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Beschluss

12 W (pat) 345/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 345/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. März 2012 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 81 334 … - 2 - … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: Das Patent 197 81 334 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das aus der internationalen Anmeldung mit dem PCT-Aktenzeichen PCT/EP97/05851 mit PCT-Anmeldetag vom 23. Oktober 1997 unter Inanspruch- nahme der Priorität aus der Deutschen Anmeldung 296 20 646.6 vom 27. November 1996 hervorgegangene Patent 197 81 334 mit der Bezeichnung „Transporteinheit“, dessen Erteilung am 5. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 5. April 2006 Einspruch eingelegt. Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents (im Umfang aller Ansprüche) nicht patentfähig sei. - 3 - Im Verfahren sind u. a. folgende – in der mündlichen Verhandlung erörterte – Dokumente zu berücksichtigen, die von der Einsprechenden in das Verfahren eingeführt bzw. bereits im Prüfungsverfahren angezogen wurden: A7 Firmenzeitschrift DOW SVERIGE A8 Übersetzung der Seiten 10 und 11 von A7 D2 DE 42 18 354 A1 D5 DE 92 18 320 U D6 DE 77 21 991 U D7 DE 75 33 699 U. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) sowie zuletzt hilfsweise im Umfang geänderter Anspruchsfassungen nach 2 Hilfs- anträgen, eingegangen am 24. Dezember 2008 bzw. vorgelegt in der mündlichen Verhandlung. Die Einsprechende ist der Auffassung, auch die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen seien jeweils nicht patentfähig. Die Einsprechende beantragt, das Patent 197 81 334 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 197 81 334 aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent 197 81 334 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I, eingegangen am - 4 - 24. Dezember 2008 (Bl. 62 bis 63 d.A.), Beschreibung und Zeichnung (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise das Patent 197 81 334 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2012, Beschreibung und Zeichnung (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift. Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände nach den Haupt- ansprüchen der jeweiligen Anträge durch die im Verfahren zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen weder vorweggenommen noch nahegelegt. Der erteilte, gemäß Hauptantrag unverändert verteidigte Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet (offensichtliche Schreibfehler korrigiert): Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämmstoffplatten, die auf zumindest zwei Auflagerkörpern gestapelt sind, wobei die Auf- lagerkörper aus einem zu Dämmzwecken verwendbaren Material bestehen und die Auflagerkörper und die Dämmstoffplatten mit einer diese umgebenden gemeinsamen Folie miteinander verbun- den sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämmstoffplatten (2, 6) in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln (1, 3) aufeinan- dergelegt sind und dass die nebeneinander angeordneten Stapel (1, 3) auf zumindest einem gemeinsamen Auflagerkörper (4; 14, 15) angeordnet sind. An diesen Anspruch schließen sich unmittelbar auf diesen rückbezogene Unteransprüche 2 bis 6 an. - 5 - Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen): Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämmstoffplatten, die auf zumindest zwei Auflagerkörpern gestapelt sind, wobei die Auf- lagerkörper aus einem zu Dämmzwecken verwendbaren Material bestehen und die Auflagerkörper und die Dämmstoffplatten mit einer diese umgebenden gemeinsamen Folie miteinander verbun- den sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämmstoffplatten (2, 6) in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln (1, 3) aufeinander gelegt und mit ihren Längsseiten aneinander stoßend angeordnet sind, dass die beiden Stapel (1, 3) über die Folie (5) miteinander und gleichzeitig mit den Auflagerkörpern (4; 14, 15) verbunden sind und dass die nebeneinander angeordneten Stapel (1, 3) auf zumindest einem gemeinsamen Auflagerkörper (4; 14, 15) ange- ordnet sind. An diesen Anspruch schließen sich unmittelbar auf diesen rückbezogene Unter- ansprüche 2 bis 5 an. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber erteilter Fas- sung unterstrichen): Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämmstoffplatten, die auf zumindest zwei Auflagerkörpern gestapelt sind, wobei die Auf- lagerkörper aus einem zu Dämmzwecken verwendbaren Material bestehen und die Auflagerkörper und die Dämmstoffplatten mit einer diese umgebenden gemeinsamen Folie miteinander verbun- den sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämmstoffplatten (2, - 6 - 6) in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln (1, 3) aufeinander gelegt sind, dass die nebeneinander angeordneten Stapel (1, 3) auf zumindest einem gemeinsamen Auflagerkörper (4; 14, 15) angeordnet sind und dass jeder Stapel (1, 3) Dämmstoffplatten (2, 6) auf einem Auflagerkörper (4; 14) gelagert ist und dass ein weiterer Auflagerkörper (15) unterhalb des Übergangs der benachbarten Stapel (1, 3) angeordnet ist. An diesen Anspruch schließen sich unmittelbar auf diesen rückbezogene Unter- ansprüche 2 bis 4 an. Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents. 2) Zum Patentbegehren Das angegriffene Patent betrifft eine Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämm- stoffplatten mit einer umgebenden Folie. Mit der Erfindung wird eine Reduzierung des Verpackungsmaterials „Folie“ angestrebt, „[…] ohne dass die Stabilität derar- tiger Transporteinheiten wesentlich negativ beeinflusst wird“, vgl. Absätze 0006 und 0008, insb. Satz 1. Als Fachmann hierfür ist ein Absolvent des Studiengangs Verpackungstechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Handhabungs- und gebindebildenden Ver- packungstechnik für Massenstückgüter angesprochen. - 7 - Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das auch Maßstab für die Ermittlung des Offenbarungsgehaltes der Patentschrift und für die Auslegung der Patent- ansprüche ist, definiert der Anspruch 1 nach Hauptantrag die Beschaffenheit der beanspruchten Transporteinheit durch folgende Merkmale – in einer hierarchisch strukturierten Gliederung – wie folgt: M1 Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämmstoffplatten, M2 die auf zumindest zwei Auflagerkörpern gestapelt sind, M3 wobei die Auflagerkörper aus einem zu Dämmzwecken verwendbaren Material bestehen. M5 Die Dämmstoffplatten (2, 6) sind in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln (1, 3) aufeinandergelegt, M6 die nebeneinander angeordneten Stapel (1, 3) sind auf zumindest einem gemeinsamen Auflagerkörper (4; 14, 15) angeordnet. M4 Die Auflagerkörper und die Dämmstoffplatten sind mit einer diese umgebenden gemeinsamen Folie miteinander verbunden. Die jeweils in den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II angegebenen Lösungen sehen darüber hinaus Weiterbildungen dieser Merkmale wie folgt vor: Hilfsantrag I: M5.1 die in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln (1, 3) aufein- andergelegten Dämmstoffplatten sind mit ihren Längsseiten aneinander stoßend angeordnet, M4.1 Die beiden Stapel (1, 3) sind über die Folie (5) miteinander und gleichzeitig mit den Auflagerkörpern (4; 14, 15) verbunden. Hilfsantrag II: M6.1 Jeder Stapel (1, 3) Dämmstoffplatten (2, 6) ist auf einem Auflagerkörper (4; 14) gelagert. - 8 - M6.2 Ein weiterer Auflagerkörper (15) ist unterhalb des Über- gangs der benachbarten Stapel (1, 3) angeordnet. 