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Beschluss

27 W (pat) 508/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 508/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 078 078.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 11. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen „Trikotkleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; Sportbekleidung; Dienstleistungen eines Fitness- und Wellnesscenters, nämlich Fit- ness-Training, Fitness-Gymnastik; medizinische Dienstleistungen, therapeutische Maßnahmen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Durchführung von kosmetischen Behandlungen und Massagen, Betrieb von Saunen, Dampfbädern, Wirlpools, Schwimmbädern, Solarien, Eukalyptusräumen, Ruheräumen, Er- nährungsberatung“ angemeldete Wortmarke Well-Fit-Oase hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. November 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in der Gesamtheit werde der interessierte Kunde das angemeldete Zeichen als einen werbeüblich verkürzten Hinweis auf einen Erbrin- gungsort von Gesundheits- und Fitness-Dienstleistungen verstehen. Bezüglich der - 3 - Klasse 25 handle es sich um typische Merchandising-Waren, welche üblicher- weise in derartigen Fitnessoasen vertrieben würden. Die o. g. Bedeutung werde durch eine Internetrecherche bestätigt. Es könne fest- gestellt werden, dass es eine große Anzahl von Anbietern gebe, die unter dem Begriff Well-Fit-Oase Wellness- und Fitnessdienstleistungen in einem Club oder in einer anderen Freizeiteinrichtung erbrächten, wie sich aus mehreren dem Bean- standungsbescheid beigefügten Internetausdrucken ergebe. Auf die Eintragung von seiner Auffassung nach vergleichbaren Marken könne sich der Anmelder nicht berufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er (sinngemäß) beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2010 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Der Anmelder hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Der Begriff „Well-Fit-Oase“ sei dadurch gekennzeichnet, dass sich die zur Anmeldung ge- stellte Wortmarke aus drei Begriffen zusammensetze und ihr damit eine konkrete Unterscheidungskraft zugewiesen werden müsse. Jedes einzelne Wort möge zwar für sich betrachtet wenig Unterscheidungskraft haben, aber in dieser Dreierkons- tellation sei dies anders zu beurteilen. Der Anmelder verweist auf die Eintragung von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken wie „wellfit health talk“, „Getränke Oase“, „fun + sun Oase“ und „Well & fit“. Da diese Wortmarken einer höchstrich- terlichen Prüfung standgehalten hätten, stelle sich die Frage, warum „Well-Fit- Oase“ nunmehr „diffus“ sein solle. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bin- dung. Der Anmelder hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wer- tung des Senats ist diese auch nicht erforderlich. 2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, angenommen, dass der Eintragung des ange- meldeten Zeichens für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis- tungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. a) Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh- nende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er- fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr- leisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beur- teilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 24). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 644 - Postkantoor). Enthält eine Marke - wie hier - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen - 5 - Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Solche beschreibenden Angaben versteht der Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). b) Das angemeldete Zeichen setzt sich zusammen aus den zum Grundwort- schatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „well“ (= gesund,. wohl sein), „fit“ (= in guter Form) und dem deutschen Wort „Oase“ (= Stelle mit einer Quelle, mit Wasser und üppiger Vegetation inmitten einer Wüste; vgl. Duden, - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Das angesprochene Publikum wird der Bezeichnung „Well-Fit-Oase“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen beschreibenden werbe- üblichen Sinngehalt entnehmen. Es wird die Bezeichnung in Bezug auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen als einen Hinweis auf deren Ziel (well und fit) sowie Erbringungsort (ruhiger Ort) verstehen. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können dazu einen Bezug haben bzw. an einem Ort ange- boten oder erbracht werden, der als Oase bezeichnet wird. Zu Recht hat die Markenstelle insoweit auf die Bedeutung des Wortes „Oase“ als Etablissement- bezeichnung gerade im Wellness- und Fitnessbereich hingewiesen. Ein entspre- chendes Verständnis hat der Anmelder im Amtsverfahren selbst eingeräumt, indem er dort vorgetragen hat: „Gerade im Kontext mit dem Wort „Oase“ wird klar, dass es sich hierbei um einen Platz handelt, an dem für die Gesundheit etwas getan wird (Well-Fit).“ Für ein entsprechendes Verständnis sprechen auch die von der Markenstelle er- mittelten und dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetbelege, die eine entsprechende Verwendung der Wortfolge „Well-Fit-Oase“ durch Dritte belegen. - 6 - c) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht aus der Eintragung von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken, bei denen es sich nicht - wie der Anmelder vorgetragen hat - „um höchstrichterliche zulässig erachtete Wortmarken“ handelt. Die Eintragung dieser Marken beruht nämlich nicht auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern auf der Entscheidung eines Prüfers des Deutschen Patent- und Markenamts. Aus der Schutzgewährung für andere, seiner Ansicht nach ähnlich gebildete deut- sche Marke kann der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Vorein- tragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248 - Today). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Er- messens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemein- schaft (MarkenRL, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichts- hof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 - Henkel). 3. Ob der Eintragung in genau der angemeldeten Reihenfolge der Wörter zusätz- lich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Dr. Albrecht Kruppa Werner br/Pr