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Beschluss

5 W (pat) 58/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 58/10 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 29. Februar 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 102 11 642 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 102 11 642 wird im Umfang der Patent- ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. März 2002 angemeldeten deutschen Patents 102 11 642 (Streitpatent), das nach der Bezeichnung in der Streitpatentschrift eine "Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses" betrifft. Es umfasst 3 Ansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 und 2 angegriffen sind. - 3 - Patentanspruch 1 lautet wie folgt: "Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Ba- sis-Anschlusses dadurch gekennzeichnet, dass für die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schal- tung mit nur zwei Tristate-Ausgängen und externer Beschaltung verwendet wird." Wegen des Wortlauts von Patentanspruch 2 wird auf die Streitpatentschrift 102 11 642 B4 Bezug genommen. Die Klägerin stützt ihre Teilnichtigkeitsklage darauf, dass die Patentansprüche 1 und 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien. Zudem sei der Ge- genstand des Anspruchs 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert. Das Streitpatent offenbare die vermeintliche Erfindung im Übrigen nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik bezieht sich die Klägerin auf folgende Unterlagen: D1: S-Interface Protection Recommendations for the Am79C30A Digital Subscriber Controller, Advanced Micro Devices, 1990 D2: Datenblatt Am79C30A/32A, 1998, Seiten 1 bis 23 D3: S. Nakano und N. Nagai: "Design and Electrical Characteri- stic Evaluation for Interface Circuit in ISDN Bus Wiring System", in: "Electronics and Communications in Japan", Part 1, Vol. 73, No. 12, 1990, Seiten 9 bis 20 D4: DE 196 30 515 A1 (Gude) D5: Datenblatt zu FPGA XILINX XC4000E, 1999, Seiten 5 bis 26 D6: DE 196 01 824 C2 (Hagenuk) D7: DE 34 02 257 A1 (Philips) - 4 - D8: DE 31 25 017 A1 (Siemens) D9: US 3,154,777 (Bell Labs) D11: Datenblatt zum ISDN-Controller YTD423, veröffentlicht 1998, hieraus Deckblatt und Seiten 1 bis 15 und 35 bis 40. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 102 11 642 im Umfang der Patentansprü- che 1 und 2 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine im Ober- begriff des Patentanspruchs 1 wie folgt beschränkte Fassung rich- tet: "Interfaceschaltung zur Realisierung einer S/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430 dadurch gekennzeichnet …". Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in einer Fassung, in der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der Begriff "Interfaceschaltung" ersetzt wird durch "Sende- Interfaceschaltung". Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in einer Fassung, in der im kennzeichnenden Teil "… nur zwei Tristate-Ausgänge …" ersetzt wird durch "… nur zwei Ausgänge, die Tristate-Ausgänge sind, …". Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im Umfang des Angriffs zumindest in den hilfsweise vorgelegten Fassungen für rechtsbeständig: - 5 - Sie bezieht sich zur Stützung ihrer Auffassung auf folgende Unterlagen: NB-1: International Telecommunication Union, ITU-T I.430, (11/95), Seite 29, Auszug aus der Spezifikation ITU-T I.430 bezüglich der Hochohmigkeit der Sendeschaltung (TE transmit Output impedance) NB-2: International Telecommunication Union, ITU-T I.430, (11/95), Seite 31, Auszug aus der Spezifikation ITU-T I.430 bezüglich der Amplitudenbegrenzung der Sendeschaltung bei einem Lastwiderstand von 5,6 Ohm NB-3: International