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Beschluss

29 W (pat) 51/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 51/11 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 8. März 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 307 26 850.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be- schluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts (DPMA) vom 8. Februar 2011 aufge- hoben, soweit a) die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken EM 82 453 und EM 165 704 jeweils zurückgewiesen wurden für die Dienstleistungen der Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Beschaffungsdienst- leistungen für Dritte (Erwerb von Waren für andere Unternehmen); E-Commerce-Dienstleistungen, näm- lich Bestellannahme und Lieferauftragsservice, Zu- sammenstellung von Kraftfahrzeugdaten in Compu- terdatenbanken; Klasse 37: Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhal- tung); Waschen von Fahrzeugen; - 3 - Klasse 38: Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet; Telekommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Bereitstellen des Zugriffs auf Informa- tionsangebote zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie Online-Diensten; Bereitstellen ei- ner E-Commerce-Plattform im Internet; Dienstleistun- gen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Übermitteln von Kraftfahrzeugdaten im Computernetzwerk; Bereit- stellung des Zugriffs auf Kraftfahrzeugdaten in Com- puternetzwerken; b) die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken EM 82 412 und EM 4 516 613 jeweils zurückgewiesen wurden für die Dienstleistungen der Klasse 37: Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhal- tung); Waschen von Fahrzeugen; 2. In dem genannten Umfang hat das DPMA die Löschung der Marke 307 26 850 anzuordnen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu- rückgewiesen. - 4 - G r ü n d e I. Die Wortmarke MAKS MOBIL wurde am 23. April 2007 angemeldet und am 19. November 2007 unter der Num- mer 307 26 850 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen für die Dienstleistungen der Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Beschaffungsdienst- leistungen für Dritte (Erwerb von Waren für andere Unternehmen); Marketing und Werbung einschließlich Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflä- chen; Konzeption von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbe- und Verkaufszwe- cken, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mit- tels Multimediatechniken, soweit in Klasse 35 enthal- ten; Werbung, Geschäftsführung; E-Commerce- Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Liefer- auftragsservice, Zusammenstellung von Kraftfahr- zeugdaten in Computerdatenbanken; Waren- und Dienstleistungspräsentationen zu Werbezwecken, In- formationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kom- munikation mit Kunden und Interessenten, insbeson- dere im Internet und in anderen Datennetzen; - 5 - Klasse 37: Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhal- tung); Waschen von Fahrzeugen; Klasse 38: Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet; Telekommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Bereitstellen des Zugriffs auf Informa- tionsangebote zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie Online-Diensten; Bereitstellen ei- ner E-Commerce-Plattform im Internet; Dienstleistun- gen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Übermitteln von Kraftfahrzeugdaten im Computernetzwerk; Bereit- stellung des Zugriffs auf Kraftfahrzeugdaten in Com- puternetzwerken. Die Eintragung wurde am 21. Dezember 2007 veröffentlicht. Dagegen hat die Widersprechende aus vier Gemeinschaftsmarken Widerspruch erhoben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Widerspruchsmarken: (1) Wortmarke EM 82 453 MOBIL eingetragen am 30. April 2003 für die Waren der Klasse 1: alle in Klasse 1 enthaltenen Waren, einschließlich chemischer Erzeugnisse für gewerbliche und wissen- schaftliche Zwecke, alles Erdölprodukte oder -deri- vate; Schlichtemittel/Leimungsmaterial, Trockenmittel, Plastifiziermittel, Entschäumungsmittel, Wachsemulsi- - 6 - onen, Lösungsmittel für Epoxidharze und Überzugs- massen (nicht in Form von Anstrichfarben), Feuer- löschmittel, alle als chemische Produkte für gewerbli- che Zwecke; chemische Erzeugnisse, soweit sie in Klasse 1 enthalten sind, für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke; Dün- gemittel; Anlaßsubstanzen und chemische Mittel zum Löten und für die Metallbearbeitung; Gerbmittel und chemische Substanzen für die Behandlung von Häu- ten und Leder; Klebemittel für gewerbliche Zwecke; unverarbeitete Kunststoffe in Form von Pasten, Flüs- sigkeiten, Dispersionen, Emulsionen und Granulaten, einschließlich Polyethylen und Polyethylenglykol, Kunstharze, Hydraulikflüssigkeiten, Flüssigkeiten für Automatikgetriebe, Bremsflüssigkeiten und Kraftstoff- additive; chemische Mittel zur Verwendung als Kühl- mittel und Frostschutzmittel sowie Enteisungsmittel; Klasse 3: alle in Klasse 3 enthaltenen Waren, einschließlich Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Au- towaschmittel; Waschmittel