die Injektionsvorrichtung 10 kann aber auch als Ampulle für einen nadellosen In- jektor eingesetzt werden (siehe Absatz [0027], [0028]). Dazu werden die Kolben- stange 26 an der Sollbruchstelle 32 und durch Abknicken der Schutzkappe 18 die Kanüle 44 an der Sollbruchstelle 58 abgebrochen. Dabei bildet die sich an der Sollbruchstelle 58 der Kanüle 44 ergebende Öffnung 64 eine Düsenöffnung. Schließlich wird noch die Schutzkappe 18 abgerissen und die so veränderte Injek- tionsvorrichtung in den Injektor 68 eingelegt (siehe Fig. 10; Abs. [0029], [0030]). Da bei Einlegen der Injektionsvorrichtung 10 in den Injektor 68 die Düsenöff- nung 64 am verbliebenen Rest der Kanüle 44 liegt, wird es auch durch die Druck- schrift D4 nicht nahegelegt, an der Betätigungsvorrichtung 16 eine Düsenanord- nung gemäß Merkmal M4b vorzusehen. Die in der Anmeldung genannte Druckschrift D5 liegt noch weiter ab und be- schreibt eine Vorrichtung zur nadellosen Injektion eines Mediums (= Merkmal M1) mit einer nadellosen Preinjektionseinrichtung zur Erzeugung eines Hochdruck- strahls mit hohem Druck und kleinem Volumen zur Erzeugung eines Injektionska- nals und einer Hauptinjektionseinrichtung zum Einbringen des zu injizierenden Mediums mit vergleichsweise großem Volumen und geringem Druck. In den Ausgestaltungen gemäß den Fig. 1 bis 7 wird ein in der (Haupt-) Kam- mer 19 (= Merkmal M2) befindliches Medium durch Vorschub des (Haupt-) Kol- bens 18 (= Merkmal M4) zunächst in eine erste Kammer 4 verbracht, von wo es durch federbetätigtes Vorschieben eines Ringkolbens 6 mit hohem Druck durch die Düse 2 ins Gewebe gespritzt wird (Preinjektionsphase). Anschließend wird durch weiteren Vorschub des (Haupt-) Kolbens 18 das in der (Haupt-) Kammer 19 befindliche Medium mit niedrigem Druck durch die Düse 2 gespritzt (Hauptinjek- tionsphase). - 13 - In den Ausgestaltungen gemäß den Fig. 8 und 9 wird ein Kolben 37 bzw. 50 (= Merkmal M4) mittels einer bzw. zweier Federn nach vorne geschoben, wodurch das in der Kammer 35 bzw. 48 (= Merkmal M2) befindliche Medium durch die Dü- se 36 bzw. 49 nach außen gedrückt wird. Preinjektions- und Hauptinjektionsphase werden hierbei entweder durch (siehe Fig. 8) eine Feder 41 und Dämpfungsele- mente 44 oder durch (siehe Fig. 9) zwei Federn 53, 54 bewerkstelligt, die unter- schiedliche Federsteifigkeiten und Federwege aufweisen. Da sämtliche Ausführungsformen der aus der Druckschrift D5 bekannten Vorrich- tung eine Düse zur Injektion an dem dem (Haupt-) Kolben 18, 37, 50 gegenüber- liegenden Ende der Vorrichtung aufweisen, liegt es dem Fachmann völlig fern, ei- ne Düsenanordnung am (Haupt-) Kolben 18, 37, 50 gemäß Merkmal M4b vorzu- sehen. Damit wird dem zuständigen Fachmann mangels entsprechender Hinweise aus dem vorliegenden Stand der Technik und auch in Verbindung mit seinem allge- meinen Fachwissen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahegelegt. 5. Da die im Patentanspruch 1 beanspruchte Injektionseinrichtung im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik dem Fachmann nicht nahegelegt wird, ist auch der eine solche Injektionseinrichtung aufnehmende nadellose Injektor nach Patentanspruch 6 patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. 6. Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik eine Zu- rückweisung der Anmeldung nicht begründen. - 14 - 6. Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 9 zur weiteren Prüfung an das Deut- sche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung kommt insbe- sondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr bestehen, aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war (vgl. Beschluss 34 W (pat) 51/74 vom 20. Dezember 1974 - BPatGE 17, 64; Busse PatG, 6. Auflage, § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 8. Auflage, § 79 Rdn. 27). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall, da die in den geltenden Patenanspruch 1 aufgenommenen, aus der Beschreibung stammenden Merkmale M2a, M3a, M4, M4a, M5a, und M5b ersichtlich im bisherigen Prüfungs- verfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementsprechend auch nicht re- cherchiert wurden. Da die Recherche insoweit als vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer erforderlichen Nachrecherche bezüglich dieser Merkmale noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt werden könnte. Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen, die sinnvoller- weise erst dann erfolgen sollte, wenn ein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt. Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Veit Schmidt-Bilkenroth Pü