OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W (pat) 32/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 32/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2005 010 283.2-55 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek so- wie die Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer in der Sitzung vom 14. Mai 2012 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse H 04 Q des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 15. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Der Anmelder hat die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur automatischen Flottendisposition" am 1. März 2005 beim Deut- schen Patent- und Markenamt eingereicht. Im (einzigen) Prüfungsbescheid vom 2. November 2007 führte die Prüfungsstelle neben der vom Anmelder bereits genannten Druckschrift D1 DE 100 51 810 C2 die Druckschriften D2 JUNEJA, B.; ANAND, S.S.: Location Services Using Cellular Digital Packet Data; IEEE International Conference on Per- sonal Wireless Communications, 1996, Seiten 222 - 226, - 3 - D3 KER-TSUNG LEE; PEI-JU WU; SHIH-HAN WANG; The Panning and Design of Taxipooling on Feeder System, IEEE International Conference on Networking, Sensing & Control, 2004, Seiten 376 - 381 und D4 LIAO, Z.; Taxi Dispatching via Global Positioning Systems, IEEE Transactions on Engineering Management, Vol. 48, Nr. 3, Aug. 2001, Seiten 342 - 347 ein. Zur Begründung der aus ihrer Sicht nicht gegebenen Patentfähigkeit stellte die Prüfungsstelle einleitend fest, die Patentansprüche 1 bis 10 seien "u. a. nicht ge- währbar, weil ihre Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten nicht als Erfindung ange- sehen werden dürfen." Zwar verwende das Verfahren des Patentanspruchs 1 ein zweifellos technisches Mobilfunkkommunikationsnetzwerk, die Ortsbestimmungs- fähigkeit solcher Netzwerke sei jedoch längst bekannt, wie die Druckschriften D1 und D2 belegten. Auch ausweislich der Beschreibung der streitigen Anmeldung sei bei Mobilfunkkommunikationsnetzwerken die Ortung über die Signalstärke ge- mäß Patentanspruch 3 üblich und zudem der technische Prozess der Ortung nicht Gegenstand der vorliegenden Anmeldung. Bekannte technische Alltagsgegen- stände wie Handys zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen zu ver- wenden, mache diese geschäftlichen Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen nicht zu patentfähigen Erfindungen im Sinne des § 1 PatG. Die- ser Patentierungsausschluss sei unabhängig davon zu bewerten, ob das Verfah- ren der geschäftlichen Tätigkeit "nun neu und nicht naheliegend ist oder nicht". An diese Aussagen schließt sich ein Passus an (vgl. Erstbescheid, Seite 2, letzter Ab- satz und Seite 3, erster Absatz) demgemäß Taxiflottendispositionsverfahren unter Verwendung eines Mobilfunkkommunikationsnetzwerks bereits von den Druck- schriften D3 und D4 gezeigt würden. Zwar werde in keiner dieser Druckschriften explizit auf die Herstellung einer Kommunikationsverbindung zwischen einem - 4 - Dienstleistungsnachfrager und einem Dienstleistungsanbieter eingegangen, diese üblicherweise vorhandene technische Fähigkeit könne jedoch keine Erfindung be- gründen. Weiter führte die Prüfungsstelle aus, gegenüber diesem Stand der Tech- nik (Druckschriften D3 und D4) ließe sich auch aus den Vorrichtungsmerkmalen der Patentansprüche 11 bis 16 kein neuer technischer Gegenstand erkennen, da alle nur funktional beanspruchten technischen Mittel auch "dort vorhanden sein müssen". Soweit es sich um die Funktionalität von Computerprogrammen hande- le, sei auch hier der "Ausschlusskatalog des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu berücksichti- gen". Abschließend führte die Prüfungsstelle aus, bei dieser Sachlage könne eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden, es müsse vielmehr mit einer Zu- rückweisung der Anmeldung gerechnet werden. Sollte die Anmeldung weiterver- folgt werden, "so müsste der Anmelder neue Ansprüche vorlegen, deren Gegen- stände gegenüber dem zitierten Stand der Technik