Beschluss
35 W (pat) 465/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 465/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Mai 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 012 342 (hier: Löschungsantrag) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2009 aufgehoben. 2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2005 012 342 mit den Ansprüchen 1 bis 9 richtet, gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 überreichten Hilfsantrag III, der zum Hauptantrag gemacht wurde. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Löschungsverfahrens beider Instanzen tragen die Beschwerdeführerin 3/5 und die Beschwerdegeg- nerin 2/5. - 3 - G r ü n d e I . Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 5. August 2005 am 20. Oktober 2005 in das Register eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 012 342 (Streitgebrauchsmuster). Das Streit- gebrauchsmuster ist in Kraft. Die Bezeichnung gemäß DE 20 2005 012342 U1 lautet „Modular Kühlbehälter“. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 lauten: 1. Kühlgutbehälter mit einem Grundkörper (2) und einer als Frontwand (1) dienenden Seitenwand, welche mit dem Grundkör- per (2) zusammengefügt ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich benachbart zu einer Seitenkante der Frontwand (1) zumindest ab- schnittsweise eine Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) zwi- schen dem Grundkörper (2) und der Frontwand (1) erstreckt und eine in Tiefenrichtung des Grundkörpers (2) formschlüssige Ver- bindung zwischen dem Grundkörper (2) und der Frontwand (1) bildet. 2. Kühlgutbehälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenkante durch eine Längskante der Frontwand (1) gebildet ist. 3. Kühlgutbehälter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Seitenkante durch die in Gebrauchslage des Kühlgutbehälters tieferliegende Längskante der Frontwand (1) ge- bildet ist. - 4 - 4. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (15) einen Hinterschnitt aufweist, in den die Feder (32, 33) eingreift. 5. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass Nut (15) und Feder (32, 33) in im wesentli- chen vertikaler Richtung zusammenfügbar sind. 6. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (15) am Grundkörper (2) ausgebil- det ist. 7. Kühlgutbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) einen Schwenkfreiheitsgrad mit einer in der Nut-Feder- Verbindung (14, 15; 31-33) liegenden Schwenkachse aufweist. 8. Kühlgutbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) eine dem Grundkörper (2) zugewandte Aussparung (35) aufweist, in die ein Vorsprung (11, 12) des Grundkörpers (2) benachbart zu einer obe- ren und/oder unteren Wand (36, 37) der Aussparung (35) eingreift. 9. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) eine dem Grundkör- per (2) zugewandte Aussparung (35) aufweist, in der ein Vor- sprung (9) des Grundkörpers (2) verrastet ist. - 5 - 10. Kühlgutbehälter nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass eine Rastkontur (10) sich entlang einer vertikalen Flanke des Vorsprungs (9) erstreckt. 11. Kühlgutbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) aus zwei Seiten- stücken (4) und wenigstens einem Mittelstück (5, 6, 7), das einen in Längsrichtung der Frontplatte (1) unveränderlichen Querschnitt aufweist, zusammengefügt ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie hat sich auf den Widerrufsgrund fehlender Schutzfähigkeit berufen und darüber hinaus eingewendet, dass das Gebrauchsmuster die Erfindung nicht so deutlich und voll- ständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2009 das Gebrauchsmuster gelöscht. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass der hauptsächlich verteidigte bzw. die hilfsweise verteidigten Hauptansprüche nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Die Antragsgegnerin hat gegen den Löschungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 vor dem Beschwerdese- nat neue Anspruchssätze vorgelegt, mit denen sie das Streitgebrauchsmuster zu- nächst im Rahmen eines Haupt- und von vier Hilfsanträgen verteidigt hat. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Gegenstände der jeweils verteidigten Schutzan- sprüche 1 gegenüber dem Stand der Technik neu seien und auch auf einem erfin- derischen Schritt beruhten. Zur Stützung ihres Vorbringens hinsichtlich des Ver- - 6 - ständnisses des Beanspruchten hat sie ein Konvolut mit Unterlagen vorgelegt, die folgende Begriffe betreffen: A1 „Nut“ („Nut (Fertigungstechnik)“ - Wikipedia), A2 „Nut-Feder“ („Nut-Feder-Google-Suche“) und A3 „Freiheitsgrad“. Zuletzt verteidigt die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des Hilfsantrags 3. Die danach geltenden Schutzansprüche 1 bis 9 lauten wie folgt: 1. Kühlgutbehälter mit einem Grundkörper (2) und einer als Frontwand (1) dienenden Seitenwand, welche mit dem Grundkör- per (2) zusammengefügt ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich benachbart zu einer Seitenkante der Frontwand (1) zumindest ab- schnittsweise eine Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33), mit ei- ner an der Frontwand (1) angeordneten Nut (15), zwischen dem Grundkörper (2) und der Frontwand (1) erstreckt und eine in Tie- fenrichtung des Grundkörpers (2) formschlüssige Verbindung zwi- schen dem Grundkörper (2) und der Frontwand (1) bildet, und dass die Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31-33) einen Schwenk- freiheitsgrad mit einer in der Nut-Feder-Verbindung 814, 15; 31 - 33) liegenden Schwenkachse aufweist. 2. Kühlgutbehälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenkante durch eine Längskante der Frontwand (1) gebildet ist. 3. Kühlgutbehälter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Seitenkante durch die in Gebrauchslage des - 7 - Kühlgutbehälters tieferliegende Längskante der Frontwand (1) ge- bildet ist. 4. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (15) einen Hinterschnitt aufweist, in den die Feder (32, 33) eingreift. 5. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass Nut (15) und Feder (32, 33) in im wesentli- chen vertikaler Richtung zusammenfügbar sind. 6. Kühlgutbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) eine dem Grundkörper (2) zugewandte Aussparung (35) aufweist, in die ein Vorsprung (11, 12) des Grundkörpers (2) benachbart zu einer obe- ren und/oder unteren Wand (36, 37) der Aussparung (35) eingreift. 7. Kühlgutbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) eine dem Grundkör- per (2) zugewandte Aussparung (35) aufweist, in der ein Vor- sprung (9) des Grundkörpers (2) verrastet ist. 8. Kühlgutbehälter nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine Rastkontur (10) sich entlang einer vertikalen Flanke des Vorsprungs (9) erstreckt. 