für Windschutzscheiben; Flüssigreiniger für Textilstoffe; Wachspolitur; Klasse 4: alle in Klasse 4 enthaltenen Waren, einschließlich technischer Öle und Fette (andere als Speiseöle und - fette sowie ätherische Öle), einschließlich Öl für Kreisläufe, Motorenöl, Maschinenöl, Öl für Metallver- arbeitung, Schmieröl, Motorenöl, rostlösendes Öl, Schmiermittel, einschließlich synthetische Schmier- mittel, Schmiermittel (einschließlich Motorenöle) und - fette; Brennstoffe (einschließlich Benzin) und Lö- - 7 - sungsmittel als Erdölderivate, alle soweit in Klasse 4 enthalten; Öle für Heiz- und Beleuchtungszwecke; Wachse zur Verwendung in der Produktion; Erdölpro- dukte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, für gewerbliche Zwecke sowie schmutzabsetzende und - absorbierende Verbindungen; Kerzen, Wachskerzen; Nachtbeleuchtungen, Dochte; Klasse 9: alle in Klasse 9 enthaltenen Waren, einschließlich Magnetaufzeichnungsträger wie magnetische und maschinenlesbare Karten mit kodierten Informationen; automatische Zähl- und Kartenlesemaschinen; Be- rechtigungskarten, Abbuchungskarten und Personen- identifizierungskarten, alle mit aktiven Komponenten und als Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür; Überwachungsge- räte und -instrumente; Teile und Bestandteile für vor- stehend genannte Waren, einschließlich elektrische und elektronische Anlagen und Apparate für die Überwachung, Kontrolle und Steuerung industrieller Abläufe sowie Minicomputer zur Überwachung vor- beugender Wartungs- und Schmierungsarbeiten an Produktions- und beweglichen Maschinen; Apparate und Instrumente zur Messung der Viskosität von Flüs- sigkeiten; Klasse 16: alle in Klasse 16 enthaltenen Waren, einschließlich gedruckte Veröffentlichungen; Druckereierzeugnisse; Zeitungen, Zeitschriften und Magazine; Gutscheine; Papier- und Schreibwaren, ausgenommen Bänder, Etiketten und Zubehör für Druckgeräte; Poster und - 8 - Plakate; Aktenordner; Karten; Reiseschecks; Abbu- chungskarten; Zahlkarten, Personenidentifizierungs- karten; Kreditkarten; Werbeschilder; Landkarten und Reiseführer; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenom- men Apparate; Klasse 19: alle in Klasse 19 enthaltenen Waren, einschließlich Baumaterialien und Straßenbaumaterialien, alle nicht aus Metall; Asphalt, Pech und Bitumen, Makadam und Materialien zum Beschichten, zur Instandhaltung und zur Reparatur von Straßen; (2) Wort-/Bildmarke EM 165 704 eingetragen am 21. Juni 1999 für die Waren der Klasse 1: alle in Klasse 1 enthaltenen Waren, einschließlich chemischer Erzeugnisse für gewerbliche und wissen- schaftliche Zwecke, alles Erdölprodukte oder -deri- vate; Schlichtemittel/Leimungsmaterial, Trockenmittel, Plastifiziermittel, Entschäumungsmittel, Wachsemulsi- onen, Lösungsmittel für Epoxidharze und Überzugs- massen (nicht in Form von Anstrichfarben), Feuer- löschmittel, alle als chemische Produkte für gewerbli- che Zwecke; chemische Erzeugnisse, soweit sie in Klasse 1 enthalten sind, für landwirtschaftliche, gar- tenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke; Dünge- mittel; Anlaßsubstanzen und chemische Mittel zum Löten und für die Metallbearbeitung; Gerbmittel und - 9 - chemische Substanzen für die Behandlung von Häu- ten und Leder; Klebemittel für gewerbliche Zwecke; unverarbeitete Kunststoffe in Form von Pasten, Flüs- sigkeiten, Dispersionen, Emulsionen und Granulaten, einschließlich Polyethylen und Polyethylenglykol, Kunstharze, Hydraulikflüssigkeiten, Flüssigkeiten für Automatikgetriebe, Bremsflüssigkeiten und Kraftstoff- additive, Schmiermittel (einschließlich Motorenöle) und -fette; chemische Mittel zur Verwendung als Kühlmittel und Frostschutzmittel sowie Enteisungs- mittel; Klasse 3: alle in Klasse 3 enthaltenen Waren, einschließlich Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Autowaschmittel; Waschmittel für Windschutzschei- ben; Flüssigreiniger für Textilstoffe; Wachspolitur; Klasse 4: alle in Klasse 4 enthaltenen Waren, einschließlich technischer Öle und Fette (andere als Speiseöle und - fette sowie ätherische Öle), einschließlich Öl für Kreisläufe, Motorenöl, Maschinenöl, Öl für Metallver- arbeitung, Schmieröl, Motorenöl, rostlösendes Öl, Schmierstoffe, einschließlich synthetischer Schmier- mittel; Brennstoffe (einschließlich Benzin) und Lö- sungsmittel als Erdölderivate, alle soweit in Klasse 4 enthalten; Öle für Heiz- und Beleuchtungszwecke; Wachse zur Verwendung in der Produktion; Erdölpro- dukte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, für gewerbliche Zwecke sowie schmutzabsetzende und - absorbierende Verbindungen; Kerzen, Talglichte, Nachtlichte, Dochte; - 10 - Klasse 9: alle in Klasse 9 enthaltenen Waren, einschließlich Magnetaufzeichnungsträger wie magnetische und maschinenlesbare Karten mit kodierten Informationen; automatische Zähl- und Kartenlesemaschinen; Be- rechtigungskarten, Abbuchungskarten und Personen- identifizierungskarten, alle mit aktiven Komponenten und als Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür; Überwachungsge- räte und -instrumente; Teile und Bestandteile für vor- stehend genannte Waren, einschließlich elektrische und