Telecommunication Union, ITU-T I.430, (11/95), Seite 30, 32, Auszug aus der Spezifikation ITU- T I.430 bezüglich der Pulsmasken für die Belastung mit 50 Ohm und 400 Ohm NB-4: International Telecommunication Union, ITU-T I.430, (11/95), Seite 8, Auszug aus der Spezifikation ITU-T 1.430 bezüglich des verwendeten Line Codes NB-5: Ausschnittvergrößerung mit Spannungsangaben der Fig. 6 der Entgegenhaltung D3 NB6: gutachterliche Stellungnahme der TÜV Rheinland LGA Pro- ducts GmbH vom 13. Januar 2012. - 6 - Der Senat hat den Parteien einen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 30. November 2011 übermittelt. Nach Ablauf der dort gesetzten Frist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 eine weitere Druckschrift (Anla- ge D11) zum Stand der Technik genannt. Die Beklagte hält die verspätete Vorlage für nicht ausreichend entschuldigt. Insoweit wird ebenso wie wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der unter anderem der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gel- tend gemacht wird, ist begründet. Das Streitpatent ist im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 und 2, nachdem diese in einer eingeschränkten Fassung verteidigt werden, in dem Umfang, in dem diese nicht mehr verteidigt werden, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklä- ren (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Tz. 15 - Carvedilol II m. w. N.; vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 Rn. 50 m. w. N.). Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil sich das Streitpatent im ange- griffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 2 in seiner verteidigten Fassung ebenso, wie in den hilfsweise verteidigten Fassungen als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist (§ 4 PatG) und so- mit nicht rechtsbeständig ist. I. 1. Das Streitpatent, umfassend drei Patentansprüche, betrifft eine Interfaceschal- tung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses. - 7 - Das Streitpatent geht aus von der deutschen Offenlegungsschrift DE 196 30 515 A1, in der eine Interfaceschaltung für eine S/T-Schnittstelle nach der Spezifikation ITU-T I.430 für das ISDN realisiert sei und 4 Chip-Ausgänge zur Realisierung einer Sendestufe benötigt würden. Eine weitere Realisierung einer Interfaceschaltung für eine S/T-Schnittstelle nach der Spezifikation ITU-T I.430 sei auch aus der DE 196 01 824 C2 bekannt, die jedoch 2 Open Drain Chip-Ausgän- ge zur Realisierung der Sendestufe benötige (vgl. Absatz [0002]). Da bei derarti- gen Chips mit mehreren S/T-Schnittstellen und hoher Integration im Submicrome- ter-Bereich die benötigten Pins am gesamten Chip-Preis gemessen sehr teuer seien, sei man bestrebt, die Zahl der notwendigen Pins auf ein Minimum zu redu- zieren (vgl. Absatz [0003]). Es sei daher Aufgabe der Erfindung, die Zahl der not- wendigen Pins für die Sendeschaltung auf ein Minimum zu verringern und mit ein- fachen Mitteln eine normgerechte ISDN-Schnittstelle für den Basis-Zugang zu rea- lisieren (vgl. Absatz [0004]). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent in seiner verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 eine Interfaceschaltung vor, die sich in folgende Merkmale gliedern lässt: M1 Interfaceschaltung zur Realisierung einer S/T-Schnittstelle M2 nach Spezifikation ITU-T I.430 M3 wobei eine Sendeschaltung vorhanden ist, M4 für welche eine rein digitale Schaltung verwendet wird, M5 die integriert ist M6 und nur zwei Ausgänge aufweist, M7 bei denen es sich um Tristate-Ausgänge handelt, M8 und wobei für die Sendeschaltung eine externe Beschaltung verwendet wird. - 8 - Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene angegriffene Patentanspruch 2 bildet die Interfaceschaltung schaltungstechnisch dahingehend weiter, dass die externe Beschaltung aus M9 zwei Spannungsfolgern [1] und M10 zwei zusätzlichen Transistoren [2] besteht, M11 wobei diese zur hochohmigen Abschaltung der nichtaktiven Sendeschaltung führen. 