9. Kühlgutbehälter nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontwand (1) aus zwei Seiten- stücken (4) und wenigstens einem Mittelstück (5, 6, 7), das einen in Längsrichtung der Frontplatte (1) unveränderlichen Querschnitt aufweist, zusammengefügt ist. - 8 - Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- Markenamts vom 30. März 2009 aufzuheben und den Lö- schungsantrag insoweit zurückzuweisen, als er sich gegen das Gebrauchsmuster mit den Ansprüchen 1 bis 9 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 3 richtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie widerspricht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und hält den Einwand fehlender Schutzfähigkeit auch gegenüber der zuletzt verteidigten Fassung auf- recht. Bei Ihrem Vorbringen bezieht sie sich auf folgende, bereits im Löschungs- verfahren angezogene Entgegenhaltung: D1 CN 2 665 636 Y einschließlich englischsprachiger Überset- zung. Im Löschungsverfahren hatte sie schriftsätzlich noch auf folgende Literaturstelle hingewiesen: D2 „Lexikon Technik und exakte Naturwissenschaften“, 1972, Band 7, Seite 2078, Stichwort „Nut“. - 9 - Im Streitgebrauchsmuster sind folgende weitere Dokumente angeführt: D3 US 2003 / 0 020 384 A1 D4 DE 10 2005 021 588.2 (nachveröffentlicht 16.11.2006). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Soweit das Streitgebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weiteres zu löschen, da insoweit der Widerspruch zurückge- nommen worden ist (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 27 m. w. N.). In der verteidigten Fassung erweist sich das Streitgebrauchsmuster aber als schutz- fähig. 1. Das Streitgebrauchsmuster betrifft den Aufbau eines Kühlgutbehälters. Ein Grundkörper mit einer an einer Seite des Grundkörpers befestigten Frontplatte bildet einen Behälter nach Art einer Schublade, wobei für die Verbindung von Grundkörper und Frontplatte spezielle Ausführungsbeispiele beschrieben sind. Entsprechende Kombinationen von erzeugnistechnischen Maßnahmen sind Ge- genstand des geltenden Schutzbegehrens. Dem Gegenstand des Schutzbegehrens liegt nach der Beschreibung der Streit- gebrauchsmusters DE 20 2005 012 342 U1, Absatz 0004, die Aufgabe zugrunde, einen Kühlgutbehälter mit einem Grundkörper und einer an einer Seite des Grund- körpers befestigten Frontplatte zu schaffen, der eine einfache und schnell mon- tierbare und dennoch belastbare Verbindung von Grundkörper und Frontplatte aufweist. - 10 - Hierfür ist nach dem zuletzt verteidigten Schutzanspruch ein Kühlgutbehälter mit folgenden Merkmalen definiert: M1: Kühlgutbehälter; M2: der Kühlgutbehälter weist einen Grundkörper (2) und eine als Front- wand (1) dienende Seitenwand auf, M3: die Seitenwand ist mit dem Grundkörper (2) zusammengefügt, M4: benachbart zu einer Seitenkante der Frontwand (1) erstreckt sich zumin- dest abschnittsweise eine Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) zwi- schen dem Grundkörper (2) und der Frontwand (1); M4.1: die Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) bildet eine in Tiefenrichtung des Grundkörpers (2) formschlüssige Verbindung zwischen dem Grund- körper (2) und der Frontwand (1); M4.2: die Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) weist einen Schwenkfreiheits- grad auf; M4.3: der Schwenkfreiheitsgrad hat eine Schwenkachse, die in der Nut-Feder- Verbindung liegt; M4.4: die Nut (15) der der Nut-Feder-Verbindung (14, 15; 31 - 33) ist an der Frontwand angeordnet. 2. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen An- sprüche 2 bis 9 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zulässig. Die Merkmale M1 bis M4 und M4.1 waren bereits im Anspruch 1 in der eingetra- genen Fassung gemäß der Streitgebrauchsmusterschrift DE 20 2005 012 342 U1 enthalten. Die Kombination mit den weiteren Merkmalen M4.2 und M4.3 folgt aus dem Un- teranspruch 7 in der eingetragenen Fassung. Das darüber hinaus ergänzte Merkmal M4.4 ist in der Beschreibung Absatz 0006 als zur Erfindung gehörende Alternative offenbart. - 11 - Diese zu einer Beschränkung führenden Änderungen sind auch im Übrigen zuläs- sig. Die Schutzansprüche 2 bis 9 entsprechen den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 5 und 8 bis 11 mit angepassten Rückbezügen. 