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Beschluss

20 W (pat) 30/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 30/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. März 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 47 184.3-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Albertshofer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 102 47 184.3 mit der Bezeichnung "Polarer Schleifensen- der" ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prü- fungsstelle für Klasse H 04 B durch Beschluss vom 9. Januar 2008 zurückgewie- sen worden. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005, eingegangen am 26. Oktober 2005, eingereichten Patentansprüche 1 bis 12 zu- grunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden müsse, um ausgehend von einer Schaltungsanordnung, wie sie in der Druckschrift DE 24 56 826 B2 beschrieben sei, bei Bedarf aufgrund seines Grundlagenwissens zum Gegenstand des der Zurückweisung zugrunde lie- genden Patentanspruchs 1 zu gelangen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. März 2008, eingegangen am 12. März 2008. Mit der Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2009, eingegangen beim Bundespatentgericht am 18. Februar 2009, reicht die Anmelderin eine neue Anspruchsfassung ein, welche sie gemäß Hauptantrag beansprucht (vgl. Gerichtsakte Blatt 17 bis 19). - 3 - Gemäß der Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2009 (vgl. Blatt 12 ff. der Gerichtsakte) beantragt die Anmelderin sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unter- lagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 9 aus der Beschwerdebegründung der An- melderin vom 17. Februar 2009, Beschreibung: ursprüngliche Beschreibungsseiten 1, 2 und 4 bis 9 vom 4. Oktober 2002 Beschreibungsseiten 3, 3a, 3b vom 25. Oktober 2005, eingegan- gen am 26. Oktober 2005 Zeichnungen: ursprüngliche Zeichnungen 1 bis 4 vom 4. Oktober 2002. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet: "Polare Schleifensenderschaltungsanordnung mit: - einem Schaltungseingang, - einem Schaltungsausgang, - einer steuerbaren Signalquelle, - einem Modulator, der zwischen die Signalquelle und den Aus- gang eingeschleift ist, - einem Komparator, wobei ein Ausgang des Komparators mit ei- nem Eingang des Modulators verbunden ist, - einem ersten Verstärker, dessen Eingang mit dem Schaltungs- eingang verbunden ist und der einen Amplitudendetektor und einen Signalmodifizierer beinhaltet, die seriell zwischen seinen Eingang und seinen Ausgang eingeschleift sind, - einem zweiten Verstärker, dessen Eingang mit dem Schal- tungsausgang verbunden ist und der einen Amplitudendetektor und einen Signalmodifizierer beinhaltet, die seriell zwischen sei- nen Eingang und seinen Ausgang eingeschleift sind, - wobei ein Ausgang jedes Verstärkers mit jeweiligen Ein- gängen des Komparators verbunden ist. dadurch gekennzeichnet, dass - die Signalmodifizierer jeweils umfassen: - einen Analog-Digital-Wandler, - einen digitalen Signalmodifizierer, der einen Speicher be- inhaltet, der eine Nachschlagetabelle enthält, und - einen Digital-Analog-Wandler, - wobei der Analog-Digital-Wandler, der digitale Sig- nalmodifizierer und der Digital-Analog-Wandler in Serie geschaltet sind, - 5 - - wobei ein jeweiliger Signalmodifizierer dazu ausgebildet ist, ei- ne Transferfunktion seines Verstärkers zu kompensieren, um eine Verwendung des Verstärkers in der polaren Schleifensen- derschaltungsanordnung zu ermöglichen." Patentanspruch 2 lautet: "Polare Schleifensenderschaltungsanordnung nach Anspruch 1, wobei ein jeweiliger Signalmodifizierer dazu ausgebildet ist, eine Transferfunktion des Amplitudendetektors des Verstärkers zu kompensieren." Bezüglich des Wortlauts der weiteren abhängigen Patentansprüche 3 bis 9 wird auf die Gerichtsakte (Blatt 18 und 19) verwiesen. Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, wie mit Schriftsatz vom 6. März 2012 angekündigt (Blatt 26/27 der Gerichtsakte), nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen und verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand der geltenden Anspruchsfassung in Hinblick auf die ursprünglichen Anmeldungsunter- lagen den Gegenstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert (§ 38 PatG). - 6 - 1. Die Erfindung bezieht sich laut Ursprungsunterlagen auf einen polaren Schlei- fensender (vgl. Titel). Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass polare Schleifensender daran leiden, dass jegliche Wandlung von Phasenmodula- tion in Amplitudenmodulation, die durch begrenzende Verstärker verursacht wür- den, eine unerwünschte Phasenmodulation zu dem Ausgangssignal hinzufügten, wenn die Amplitude des Eingangssignals schwanke. Außerdem werde mit hohen HF-Eingangssignalschwankungen die Differenz zwischen den Signalen an den Eingängen des Komparators klein, wenn das Ausgangssignal klein sei, was die Verzerrung bei niedrigen Signalpegeln erhöhe (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2, Z. 27 bis S. 3, Zeile 4). Dabei erscheine jegliche Verzerrung, die durch die Ampli- tudendetektoren eingebracht werde, im Ausgangssignal und es sei deshalb wün- schenswert, die Amplituden der Signale, die den Amplitudendetektoren zugeführt werde, sorgfältig zu steuern (urspr. Beschreibung, S. 3, Abs. 1). Die sich daraus ergebende Aufgabe konkretisiert die Anmelderin im Verfahrens- verlauf dahingehend, eine verbesserte Entwurfsfreiheit bei polaren Schleifensen- derschaltungsanordnungen zur Verfügung zu stellen (Beschwerdebegründung vom 10. März 2009, Seite 3, Abs. 3; Blatt 14 der Gerichtsakte). Zur Lösung der genannten Aufgabe lehrt der Patentanspruch 2 eine polare Schlei- fensenderschaltungsanordnung, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden kön- nen: M1 Polare Schleifensenderschaltungsanordnung mit: M2 - einem Schaltungseingang, M3 - einem Schaltungsausgang, M4 - einer steuerbaren Signalquelle, M5 - einem Modulator, der zwischen die Signalquelle und den Ausgang eingeschleift ist, M6 - einem Komparator, wobei ein Ausgang des Kompara- tors mit einem Eingang des Modulators verbunden ist, - 7 - M7 - einem ersten Verstärker, dessen Eingang mit dem Schaltungseingang verbunden ist und der M7.1 - einen Amplitudendetektor und M7.2 - einen Signalmodifizierer beinhaltet, M7.3 - die seriell zwischen seinen Eingang und seinen Ausgang eingeschleift sind, M8 - einem zweiten Verstärker, dessen Eingang mit dem Schaltungsausgang verbunden ist und der M8.1 - einen Amplitudendetektor und M8.2 - einen Signalmodifizierer beinhaltet, M8.3 - die seriell zwischen seinen Eingang und seinen Ausgang eingeschleift sind, M9 - wobei ein Ausgang jedes Verstärkers mit jeweiligen Eingängen des Komparators verbunden ist. dadurch gekennzeichnet, dass M10 - die Signalmodifizierer jeweils umfassen: M10.1 - einen Analog-Digital-Wandler, M10.2 - einen digitalen Signalmodifizierer, der einen Spei- cher beinhaltet, der eine Nachschlagetabelle enthält, und M10.3 - einen Digital-Analog-Wandler, M10.4 - wobei der Analog-Digital-Wandler, der digitale Sig- nalmodifizierer und der Digital-Analog-Wandler in Se- rie geschaltet sind, M11 - wobei ein jeweiliger Signalmodifizierer dazu ausgebil- det ist, eine Transferfunktion seines Verstärkers zu kompensieren, um eine Verwendung des Verstärkers in der polaren Schleifensenderschaltungsanordnung zu ermöglichen, - 8 - M12 wobei ein jeweiliger Signalmodifizierer dazu ausgebil- det ist, eine Transferfunktion des Amplitudendetektors des Verstärkers zu kompensieren. 2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Hochfrequenztechnik bzw. Nachrichtentechnik, der über mehrjährige Berufserfah- rung bei der Entwicklung von Funksendern, insbesondere auch für die Mobilfunk- technik, verfügt. 3. Durch das Merkmal M12 im Anspruch 2 wird der Gegenstand der Anmeldung erweitert. Die Merkmale M1 bis M10.4 des geltenden Anspruchs 2 ergeben sich aus den ur- sprünglichen Ansprüchen 1 bis 3. Demnach ist das Patentbegehren auf eine pola- re Schleifensenderschaltungsanordnung gerichtet, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass der erste Verstärker, dessen Eingang mit dem Schaltungsein- gang verbunden ist (M7), und der zweite Verstärker, dessen Eingang mit dem Schaltungsausgang verbunden ist (M8), jeweils einen Amplitudendetektor und ei- nen Signalmodifizierer beinhalten (M7.1, M7.2 bzw. (M8.1, M8.2), die seriell zwi- schen seinen Eingang und seinen Ausgang eingeschleift sind (M7.3 bzw. M8.3). Das Merkmal M11 des geltenden Anspruchs 2, nämlich dass ein jeweiliger Signal- modifizierer dazu ausgebildet ist, eine Transferfunktion seines Verstärkers zu kompensieren, um eine Verwendung des Verstärkers in der polaren Schleifensen- derschaltungsanordnung zu ermöglichen, und das Merkmal M12, nämlich dass ein jeweiliger Signalmodifizierer dazu ausgebildet ist, eine Transferfunktion des Ampli- tudendetektors des Verstärkers zu kompensieren, sollen nach Angabe der Anmel- derin "beispielsweise" aus Seite 6, zweiter und dritter Absatz der ursprünglichen Beschreibung hervorgehen (Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2009, S. 1, - 9 - le. Abs. und S. 2, Abs. 1). Weitere Stellen