3. Als maßgebenden Fachmann für die Beurteilung des Patentgegenstandes und der Schutzfähigkeit des Streitpatents sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der elektrischen Nachrichtentechnik, der mit der Realisierung von Schnittstellen- schaltungen für die Nachrichtenübertragung vertraut ist. Diesem Fachmann sind im Hinblick auf eine Verwendbarkeit der Schnittstellen in öffentlichen Nachrichten- übertragungs-, respektive Telekommunikationsnetzen, die zum Anmeldezeitpunkt grundlegenden Normungsvorgaben und deren Umsetzung in reale Komponenten der Nachrichtenübertragungstechnik geläufig. 4. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat die in der verteidigten Anspruchsfassung enthaltenen Begriffe wie folgt aus. a) Unter einer "Interfaceschaltung" im Zusammenhang mit Schaltungen der elektri- schen Übertragungstechnik versteht der Fachmann eine Schaltungsanordnung, die der Verbindung zweier Netzwerkkomponenten dient. Eine Interfaceschaltung zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass die Bauart, also die Anzahl und der Verwendungszweck der einzelnen Anschlüsse, und die Eigenschaften der zu übertragenen elektrischen Signale einer Normung unterworfen sind. - 9 - b) Eine "integrierte Schaltungsanordnung" ist dadurch charakterisiert, dass mehre- re elektronische Bauteile, wie Transistoren, Dioden, Widerstände usw. unter An- wendung verschiedener physikalischer Produktionsprozesse auf einem aus Halb- leitermaterial bestehenden Substrat implantiert ( → monolithische Integration) sind. c) Neben der technologischen Klassifizierung (wie bspw. vorstehend) werden Schaltungen abhängig davon, ob diskrete oder kontinuierliche Signale verarbeitet werden, in analoge oder digitale Schaltungen eingeteilt. Im Bereich der Schal- tungsanalyse hat sich auch eine Klassifizierung von Schaltungen anhand ihres Klemmverhaltens nach ihren Übertragungseigenschaften etabliert, ohne dass eine genaue Kenntnis ihrer inneren Schaltungsstruktur erforderlich ist. Eine "rein digitale Schaltung" zeichnet sich definitionsgemäß dadurch aus, dass sie ausschließlich zeit- und wertdiskrete Signale verarbeitet und im Gegensatz zu einer gemischt aufgebauten analog/digitalen Schaltung ausschließlich aus digita- len Teilschaltungen zusammengesetzt ist. d) An den Ausgängen digitaler Schaltungen, respektive Schaltungsanordnungen zur Realisierung logischer Grundfunktionen werden üblicherweise definierte Pegel bereitgestellt, welche den Ausgangszuständen Low (L oder 0) oder High (H oder 1) zugeordnet sind. Im Unterschied dazu erzeugt eine Logikschaltung mit "Tri- state-Ausgängen" neben zwei unterscheidbaren logischen Zuständen, üblicher- weise L und H, noch einen dritten hochohmigen, auch mit Z bezeichneten Schalt- zustand. Dieser hochohmige Zustand bewirkt, dass Spannungen, die an den als hochohmigem Widerstand wirkenden Ausgang anliegen, sich nicht verändern, wo- durch eine Entkopplung zu den übrigen Schaltungen sichergestellt wird. e) Mit einer "Sendeschaltung" verbindet der Fachmann im vorliegenden Zusam- menhang eine Schaltungsanordnung, die zunächst allgemein elektrische Signale an mindestens einem Ausgang für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Be- züglich ihrer Signalausgänge ist die Sendeschaltung im weiteren Anspruchskon- - 10 - text aber dahingehend festlegt, dass sie nur zwei Tristate-Ausgänge