3. Der geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) liegt nicht vor. Die Lehre des geltenden Schutzan- spruchs 1 ist ausführbar, sein Gegenstand ist neu und beruht auf einem erfinderi- schen Schritt. 3.1. Zunächst ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu bestimmen. Nach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, wo- bei hier die zuletzt verteidigte Fassung zugrundezulegen ist. Demgemäß sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen. Es ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem Schutzanspruch ent- nimmt (BGH X ZR 74/94, GRUR 1997, 454, 455 - Kabeldurchführung I). Maßge- bend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Dabei ist nicht die sprachliche oder logischwissen- schaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen verwen- deten Begriffe entscheidend. Vielmehr sind Begriffe in den Schutzansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lö- sung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 311 - Baum- scheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung). Weichen Begriffe vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt - 12 - aufgrund einer am technischen Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung maßgebend (BGH a. a. O. - Spannschraube; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 113, 1, 9 f. - Autowaschvorrichtung; BGHZ 150, 149, 153 - Schneid- messer I). Als Fachmann ist vorliegend ein Behälter- und Apparatebauer angesprochen, mit mehrjähriger Erfahrung in der fertigungs- und montagegerechten Gestaltung von Behältern für Kühlgeräte und dergleichen. Denn der Anspruch erschöpft sich in der Angabe konstruktiver Maßnahmen zum Aufbau eines für die Verwendung in Kühlgeräten vorgesehenen Behälters hinsichtlich der Verbindung (Merkmals- gruppe M4) einer als Seitenwand dienenden Frontplatte mit einem Grundkörper (Merkmal M2), die im zusammengefügten Zustand (Merkmal M3) den Behälter zur Aufnahme des im Kühlgerät zu kühlenden Guts ausbilden (Merkmal M1). Im Einzelnen ist von folgendem Verständnis dieses Fachmanns auszugehen: Indem an einem Grundkörper (Merkmal M3) - als Ausführungsbeispiel offenbart das Gebrauchsmuster einen aus einem Boden mit 3 Seitenwänden bestehenden Grundkörper - eine im gefügten Zustand die Frontwant bildende Seitenwand be- festigt wird (Merkmal M2), entsteht ein (quaderförmiger,) schubladenartiger Kühl- gutbehälter (Merkmal M1). Diese Frontwand stellt ein von den anderen Wänden und dem Boden des Kühlgutbehälters getrenntes Bauteil dar, vgl. Absatz 0025 i. V. m. Figur 1. Die im Merkmal M4 bezeichnete „Nut-Feder-Verbindung“ bildet hierbei eine form- schlüssige Verbindung zwischen den Bauelementen Grundkörper und Frontwand mit der Nut an dem einen Bauelement und der darin formschlüssig eingreifenden Feder an dem anderen Bauelement. Weil die Nut gemäß Merkmal M4.4 an der Frontwand angeordnet ist, folgt hieraus eine Anordnung der Feder am Grundkör- per. Die Figuren 3 bis 5 zeigen die im Absatz 0006, Satz 2 angesprochene, ge- genüber der Vorschrift des Merkmals M4.4 umgekehrte Zuordnung. Über diese Verbindung werden die beim Herausziehen des Kühlgutbehälters aus einem Kühlgerät auftretenden Auszugskräfte oder die beim Hineinschieben auf- tretenden Schiebekräfte (Merkmal M4.1) an der Frontwand - hier unterstellt der Fachmann eine Krafteinleitung per Hand - auf den Grundkörper übertragen, vgl. - 13 - Absatz 0005. Die im Merkmal M4.1 benannte „Tiefenrichtung“ ist somit die Aus- zugsrichtung. Während für das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine sich parallel benachbart entlang der unteren Seitenkante der Frontwand erstreckende formschlüssige Ver- bindung etwa in Höhe des Bodens des Behälters gezeigt ist, ist im Anspruch 1 weder die Lage der Seitenkante („benachbart zu einer Seitenkante“, vgl. Merkmal M4) noch die Anzahl, Länge und Anordnung der Abschnitte der Nut-Feder-Verbin- dung entlang der Seitenkante („zumindest abschnittsweise“) näher bestimmt. Für die im Merkmal M4 so benannte „Nut-Feder-Verbindung“ ist im Gebrauchs- muster Absatz 0038 eine Ausführungsform beschrieben, die ein Zusammenfügen von Grundkörper und Frontwand nur in einer gegenüber der Gebrauchslage ge- kippten Orientierung der Frontwand ermöglicht. In der anfänglichen Schwenkstel- lung sind die Federabschnitte und korrespondierenden Nutabschnitte radial durch eine Verschiebung der Frontwand in ihrer gekippten Orientierung ineinanderzufüh- ren, durch eine zusätzliche Rotationsbewegung in Abfolge des Fügevorgangs wird die Frontwand in die Gebrauchslage geschwenkt. Hierfür muss die „Nut-Feder-Verbindung“ einen Schwenkfreiheitsgrad entspre- chend M4.2 aufweisen, wobei sich die Verschwenkung um eine Schwenkachse vollzieht, die aufgrund des Bewegungsablaufs zwangsläufig „in“ der Nut-Feder- Verbindung entsprechend Merkmal M4.3 liegt. Insoweit wird der Fachmann hier den im Streitgebrauchsmuster durchgängig ver- wendeten Begriff „Nut-Feder-Verbindung“ im Sinne der im Streitgebrauchsmuster selbst offenbarten Funktionalität verstehen (BGH X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die in den Unterlagen A1 und A2 des Anlagenkonvoluts enthaltenen Ausführungsbeispiele von Nuten und Nut-Feder-Verbindungen, demnach es sich bereits beim Ausdruck „Nut-Feder- Verbindung“ im Merkmal M4 um einen geläufigen Fachbegriff handele, der mit einem bestimmten Inhalt versehen sei, war noch insoweit zu folgen, als der Fach- mann einer so bezeichneten Verbindung jedenfalls eine Gestaltung unterstellt, die eine formschlüssige Kraftübertragung quer von einem abragenden Formschluss- - 14 - element länglicher Erstreckung - der „Feder“ - auf ein die beiden Querseiten um- schließendes, die „Nut“ bildendes Formschlusselement ermöglicht. Die durch de- ren parallele Querseiten begrenzte Dicke der Feder bzw. die korrespondierende Breite der Nut sind dabei geringer als die längsseitige Erstreckung der sich in Längs- und Höhenrichtung überdeckenden Flächenabschnitte. Diese sich bei einer dem allgemeinen Sprachgebrauch folgenden Betrachtung ergebenden Begriffsinhalte, wie vorstehend ausgeführt, werden auch von den Merkmalen M4 und M4.1 erfasst. Bei Nut-Feder-Verbindungen solcher von der Beschwerdeführerin als fachüblich herausgestellten Art muss die Feder im gefügten Zustand allerdings nicht zwangsläufig stirnseitig an einem hierfür entsprechend komplementär angeord- neten Nutgrund anliegen, vgl. die ersten 3 Figuren auf Seite 1 von 16 der Anlage A2 („Nut Feder - Google-Suche“). Ein stirnseitiger Abschluss einer Nut ist somit kein zwingender, funktionsnotwendi- ger Bestandteil einer üblichen „Nut-Feder-Verbindung“. Ebenso wenig muss die Nut einer „Nut-Feder-Verbindung“ durchlaufend gestaltet sein, ihre Längserstreckung kann bei sog. abgesetzten Nuten auch seitlich be- grenzt sein, vgl. hierzu die Figur oben rechts auf Seite 1 der Anlage A1 („Nut (Fer- tigungstechnik) - Wikipedia“). Jedoch weisen fachübliche „Nut-Feder-Verbindungen“ - wie es die von der Be- schwerdeführerin vorgelegten Unterlagen belegen - gerade keinen Schwenkfrei- heitsgrad auf, vielmehr