3) Die erteilten wie verteidigten Ansprüche sind zulässig, ihre Gegenstände sind sowohl in der ursprünglich eingereichten Anmeldung als auch im Patent offenbart. Die Ansprüche 1 nach Hilfsantrag I und II sind im Übrigen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt. Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht. So ist mit Bezug auf die Figuren 1 und 2 in den Absätzen 0021 und 0022 – gleich- lautend in den ursprünglichen Unterlagen enthalten – eine insgesamt 2 Stapel aufeinandergelegter Dämmstoffplatten umfassende Transporteinheit entsprechend der Lehre des erteilten Anspruchs 1 im Umfang der Merkmale M1 bis M6 be- schrieben, bei der die Dämmstoffplatten mit ihren Längsseiten entsprechend Merkmal M5.1 aneinander stoßend angeordnet sind und die beiden Stapel zusam- men mit den Auflagekörpern im Übrigen entsprechend Merkmal M4.1 miteinander verbunden sind. In Anbetracht der im Absatz 0013 beispielhaft angeführten, recht- eckigen Plattenabmessungen unterstellt der Fachmann den Figuren 1 und 2 einen im wesentlichen rechtwinkligen Verlauf der Auflagerkörper zur Längserstreckung der Dämmstoffplatten (vgl. Absatz 0023). Und mit Bezug auf die Figur 4 ist im Absatz 0029 - gleichlautend in den ursprüng- lichen Unterlagen enthalten - als mögliche Ausführungsvariante eine insgesamt 2 Stapel aufeinandergelegter Dämmstoffplatten umfassende Transporteinheit ent- sprechend der Lehre des erteilten Anspruchs 1 im Umfang der Merkmale M1 bis M6 beschrieben, bei der ein Auflagerkörper entsprechend Merkmal M6.2 unterhalb des Übergangs benachbarter Stapel ergänzend zu den jedem Stapel noch zuge- ordneten Auflagerkörper entsprechend Merkmal M6.1 angeordnet ist. In Anbe- tracht der Angaben in den Absätzen 0029 und 0030 kann der Figur 4 ein paralleler Verlauf der Auflagerkörper zu Längserstreckung der Dämmstoffplatten unterstellt werden. - 9 - Figur 2 aus DE 197 81 334 B4 Figur 4 aus DE 197 81 334 B4 4) Bereits die Gegenstände der Ansprüche 1 jeweils gemäß Hilfsantrag I oder II sind nicht patentfähig, da diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruhen, weshalb die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der A7 anhand der Übersetzung A8 erörterte Frage der Neuheit des Gegenstands des (erteilten) Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag dahinstehen kann. Denn der An- spruch 1 gemäß Hauptantrag hat dieselbe Transporteinheit in allgemeiner ge- haltener Anspruchsfassung zum Gegenstand, weshalb nachfolgende Aussagen diesem Anspruch gegenüber sinngemäß gelten. Aus der D2 – inhaltsgleich mit der von der Patentinhaberin in der mündlichen Ver- handlung ebenfalls angesprochenen, in der Patentschrift im Absatz 0002 gewür- digten D5 – ist insoweit unstreitig eine die Merkmale M1 bis M4 aufweisende Transporteinheit aus einer Mehrzahl Dämmstoffplatten mit Auflagerkörpern aus einem zu Dämmzwecken verwendbaren Material bekannt, vgl. dort Spalte 2, Zeilen 30 bis 45 im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2, in denen zu einem Stapel (Pos. 1) aufeinandergelegte Platten in einer Anordnung auf zwei Aufla- gerkörpern (Pos. 4, 5) gezeigt ist, wobei der Stapel und die Auflagerkörper ge- meinsam von einer Folie (Pos. 6, 7) umwickelt sind. Während beim Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I die Transport- einheit zwei nebeneinander angeordnete Stapel jeweils aufeinandergelegter - 10 - Dämmstoffplatten (Merkmal M5, gleichermaßen Teil der Merkmale M5.1 und M4.1) in einer gemeinsamen Umhüllung zusammen mit zumindest zwei Auf- lagerkörpern