Beschluss
33 W (pat) 122/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 33 W (pat) 122/09 Entscheidungsdatum: 24. April 2012 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 32 Abs. 2 Nr. 3, 37 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 20 MarkenV soulhelp 1. Im Eintragungsverfahren sind die Voraussetzungen der ersichtlichen Bös- gläubigkeit im Sinne des §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 3 MarkenG durch das DPMA festzustellen, nicht durch den Anmelder zu widerlegen. Der generelle Benutzungs- wille des Anmelders wird widerleglich vermutet. 2. Dass eine Marke für ein außerordentlich weites Spektrum von Waren und Dienstleistungen angemeldet ist und der Anmelder keinen eigenen, eine Nutzung ermöglichenden Geschäftsbetrieb hat, reicht für sich genommen nicht aus, die Vermutung seines generellen Benutzungswillen zu widerlegen. BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 122/09 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 028 397.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 24. April 2012 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2009 aufgehoben. G r ü n d e I . Am 12. Mai 2009 hat die Anmelderin die Bildmarke unter Beanspruchung der Farben Schwarz, Gelb, Grün, Rot und Blau für folgende Dienstleistungen angemeldet: Klasse: 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte, Informationen und Ermittlungen in Handels- und in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Be- schaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst- leistungen für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftrags- - 3 - service und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-com- merce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erst- eilen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmens- verlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Mar- keting (Absatzforschung) für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hin- sicht (Facility management); Erstellen von Abrechnungen (Büroar- beiten), Statistiken, betriebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgut- achten, Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirt- schaftsauskünften, soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; he- liografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Kom- merzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistun- gen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwer- bung (Mailing) Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Ge- haltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Sales pro- motion) für Dritte; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveran- staltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaft- liche und Werbezwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegen- heiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanage- - 4 - ment im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsan- gelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Perso- nalmanagementberatung; Pflege, Zusammenstellung und Systematisie- rung von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35 enthalten; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsfüh- rung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Ein- zelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen (Büroarbei- ten); Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammensteilen von the- menbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Systemati- sierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing (Ab- satzforschung); Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeit- arbeitskräften; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und -geraten , soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopierma- schinen, Verkaufsautomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Wer- beflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Wer- bematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträ- gen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Sponsoring- Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Ver- mittlung von Werbe vertragen für Dritte (Sponsorensuche); Vermittlung - 5 - von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung frem- der Geschäftsinteressen; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwal- tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werter- mittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von KFZ-Fuhrparks Klasse: 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkar- ten, Gutscheine, Wertmarken, Kreditkarten, Reiseschecks; Bankge- schäfte, auch mittels Onlinebanking; Beleihen von Gebrauchsgütern; Börsenkursnotierung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Depotverwah- rung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuar; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Finanz- oder Wertpapier- maklers sowie eines Versicherungsmaklers; Dienstleistungen von Ren- tenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkasso- geschäfte); Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility ma- nagement); Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Terminge- schäften; Erstellung von Steuergutachten und -Schätzungen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Fi- nanzauskünfte; Factoring; Feuerversicherungswesen; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; Finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); finanzielles Spon- soring; Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Gebäudeverwaitung; Geldwechselgeschäfte; Geschäftsliquidationen (Finanzdienstleistungen); Gewährung von Teil- zahlungskredite; Grundstücksverwaltung; Homebanking; Immobilien- verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immo- bilien (Facility management); Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte; elektronischer Kapitaltransfer; Krankenversicherungswesen; Kreditver- - 6 - mittlung; Leasing; Lebensversicherungswesen; Lombardgeschäfte; Mer- gers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; numismatische Schätzungen; Sammeln von Spenden