sind diese nur in einer durch die komplementäre Formge- bung im zusammengefügten Zustand vorbestimmten Richtung montierbar, ohne dass diese eine Verschwenkung gegenüber dieser vorgegebenen Ausrichtung beim Zusammenfügen oder im gefügten Zustand zulassen. Von daher ist der Ausdruck „Nut-Feder-Verbindung“ im Streitgebrauchsmuster nicht in einem geläufigen, sondern wegen der Merkmale M4.1, M4.2 und M4.3 in einem davon abweichenden funktionellen Sinne verwendet. Weil der geltende Anspruch 1 aufgrund dieser Merkmalskombination somit selbst eine Legaldefinition des Merkmals M4 enthält, sind die Merkmale der Gruppe M4 so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsge- - 15 - danken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Allerdings erschöpft sich der Bedeutungsinhalt dieser Merkmale nicht in demjenigen, was nur als spe- zielles Ausführungsbeispiel in der Beschreibung offenbart ist. So beschreibt das Gebrauchsmuster im Absatz 0038 beispielhaft eine „Feder“ in Form einer zylindri- schen Verdickung 32 und eine durch einen gekrümmten Abschnitt 33 mit komple- mentärer Formgebung gebildete „Nut“ als mögliche Ausführungsform zur Bereit- stellung der Funktionalität eines Schwenkfreiheitsgrades (Merkmal M4.2). Die Merkmale der Gruppe M4 erfassen zwar diese in den Figuren 3 bis 5 gezeigte Ausführungsvariante, die wegen der sich anschmiegenden, komplementär ge- krümmten Oberflächen der mehr als 180° umschließenden Nut und Feder zudem eine unveränderliche Lage der Schwenkachse bedingen. Aufgrund der umfängli- chen Umschließung der Feder in der gezeigten Anordnung (Figuren 3 bis 5) ist die Lage der Frontwand im gefügten Zustand demnach nicht nur in Tiefenrichtung (Merkmal M4.1), sondern darüber hinaus auch in Höhenrichtung definiert festge- legt. Der Anspruch 1 schweigt sich allerdings über die Formgebung und Gestal- tung der Bestandteile „Nut“ und „Feder“ quer zur Längserstreckung aus (s. o.). Merkmal M4.1 fordert indes nur eine in Tiefenrichtung kraftübertragende Verbin- dung, wobei im Gebrauchsmuster spezielle Möglichkeiten offenbart sind, um die Höhe der Frontplatte an dem Grundkörper festzulegen, vgl. Absatz 0010 i. V. m. Absatz 0039. Hieraus folgt, dass die sich beim Zusammenfügen mit einhergehen- der Verschwenkung einstellende Lage der hierfür notwendigen, sich in Längsrich- tung der Nut-Feder-Verbindung erstreckenden Schwenkachse innerhalb des durch das Merkmal M4.3 eingeschränkten Bereichs ebenfalls nicht näher bestimmt ist. Für die Funktionalität der durch die Merkmale der Gruppe M4 charakterisierten Nut-Feder-Verbindung ist es darüber hinaus unerheblich, dass der geltende An- spruch 1 keine Merkmale enthält, denen die Funktion einer Fixierung der Front- platte in Querrichtung, d. h. längs der Schwenksachse beizumessen wäre. Ent- sprechende Ausgestaltungen haben erst in den geltenden Unteransprüchen 7 und 8 Niederschlag gefunden. Implikationen hinsichtlich der Ausbildung der „Nut- Feder-Verbindung“ folgen hieraus nicht. - 16 - 3.2. Wie aus vorstehenden Ausführungen zum gebotenen Verständnis des geltenden Anspruchs 1 folgt, offenbart das Streitgebrauchsmuster den Gegen- stand des Schutzbegehrens im Übrigen so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Das Erfordernis hierfür ist im Rahmen des Lö- schungsgrundes des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen, vgl. BGH Beschluss X ZB 12/98 vom 28. April 1999 („Flächenschleifmaschine“, auch GRUR 101 Jg. 1999, Heft 10, S. 920 f.). So kann der zuständige Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 anhand der Offenbarung eines konkret im Einzelnen beschriebenen Ausführungsbeispiels mit einem Aufwand, der ihm zur Realisierung auch der Kombination der Merkmale der Gruppe M4 billigerweise zugemutet werden, auch praktisch verwirklichen. Den Einwand unzureichender Ausführungsanweisungen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechter- halten. 