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Beschluss

29 W (pat) 6/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 6/09 _______________________ Aktenzeichen B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Berichtigung des Markenregisters und die Löschung der Marke 397 13 501 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. April 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Rich- terin Dr. Schnurr und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bildmarke 397 13 501 (Ampelmännchen nach rechts gehend) ist am 26. März 1997 bei dem DPMA für Waren der Klassen 6, 16, 28, 32 und 33 angemeldet und am 4. Juni 1997 für R…, …weg in W… eingetragen wor den. Anmelder war R…, …weg in W…, dieser ver treten durch den Patentanwalt T…. Der Anmeldung beigefügt war eine Verfahrensvollmacht vom 22. März 1997, die von R…, dem Vater - 3 - des am 5. August 1988 geborenen Beschwerdeführers R1… …, unterschrieben war (Bl. 4 der Amtsakte). Auf die Klage der Beschwerdegegnerin wurde der Vater des Beschwerdeführers durch Urteil des L… vom 16. Juni 2006 - Az. … - zur Einwilligung in die Löschung der beschwerdegegenständlichen und teilweise Lö- schung zweier weiterer Marken wegen Nichtbenutzung verurteilt. Dem war ein Widerspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Eintragung überein- stimmender Bildmarken für die Beschwerdegegnerin vorausgegangen. Die Beru- fung des Vaters des Widerspruchsführers wurde durch Urteil des O… vom 21. November 2006 zurückgewiesen. Der Vater des Beschwerdeführers hatte ausweislich der Urteilsgründe erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, nicht passiv legitimiert zu sein, da er die Marken für den Beschwerdeführer habe eintra- gen lassen. Mit Schreiben der Fa. Z… GmbH vom 6. Dezember 2006 teilte deren Geschäftsführer R3… (Senior) mit, Inhaber der streitgegenständlichen Marke sei der Firmengründer und Firmenin- haber R…, geb. 5. August 1988. Dabei übersandte er eine schriftli che Vollmacht vom 20. März 1997, die von dem Beschwerdeführer (ohne Nen- nung seines ersten Vornamens) und seinem Vater unterzeichnet war und den Va- ter zur Anmeldung der streitgegenständlichen Marke bevollmächtigte. Am 22. Januar 2007 stellte die Z… GmbH ver treten durch den Vater des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer der streitgegenständlichen Marke. Dem Antrag lag eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 bei. Die Verlängerungsgebühr wurde von der GmbH eingezahlt. Mit Schreiben vom 8. März 2007 beantragte die Firma A… GmbH unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des L… - 4 - vom 16. Juni 2006 - Az. … - die Löschung der streitgegenständlichen Marke. In der Verlängerungsbestätigung vom 21. März 2007 wurde dem Namen des Mar- keninhabers die Berufsbezeichnung Dipl.-Ing. oec. beigefügt, da der Vater des Beschwerdeführers, R3…, am 25. März 1997 eine Geschmacksmus teranmeldung unter Angabe dieses Titels angemeldet hatte und dieser in die schutzübergreifende Adressverwaltung eingegeben worden war. Durch Schreiben seines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 26. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Marke nicht zu löschen, da das Löschungsurteil nicht gegen ihn, sondern seinen Vater ergangen sei. Mit Schreiben vom 28. März 2007 bat die Z… GmbH um Richtigstellung der Verlängerungsbestätigung, da der Firmengründer und Gesellschafter (der Beschwerdeführer) kein Diplom habe. Durch Pfändungsbeschluss des A1… vom 26. April 2007 pfän dete die Gläubigerin die streitgegenständliche und zwei weitere Marken. Die Gläubigerin zeigte dies dem DPMA am 18. Mai 2007 an und beantragte, die Ein- tragung in das Markenregister vorzunehmen. Durch Schreiben vom 23. April 2007 erklärte die Z… … GmbH als Vertreterin des Beschwerdeführers, dass ein Berichtigungsantrag hinsichtlich des Markeninhabers nicht gestellt worden sei, lediglich ein Antrag auf Richtigstellung der Verlängerungsverfügung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte das DPMA dem Beschwerdeführer mit, dass eine Berichtigung des Anmelders nicht in Betracht komme, da als Anmelder wei- - 5 - terhin R3… sen. anzusehen sei, da dieser bei Anmeldung nicht er kennbar als Vertreter gehandelt habe. Durch Verfügung des DPMA vom 27. Juli 2007 wurde die streitgegenständliche Marke mit Wirkung vom 16. Juni 2006 gemäß § 49 MarkenG gelöscht. Der Beschwerdeführer legte durch seinen anwaltlichen Verfahrensbevollmäch- tigten gegen die Ablehnung der Berichtigung vom 26. Juli 2007 und die Löschung der streitgegenständlichen Marke vom 27. Juli 2007 am 6. August 2007 Erinne- rung, hilfsweise Beschwerde ein. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters des Beschwerdeführers RA T… legte dessen Vertretung am 4. März 2008 nieder. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des DPMA vom 27. Oktober 2008 zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewie- sen. Die Erinnerung gegen die Entscheidung, den Titel Dip.-Ing. oec. nicht zu strei- chen, sei zulässig, da die Entscheidung des DPMA ein Beschluss im materiellen Sinn gewesen sei, der mit der Erinnerung angegriffen werden könne. Insoweit sei die Erinnerung aber unbegründet, da der Antrag auf Streichung nicht begründet sei. Da der Vater des Beschwerdeführers bei der Erklärung der Anmeldung nicht offenkundig gemacht habe, dass er als Vertreter seines Sohnes handele, sei nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Vater als Antragsteller anzusehen und die Marke zu Recht auf ihn eingetragen worden. Deshalb sei der dem Vater zuste- hende Titel nicht falsch, eine Berichtigung habe nicht zu erfolgen. Der Antrag auf Berichtigung könne gemäß § 45 MarkenG nur von dem Anmelder, nicht aber von dem Beschwerdeführer gestellt werden, da er niemals Inhaber der Marke gewe- sen sei. Die Erinnerung gegen die Löschung sei dagegen nicht zulässig, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber der Marke sei und nur diesem ein Rechtsmittel - 6 - gegen die Streichung zustehe. Dies stehe für das Amt aufgrund des rechtskräfti- gen Urteils des L… vom 16. Juni 2006 verbindlich fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sinngemäß beantragt, die Beschlüsse vom 26. Juli 2008, 27. Juli 2008 und 27. Oktober 2008 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei durch die Löschung der Marke betroffen, da er Mar- keninhaber sei. Das DPMA könne sich auf das Urteil des L… nicht berufen, da dieses nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht aber für den Beschwerdeführer wirke und auch keine Außenwirkung für das DPMA entfalte. Dem Beschwerdeführer sei erst im Laufe des Verfahrens zur Kenntnis gelangt, dass die Marken auf seinen Vater umgeschrieben worden seien. Durch die fälschliche Einsetzung der Berufsbezeichnung seines Vaters habe eine Um- schreibung der Marke stattgefunden, die der Beschwerdeführer nicht gewollt habe. Das Amt könne sich nicht auf eine ständige Amtspraxis berufen. Der Beschwer- deführer habe seinen Vater mit der Eintragung beauftragt. Dass dies auch von Seiten des Amtes bei Eintragung erkannt worden sei, werde dadurch deutlich, dass die Berufsbezeichnung des Vaters bei Eintragung nicht angegeben worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Erinnerung gegen die Löschung sei zu Recht als unzulässig verworfen wor- den, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber der betroffenen Marke sei. Das DPMA sei an das vollstreckbare landgerichtliche Urteil, das die Genehmigung des Markeninhabers ersetze, gebunden und könne lediglich die registerrechtliche Um- - 7 - setzung überprüfen. Die Verlängerung der Marke aufgrund des Antrags des Be- schwerdeführers habe keine Indizwirkung für die Inhaberschaft, da die Verlänge- rungsgebühr durch jedermann erbracht werden könne. Auch ein Anspruch auf Be- richtigung bestehe nicht, da die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seinen Vater im Alter von … Jahren zur Eintragung der Marke bevollmächtigt, unglaubwür dig sei. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss des DPMA ist gemäß § 66 MarkenG statthaft und zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG findet gegen Beschlüsse der Markenabteilungen des DPMA die Beschwerde statt. Sie steht den am Verfahren vor dem DPMA Be- teiligten zu. Beschluss in diesem Sinn ist unabhängig von ihrer Form jede Ent- scheidung, die eine abschließende Regelung enthält, welche die Rechte der Betei- ligten berührt (BPatG GRUR 2009, 188 – Inlandsvertreter III). Daneben sind be- schwerdefähig auch Entscheidungen, die in der äußeren Form eines Beschlusses ergehen, obwohl sie die oben genannten inhaltlichen Anforderungen an einen Be- schluss nicht erfüllen. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdegegners ergibt sich bereits aus sei- ner Stellung als formal Beteiligter des Erinnerungsverfahrens. Der Beschluss ent- hält eine formale Beschwer, da er der Erinnerung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. - 8 - 1. Der Antrag auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszu- satzes Dip.Ing.-oec. gemäß § 45 MarkenG ist unbegründet. Denn das Re- gister enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit. Gemäß § 45 MarkenG kön- nen Eintragungen im Register zur Berichtigung von offensichtlichen Unrich- tigkeiten geändert werden. Die Hinzufügung der Berufsbezeichnung bei der Verlängerung der Schutz- dauer führte nicht zu einer Unrichtigkeit des Registers. Denn die Berufsbe- zeichnung trifft auf den Inhaber der Marke zu. Markeninhaber ist nicht der Beschwerdeführer sondern sein Vater, auf den die eingetragene Berufsbezeichnung Dipl-Ing. oec zutrifft. Die Anmeldung ist auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers er- folgt. Der Vater trägt den Namen R3… und hat den Verfahrens bevollmächtigten auch zur Anmeldung der Marke auf diesen Namen bevoll- mächtigt, wie sich aus der von ihm mit dem eigenen Namen "R3… …" ohne Zusatz unterzeichneten Verfahrensvollmacht ergibt. Dass die An meldung nicht im Namen des Auftraggebers selbst, sondern im Namen eines Dritten gleichen Namens, nämlich des Beschwerdeführers erfolgen sollte, geht aus den Anmeldungsunterlagen nicht hervor. Dort ist als Antragsteller "J…" R… aufgeführt, während der Beschwerdführer mit erstem Namen "C…" heißt, wie aus der Kopie des Personalausweises Blatt 14 der Amtsakte ersichtlich ist. Auch fehlt ein Zusatz mit Angaben des ge- setzlichen Vertreters, der bei Rechtsakten im Namen Minderjähriger üblich ist. Auch nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 MarkenV sind Angaben zu dem Vertreter des Anmelders gemäß § 5 MarkenV zwingend vorgeschrieben. Allerdings spricht § 5 MarkenV von dem Fall, dass ein Vertreter "bestellt" wurde, bezieht sich also nicht unmittelbar auf den gesetzlichen Vertreter. Auch bei juristischen Personen ist die Angabe des gesetzlichen Vertreters nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer sich für die Begründung seiner Stellung als Markenin- - 9 - haber nicht auf ein gesetzliches Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten be- ruft sondern auf die behauptete Vollmachtserteilung, hätte bei Anmeldung auf den Namen des Beschwerdeführers der Vater als Vertreter gemäß § 5 MarkenV angegeben werden und die Vollmacht gemäß § 15 DPMAV vorge- legt werden müssen. Da die Markenanmeldung eine Willenserklärung enthält, gelten für sie die Vorschriften gemäß §§ 164 BGB ff. Gemäß § 164 BGB wirkt eine Willenser- klärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Diese Voraussetzungen für ein wirksames Vertreterhandeln liegen nicht vor. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Vater des Beschwerdeführers bei der Anmeldung tatsächlich den Willen zur Stellvertretung hatte und über- haupt zu einer Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt war. An der Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht bestehen insoweit rechtliche Beden- ken und auch die Ausstellung im Jahr 1997 erscheint angesichts des Schrift- bildes der Unterschrift des Beschwerdeführers zweifelhaft. Die Berechtigung, eine Marke für den Beschwerdeführer anzumelden, wäre aber von dem elter- lichen Sorgerecht gemäß § 1629 BGB gedeckt gewesen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass sein Vater die Anmeldung für den Beschwerdeführer vornehmen wollte, ist die Anmeldung nicht für den Beschwerdeführer erfolgt. Maßgeblich ist nämlich, dass der Vater die Vollmacht zur Anmeldung nach außen erkennbar nicht im Namen des Beschwerdeführers gegeben hat und auch die Anmeldung selbst nach außen erkennbar nicht in dessen Namen abgeben worden ist. Hier ist auf den objektiven