elektronische Anlagen und Apparate für die Überwachung, Kontrolle und Steuerung industrieller Abläufe sowie Minicomputer zur Überwachung vor- beugender Wartungs- und Schmierungsarbeiten an Produktions- und beweglichen Maschinen; Apparate und Instrumente zur Messung der Viskosität von Flüs- sigkeiten; Klasse 16: alle in Klasse 16 enthaltenen Waren, einschließlich gedruckte Veröffentlichungen; Druckereierzeugnisse; Zeitungen, Zeitschriften und Magazine; Gutscheine; Papier- und Schreibwaren, ausgenommen Bänder, Etiketten und Zubehör für Druckgeräte; Poster und Plakate; Aktenordner; Karten; Reiseschecks; Zahl- karten, Geldkarten, Personenidentifizierungskarten; Kreditkarten; Werbeschilder; Landkarten und Reise- führer; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Ap- parate; Klasse 19: alle in Klasse 19 enthaltenen Waren, einschließlich Baumaterialien und Straßenbaumaterialien, alle nicht - 11 - aus Metall; Asphalt, Pech und Bitumen, Makadam und Materialien zum Beschichten, zur Instandhaltung und zur Reparatur von Straße; (3) Wortmarke EM 82 412 MOBIL eingetragen am 10. Dezember 2002 für die Dienstleistungen der Klasse 36: alle Leistungen in Klasse 36, einschließlich Ausgabe von Kreditkarten, Debitkarten, Abbuchungskarten, Kaufberechtigungskarten, Diskontkarten und Geld- karten; Kauffinanzierungen; elektronischer Kapital- transfer und Geldautomatenservice; Erstellen von Ab- rechnungen und Analysen für alle vorstehend ge- nannten Leistungen; Zahlungsbearbeitung; Finanzcle- aring; Klasse 37: alle in Klasse 37 enthaltenen Dienstleistungen, ein- schließlich Kraftfahrzeugservice, Wartung und Repa- ratur; Fetten und Abschmieren von Kraftfahrzeugen; Reinigen und Polieren von Kraftfahrzeugen; Waschen von Kraftfahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Kraftfahrzeugen; Lackieren von Kraftfahrzeugen; Rei- fen- und Pannendienst; Kraftfahrzeugservicestation, einschließlich Tankstelle; Klasse 41: alle in Klasse 41 enthaltenen Leistungen, einschließ- lich Organisierung von Sport- und Unterhaltungswett- bewerben; - 12 - Klasse 42: Verifizierung der Identität einer Person im Zusammen- hang mit Finanzangelegenheiten wie z. B. bei Kredit- leistungen; (4) Wortmarke EM 4 516 613 MOBIL AUTOCARE eingetragen am 2. August 2006 für die Dienstleistungen der Klasse 37: Instandhaltung und Reparatur, Schmierung, Waschen von Kraftfahrzeugen und Dienstleistungen einer Tank- stelle. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit dem Beschluss vom 8. Februar 2011 eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichs- marken verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die angegriffene Marke und die jeweiligen Widerspruchsmarken teilweise bei identischen, hochgradig ähnlichen bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten. Den Widerspruchsmarken EM 82 453 und EM 165 704 könnte eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Öle, Brennstoffe, Treibstoffe etc. zugesprochen werden. Die angegriffene Marke halte aber selbst hinsichtlich identischer Waren und Dienstleistungen und bei Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt den erforderlichen deutlichen Abstand zu den jeweiligen Widerspruchsmarken noch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die jeweili- gen Vergleichsmarken schon durch den zusätzlich Bestandteil „MAKS“ der ange- griffenen Marke, der den jeweiligen Widerspruchsmarken fehle. Die angesproche- nen Verkehrskreise hätten auch keine Veranlassung, den ersten Wortteil „MAKS“ der angegriffenen Marke wegzulassen oder zu vernachlässigen, zumal der weitere Bestandteil „MOBIL“ im Zusammenhang mit Fahrzeugen und Kraftstoffen eher - 13 - kennzeichnungsschwach sei. Auch würde das Publikum in „MAKS“ keinen Hin- weis auf das türkische Wort „Maksimum“ mit der Bedeutung „Maximum“ erkennen, es handele sich auch nicht um eine offizielle Abkürzung hierfür. Die genannten Unterschiede reichten aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu ver- leihen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um ein weiteres Produkt der Widersprechen- den handele, da die Marken unterschiedlich gebildet seien. Der gemeinsame Wortbestandteil „MOBIL“ sei als beschreibender Hinweis auch eher nicht als Se- rienzeichen geeignet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie bean- tragt, den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 8. Februar 2011 aufzuheben. Sie ist der Ansicht, den Widerspruchsmarken käme hinsichtlich der von ihnen je- weils geschützten Waren und Dienstleistungen von Haus aus bereits eine durch- schnittliche Kennzeichnungskraft zu, die durch intensive Benutzung noch deutlich gesteigert worden sei. Diese erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht auf die Waren Öle, Brennstoffe, Treibstoffe usw. beschränkt, sondern strahle jedenfalls auf alle verwandten Waren und Dienstleistungen aus, die einen Bezug zum Betrieb, zur Wartung und zur Reparatur von Fahrzeugen aufwiesen. Den angesichts dessen sowie der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zu fordernden großen Abstand halte die angegriffene Marke zu den jeweiligen Widerspruchsmarken nicht ein. Durch die vollständige