3.3. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist zweifellos gewerb- lich anwendbar und - wie die nachstehenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt zeigen - gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu i. S. v. § 3 GebrMG. Die Antragstellerin hat die Neuheit des Gegenstands des (geltenden) Anspruchs 1 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung über- reichten Hilfsantrags 3 auch nicht bestritten. 3.4. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber der Entgegenhaltung D1. Die D1 betrifft einen schubladenartigen Kühlgutbehälter mit einer gesonderten Frontwand („refrigerator drawer with a removable front-plate“, vgl. Bezeichnung). In der einzigen Figur bezeichnen Pos. 2 den Grundkörper („drawer“) und Pos. 1 eine als Frontwand („front plate“) dienende Seitenwand entsprechend den Merk- malen M1 und M2. Für ein einfaches Zusammenfügen („easy to assemble“) dieser Teile entsprechend Merkmal M3 ist genau eine spezielle Ausführungsform in der englischen Übersetzung mit Begriffen wie folgt beschrieben: - 17 - Von der oberen, inneren Seitenrand ragen Stifte 3 ab („upright pin 3“), die für ein Eingreifen in passende, an den oberen Seitenrändern des Grundkörpers angeord- nete Löcher 4 („matching pinhole 4“) vorgesehen sind. Beim Zusammenfügen sind die Stifte 3 in die Löcher 4 einzuführen und das untere Ende der Frontplatte ist in Richtung auf den Grundkörper zu drücken („insert the pin 3 […] into the pinhole 4 of drawer 2, push the bottom […] towards the drawer“), wobei sich ein an einer unteren Bodenplatte 5 der Frontplatte angeordneter Haken („hook 6“) in einer Platte 7 des Grundkörpers einhängt („cladding plate 7 that forms a horizontal hitch with the abovementioned hook 6 on the corresponding position“). In der Figur sind die in der englischen Übersetzung zwar als „Stifte“ bezeichneten Stege 3 deutlich mit quaderförmig Formgebung mit einer größeren Erstreckung entlang der Seitenkante und demgegenüber geringerer Dicke in Tiefenrichtung des Behälters dargestellt. Die korrespondierenden, in der englischen Übersetzung als „Löcher“ bezeichneten Ausnehmungen 4 bilden zwei sich benachbart der Sei- tenkante entlang der Frontplatte im montierten Zustand erstreckende Abschnitte mit notwendigerweise komplementärer Formgebung. Denn auch diese sollen für die eingreifenden Stege eine die Auszugskräfte übertragende, formschlüssige Verbindung zwischen dem Grundkörper und der Frontwand entsprechend Merk- mal M4.1 bilden. Aufgrund dieser Formgebung erkennt der Fachmann in der ge- zeigten Ausführung unmittelbar die technische Realisierung einer sich abschnitts- weise erstreckenden „Nut-Feder-Verbindung“ entsprechend dem gebotenen Ver- ständnis des Merkmals M4: Die Stege 3 weisen hierfür die für eine „Feder“ cha- rakteristischen parallelen Querseitenflächen länglicher Erstreckung auf, die im montierten Zustand an den korrespondierenden, parallelen Innenflankenseiten jeweils der von der Ausnehmung 4 gebildeten „Nut“ anliegen. Die Nuten sind dort zwar in ihrer seitlichen Erstreckung begrenzt und von daher nicht durchlaufend. Auch insoweit handelt es sich jedoch um fachübliche, nämlich abgesetzte Nuten, vgl. hierzu vorstehende Ausführungen im Abschnitt 2 zur Anlage A1. Ob diese die Frontplatte dort auch in Querrichtung fixieren, wie von der Antragsgegnerin