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Beschluss

20 W (pat) 69/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 69/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Januar 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 48 990.4-54 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 199 48 990.4 mit der Bezeichnung "Meßvorrichtung zur spektralphotometrischen Messung von Flüssigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Be- reich", welche die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 298 21 754.6 vom 7. Dezember 1998 in Anspruch nimmt, ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 J durch Beschluss vom 23. Juni 2008 zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 (eingegangen am 12. Oktober 1999) zugrunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des der Zurückweisung zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem bekannten Stand der Technik gemäß der Druckschrift (1) DE 197 23 681 A1 nicht neu sei. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. August 2008 beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 J des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund der ursprünglichen Unter- lagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Meßvorrichtung zur spektralphotometrischen Messung von Flüs- sigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Bereich mit einem Grundkör- per und einem daran vorgesehenen, zur Durchführung von Mes- sungen in eine Flüssigkeit eintauchbaren Sensorelement, da- durch gekennzeichnet, daß der Grundkörper einen Sondenkör- per (1) und ein in einer Bohrung (2) des Sondenkörpers (1) axial verschiebbares Tauchrohr (3) aufweist und das Tauchrohr (3) an seinem in eine Flüssigkeit eintauchbaren vorderen Endbereich das als optische Sonde (12) ausgebildete Sensorelement trägt, daß zwischen dem Tauchrohr (3) und der Innenwandung des Sonden- körpers (1) eine Kalibrierkammer ausgebildet ist, in die wenigstens eine Zu- und Abführöffnung (5, 6) für eine Spül- oder Eichflüssig- keit mündet, und daß beidseitig von der Zu- und Abführöffnung (5, 6) an dem Sondenkörper (1) jeweils wenigstens ein Dichtungsele- ment (7, 8) zur Abdichtung des Ringspalts (4) zwischen Tauch- rohr (3) und Sondenkörper (1) angeordnet ist." Bezüglich der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 17 wird auf die Akten ver- wiesen. - 4 - Die Anmelderin und die Streitgenossin sind, wie mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 angekündigt (Bl. 45 d. GA), nicht zur mündlichen Verhandlung er- schienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen und verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht neu ist (§ 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft eine Meßvorrichtung zur spektralphotometrischen Mes- sung von Flüssigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Bereich mit einem Grundkörper und einem daran vorgesehenen, zur Durchführung von Messungen in eine Flüs- sigkeit eintauchbaren Sensorelement (vgl. urspr. Beschreibung, Seite 1, 1. Ab- satz). In der Beschreibung der Anmeldung ist ausgeführt, dass Meßvorrichtungen dieser Art bekannt seien und in der Praxis in erster Linie zur Durchführung von Spektralanalysen, von Messungen der Trübung einer Flüssigkeit und von Farb- messungen in einer Flüssigkeit eingesetzt würden. Die bekannten Meßvorrichtun- gen würden dabei in der Regel einen zylindrischen Grundkörper besitzen, der an der Wandung eines Kessels oder einer Rohrleitung fixiert werden könne und an seinem freien, in den Kessel bzw. die Rohrleitung hineinragenden Ende das Sen- sorelement trage. Diese stationären Meßvorrichtungen hätten sich zwar in der Praxis durchaus bewährt, sie seien jedoch zur Durchführung von regelmäßigen Messungen in vergleichsweise kurzen Zeitabständen, nicht besonders gut geeig- net, da optimale Langzeit-Meßergebnisse nur nach einer Reinigung der Sonde er- zielt werden könnten, für die jedoch bei den bekannten Meßvorrichtungen eine vollständige Demontage vom Kessel bzw. der Rohrleitung erforderlich sei (vgl. ur- spr. Beschreibung, Seite 1, 2. Absatz). - 5 - Hiervon ausgehend stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Meßvorrichtung zur Bestimmung von optischen Eigenschaften von Flüssigkeiten der eingangs ge- nannten Art so auszubilden, dass sie auch für regelmäßige Messungen in ver- gleichsweise kurzen Zeitabständen geeignet sei (vgl. urspr. Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz). Zur Lösung der genannten Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 eine Meßvorrich- tung, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können: M1 Meßvorrichtung M1.1 zur spektralphotometrischen Messung von Flüssigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Bereich M2 mit einem Grundkörper und einem daran vorgesehenen, zur Durchführung von Messungen in eine Flüssigkeit eintauch- baren Sensorelement, dadurch gekennzeichnet, dass M2.1 der Grundkörper einen Sondenkörper (1) und M2.2 ein in einer Bohrung (2) des Sondenkörpers (1) axial ver- schiebbares Tauchrohr (3) aufweist M3 und das Tauchrohr (3) an seinem in eine Flüssigkeit ein- tauchbaren vorderen Endbereich das als optische Son- de (12) ausgebildete Sensorelement trägt, - 6 - M4 dass zwischen dem Tauchrohr (3) und der Innenwandung des Sondenkörpers (1) eine Kalibrierkammer ausgebildet ist, M5 in die wenigstens eine Zu- und Abführöffnung (5, 6) für eine Spül- oder Eichflüssigkeit mündet, und M6 dass beidseitig von der Zu- und Abführöffnung (5, 6) an dem Sondenkörper (1) jeweils wenigstens ein Dichtungsele- ment (7, 8) zur Abdichtung des Ringspalts (4) zwischen Tauchrohr (3) und Sondenkörper (1) angeordnet ist. 2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Frage nach der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes, zuständigen Fachmann sieht der Se- nat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit Universitäts- ausbildung. Er verfügt über Erfahrungen im Bereich der chemisch-physikalischen Messtechnik und Analytik und umfassende Kenntnisse der dabei zum Einsatz ge- langenden Messverfahren und -vorrichtungen; ihm sind somit auch Kenntnisse auf dem Gebiet der analytischen Untersuchung von Flüssigkeiten zuzurechnen. 3. Unter einer spektralphotometrischen Messung versteht dieser Fachmann die Durchführung bekannter optischer Messverfahren, mit denen optische Eigenschaf- ten (z. B. Trübung, Farbe) eines Mediums (z. B. einer Flüssigkeit) in Abhängigkeit von der Frequenz einer optischen Strahlung gemessen werden (vgl. auch urspr. Beschreibung, Seite 1, 2. Absatz). Soweit das Merkmal M1.1 eine Verwendbarkeit des beanspruchten Gegenstandes für spektralphotometrische Messungen von Flüssigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Bereich fordert, stellt sich dies für den Fachmann als reine Zweckangabe dar, die die beanspruchte Vorrichtung nur insoweit in ihrer räumlich-körperlichen Gestaltung ausbildet, als sie für die Durchführung von optischen Messungen in - 7 - Flüssigkeiten geeignet sein muss. Die sprachlichen Elemente des formulierten Pa- tentanspruchs 1, welche die durchzuführenden Messungen als "spektralphotome- trische Messungen" konkretisieren und den betrachteten Frequenzbereich als "UV/VIS- oder VIS/NIR-Bereich" spezifizieren, nehmen hingegen nicht an der Auf- gabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu be- grenzen, denn die Vorrichtung wird unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. Für den Senat sind kei- nerlei Anhaltspunkte – weder im formulierten Anspruch noch in den gesamten An- meldungsunterlagen – dafür ersichtlich, dass der Einsatz der Vorrichtung zur spektralphotometrischen Messung von Flüssigkeiten im UV/VIS- oder VIS/NIR-Be- reich Einfluss auf die räumlichkörperliche Ausgestaltung der Vorrichtung, über die Eignung zur Durchführung optischer Messungen in Flüssigkeiten hinaus, hätte (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, GRUR 2010, 1081, insb. Tz. 11 - 13, Bildunterstützung bei Katheternavigation (m. w. N)). 4. Die DE 197 23 681 A1 (D1), die als nachveröffentlichter Stand der Technik mit älterem Zeitrang gemäß § 3 Abs. 2 PatG bei der Neuheitsprüfung zu berücksichti- gen ist, offenbart eine Vorrichtung zur Bestimmung von insbesondere elektroche- mischen und/oder optischen Eigenschaften von Flüssigkeiten, mithin eine Mess- vorrichtung (vgl. Titel; Merkmal M1), bei der an einem Grundkörper 1 ein in eine Flüssigkeit eintauchbares Sensorelement 12 vorgesehen ist, um Messungen durchzuführen (vgl. Figuren 1 bis 3; Sp. 3, Zeilen 18 bis 21; Merkmal M2). Der Grundkörper weist einen Sondenkörper 1 (Merkmal M2.1) und ein in einer Boh- rung 2 des Sondenkörpers 1 axial verschiebbares Tauchrohr 3 auf (Merk- mal M2.2), das an seinem in die Flüssigkeit eintauchbaren vorderen Endbereich das Sensorelement 12 trägt (vgl. Patentanspruch 1), bei dem es sich beispielswei- se um eine optische Sonde handeln kann (vgl. Patentanspruch 5; Merkmal M3). Zwischen dem Tauchrohr 3 und der Innenwandung des Sondenkörpers 1 wird ei- ne Kalibrierkammer gebildet (Merkmal M4), in die wenigstens eine Zu- und Abführ- öffnung 5, 6 für eine Spül- oder Eichflüssigkeit mündet (Merkmal M5), und beidsei- - 8 - tig von der Zu- und Abführöffnung 5, 6 an dem Sondenkörper 1 jeweils wenigstens ein Dichtungselement 7, 8 zur Abdichtung des Ringspalts 4 zwischen Tauchrohr 3 und Sondenkörper 1 angeordnet ist (vgl. Sp. 3, Zeilen 12 bis 41; Patentan- spruch 1; Merkmal M6). Nachdem alle für die Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden Merkmale aus der DE 103 05 342 A1 bekannt sind, ist der Gegenstand des verteidigten Patentan- spruchs 1 in seiner Gesamtheit durch diese Druckschrift neuheitsschädlich be- kannt. 5. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren, das Patent aus- schließlich in der beantragten Fassung zu erteilen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456, Tz. 22 - Installiereinrich- tung, m. w. N.). 6. Da sich das Beanspruchte somit als nicht patentfähig erweist, ist die Zurückwei- sung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle zu Recht ergangen und die Be- schwerde zurückzuweisen. Dr. Mayer Kirschneck Musiol Albertshofer Pü