Übernahme des äußerst bekannten älteren Zeichens „MOBIL“, das für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibende Anklänge aufweise, in die angegriffene Marke bestehe eine hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit. Vor diesem Hintergrund könne die Abweichung am Wortanfang der Vergleichszeichen die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. - 14 - Im Übrigen werde das Publikum den Bestandteil „MAKS“ der angegriffenen Marke, der klanglich als „Max“ wahrgenommen werde und somit in der Bedeutung „Maxi- mum“ einen beschreibenden Gehalt aufweise, unberücksichtigt lassen. Selbst wenn eine Prägung des angegriffenen Zeichens durch das Element „MOBIL“ nicht angenommen werden sollte, so werde das Publikum diesem Bestandteil aufgrund seiner Bekanntheit als Marke und als Firmenschlagwort der Widersprechenden in dem zusammengesetzten Zeichen „MAKS MOBIL“ zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung beimessen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerde- gegnerin das Zeichen „MAKS“ ausweislich einer Internetrecherche auch als Un- ternehmensbezeichnung verwende. Abgesehen davon bestehe auch eine mittel- bare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, da sie, die Widersprechende, über zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „MOBIL“ ver- füge, die sie auch tatsächlich auf dem Markt benutze. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert. In dem Parallelverfahren 29 W (pat) 168/10 betreffend die Wort- /Bildmarke 307 26 926.4 hat sie vorgetragen, dass den Wider- spruchsmarken EM 82 453 und EM 165 704 allenfalls für die im angefochtenen Beschluss genannten Waren „Öle, Brennstoffe, Treibstoffe usw.“ eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuerkannt werden könne, nicht hingegen für den Dienstleis- tungsbereich Fahrzeugservice und Waschen von Fahrzeugen. Abgesehen von ei- ner teilweisen Identität der in Klasse 37 geschützten Dienstleistungen sei eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken zu verneinen. Insbesondere lägen die dem Automobilbereich zuzuordnenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke auch nicht im engen Ähnlichkeitsbereich zu den o. g. Waren der Widerspruchsmarken EM 82 453 und EM 165 704. Es sei zudem von einem hohen Grad an Aufmerksamkeit der angesprochenen Durchschnitts- - 15 - verbraucher bei dem Erwerb von Waren bzw. der Inanspruchnahme von Dienst- leistungen im Fahrzeugbereich auszugehen, was sich verwechslungsmindernd auswirke. Vor diesem Hintergrund sei kein besonders großer Abstand der ange- griffenen Marke zu den Widerspruchsmarken einzuhalten, der hier jeweils gewahrt sei. Die Vergleichsmarken wiesen deutliche klangliche und schriftbildliche Unter- schiede auf. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „MAKS“ geprägt, zumal der weitere Bestandteil „MOBIL“ für den Fahrzeugbereich nicht kennzeichnungskräftig sei. „MAKS“ würde auch weder im Türkischen noch im Deutschen mit „Maksimum/Maximum“ in Verbindung gebracht werden. Die EuGH- Rechtsprechung zu „THOMSON LIFE“ sei auf den vorliegenden Fall nicht an- wendbar, da es bei der angegriffenen Marke bereits an einem erkennbaren Unter- nehmenskennzeichen der Markeninhaberin fehle. Eine mittelbare Verwechslungs- gefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sei ebenfalls zu verneinen, da das gemeinsame Wortelement „MOBIL“ sich wegen seines beschreibenden Charak- ters nicht als Stammbestandteil eigne. Die Marke „MOBIL“ habe sich auch nicht zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden entwickelt, dieser Bestandteil sei in dem Unternehmenskennzeichen „Exxon Mobil Corpora- tion“ vielmehr von untergeordneter Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, weil insoweit zwi- schen den jeweiligen Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG besteht. In Bezug auf die für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen „Mar- keting und Werbung einschließlich Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen; Konzeption von Präsentationen und anderen Informationsangebo- ten zu Werbe- und Verkaufszwecken, insbesondere zur Veröffentlichung im Inter- - 16 - net, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimediatechni- ken, soweit in Klasse 35 enthalten; Werbung, Geschäftsführung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen zu Werbezwecken, Informationszwecken, Ver- kaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbeson- dere im Internet und in anderen Datennetzen“ ist wegen absoluter Dienstleistung- sunähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO- LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICA- RO/PICASSO). 