aufweisen soll, welche die für einen Tristate-Ausgang typischen Ausgangspegel high, hoch- ohmig und low zur Verfügung stellt. f) Unter dem Begriff "externe Schaltung" subsumiert der Fachmann im Kontext des Patentanspruchs 1, der weder schaltungstechnische noch übertragungstechnische Eigenschaften dieser Schaltung spezifiziert, folglich sämtliche Schaltungsanord- nungen, die nicht Bestandteil der in sich geschlossenen integrierten Sendeschal- tung sind und zwischen die integrierte Schaltung und den S/T-Line-Abschnitt ge- schaltet sind. 5. Die Dokumente D1 und D2 betreffen gleichermaßen Veröffentlichungen der Fir- ma AMD zu dem von ihr vertriebenen Digital Subscriber Controller Am79C30A, der ausweislich des Titels als digitale integrierte Schaltung ausgebildet ist (Merk- mal M5). Während die D1 Schutzempfehlungen für den Betrieb des Sende-Emp- fangs-Bausteins Am79C30A in einem ISDN S-Interface enthält (vgl. Seite 1, Ab- stract), informiert das dazugehörige Datenblatt D2 über die spezifischen Daten des Bausteins Am79C30A und seine Einsatzmöglichkeiten als I.430 S/T-lnterface Transceiver (vgl. Seite 1, oben erstes Bullet und Seite 2, "General Description") (Merkmale M1 und M2). Der Sende-Empfangs-Baustein Am79C30A, der auf Seite 1 der D2 in Form eines funktionalen Blockschaltbilds wiedergegeben ist, umfasst mehrere Teilschaltun- gen, unter anderem auch eine "S/T Line Interface Unit", die für das Absenden der generierten Ausgangssignale zwei Ausgänge Lout1 und Lout2 vorhält und im Sin- ne des Streitpatents die Funktion einer Sendeschaltung mit nur zwei Ausgängen erfüllt (Merkmale M3 und M6). - 11 - Bezüglich des Schaltverhaltens der Ausgänge Lout1 und Lout2 der Sendeschal- tung entnimmt der Fachmann der Figur 1 der D1 anhand der dort möglichen Schalterstellungen unmittelbar, dass diese jeweils für sich zwischen einem defi- niertem Ein-Zustand ( → hoher Pegel), einem Leerlaufzustand ( → hochohmiger Zustand) und einem definierten Aus-Zustand ( → niedriger Pegel) zwecks Abgabe digital codierter Signale entsprechend geschaltet werden können (vgl. Seite 3, lin- ke Spalte, zweiter und dritter Absatz), wodurch zur Überzeugung des Senats Aus- gangspegel generiert werden, die den typischen logischen Schaltzuständen eines Tristate-Ausgangs entsprechen (Merkmal M7). Zum Schutz der Sendeschaltung schließt sich an die beiden Ausgänge Lout1 und Lout2 bedarfsgemäß noch eine externe Beschaltung an, die sich aus den diskre- ten Bauteilen R1a, R2a, R1b, R2b, D1 bis D4, Z1 und T1 zusammensetzt (vgl. Fi- gur 3, i. V. m. Seite 4, linke Spalte, Recommended Protection Solution ff.) (Merk- mal 8). Wie das Blockschaltbild auf Seite 1 der D2 zeigt, werden in der Sendeschaltung "S/T Line Interface Unit" offensichtlich nur zeit- und wertdiskrete Signale verarbei- tet (vgl. Signale B1, B2, D-Channel Data und HSW i. V. m. Seite 2, linke Spalte, letzter Absatz und Seite 6, linke Spalte, erster Absatz HSW), weshalb der Fach- mann in Übereinstimmung mit den etablierten Konventionen die "S/T Line Inter- face Unit" zunächst als digitale Schaltung klassifizieren könnte. Da aber zur inne- ren Schaltungsstruktur der "S/T Line Interface Unit" weder in der D2 noch in der D1 konkrete Angaben gemacht werden, teilt der Senat die Bedenken der Beklag- ten, dass ein gemischter analog/digitaler Schaltungsaufbau nicht ausgeschlossen werden könne und damit eine rein digitale Schaltung möglicherweise nicht zur An- wendung komme. Mit ihrer Auffassung, dass dieser Unterschied das Zugrundelie- gen einer erfinderischen Tätigkeit begründen könne, vermag die Beklagte aber nicht durchzudringen. Denn der Fachmann ist bei der Entwicklung von kommer- ziellen