Beschluss
30 W (pat) 73/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 73/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 068 687.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist das Zeichen Hochschulkrankenhaus Köln für die Waren und Dienstleistungen: „Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schrif- ten (Veröffentlichungen); Zeitschriften; Ausbildung, insbesondere Veran- staltung und Durchführung von Seminaren; Bereitstellen von elektroni- schen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeit- schriften; medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege, insbe- sondere ambulante Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen eines Arz- tes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines me- dizinischen Labors, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizini- scher und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Kranken- pflegedienste, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 wegen eines bestehenden Freihalte- bedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den Be- standteilen „Hochschulkrankenhaus“ und der Ortsangabe „Köln“ gebildete Anmel- dung sei eine beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der aus den Substantiven „Hochschule“ und „Krankenhaus“ be- stehende Begriff „Hochschulkrankenhaus“ bezeichne oberbegriffsartig Kliniken, medizinische Einrichtungen und Institute, die organisatorisch und fachlich in Ver- bindung mit einer Hochschule stünden. Damit umfasse „Hochschulkrankenhaus“ inhaltlich nicht nur den für ein Krankenhaus klassischen Bereich der Krankenver- sorgung, sondern auch den für eine Hochschule charakteristischen Aufgabenkreis der Ausbildung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung, so dass neben dem Versorgungs- auch der Wissenschaftssektor um- fasst sei. In ihrer sprachüblichen Kombination bezeichne die Anmeldemarke eine in Köln gelegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige medizinische Versor- gungsstätte, die mit der medizinischen Fakultät einer Universität fachlich und or- ganisatorisch verbunden sei. Das Allgemeininteresse an der freien Verwendung des beschreibenden Zeichens entfalle auch nicht dadurch, dass derzeit nur die Anmelderin diese Bezeichnung verwende. Auch die Universität Witten/Herdecke sei mit dem Fachbereich Medizin in Köln ansässig und könne ein Interesse haben, diese mit „Hochschulkrankenhaus Köln“ zu beschreiben. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen für schutzfähig. Die Wortkombi- nation stelle den Eigennamen der Anmelderin dar bzw. eine Abwandlung davon, so dass die unter dieser Kennzeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistun- gen der Anmelderin zugeordnet würden. Ein Freihaltebedürfnis lasse sich insbe- sondere auch nicht daraus herleiten, dass andere Universitäten theoretisch klini- sche Einrichtungen im Gebiet der Stadt Köln unterhalten könnten; dies sei weder gängige Praxis noch dem Verkehr bekannt. Der Verkehr gehe nach der Jahrhun- - 4 - derte alten Praxis vielmehr davon aus, dass der Hinweis auf eine Hochschule bzw. eine Universität in Verbindung mit einer geografischen Angabe ausschließlich dar- auf hinweise, dass es sich um eine Einrichtung der jeweiligen Hochschule bzw. Universität handele, die an dem im Zusammenhang mit dem Namen angegebe- nen Ort ansässig sei. Der Verkehr werde bei Wahrnehmung der angemeldeten Marke ausschließlich an die entsprechenden Einrichtungen der Anmelderin den- ken, nicht jedoch an solche, die einer nicht ortsansässigen Universität möglicher- weise zugeordnet werden könnten. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke Hochschulkrankenhaus Köln ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Ströbele- - 5 - /Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265 m. w. N.; EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rn. 54, 55 - Postkantoor; BGH MarkenR 2012, 76f., Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Die Frage, ob die Marke im Verkehr als beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, beurteilt sich aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 295; EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemel- dete Zeichen Hochschulkrankenhaus Köln bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend. Der Begriff „Hochschulkrankenhaus“ ist zusammengesetzt aus dem Wort „Hoch- schule“ und dem Wort „Krankenhaus“. „Hochschule“ ist ein anderes Wort für „Uni- versität“, deren Zweck wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 871; 1838). Das Wort „Krankenhaus“ ist die übliche Bezeichnung für eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung die Leiden oder die körperli- chen Schäden von Kranken festgestellt, behandelt und geheilt oder gelindert wer- den sollen (vgl. Duden, a. a. O., S. 1052). „Hochschulkrankenhaus“ bezeichnet damit, wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, oberbegrifflich Einrichtungen zur Heilbehandlung und Institute, die organisatorisch und fachlich in Verbindung mit einer Hochschule stehen. Vielen medizinischen Fakultäten von Hochschu- len/Universitäten sind Krankenhäuser angeschlossen. Da die Bedeutung der Mar- kenbestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern stets im Zusam- menhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im vorlie- genden Fall Ausbildung, Forschung und Wissenschaft im Bereich Heilbehandlung betreffen oder betreffen können, bezeichnet „Hochschulkrankenhaus“ ohne Weite- res verständlich die Kliniken für die Krankenversorgung und die medizinischen - 6 - Einrichtungen an Hochschulen/Universitäten sowie deren Institute, die die Ausbil- dung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung wahrnehmen. „Köln“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG; es ist der Name der größten Stadt des Rheinlands und viertgrößten Stadt Deutschlands. Die Stadt hat mit der Universität zu Köln, an der mehr als 55.000 Studenten eingeschrieben sind, eine der größten Universitäten und mit rund 27.000 Studenten an der Fachhochschule Köln die größte Fachhochschule Deutschlands und ist Sitz zahlreicher weiterer Hochschulen (vgl. Brockhaus, Enzy- klopädie, 21. Aufl., Band 15, S. 296). „Köln“ gibt damit einen Hinweis auf die geo- grafische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Hochschulkrankenhaus Köln in ihrer Gesamtheit enthält keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Die Anmeldemarke vermittelt in unmittelbar verständlicher Weise die Information, dass es um den Betrieb eines Krankenhau- ses der medizinischen Fakultät einer Universität in der Stadt Köln geht, die als hochschulmedizinische Krankenversorgungsstätte und der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium dient. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. - 7 - Die Waren der Klasse 16 können von einer mit der angemeldeten Marke bezeich- neten Einrichtung herausgegeben werden oder sich mit deren Tätigkeitsbereich und damit Themen und Fragestellungen der medizinischen Fakultät eines Hoch- schulkrankenhauses in Köln befassen, zum Beispiel über die Angebote, Leistun- gen oder Forschungsergebnisse informieren. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 können von der mit der Marke bezeichneten Einrichtung erbracht werden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44, die zum typischen Tätigkeitsgebiet einer hochschulmedizinischen Ein- richtung gehören, bringt die beanspruchte Angabe Hochschulkrankenhaus Köln ebenfalls zum Ausdruck, dass sie durch eine entsprechende Einrichtung einer Hochschule/Universität in Köln angeboten oder erbracht werden. Eine umfas- sende medizinische Betreuung erstreckt sich über den üblichen Diagnose-, Be- handlungs- und Betreuungsbereich hinaus auch auf das Gebiet Rehabilitation, wie auch beansprucht. Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass Hochschulkrankenhaus Köln ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, sie allein diese Einrichtung betreibe, der Verkehr bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke und an- dere Universitäten in der Praxis in Köln keine klinischen Einrichtungen unterhalten könnten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Be- stimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76f., Rn. 17 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen). Selbst wenn die angemeldete Be- zeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht wird, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der vorliegenden Kom- bination - eine übliche Bezeichnung einer medizinischen Einrichtung einer Hoch- schule/Universität mit einer geographischen Angabe - nicht ausgeschlossen. - 8 - Dem von der Anmelderin vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Be- zeichnung ihr Eigenname sei und vom Verkehr nur mit ihr in Verbindung gebracht werde, könnte eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutz- hindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benut- zung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht geführt. Hacker Winter Backes Cl