1. Widerspruch aus der Wortmarke EM 82 453 „MOBIL“ a) Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken teilweise zur Kennzeichnung hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grund- sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto- - 17 - ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffen- heit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftli- chen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er- gänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs- lungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel- ben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René). aa) Die von der angegriffenen Marke in Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung „Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung)“ weist zu den für die Wi- derspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 4 betreffend u. a. technische Öle und Fette, Schmiermittel und Brennstoffe eine hochgradige Ähnlichkeit auf, weil die fraglichen Waren bei der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen regelmäßig Verwendung finden, es sich also um einander ergänzende Leistungen und Pro- dukte handelt. Entsprechendes gilt für die in Klasse 3 eingetragenen Wider- spruchswaren „Autowaschmittel; Waschmittel für Windschutzscheiben; Flüssigrei- niger für Textilstoffe; Wachspolitur“, die zum „Waschen von Fahrzeugen“, wie von der jüngeren Marke in Klasse 37 weiter beansprucht, bestimmt sind. bb) Eine enge Ähnlichkeit weisen die genannten Widerspruchswaren der Klas- sen 3 und 4 auch zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen der ange- griffenen Marke „Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Be- schaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren für andere Unterneh- men)“ auf, da sich diese Makler- bzw. Beschaffungsdienstleistungen, die laut Ver- zeichnis nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt sind, auch auf technische Öle, Fette, Schmiermittel und Brennstoffe bzw. Autowaschmittel und dergleichen be- ziehen können. - 18 - cc) Die von der angegriffenen Marke in Klasse 35 weiter beanspruchten „E-Com- merce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice, Zu- sammenstellung von Kraftfahrzeugdaten in Computerdatenbanken“ sowie die in Klasse 38 eingetragenen Dienstleistungen „Bereitstellen einer E-Commerce- Plattform im Internet [im Verzeichnis doppelt aufgeführt]; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen so- wie Online-Diensten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereit- stellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Übermitteln von Kraftfahrzeug- daten im Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Kraftfahrzeugdaten in Computernetzwerken“ werden allgemein als Internetdienste zusammengefasst (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 15. Auflage, S. 345, 353). Diese stehen in einem engen funktionalen Zusammen- hang zu den in Klasse 9 geschützten Widerspruchswaren „Datenverarbeitungsge- räte und Computer sowie Programme dafür“, weil die Inanspruchnahme von Inter- netdiensten eine entsprechende Hard- und Software erfordert (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 49/03 und 29 W (pat) 220/00). Im Übrigen besteht ein solcher enger funktionaler Zusammenhang auch zwischen den „E-Commerce-Dienstleistungen“ und den Waren, mit denen Handel getrieben werden kann. Da eine Einschränkung der von der jüngeren Marke beanspruchten E-Commerce-Dienstleistungen auf eine bestimmte Branche im Verzeichnis nicht erfolgte, können sich diese auch auf die Widerspruchswaren der Klassen 3, 4 und 9 beziehen. Damit besteht zwischen den o. g. Waren und Dienstleistungen insgesamt eine hochgradige Ähnlichkeit. dd) Für die von der angegriffenen Marke weiter beanspruchte Dienstleitung „Tele- kommunikation, insbesondere Informations- und Kommunikationsdienste für of- fene und geschlossene Benutzerkreise“ in Klasse 38 ist aufgrund der starken Überschneidungen im Anwendungsbereich eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Wi- derspruchswaren der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Programme dafür“ anzunehmen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 104/02 und 147/02). - 19 - ee) Die übrigen für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleis- tungen sind als unähnlich zu bezeichnen, so dass insoweit eine Verwechslungs- gefahr ausscheidet. Denn die Dienstleistungen „Marketing und Werbung ein- schließlich Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen; Konzeption von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbe- und Verkaufs- zwecken, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimediatechniken, soweit in Klasse 35 enthal- ten; Werbung, Geschäftsführung; Waren- und Dienstleistungspräsentationen zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere im Internet und in anderen Daten- netzen“ haben keinerlei Bezug zu den Widerspruchswaren. b) Der Widerspruchsmarke „MOBIL“ kommt von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, die jedenfalls für einen Teil der eingetragenen Waren durch intensive Benutzung gesteigert ist. aa) Eine originäre Schwächung der Kennzeichnungskraft im Zusammenhang mit Waren, die einen Bezug zum Betrieb, zur Wartung und zur Reparatur von Fahrzeugen aufweisen, kann nicht angenommen werden. Das Wort „mobil“ wird im deutschen Sprachgebrauch als Adjektiv u. a. mit den Bedeutungen „beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden“ verwendet (DUDEN - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 1157). In dieser Be- deutung vermag es Merkmale der in Klasse 4 eingetragenen Widerspruchswaren, also