be- hauptet, kann unentschieden bleiben, weil im geltenden Anspruch 1 hinsichtlich einer solchen Funktionalität keine Merkmalsangaben enthalten sind. Weil es bei - 18 - einer Nut-Feder-Verbindung im fachüblichen Begriffsverständnis wie auch bei ei- ner Auslegung entsprechend der Merkmale M4.2 und M4.3 nicht auf das Vorhan- densein eines Nutgrundes ankommt - vgl. hierzu vorstehende Ausführungen im Abschnitt 2, war der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob die D1 ein Durchgangsloch oder ein endseitig geschlossenes (Sack-)Loch zeigt, ebenfalls nicht weiter nachzugehen. Aus der in der Figur 1 gezeigten Anordnung folgt in Verbindung mit dem beschrie- benen Bewegungsablauf beim Zusammenfügen, dass auch bei diesem bekannten Kühlgutbehälter die Federn nur in einer gekippten Stellung der Frontplatte in die Nuten eingeführt werden können; erst durch ein anschließendes Verschwenken der Frontplatte in die Gebrauchsstellung kann die dort beschriebene weitere Ha- kenverbindung in Eingriff gebracht werden. Hierfür muss die Nut-Feder-Verbin- dung dort ebenfalls zwingend einen Schwenkfreiheitsgrad entsprechend Merkmal M4.2 aufweisen. Weil sich die Haken der weiteren Hakenverbindung dort nur in einer insoweit konstruktiv vorgegebenen Höhenausrichtung der Frontplatte ge- genüber dem Grundkörper in dessen Platte 7 einhängen können - die korrespon- dierenden Formschlusselemente müssen sich vor dem Verhaken gegenüberlie- gen -, liegt die Schwenkachse zwangsläufig in der Nut-Feder-Verbindung entspre- chend Merkmal M4.3. Mithin offenbart die D1 auch dieses Merkmal. Allerdings beschreibt und zeigt die D1 eine fertige, speziell auf die Anordnung nach unten von der inneren Seite eines horizontalen Frontplattenabschnitts abra- gender Federn ausgerichtete Lösung, bei der die korrespondierenden Nuten am Grundkörper angeordnet sind. Im Gegensatz dazu ist diese Nut beim vorliegend beanspruchten Gegenstand entsprechend Merkmal M4.4 an der Frontwand aus- gebildet. Der D1 lassen sich indes keine dahingehenden Anregungen entnehmen. Auch sind keine Hinweise enthalten, dass eine solche Maßnahme Vorteile bieten könnte. Weil die dort gezeigte Ausführung die Nut-Feder-Verbindung mit einem geschlossen glattflächigen, eher dünnwandigen horizontalen Abschnitt der Ober- seite der Frontplatte vollständig abdeckt, von der die Feder mit demgegenüber nennenswerter Erstreckung nach unten abragt, war der Fachmann eher abgehal- ten, diese Oberseite mit einer Nut zu versehen, zumal sich diese Variante mit - 19 - dann von den Seitenwangen des Grundkörpers nach oben abragenden Federn offensichtlich nicht ohne weiteres, v. a. nicht ohne weitreichende konstruktive Än- derungen des Grundkörpers und der Frontplatte realisieren lässt. Von daher kann im Merkmal M4.4 im zwingenden Kontext der übrigen Merkmale auch keine einfache kinematische Umkehrung gesehen werden, demnach der Fachmann die Anordnung entsprechend Merkmal M4.4 beim Aufbau eines Kühl- gutbehälters mit einer zu fügenden Frontwand ohne weiteres als gleichwirkend hätte erkennen und wahlweise hätte vorsehen können. Auch der übrige im Verfahren zu berücksichtigende Stand der Technik kann den Fachmann nicht zum vorliegend beanspruchten Gegenstand führen, eine Zusam- menschau lässt ebenfalls keine weiteren Gesichtspunkte erkennen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen. Nach alledem ist der Schutzanspruch 1 in der geltenden Fassung schutzfähig. 4. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen Weiterbildungen des Kühlgutbehälters nach Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Baumgärtner Baumgart Ausfelder Cl