umfasst, befasst sich die D2 – ausdrücklich beispielhaft (vgl. Spalte 6, Zeilen 4 bis 30) – mit der Bildung einer nur einen einzigen Stapel umfassenden, „den Aufwand für die Transportverpackung erheblich vermindernden“ Transport- einheit (vgl. Spalte 1, Zeilen 58 bis 61), die einerseits für den Transport auf dem Lastkraftwagen oder Eisenbahnwaggon bzw. durch Gabelstapler geeignet sein soll (vgl. Spalte 6 a. a. O. i. V. m. Spalte 1, Zeilen 35 bis 37), andererseits eine gleichmäßige Verteilung des Gewichts des Stapels ermöglichen soll (vgl. Spalte 2, Zeilen 46 bis 57). Ein Vorbild für eine gleich zwei Stapel umfassende, gleichermaßen durch Um- hüllung mit einer die Stapel und die Auflagerkörper miteinander verbindenden Folie gebildete Transportverpackung ist dem Fachmann durch die D6 präsent: Diese lehrt allgemein die Bildung einer „von einer einhüllenden Kunststofffolie zusammengehaltenen Packung von in mehreren Reihen aufeinander gestapelten quaderförmigen Gegenständen“, wobei bereits bei einer Aneinanderreihung von nur zwei Stapeln in Reihe hintereinander auf – auch dort – zwei durch die Folie mit den Stapeln entsprechend Merkmal M4 bzw. M4.1 zusammengefassten Auflager- körpern (dort „Tragstücke 2“ oder auch „Abstandsklötze 2“ benannt, vgl. dort im Übrigen Anspruch 1 im Zusammenhang mit den Figuren 1 oder 2) eine Transport- einheit entsteht, bei der die derart zusammenzufassenden Gegenstände entspre- chend Merkmal M5 in zwei nebeneinander angeordneten Stapeln aufeinander gelegt sind. Die quaderförmigen Gegenstände werden hierbei zwangsläufig ent- sprechend Merkmal M5.1 mit ihren Längsseiten aneinander stoßend angeordnet vorliegen, und diese Stapel werden somit zudem entsprechend Merkmal M6 auf jedem Auflagerkörper aufliegen. Diese Übereinstimmung folgt auch unmittelbar aus dem Vergleich der patentgemäßen, für den geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I maßgeblichen Figur 2 (s. o. im Abschnitt 3) mit der Figur 1 in D6. - 11 - Figur 1 aus D6 Auf die beanspruchte Anordnung mit hintereinander- und aufeinander gestapelten Gegenständen schließt der Fachmann im Übrigen unmittelbar aus der Beschrei- bung der Ausführungsform in D6, bei der zur Zusammenfassung von Leicht- betonblöcken die Verwendung von Abstandsklötzen gleichsam aus Leichtbeton - dem der Fachmann Dämmeigenschaften unterstellt – vorgeschlagen ist, die „die gleiche Länge wie die [Leichtbeton-] Blöcke aufweisen“ für den Fall, dass „deren Höhe und Breite ein ganzes Multiplum der entsprechenden Dimension der Ab- standsklötze ausmachen“, vgl. Seite 5 (druckschriftliche Eintragung am oberen Seitenrand), letzter Absatz bis Seite 6, Zeile 6 einschließlich. Die Anzahl der hintereinander angeordneten, gemeinsam auf den Auflagerkörpern aufliegenden Reihen „quaderförmiger“ Blöcke bestimmt sich in diesem Fall aus dem Verhältnis der Breite bzw. Höhe zur Länge. Im Sinne des mit der beanspruchten Lehre gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I erzielten Ergebnisses ist die D6 somit einschlägig nach Aufgabe und Lösung un- abhängig von der Art der zu verpackenden Gegenstände, weil die Transporteinheit auch dort im Hinblick auf die Zusammenfassung einzelner Gegenstände zu einem (noch) transportfähigen, stabilen Gebinde bei Verminderung der Verpackungs- materialmenge hin konzipiert ist, vgl. Seite 2, Zeilen 3 bis 7 und Seite 2, vorletzter Absatz. - 12 - Weil die Gebindezusammenstellung von den zulässigen/erwünschten Transport- abmessungen und Gesamtgewichten bzw. den vorgegebenen, in den geltenden Ansprüchen 1 zudem nicht definierten Plattenabmessungen und Raumgewichten abhängt, erschöpft sich die Lehre bereits des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I - somit auch des erteilten Anspruchs 1 – im Vorschlag einer handwerklichen Maß- nahme nach Vorbildern im Stand der Technik gemäß D2 und D6, die sich im ge- wohnten Rahmen der Tätigkeit des mit der Zusammenstellung stapelfähiger Güter zu einem transportgerechten Gebinde betrauten Fachmanns bewegt. Beim Aufgreifen des Vorschlags der D6 konnte dieser realistisch den im Stand der Technik beschriebenen Erfolg erwarten, wenn er – orientiert am praktischen Be- darfsfall – eine Transporteinheit durch Zusammenfassung gleich zweier Stapel anstelle eines Stapels wie aus D2 bekannt bildet. Die Festlegung auf genau zwei Stapel (Merkmal M5) ist hierbei eine einfache Bemessung, die der Fachmann beliebig unter Berücksichtigung allgemeiner tech- nischer Vorgaben in Abhängigkeit von den Abmessungen der Packstücke festlegt. Die in der Patentschrift im Absatz 0013 genannten Randbedingungen (Ladebreite üblicher Lastkraftwagen) unterstellt der Fachmann bereits beim Nachvollziehen der Lehren der D2 (vgl. Spalte 6, Zeile 11) oder D6 (vgl. Seite 1, zweiter Absatz). Gleiche fachübliche Überlegungen sind dem Fachmann bei der Auffindung des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II zuzurechnen, der aufgrund entsprechender Hinweise in der D2 bei der Dimensionierung der Auflagekörper deren ggf. reduzierte Festigkeit aufgrund des hierfür verwendeten Dämmmaterials berücksichtigen wird (vgl. Spalte 3, Zeile 63ff.) bzw. bei deren Anordnung eine Ausrichtung quer oder längs der Erstreckung des Stapels nach Zweckmäßig- keitserwägungen wählen wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 46 bis 51 im Zusammenhang mit Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 6) und die Anordnung mit der umgeben- den gemeinsamen Folie aufgrund entsprechender Hinweise in der D6 im Übrigen - 13 - zur Erzielung eines insgesamt stabilen, leicht als Einheit zu hantierenden Ge- bindes treffen wird (vgl. Seite 2, Zeilen 3 bis 7 in D6). Je nach Größe und Gewicht der beiden zusammenzufassenden Stapel und der davon abhängig zu wählenden Aufstandsfläche wird der Fachmann aufgrund fach- männischer Überlegungen daher bei der Zusammenstellung einer zwei Stapel umfassenden Transporteinheit auch eine Anordnung entsprechend den Merkma- len M6.1 und M6.2 treffen, die ihm in Verbindung mit der aus D7 bekannten Ver- packungsanordnung nahegelegt ist: D7 beschreibt für eine Verpackung stapelbarer Güter die Verwendung einer die Auflagerkörper – dort bilden zusammengehaltene Stapelstücke 7 Tragschienen 1, 2 und 3, vgl. Schutzansprüche 1 und 2 i. V. m. Figuren 1 und 2 – und die aufge- setzten Stapel gemeinsam umgebenden Folie, wodurch eine den aus D2 bzw. D6 bekannten Gebinden ähnliche Transporteinheit entsteht, bei der indes die Aufla- gerkörper (Tragschienen 1, 2 und 3) jeweils unterhalb des Übergangs benach- barter Stapel angeordnet sind. Diese Übereinstimmung folgt auch unmittelbar aus dem Vergleich der patentge- mäßen, für den geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II maßgeblichen Figur 4 (s. o. im Abschnitt 3) mit der Figur 2 in D7. Figur 2 aus D7 - 14 - Die derart angeordneten Auflagerkörper nehmen als „Tragschienen“ die auf sie entfallenden Gewichtskräfte der durch die allseits umhüllende Folie mit ihnen zu einer Einheit verbundenen Stapel auf (vgl. D7, Seite 1, letzter Absatz und Seite 2, vierter Absatz, letzter Satz sowie Seite 2, 5. Absatz, Satz 4), wobei eine stabile Transporteinheit entsteht – diesen Nebeneffekt unterstellt auch das Patent dieser Anordnung, vgl. Absatz 0029 in DE 197 81 334 B4. Der ein nach dem Vorbild der D6 allein aufgrund der Folienumhüllung für das Hantieren, den Transport und die Aufstellung ausreichend stabiles Großgebinde gleich zweier