von technischen Ölen und Fetten, Schmiermitteln, Brennstoffen und derglei- chen, nicht unmittelbar zu beschreiben. Denn diese Waren zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie beweglich („mobil“) sind, sondern durch andere Eigen- schaften, wie beispielsweise die Viskosität, Oktanzahl oder Additive. Auch wenn Öle und Kraftstoffe letztlich der Mobilität eines Fahrzeuges dienen, bedarf es für die Feststellung dieses Zusammenhangs mehrer gedanklicher Zwischenschritte und Ergänzungen, so dass dem Widerspruchszeichen insoweit kein beschreiben- - 20 - der Charakter zukommt. Von einer originären Kennzeichnungsschwäche kann da- her nicht ausgegangen werden, auch wenn es sich um ein sog. „sprechendes Zei- chen“ handeln mag. Im Zusammenhang mit den hier relevanten weiteren Widerspruchswaren der Klassen 3 und 9 ist ein beschreibender Bezug des Wortzeichens „MOBIL“ eben- falls nicht erkennbar. bb) Die Widersprechende hat geltend gemacht - und dies durch Vorlage teils aussagekräftiger Unterlagen auch belegt -, dass die Widerspruchsmarke jedenfalls für Waren der Klasse 4 wie technische Öle, Brennstoffe und dergleichen in be- trächtlichem Umfang seit weit über zehn Jahren tatsächlich benutzt worden ist. Die Frage, ob die in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 (Bl. 90/108 VA) vorgelegten Unterlagen als ausreichend anzusehen sind, bedarf keiner näheren Erörterung, da die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls für die vorgenannten Waren gerichtsbekannt ist. Bei der Widerspruchsmarke ist daher hinsichtlich dieser Waren der Klasse 4 auf- grund ihrer Bekanntheit von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft und damit von einem weiten Schutzumfang auszugehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kennzeichnungskraft auf weitere, eng verwandte Waren ausstrahlt, kann dahingestellt bleiben. c) Denn selbst bei Zugrundelegung einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke bei sämtlichen im engen Ähn- lichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Dies gilt auch bei Anwendung einer u. U. gesteigerten Sorgfalt seitens der ange- sprochenen Verkehrskreise bei der Inanspruchnahme von Waren und Dienstleis- tungen, die die Funktionsfähigkeit und damit Sicherheit eines Fahrzeuges beein- flussen können. - 21 - Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein- stimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinne- rungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbe- sondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. aaa) Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken schon deutlich in ihrer Wort- länge. bbb) Eine klangliche Verwechslungsgefahr kommt schon deshalb nicht in Be- tracht, weil der in beiden Marken identisch enthaltene Bestandteil "MOBIL" keine die jüngere Marke prägende Funktion aufweist. Denn das Wortelement "MAKS" tritt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 –HABM/Shaker [Limoncello]; EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; GRUR - 22 - 2007, 888 Rdnr. 22 u. 31 – Euro Telekom; MarkenR 2008, 405, 406 Rdnr. 18 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 776 Rdnr. 57 – Augsburger Puppenkiste). „MAKS“ ist kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache und wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch nicht ohne weiteres als Ab- kürzung des türkischen Wortes „Maksimum“ mit der Bedeutung „Maximum“ er- kannt. Es trägt daher zum Gesamteindruck der jüngeren Marke ebenso bei wie der weitere Bestandteil „MOBIL“, dem aus o. g. Gründen ebenfalls kein beschrei- bender Charakter in Bezug auf die hier in Rede stehenden Dienstleistungen zu- kommt. Damit liegen in der angegriffenen Marke zwei gleichgewichtige Wortbe- standteile vor, so dass eine Prägung durch eines dieser beiden Elemente aus- scheidet. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich daher durch ihre Silbenzahl und Vokal- folge sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus. Der dreisilbigen Wortkombination "MAKS MOBIL" mit der Vokalfolge „A-O-I““ steht die zweisilbige Bezeichnung "MOBIL" mit der Vokalfolge „O-I“ gegenüber. Ferner findet der in der Regel stärker beachtete Wortanfang "MAKS" in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. ccc) Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheidet aufgrund des zusätzli- chen Wortes „MAKS“ in der jüngeren Marke, das keinen erkennbaren Bedeu- tungsgehalt hat, aus. bb) Allerdings ist hier eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts- punkt der Markenusurpation zu bejahen. Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichs- marken erkennen, wird angenommen, wenn ein mit der älteren Marke überein- stimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, in der er - insbesondere ne- ben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jün- - 23 - geren Marke - eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den ange- sprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbunde- nen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 – Malteserkreuz I; BGH GRUR 2008, 258 Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 - OFFROAD). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Beteiligung eines Unterneh- menskennzeichens oder eines Stammbestandteils auf der Seite des Inhabers des jüngeren Zeichens keine Notwendigkeit mehr für die Bejahung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation. Vielmehr sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Zeichen, das als Be- standteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn- zeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2006, 859, 861 Rdnr. 22 - Malteser- kreuz I; GRUR 2009, 484, 491 Rdnr. 80 - Metrobus; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 424 ff. m. w. N.). Vorliegend wurde das zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wider- spruchszeichen „MOBIL“ identisch in die jüngere zweigliedrige Marke „MAKS MOBIL“ übernommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Be- standteil „Mobil“ in dem Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden „Exxon Mobil Corporation“ nicht von untergeordneter Bedeutung, vielmehr hat er sich ge- richtsbekannt zu einem bekannten Firmenschlagwort der Widersprechenden ent- wickelt. Aus diesem Grund tritt der Bestandteil „MOBIL“ im Gesamtgefüge der jün- geren Marke neben dem weiteren Wortelement „MAKS“ selbständig hervor (BGH a. a. O. Rdnr. 80 - Metrobus). Die beiden Wortbestandteile verschmelzen auch nicht zu einer gesamtbegrifflichen Einheit oder einem einheitlich wirkenden Phan- - 24 - tasiezeichen. Im Hinblick auf die hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistun- gen der Vergleichsmarken (s. o. unter a) ist es daher gerechtfertigt, über die Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (BGH GRUR 2008, 905, 909 Rdnr. 39 f. - Pantohexal). Denn in dieser Konstellation kann das Publikum die Vergleichszeichen gedanklich in der Weise verbinden, dass es die jüngere Marke als dem Unternehmen des eingeführten äl- teren Zeichens zugehörig ansieht und somit eine Verwechslung hinsichtlich der wirtschaftlichen Unternehmenszugehörigkeit der Produktherkunftsidentität der Marken entstehen kann. Zumindest kann bei den angesprochenen Verkehrskrei- sen der Eindruck hervorgerufen werden, dass die fraglichen Waren und Dienst- leistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz I). Es bedarf somit keiner Klärung mehr, ob es sich bei „MAKS“ um ein der Be- schwerdegegnerin zuzurechnendes Unternehmenskennzeichen handelt. Die Vergleichsmarken weisen daher in Bezug auf die im hochgradigen Ähnlich- keitsbereich liegenden Dienstleistungen der jüngeren Marke eine mittelbare Ver- wechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation auf. Ob dar- über hinaus eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serien- zeichens vorliegt, kann dahingestellt bleiben. 2. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke EM 165 704 Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG. a) Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken teilweise zur Kennzeichnung hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet. In- - 25 - soweit wird auf die obigen Ausführungen zur Widerspruchsmarke EM 82 453 unter Ziffer 1. a) verwiesen. b) Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gilt das zum vorigen Widerspruch Gesagte unter Ziff. 1 b) im Wesentlichen entsprechend. c) Selbst bei Zugrundelegung einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke hinsichtlich der hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen den zur Verneinung der Verwechslungs- gefahr erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist allerdings zu verneinen. aaa) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die angegriffene Wortmarke „MAKS MOBIL“ und die Widerspruchsmarke deutlich in Wortlänge und grafischer Ausgestaltung. bbb) Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr ist zunächst da- von auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchs- marke nach dem Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform, also mit „Mo- bil“ benennen werden (vgl. u. a. BGH a. a. O., 862 Rdnr. 29 – Malteserkreuz I; a. a. O., 905 Rdnr. 25 – SIERRA ANTIGUO), so dass vorliegend grafische Unter- schiede der Marken unberücksichtigt bleiben können. Eine klangliche Verwechs- lungsgefahr kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der in beiden Mar- ken identisch enthaltene Wortbestandteil "MOBIL" keine die jüngere Marke prä- gende Funktion aufweist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1 c) aa) bbb) verwiesen. bb) Allerdings ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation zu bejahen. - 26 - Vorliegend wurde der zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wortbe- standteil des Widerspruchszeichens „MOBIL“ identisch in die jüngere zweigliedrige Marke übernommen, wo er neben dem weiteren Bestandteil „MAKS“ aus den oben unter Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Für die Zuerkennung einer selbständig kennzeichnenden Stellung bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht einer identischen Über- nahme der älteren Marke, vielmehr kann auch eine bloß ähnliche Übernahme der älteren Marke genügen, z. B. in einer unterschiedlichen Farbstellung (BGH a. a. O. Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; GRUR 2010, 833, 835 Rdnr. 24 - Malteserkreuz II; Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rdnr. 416 m. w. N.). Es ist hier daher unschädlich, dass die farbliche und grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke, die sich im Rahmen des Werbeüblichen hält und für sich gesehen eher kennzeichnungs- schwach ist, keinen Eingang in die jüngere Marke gefunden hat. Die Vergleichsmarken weisen daher in Bezug auf die im engen Ähnlichkeitsbe- reich liegenden Dienstleistungen der jüngeren Marke eine mittelbare Verwechs- lungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation auf. 3. Widerspruch aus der Wortmarke EM 82 412 „MOBIL“ Zwischen den Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG. a) Die für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen der Klasse 37 „Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Waschen von Fahrzeu- gen“ sind identisch mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 37 eingetragenen Dienstleistungen betreffend Kraftfahrzeugservice, Wartung, Reparatur und Wa- schen von Kraftfahrtzeugen. - 27 - Im Übrigen sind die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen als unähnlich ein- zustufen, da sie keine relevanten Berührungspunkte aufweisen. b) Hinsichtlich der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke gelten die Ausführungen zur Widerspruchsmarke EM 82 453 ent- sprechend (s. o. Ziff. 1 b). Die Frage, ob und in welchem Umfang die festgestellte gesteigerte Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke EM 82 453 aufgrund intensiver Benutzung für technische Öle, Brennstoffe und dergleichen auch auf die für die Widerspruchs- marke EM 82 412 geschützten Dienstleistungen im Kfz-Bereich ausstrahlt, kann dahingestellt bleiben. c) Denn selbst bei Zugrundelegung einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke bei den im Identitätsbereich lie- genden Dienstleistungen den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderli- chen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Insoweit gilt das zum Widerspruch aus der Marke EM 82 453 Gesagte (s. o. Ziff. 1 c) entsprechend. Die Vergleichsmarken weisen daher in Bezug auf die identischen Dienstleistungen eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusur- pation auf. 4. Widerspruch aus der Wortmarke EM 4 516 613 „MOBIL AUTOCARE“ Zwischen den Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 125 b Nr. 1 MarkenG. - 28 - a) Die für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen der Klasse 37 „Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Waschen von Fahrzeu- gen“ sind identisch mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 37 eingetragenen Dienstleistungen. b) Selbst bei Zugrundelegung einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke hinsichtlich der identischen Dienstleistungen den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Ab- stand zur Widerspruchsmarke nicht ein. aa) Die Vergleichsmarken werden allerdings nicht unmittelbar verwechselt. aaa) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken „MAKS MOBIL“ und „MOBIL AUTOCARE“ durch den zusätzlichen Bestandteil „MAKS“ bzw. „AUTOCARE“, der in der jeweiligen Gegenmarke keine Entsprechung findet und zu unterschiedlichen Wortlängen führt. Eine Verwechslungsgefahr in schriftbildli- cher Hinsicht ist daher zu verneinen. bbb) Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr ist hier zu berück- sichtigen, dass der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil „MOBIL“ die allein rechtlich kollisionsbegründende Stellung einnimmt, weil das nachge- stellte Element „AUTOCARE“ als beschreibende und damit schutzunfähige Angabe zur Kollision nicht heranzuziehen ist. Der Ausdruck “AUTOCARE” setzt sich aus dem geläufigen Begriff “Auto” (Kurzform für Automobil) und dem aus dem englischen Grundwortschatz stammenden Wort “care” (Pflege) zusammen. Der Gesamtbegriff “AUTOCARE” ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, wird jedoch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung von “Autopflege” verstanden. In Bezug auf die von der Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen der Klasse 37 handelt es sich damit bei “AUTOCARE” um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die am Schutzumfang der Marke nicht teilnimmt. - 29 - Eine klangliche Verwechslungsgefahr kommt dennoch nicht in Betracht, weil der in beiden Marken identisch enthaltende Bestandteil "MOBIL" keine die jüngere Marke prägende Funktion aufweist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1. c) aa) bbb) verwiesen. bb) Allerdings ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation zu bejahen. Vorliegend wurde der allein kollisionsbegründende Bestandteil „MOBIL“ der Widerspruchsmarke identisch in die jüngere zweigliedrige Marke übernommen, wo er neben dem weiteren Bestandteil „MAKS“ aus den oben unter Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BPatG 25 W (pat) 32/07 - RenuVitalis/RENU MULTI-PLUS). Die Vergleichsmarken weisen daher in Bezug auf die identischen Dienstleistungen eine mittelbare Verwechslungsgefahr auf. Grabrucker Kortge Dorn prö