Beschluss
27 W (pat) 538/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 538/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 006 925.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung des Wortzeichens heimat LIVE für die Waren und Dienstleistungen „Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Magazin, Kunden- zeitschriften, Programmzeitschriften; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen; Produktion von Fernsehwerbespots; Erarbeitung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwe- cke; Verbreitung von Werbematerial; Organisation und Durchfüh- rung von Handelsmessen und -ausstellungen (für gewerbliche und Werbezwecke); Durchführung von Marketingstudien; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Buchprüfung; Meinungsumfragen und Wertermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von statistischen Daten und Informationen (Daten) in Geschäftsangelegenheiten; alle Dienstleistungen in Bezug auf Fernseh-, Rundfunk- und Satel- litenausstrahlungen; Sendung und Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen; Übertragung von Ton und/oder Bildern; computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung; Kommuni- kation via Satellit, Fernsehen und/oder Radio; Vermieten von Kommunikationsapparaten; Auskünfte über Telekommunikation; - 3 - alle vorstehend genannten Dienstleistungen, soweit sie in Klasse 38 enthalten sind; Nachrichten- und Bildübermittlung mit- tels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitban- digen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchfüh- rung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Tele- kommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computer- gestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Fil- men, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels ana- loger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; digi- tale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Mul- tiplex-Verfahren; Dienstleistungen eines Internet-Access-Providers (Telekommunikation); internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zugangs zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen; Unterhaltung und Bildung durch Fernse- hen und Radio; Fernseh-, Radio- und Filmproduktion; Videoband-, Kinofilm- und Videofilmausleihe; Auskünfte über Fernseh- und Radioprogramme, Unterhaltung, Musik, Sport und Freizeit; Orga- nisation von Wettbewerben; Dienstleistungen eines Kartenvorver- kaufsbüros, nämlich Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstal- tungen; Herausgabe von Druckerzeugnissen, die Informationen über Veranstaltungen (Unterhaltung) enthalten, mittels schmal- bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins- besondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge), ausge- nommen für Werbezwecke; sämtliche vorgenannten Dienstleis- - 4 - tungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buch- verleih, Darbietung von Schauspielen; Dienstleistungen eines Tonstudios; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Vi- deothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Videofilmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeich- nungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ hat die Markenstelle mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehle jeg- liche Unterscheidungskraft. „Heimat“ bezeichne ein Land, einen Landesteil oder Ort, in dem man (geboren und) aufgewachsen sei oder sich durch ständigen Auf- enthalt zu Hause fühle. „Live“ stehe für „direkt, original“ (bei Rundfunk- oder Fern- sehübertragungen), „unmittelbar, in realer Anwesenheit, persönlich“. Es sei als Lehnwort in den deutschen Sprachschatz eingegangen und werde - unübersetzt - vielfach verwendet, in Alleinstellung ebenso wie in Wortzusammensetzungen (z. B. live senden, etwas live erleben, sie singt live, Liveübertragung, Livesendung, Liveveranstaltung, Liveauftritt). Das angesprochene inländische Publikum werde daher ohne Übersetzung oder Analyse die enthaltenen Wortbestandteile unmittel- bar in ihrer schlagwortartigen Bedeutung erfassen. Gerade im Bereich Radio- und Fernsehprogramme seien derartige Sachbezeichnungen gebräuchlich (vgl. Inter- netrecherche zu „TV Bayern Live“, „Berlin-live das Berlinfernsehen.tv live vor Ort“, „ostseelive.tv“). „Live“ stehe häufig hinter Substantiven und habe dabei den Sinn von „nahege- bracht, zum Anfassen, im Alltag, gelebt, präsent“ (vgl. Internetrecherche zu „Tiere live“, „Demokratie live“, „Berufe live Rheinland“). Damit erschöpfe sich das angemeldete Zeichen in einem reinen Sachhinweis auf Thema, Inhalt und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen dahingehend, - 5 - dass diese sich speziell auf irgendeine Heimatregion bezögen und zu dieser In- formationen, Berichte, Bilder, Programme etc. ortsbezogen, aktuell und direkt er- lebbar präsentierten. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründe markenrechtliche Unterschei- dungskraft. Vielmehr seien auch relativ vage und allgemeine Angaben verbrau- cherorientierte Sachinformationen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbe- zeichnungen sei eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Beide Wortbestandteile ergänzten sich in üblicher und allgemein verständlicher Weise in dem dargelegten Sinn. Der Wechsel von Klein- und Großschreibung bewirke keine Änderung im Sinnge- halt. Bei der von der Anmelderin zitierten Entscheidung BPatG GRUR 2002, 889 - fanTASTtic zeige die Binnengroßschreibung ein selbständiges Wort. Bei Verlagserzeugnissen wirke das Gesamtzeichen lediglich als titelartige Inha!ts- und Themenangabe im Sinne von „Heimat zum Anfassen/Heimat nahegebracht". Hinsichtlich der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Verkaufs- förderung, Organisation von Messen, Marketingstudien sowie Geschäftsführung sei das angemeldete Wort-/Bildzeichen lediglich eine Sachangabe dahingehend, dass Produkte und Unternehmen aus der Heimat mittels Live-Femseh-, Rundfunk- und Satellitenausstrahlungen beworben und präsentiert würden. Im Bereich Mediendienstleistungen, Wettbewerben, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie bei Klasse 38 (Telekommunikationstechnik) beschreibe das beanspruchte Zeichen lediglich die inhaltlich-thematische Ausrichtung der - 6 - Dienstleistungen und die Art der Präsentation ihrer Inhalte als oder im Rahmen einer Live-Veranstaltung/Live-Übertragung, zumal einerseits ein enger Bezug zwi- schen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung, andererseits ein entsprechendes Verkehrsverständnis bestehe, das zwischen technischer Bereit- stellung und Inhalt nicht trenne. Zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ver- lagserzeugnissen und anderen Medien bzw. dazu erforderlichen Gerätschaften sowie Betrieb einer Künstleragentur bestehe ein so enger Bezug zu den oben genannten Aktivitäten und Veranstaltungen bzw. zur Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen, dass auch insoweit keine Unterscheidungs- kraft vorliege. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Eintragungen identischer oder vergleichbarer deutscher Mar- ken entfalteten keinerlei verbindliche Wirkung für die Prüfung später angemeldeter Marken. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke handle es sich um keine Ermessensfrage (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Schwabenpost). Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Heimat“ umfasse viel mehr als die Markenstelle annehme und reiche in geistige Dimensionen. Auch „Live“ habe weitere Bedeutungen, nämlich „aktiv, lebendig, lebhaft“ und stehe als Verb für „wohnen, hausen“. Damit ergäben sich für „Heimat Live“ mannigfaltige Deutungsmöglichkeiten. Ferner seien Farbgebung, Graphik und Typographie originell. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. - 7 - II. Nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, kann über die zulässige Be- schwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam- mend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- cher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren und Dienstleistungen le- diglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dass dies für „Heimat Live“ zutrifft, hat die Markenstelle zutreffend begründet. Der Senat nimmt hierauf Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Dass „Heimat“ auch eine übertragene Bedeutung aufweisen kann, kommt im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie neben „Live“ kaum zum Tragen. Eine geistige Heimat kann z. B. nicht Live in Medien - 8 - vermittelt werden. „Live“ kann jedoch selbst neben „geistiger Heimat“ ebenfalls im übertragenen Sinn, wie bei „Demokratie live“, wirken und für „nahegebracht, im Alltag, gelebt, präsent“ stehen und vermittelt auch dann keinen markenmäßi- gen Herkunftshinweis. Ob das angemeldete Zeichen Titelschutz hat bzw. haben kann, ist vorliegend ohne Bedeutung. Dort mag ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. Selbst wenn das angemeldete Zeichen dem genügen würde, muss es nicht unterschei- dungskräftig sein, weil Markenschutz weitergehende Rechte vermittelt und daher gesondert beurteilt werden muss (zum Namensschutz: BGH MarkenR 2012, 76 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft). Soweit der Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG entgegensteht, weil es den Inhalt (heimatbezogene Informationen) von Medien bzw. Informationsangeboten sowie deren Aktualität (Live) beschreibt, kommt es auf die von der Anmelderin angesprochene Bedeutungsvielfalt schon deshalb nicht an, weil es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt, wenn die Angabe wenigstens in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geogra- phischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). - 9 - Die im Anmeldeformular verwendeten unterschiedlichen Schriften haben bei ei- ner Wortmarke keinen Einfluss auf den Markenschutz. Die Unterschiede zu den eingetragenen Marken, die die Anmelderin zitiert hat, hat die Markenstelle bereits nachvollziehbar dargestellt. III) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas- sung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf; die Ent- scheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwen- dung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Dr. Albrecht Kruppa Werner Pr