Dämmstoffplattenstapel – ausgehend von D2 – anstrebende Fach- mann wird aufgrund des sich je nach fachmännischer Dimensionierung einstel- lenden Bedarfs neben den (zwei) für eine Standfestigkeit des Gebindes zwingend notwendigen Auflagerkörpern auch noch einen weiteren Auflagerkörper unterhalb des Übergangs der benachbarten Stapel entsprechend Merkmal M6.2 - insoweit das Merkmal M6 implizierend - in realistischer Erwartung des gleichen Erfolgs wie bei D7 anordnen. Weil die Anordnung im Übrigen so zu treffen ist, dass sich Aus- nehmungen für „die Greifer oder Gabeln des Transportmittels“ ergeben (vgl. D7, Seite 2, zweiter Absatz) und eine „gleichmäßige Verteilung des Gewichts“ auf die Auflagerkörper erreicht wird (vgl. D2, Spalte 2, Zeilen 51 bis 57), wird der Fach- mann die beiden weiteren Auflagerkörper im praktischen Bedarfsfall auch bei nur zwei Stapeln entsprechend der in D7 gezeigten Anordnung parallel ausrichten, wobei sich zwangsläufig eine Auflagerung der Stapel entsprechend Merkmal M6.1 ergibt. Mithin erschöpft sich auch die Lehre bereits des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II – somit auch des erteilten Anspruchs 1 – im Vorschlag der gemeinsamen Anwen- dung handwerklicher Maßnahmen nach Vorbildern im Stand der Technik gemäß D2, D6 und D7, die sich im gewohnten Rahmen der Tätigkeit des mit der Zusam- menstellung stapelfähiger Güter zu einem transportgerechten Gebinde betrauten Fachmanns bewegt und der fachüblichen Optimierung nach Vorbildern im Stand der Technik in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall geschuldet ist. - 15 - Mit ihren Einwendungen, dass der in der mündlichen Verhandlung erörterte Stand der Technik gemäß D2, D6 und D7 dem Fachmann nicht zwingend eine Zusam- menfassung von genau zwei Stapeln oder drei Auflagerkörpern vorschreibt und zur Stabilisierung der Einheit zusätzliche Maßnahmen wie Zwischenfolien zwi- schen den Auflagerkörpern und den Stapeln (…mit Hinweis auf Anspruch 3 in D7) vorschlägt oder auch zusätzliche Umhüllungen zur Zusammenfassung einzelner, derart die Aufstandskörper bildender Einzelkörper (…mit Hinweis auf D2 und D7) beschreibt, verkennt die Patentinhaberin, dass die Anwendung von Auflagerkör- pern nach Art, Anzahl, Anordnung und Ausrichtung von den beliebig zu wählenden – in den Ansprüchen auch nicht definierten – Abmessungen und Gewichten ab- hängt und daher zur Auffindung der geltend beanspruchten Transporteinheiten auch eine willkürliche Auswahl unter bekannten Alternativen und deren aggre- gierende Zusammenfassung in Betracht kommt. Einen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann zunächst ausprobieren würde, naheliegend ist, gibt es nicht (vgl. BGH X ZR 56/03 – injizierbarer Mikroschaum). Im Übrigen ist im Patent selbst auf die Beliebigkeit der Anzahl (…im Hinblick auf Unteran- spruch 4 gemäß DE 197 81 334 B4) oder Anordnung (…lt. Absatz 0030, letzter Satz können bei der Zusammenfassung mehrerer Stapel die Auflagerkörper „entsprechend den Fig. 1 bis Fig. 4 vorgesehen sein“) abgestellt. Daher sind weder der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I noch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gewährbar, aus den vorgenannten Gründen konnte somit auch der Anspruch 1 in der erteilten Fassung keinen Bestand haben. - 16 - 4.1) Mit diesen Hauptansprüchen fallen auch jeweils die abhängigen Ansprüche, da das Patent nur in vollem Umfang oder antragsgemäß beschränkt aufrechter- halten werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsver- fahren II). Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der jeweiligen Unteransprüche ist zudem weder geltend gemacht noch für den Senat erkennbar. Schneider Bayer Baumgart Ausfelder Me