für Dritte; Schät- zen von Briefmarken, Schmuck, Immobilien, Kunstgegenständen sowie Schätzung von Reparaturkosten (Werteermittlung); Scheckprüfung; Seeversicherungswesen; Sparkassengeschäfte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Unfall- versicherungswesen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Vermögens- anlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwal- tung insbesondere auch durch Treuhänder; Verpachtung von landwirt- schaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte Klasse: 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä- ten Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Aus- bildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek, Modellagentur für Künstler, Bücherbusses, Clubs (Unterhal- tung oder Unterricht), Internats, Spielcasinos, Golfplätzen, Kinder- gärten (Erziehung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs, Spielhallen, Sport- anlagen, Sportcamps, Varietetheatern, Vergnügungsparks, zoologischen Gärten; Coaching; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zei- tungsreporters; Digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdenspra- che; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von päda- - 7 - gogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Eintritts- kartenvorverkauf (Unterhaltung); Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunter- richt; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotogra- fieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbe- texte), insbesondere Statistiken; Herausgabe von Verlagsdruckerzeug- nissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Wer- bezwecke); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafie- dienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbe- zwecke; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Musikdarbietungen (Orchester); Online angebotene Spieldienstleistun- gen (von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Kolloquien, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisa- tion; Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveran- staltungen; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veran- staltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veran- staltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungs- shows (Künstleragenturen und Wettbewerben (Erziehung und Unter- haltung)); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausge- nommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge), Sporttaucherausrüstungen, Stadien, Ten- nisplätzen, Theaterdekoration, Tonaufnahmen, Videokameras; Ver- öffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih (Bänder); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusam- menstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; re- daktionelle Betreuung von Internetauftritten. - 8 - Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat mit Schreiben vom 15. Juli 2009 der Anmelderin gegenüber beanstandet, dass das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliege. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestehe im Wesentlichen aus der bloßen Übernahme sämtlicher für die Klassen 35, 36 und 41 in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten, überhaupt nur möglichen Waren- und Dienstleistungsbe- zeichnungen. Ein ernsthafter Benutzungswille könne nach Sachkunde und Le- benserfahrung nicht angenommen werden, da eine solche umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizensierung als unmöglich erscheine. Es handle sich um eine sogenannte „Hinterhaltsmarke“. Die Anmelderin hat sich auf die Beanstandung hin zwar zur Unterscheidungskraft und zum fehlenden Freihaltungsbedürfnis geäußert, ist aber nicht auf die beab- sichtigte Nutzung der Anmeldung eingegangen. Die Markenstelle für Klasse 36 hat daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2009 die Anmeldung zurückgewiesen. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass an der zuvor geäußerten Auffassung festzuhalten sei. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt u. a., den Beschluss aufzuheben und die Marke zum Aktenzeichen 30 2009 028 397.4/36 einzutragen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Eintragung einer Marke keinen generellen, von Amts wegen prüfbaren Benutzungswillen voraussetze; vielmehr sehe das Markenrecht eine „Benutzungsschonfrist“ vor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müsse noch keine zwingende Benutzung vorgesehen sein, sondern diese dürfe sich erst entwickeln. Aus dem Fehlen der Benutzungsabsicht ergebe sich noch kein Rechtsmissbrauch. Für die klassenweise Anmeldung von Waren und Dienst- - 9 - leistungen gebe es sachliche Gründe, diese sei auch weithin üblich. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Anmeldung ausschließlich mit Oberbegriffen oder unter Einbeziehung der Unterbegriffe erfolge. Die Anmelderin selbst habe sehr wohl eine „allgemeine (neutrale)“ und „konkretisierende“ Benutzungsabsicht. Das er- gebe sich aus ihrer Domain „Soulhelp.de“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) liegt nicht vor. 1. Eine Marke ist u. a. dann bösgläubig angemeldet, wenn der Anmelder keinen ei- genen Benutzungswillen hat, sondern lediglich allein den Marktzutritt eines Dritten verhindern will („Spekulationsmarke“ oder „Hinterhaltsmarke“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 688). Grundsätzlich wird im Eintragungsverfahren der generelle Benutzungswille des Anmelders widerleglich vermutet (BGH GRUR 2001, 242 Nr. 38 - Clase E; BGH GRUR 2009, 780 Nr. 19 - Ivadal). Es ist nicht Sache des Anmelders, seinen Be- nutzungswillen zu belegen; vielmehr hat das DPMA die erforderlichen Feststellun- gen zu treffen (BPatG 28 W (pat) 588/10). Maßgeblich ist, ob sich eine Behinde- rungsabsicht nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 687). Die darüber hinaus erforderliche Behinderungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen objektiven Umstände festge- stellt werden muss (EuGH GRUR 2009, 763 - GOLDHASE Lindt; BGH GRUR 2001, 242 - Classe E). - 10 - Die Zurückweisung einer Anmeldung