elektronischen Schaltungen stets gehalten, diese mit möglichst geringem Kostenaufwand zu realisieren. Sofern die "S/T Line Interface Unit" nicht als rein di- gitale Schaltung konzipiert ist, obwohl sie ausschließlich digitale Signale zu verar- - 12 - beiten hat, wird der Fachmann, dieser Zielsetzung folgend, den in der D4 enthalte- nen einschlägigen Hinweis aufgreifen und die "S/T Line Interface Unit" als rein di- gitale Sendeschaltung konfigurieren (vgl. D4, Spalte 1, Zeilen 26 bis 32) (Merk- mal M4). Der Fachmann hat auch Anlass auf diese aus der Druckschrift D4 be- kannte Ausgestaltung zurückzugreifen, nachdem sich diese Druckschrift grund- sätzlich mit dem gleichen technischen Gegenstand - einer S/T-Schnittstelle nach der Spezifikation ITU-T I.430 - beschäftigt und insbesondere einen möglichst ge- ringen Kostenaufwand anstrebt. Die Ausgestaltung der Sendeschaltung als rein digitale Schaltung ist dem Fach- mann mithin durch die D4 nahe gelegt. 6. Ebenso wenig erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 2, der neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zusätzlich die Merkmale des kennzeich- nenden Teils des Patentanspruchs 2 umfasst, als patentfähig. Dem Fachmann ist im Hinblick auf die Wahrung der Konformität mit der Spezifika- tion ITU-T I.430 bekannt, dass insbesondere im spannungslosen Zustand, also im abgeschalteten Zustand der Sendeschaltung, Maßnahmen zu ergreifen sind, die einer Rückspeisung der Sendestufe entgegenwirken und einen Stromfluss in die Sendeschaltung unterbinden (vgl. zum Einen das Streitpatent selbst, Beschrei- bung Absatz [0010] und zum Anderen D4, Spalte 2, Zeilen 19 bis 31). Hierzu lehrt die Druckschrift D4 bei Verwendung einer rein digitalen Sendeschaltung eine hochohmige Abschaltung der nichtaktiven Sendesschaltung (vgl. einmal mehr Spalte 2, Zeilen 22 bis 25) (Merkmal M11) mittels einer externen Schaltung zu re- alisieren, die aus zwei Spannungsfolgern (vgl. Fig. 1, T1 und T1´ i. V. m. Spalte 1, Zeilen 63 bis 65 und Patentanspruch 2) (Merkmal M9) und zwei zusätzlichen Tran- sistoren (vgl. Fig. 1, T2 und T2´ i. V. m. Spalte 2, Zeilen 32 bis 39) (Merkmal M10) besteht. - 13 - Damit ist dem Fachmann durch die D4 nicht nur die schaltungstechnische Ausfüh- rung der externen Beschaltung nach dem verteidigten Patentanspruch 2, sondern auch deren zielgerichtete Verwendung in einer Interfaceschaltung zur Realisierung einer S/T-Schnittstelle nach der Spezifikation ITU-T I.430 vorgegeben. 7. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents, in der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der Begriff "Interfaceschaltung" ersetzt wird durch "Sende-In- terfaceschaltung" und die weiter hilfsweise verteidigte Fassung, in der im kenn- zeichnenden Teil "… nur zwei Tristate-Ausgänge …" ersetzt wird durch "… nur zwei Ausgänge, die Tristate-Ausgänge sind, …" können beide ebenfalls zu keiner patentfähigen Anspruchsfassung führen, da die vorgenommenen Änderungen al- lenfalls klarstellende Funktion hätten und nicht ersichtlich ist, warum die Ausfüh- rungen unter den Ziffern 5. und 6. für diese Fassungen nicht gelten sollten, da mit ihnen eine gegenständliche Änderung nicht erreicht wird. Es gilt daher das zu diesem Gesagte. 8. Unter diesen Umständen konnte die Frage, ob die verspätet von der Klägerin vorgelegte Entgegenhaltung D11 bei der Prüfung der Patentfähigkeit zu berück- sichtigen war, als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 auch wegen der weiteren von der Klägerin geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe für nichtig zu erklären wäre. - 14 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Kleinschmidt Dr. Wollny Pü