nennt die Anmelderin nicht und sind für den Senat auch nicht auffindbar. Diese von der Anmelderin zitierten Absätze in der ursprünglichen Beschreibung beziehen sich auf das Ausführungsbeispiel einer polaren Schleifensenderanord- nung (S. 4, Abs. 1 bis S. 6, Abs. 6 i. V. m. Fig. 2 und 3), die im Vergleich zu einer polaren Schleifensenderschaltungsanordnung nach dem Stand der Technik (Fig. 1) anstelle der dortigen Amplitudendetektoren (vgl. Bezugszeichen 105, 107 in Fig. 1), worunter der zuständige Fachmann eine Schaltungseinheit versteht, welche an ihrem Ausgang ein Spannungssignal bereitstellt, das der Amplitude des Eingangssignals entspricht (vgl. auch urspr. Beschreibung S. 2, Z. 16 bis 20), und der begrenzenden Verstärker (vgl. Bezugszeichen 106, 08 in Fig. 1) die ersten und zweiten Verstärker beinhaltet (vgl. Bezugszeichen 201 und 202 in Fig. 1 i. V. m. urspr. Beschreibung, S. 4, Z. 1 bis 6). Diese Verstärker 201 und 202 ge- mäß Ausführungsbeispiel beinhalten seriell zwischen ihrem Eingang 401 und ih- rem von der Eingangsamplitude abhängigen Ausgang 402 eine Verstärker- und Detektorkomponente 403, einen Analog-Digital-Wandler (ADG) 404, einen digita- len Signalmodifizierer 405 und einen Digital-Analog-Wandler (DAG) 406 (Fig. 3, urspr. Beschreibung S. 4, Z. 19 bis 23). Die Verstärker- und Detektorkomponente 403 nach diesem Ausführungsbeispiel weist einen begrenzten Ausgang 407 auf, der ein Signal bereitstellt, das Informationen über die Phase des an dem Ein- gang 401 empfangenen Signals enthält (urspr. Beschreibung S. 4, Z. 23 bis 26). Der andere Ausgang der Verstärker- und Detektorkomponente 403 stellt ein Sig- nal mit einer Amplitude bereit, die proportional zu der Amplitude des an dem Ein- gang 401 empfangenen Signals ist (urspr. Beschreibung S. 4, Z. 26 bis 29). Das Merkmal M12 des Anspruchs 2, wonach eine Transferfunktion des Amplitu- dendetektors des Verstärkers durch den Signalmodifizierer kompensiert werden soll, entnimmt der Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig diesem Ausführungs- beispiel. Gemäß ursprünglicher Beschreibung, Seite 6, Absätze 5 und 6, wo Be- zug genommen wird auf die Transferfunktion, erlaubt die Erfindung die Verwen- - 10 - dung von Verstärker- und Detektorkomponenten 403 mit einer Transferfunktion, die zur Verwendung mit polaren Schleifensendern ungünstig sind, da dies in dem Signalmodifikationsschaltungsaufbau kompensiert werden kann. Ein Amplituden- detektor ist hier nicht erwähnt. Der zuständige Fachmann liest eine derartige Aus- führungsart auch nicht mit, denn unabhängig davon zeigt das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 – wie oben ausgeführt – keinen Amplitudendetektor, denn anstelle ei- nes Amplitudendetektors und eines begrenzenden Verstärkers wird im Ausfüh- rungsbeispiel lediglich ein Verstärker verwendet (urspr. Beschreibung, S. 4, Z. 1 bis 6). Ob ein Fachmann nach intensivem Studium der Anmeldung zu der Erkenntnis ge- langt, dass die Verstärker- und Detektorkomponente 403 auch einen Amplituden- detektor enthalten kann bzw. muss, dessen Transferfunktion mittels des Signalmo- difizierers kompensiert werden muss, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls müss- te der Fachmann unter Anwendung seines Fachwissens verschiedene Einzelele- mente miteinander kombinieren, die in der Anmeldung nur im Zusammenhang mit einzelnen Beispielen beschrieben sind. Zum Offenbarungsgehalt gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzu- lässige Erweiterung vorliegt, jedoch nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine wei- tergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fach- wissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument). Die geltende Anspruchsfassung ist daher unzulässig, weil sie einen Gegenstand offenbart, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war. - 11 - Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Fachmann das Merk- mal M11 im geltenden Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entnehmen kann und ob somit auch der Gegenstand von An- spruch 1 unzulässig erweitert ist. 4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die geltenden Patent- ansprüche den Anforderungen an die §§ 3 und 4 PatG genügen. 5. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents im Umfang der vorliegenden Pa- tentansprüche begehrt und sich diese Fassung als nicht zulässig erweist, ist die Beschwerde zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456, Tz. 22 - Installiereinrichtung, m. w. N.). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Albertshofer Pü