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Beschluss

30 W (pat) 16/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 16/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 029 362.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 11. November 2009 und vom 12. Oktober 2010 auf- gehoben. G r ü n d e I . Die Bezeichnung dierechtler ist am 5. Mai 2008 für die Dienstleistungen "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Verbraucherberatung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisa- torische Beratung; Marketing (Absatzforschung); Werbung; Bera- tung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Rechtsberatung und -vertretung; Lizen- zierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte" zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergan- gen - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen er- schöpfe sich in einer in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vorder- grund stehenden Sachaussage. Die angemeldete Bezeichnung "dierechtler" be- stehe aus dem Wortstamm "Recht", der Endung "-ler" und dem Pluralartikel "die". Es handle sich dabei um einen den allgemeinen Verkehrskreisen bekannten Be- griff mit klar umrissener Bedeutung. Die Endung "-ler" werde in der deutschen Sprache stets verwendet, um ein Wort, das ein Sachgebiet oder eine Sache be- schreibt, dergestalt zu modifizieren, dass es die Personen bezeichne, die auf die- sem Sachgebiet tätig seien oder mit der Sache in Verbindung stünden. So seien beispielsweise Sportler, Wissenschaftler, Radler, Hinterbänkler, Künstler zu nen- nen. Der Begriff "dierechtler" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst- leistungen besage, dass es sich um Personen handle, die auf dem Gebiet des Rechts tätig seien. Den beteiligten Verkehrskreisen seien Bezeichnungen für Fachjuristen durchaus geläufig (Strafrechtler, Familienrechtler, Steuerrechtler). Aber auch ohne Kenntnis dieser Art der Wortbildung ergebe sich der Bedeutungs- gehalt des Einzelwortes "Rechtler" zwanglos und ohne Analyse. Die angespro- chenen Verkehrskreise würden in dem Begriff lediglich die Bezeichnung für einen Juristen ohne spezielles Fachgebiet erkennen. Auch die Schreibweise sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen. Das Zusammenschreiben des Artikels mit dem Substantiv und die Kleinschreibung seien üblich geworden und stellten keine die Eintragungsfähigkeit begründende Besonderheit dar. Auch wenn der angemeldete Begriff "dierechtler" zur Bezeichnung von Inhabern bestimmter land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte verwendet werde, begründe dies nicht die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Auch durch die Kom- position der Zeichenteile entstehe keine schutzfähige Gesamtmarke. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausge- führt, die angemeldete Marke werde im Verkehr als Unternehmenskennzeichen wahrgenommen. Die Markenstelle könne nicht darlegen, dass der Begriff "Recht- - 4 - ler" unmittelbar und nur als Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen ver- standen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. Insbesondere kann der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständi- ger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewähr- leisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Un- terscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistun- gen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Ver- kehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durch- schnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR - 5 - 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlos- sen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un- mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her- gestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus). Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - markt- frisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor). 2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung "die recht- ler" über die erforderliche Unterscheidungskraft. a) Die angemeldete Marke setzt sich aus den Elementen "die" und "rechtler" zusammen. Der Begriff "Rechtler" - auch "Holzrechtler" - wird zur Bezeichnung einer Gruppe von Personen verwendet, die über alte Nutzungsrechte aus dem Bereich der Holz- oder Waldwirtschaft verfügen. Diese spezielle Bezeichnung für die Inhaber von besonderen Nutzungsrechten hat aber in Bezug auf die bean- - 6 - spruchten Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Bedeutung und steht auch sonst in keinerlei Bezug hierzu. b) Die Auffassung der Markenstelle, der Begriff "dierechtler" besage im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, dass es sich um Perso- nen handle, die auf dem Gebiet des Rechts tätig seien, ist zwar grundsätzlich zu- treffend. Jedoch ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Mar- kenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unter- scheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERROBRAUSE; BPatG 32 W (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, 24 W (pat) 95/07 - Heliocare, 30 W (pat) 23/10 - jurawerk, jeweils auf der Internetseite des Ge- richts). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zwar ist die Feststellung der Markenstelle zutreffend, dass die Endung "-ler" in der deutschen Sprache verwendet wird, um ein Wort, das ein Sachgebiet oder eine Sache beschreibt, dergestalt zu modifizieren, dass es die Personen bezeichnet, die auf diesem Sachgebiet tätig sind oder mit der Sache in Verbindung stehen wie z. B. Sportler, Wissenschaftler, Radler, Hinterbänkler, Künstler. Der Begriff "Rechtler" lässt sich aber - abgesehen von seiner ganz speziellen Bedeutung - nicht in diese Art der Wortbildung einreihen. So ist es zwar üblich, einen Fachjuristen entsprechend seinem Fachgebiet als Strafrechtler oder Zivilrechtler usw. zu bezeichnen; es finden sich auch Zusam- mensetzungen, in denen der Bestandteil "Rechtler" - bedingt durch die Verbindung mit Bindestrich - nahezu selbständig erscheint wie z. B. IT-Rechtler, IP-Rechtler, EDV-Rechtler usw. Dennoch ist es nicht üblich, dementsprechend einen Juristen, der sich nicht auf ein Fachgebiet spezialisiert hat, als "Rechtler" zu bezeichnen. Verwendet wird im Anwaltsbereich vielmehr die Bezeichnung "Allgemeinanwalt". Der von der Markenstelle als Bedeutung von "rechtler" angenommene Begriff "All- - 7 - gemeinjurist" ist ebenfalls nicht gebräuchlich. Auch im universitären Bereich - wo Abkürzungen und Bezeichnungen wie z. B. "Wirtschaftler" oder "BWLer" üblich sind - spricht man nicht von "Rechtlern", sondern von Juristen. Die Verwendung des Wortes "Rechtler" zur Bezeichnung eines Juristen ist daher nicht sprachüb- lich. Vielmehr wirkt für den Verkehr, der die konkreten Begriffe Strafrechtler, Zivilrecht- ler usw. kennt, gerade die Verkürzung auf den Bestandteil "rechtler" bzw. die Per- sonifizierung des Wortes "Recht" durch die Kombination mit der Endung "ler" un- gewöhnlich und fremdartig. Er vermag allenfalls noch einen Anklang an das Wort "Recht" erkennen oder an eine Person, die ein irgendwie geartetes Recht innehat oder dieses beansprucht, ein konkreter Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erschließt sich ihm aber nicht. Durch die ungewöhnliche Verbindung des Wortes "Recht" mit der Endung "ler" entsteht somit eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne Weiteres individualisierend wirkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche Gesamteindruck der angemeldeten Bezeich- nung hinreichende Unterscheidungskraft verleiht. 3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebe- dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Hacker Winter Hartlieb Cl