kann nur dann auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar- kenG gestützt werden, wenn das Fehlen des Benutzungswillens und die weiteren Voraussetzungen der Bösgläubigkeit ersichtlich sind (§ 37 Abs. 3 MarkenG), also ohne unfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehen- den Informationsquellen festgestellt werden können (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 680). Wenn die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet worden ist, so kann darin zwar ein Indiz für eine Behinderungsabsicht zu sehen sein (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688); es handelt sich aber um ein schwa- ches Indiz, das für sich genommen die Behinderungsabsicht nicht belegt (BPatG 28 W (pat) 588/10). Weiter kommt es darauf an, ob die markenmäßige Benutzung ernsthaft und nachvollziehbar geplant ist, oder ob Marken lediglich „gehortet“ wer- den (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688). Für eine Behinderungsabsicht spricht es, wenn die angemeldete Marke ganz oder überwiegend beschreibenden Charakter hat oder sich einer Beschreibung annä- hert, oder wenn sie einem nicht formal geschützten Zeichen ähnelt, das bereits verwendet wird oder dessen Verwendung durch Dritte naheliegt (vgl. BGH GRUR 2008, 621 - AKADEMIKS; BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 690). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder einen eigenen Geschäftsbetrieb hat; denn eine Benutzungsabsicht ist auch dann gege- ben, wenn die Marke Dritten zur Benutzung überlassen werden soll (BGH GRUR 2001, 242 - Classe E). 2. Gemessen an diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt wer- den, dass die Marke ersichtlich bösgläubig angemeldet worden ist. Die Marke ist zwar für ein außerordentlich weites Spektrum an Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 angemeldet worden. Dies ist jedoch vom Gesetz aus- drücklich zugelassen, wobei dem Anmelder nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und - 11 - § 20 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Wahl bleibt, durch die Bean- spruchung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation möglichst alle Dienstleis- tungen einer Klasse zu erfassen, oder lieber alle unter diese Oberbegriffe fallen- den Kategorien von Dienstleistungen im Einzelnen detailliert aufzuzählen. Beide Vorgehensweisen tragen dem registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rech- nung und gewährleisten die Publizitätsfunktion des Markenregisters. Im Übrigen ist ein Anmelder nicht auf drei Klassen beschränkt, er kann vielmehr bei Bezah- lung der entsprechenden Klassifikationsgebühren nach dem PatKostG (Anlage zum Gebührenverzeichnis Nr. 331 300) auch weitere Klassen beanspruchen, ja sogar alle 45 Klassen der Nizzaer Klassifikation, was in der Praxis gar nicht so selten geschieht. Allein aus der Beanspruchung einer Vielzahl von einzelnen Wa- ren und Dienstleistungen oder von Klassen mit ihren Oberbegriffen lässt sich ein bösgläubiges Verhalten nicht ableiten. Die Anmelderin kann nämlich die Absicht haben, die Anmeldung oder die Marke ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte zu übertragen oder Lizenzen an ihr zu erteilen. In diesem Fall kann die Marke in Zukunft sehr wohl im gesamten Bereich der in der Anmeldung benannten Dienstleistungen verwendet werden. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, als er sich von der im alten WZG noch vorgeschriebenen Bindung zwischen Markenanmeldung und Ge- schäftsbetrieb im MarkenG gelöst hat. Die Internetrecherche des Senats hat ergeben, dass die Anmelderin nach ihren eigenen veröffentlichten Angaben eine private Kinderhilfe betreibt. Das geschieht in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins (Soulhelp e.V.). Die Anmelderin ist Sängerin und Songschreiberin. Der Verein verkauft Kunstobjekte; ein Teil des Verkaufserlöses wird für Kinder in Not und für Menschen mit Behinderung ge- spendet. Auch Musik der Anmelderin kann über die Homepage des Vereins her- untergeladen werden. Auch ein ideeler, karitativer Verein, der keine Gewinnerzie- lungsabsicht verfolgt, kann eine Marke in der Öffentlichkeit ernsthaft benutzen (EuGH GRUR 2009, 156 - Radetzky). - 12 - Auf Antrag der Anmelderin ist im Jahr 2007 die Marke soulrank-records eingetra- gen worden. Ein Antrag auf Eintragung der Wortmarke „Soul-help“ ist wegen feh- lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Anmelderin noch weitere Marken angemeldet hat und somit Marken „hortet“. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die hier verfahrensgegenständliche Marke ganz oder teilweise an Dritte übertragen oder lizenziert werden, und dass durch die Einnahmen die Arbeit des Vereins gefördert werden kann. Das kann nicht als lebensfern und ausgeschlossen betrachtet wer- den. Auch andere Indizien für eine Behinderungsabsicht liegen nicht vor. Die Anmel- dung hat als Bildmarke ein vergleichsweise hohes Gestaltungsniveau. Dass sie bereits verwendeten Zeichen ähnelt, oder dass die Verwendung ähnlicher Zeichen durch Dritte naheliegt, ist vom DPMA nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen dient die Bösgläubigkeitsprüfung nicht der von Amts wegen erfolgenden Vorwegnahme eines späteren, nur auf Antrag eines Beteiligten einzuleitenden Widerspruchsverfahrens. Ob die angemeldete Marke in dem seit der Anmeldung vergangenen Zeitraum von über drei Jahren verwendet worden ist, ist unerheblich. Gerade dann, wenn eine Verwertung mit Hilfe von Dritten beabsichtigt sein sollte, liegt die Annahme nahe, dass das erst dann geschehen soll, wenn die Marke eingetragen und somit re- gisterrechtlich geschützt ist. 3. Die Beschwerde hat aus diesen Gründen Erfolg, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Die Eintragung der Marke kann der Senat nicht anordnen; die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung an das DPMA zu- rückzugeben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 70 Rn. 16). - 13 - Die Überprüfung der Dienstleistungsbegriffe und der Klassifizierung bleibt dem DPMA vorbehalten. Bender Dr. Hoppe Dr. Wache Cl