Erklärungswert der Willens- erklärung abzustellen. Bei einem Vertretergeschäft muss aus dem objektiven Erklärungswert der Willenserklärung für den Erklärungsempfänger hervorge- - 10 - hen, dass der Vertreter nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten handelt. Die Anmeldung ist zwar durch Rechtsanwalt T… als Vertreter erfolgt, für das DPMA war jedoch nicht erkennbar, dass auch der von ihm vertretene Vater die Vollmacht nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Be- schwerdeführers erteilt hatte. Wie oben dargelegt ist damit sein angeblicher Wille, als Vertreter zu handeln, nach außen nicht erkennbar geworden, so- dass der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, gemäß § 164 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Die Anmeldung gilt daher als Anmel- dung des Vaters, er ist Inhaber der verfahrensgegenständlichen Marke. Der Umstand, dass der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer der Marke nicht von dem Markeninhaber sondern von dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Z… GmbH, diese vertreten durch den Vater des Beschwerdeführers gestellt wurde, hat auf die Beurteilung, wer Inhaber der Marke ist, keinen Einfluss. Denn die Verlängerung der Schutzdauer ist gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG nicht von einem Antrag des In- habers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsge- bühr, die von jedem erbracht werden kann. Zudem fand die Verlängerung naturgemäß erst … Jahre nach der Eintragung statt, kann also auf die recht liche Würdigung dieses Vorgangs keine Wirkung entfalten. Daher war die im Register aufgeführte Berufsbezeichnung, die für den Vater des Beschwerdeführers zutrifft, keine Unrichtigkeit. Der Berichtigungsantrag war unbegründet und ist zutreffend zurückgewiesen worden. 2. Die Beschwerde ist auch inswoweit unbegründet, als sie sich gegen die Ver- werfung der Erinnerung gegen die Teillöschung der Marke richtet. Die Erinnerung gegen die Teillöschung ist zu Recht verworfen worden. - 11 - Dem Beschwerdeführer stand gegen die Löschung kein Beschwerderecht zu. Er ist durch die Löschung nicht beschwert, da er nicht Beteiligter des Lö- schungsverfahrens ist. Beteiligte des Löschungsverfahrens wegen Verfalls der Marke sind der Lö- schungsantragsteller und der Inhaber der Marke. Da der Beschwerdeführer nicht Inhaber der Marke ist, kommt ihm auch nicht die Stellung eines Betei- ligten an diesem Verfahren zu. Dies steht zwar ihm gegenüber nicht schon aufgrund des Urteils des L… … vom 16. Juni 2006 rechtskräftig fest. Denn die materielle' Rechtskraft dieses Urteils entfaltet ihm gegenüber keine Wirkung nach §§ 322, 325 ZPO, § 55 Abs. 5 MarkenG. Danach wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Prozessparteien und ihre Rechtsnachfolger. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich gemäß § 55 MarkenG, §§ 322, 325 ZPO nicht auf den Beschwerdeführer, da er weder Partei des Verfalls- prozesses noch Rechtsnachfolger einer der Prozessparteien ist (vgl. BGH GRUR 2010, 231 – 234 – Legostein). Sein Vortrag geht nämlich dahin, von Anfang an Inhaber der Marke zu sein, von der Klage gegen seinen Vater aber erst nachträglich erfahren zu haben. Nur wenn der Beschwerdeführer als sogenannter "Strohmann" seines Vaters einzustufen wäre (BGH a. a. O. Rdnr. 20 – Legostein; BGHZ 123, 30, 35 – Indorektal II), könnte ihm die Rechtskraft des Verfallsurteils entgegen gehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren von dem "Strohmann" nur im Interesse und Auftrag des "Hintermannes" sowie auf dessen Weisung ohne jedes eigenes Interesse an dem Verfahren betrieben, er also nur vorgeschoben wird, um den Einwand der Rechtskraft zu entkräften. Hierfür bestehen im Ergebnis nicht genügend Anhaltspunkte. - 12 - Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber der Marke ist, ergibt sich jedoch – wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt – daraus, dass die Anmel- dung durch den Vater des Beschwerdeführers im eigenen Namen und nicht im Namen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Löschung nicht beschwert und seine Erinnerung zu Recht als unzulässig verworfen worden. Grabrucker Dr. Schnurr Uhlmann Hu