neu sein müssten und für wel- che die Patentfähigkeit zweckmäßigerweise vom Anmelder dargelegt werden soll- te". In ihrer Erwiderung vom 5. Februar 2008 legte der Anmelder dem weiteren Prü- fungsverfahren neue Patentansprüche 1 bis 15 zugrunde. Der neue Anspruch 1 sei gestützt auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2. Entsprechendes gel- te für den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 10. Der Anspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur automatischen Flottendisposition unter Verwen- dung eines Mobilfunkkommunikationsnetzwerks (31), das sta- tionäre Basisstationen (32) und mobile Kommunikationsvor- richtungen (33) umfasst, gekennzeichnet durch folgende Schritte: a. Orten der mobilen Kommunikationsvorrichtungen (33) von Dienstleistungsanbietern mit Hilfe des Mobilfunkkommunika- tionsnetzwerkes (31); - 5 - b. Zuweisen der Dienstleistungsanbieter zu Wartelisten anhand ihrer beim Orten ermittelten Positionen; c. Empfangen eines Kommunikationsbegehrens eines Dienst- leistungsnachfragers zum Abschließen eines Dienstleistungs- vertrags in einer Vermittlungsstelle (35) des Mobilfunkkommu- nikationsnetzwerks (31); d. Orten des Dienstleistungsnachfragers; e. Auswählen einer der Wartelisten anhand einer beim Orten des Dienstleistungsnachfragers ermittelten Nachfragerposition; f. Auswählen eines der Dienstleistungsanbieter aus der ausge- wählten Warteliste (48); und g. Herstellen einer Kommunikationsverbindung zwischen dem Dienstleistungsnachfrager und dem Dienstleistungsanbieter über das Mobilfunkkommunikationsnetzwerk (31) zum Aus- handeln des Dienstleistungsvertrags." Der Anmelder führte in seiner Eingabe aus, mit dem geltenden Anspruch 1 werde kein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten als solche beansprucht, vielmehr sei ein Verfahren nicht als untechnisch zu bewerten, nur weil die einzelnen techni- schen Verfahrensschritte bekannt seien. Es sei der Patentanspruch bzw. sein Ge- genstand als Ganzes zu betrachten, wobei nicht-technische Aspekte nicht zur Be- gründung der Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen seien. Der An- melder könne sich den Ausführungen der Prüfungsstelle zur Druckschrift D2 an- schließen, im beanspruchten Verfahren werde der Dienstleistungsanbieter, wie in der Druckschrift D2, mittels des Mobilfunkkommunikationsnetzwerks geortet, d. h. das System kenne vorab die Position der Dienstleistungsanbieter. Gemäß der - 6 - Lehre der Druckschrift D1 hingegen kenne die Zentrale die Orte der Dienstleis- tungsanbieter nicht und die Druckschriften D3 und D4 beträfen jeweils Verfahren zur automatischen Flottendisposition, wobei die Ortung mittels GPS erfolge. Ausgehend vom Stand der Technik (insbesondere von den Druckschriften D3 oder D4) liege der Anmeldung das technische Problem zugrunde, ein Verfahren zur au- tomatischen Flottendisposition zur Verfügung zu stellen, das einen geringen Hard- wareaufwand benötige, flexibel sei und eine hohe Akzeptanz bei den Beteiligten habe. Die Lösung bestehe nun anmeldungsgemäß darin, anstelle des Einsatzes von GPS die Ortung der Dienstleistungsanbieter mit Hilfe der mobilen Kommunika- tionsvorrichtung vorzusehen und die so georteten Dienstleistungsanbieter örtlich aufgeteilten Wartelisten zuzuordnen, was anschaulich einem virtuellen Taxistand entspreche. Eine solche (automatische) Aufteilung der Ortungsdaten auf Wartelis- ten offenbare keine der Druckschriften und dies stelle auch einen technischen Schritt dar. Das gesamte Verfahren, mit Ausnahme des Anrufs des Dienstleis- tungsnachfragers, finde vollautomatisch statt, wobei technische Größen, wie ermit- telte Ortskoordinaten, verarbeitet würden. Einem solchen Verfahren sei der techni- sche Charakter nicht abzusprechen. Auch ergäbe sich ein solches Verfahren nicht naheliegend aus dem Stand der Technik. In ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 15. Februar 2008 stellte die Prüfungsstel- le unter Abschnitt II. fest, der Patentanspruch 1 stehe der Patentfähigkeit nach § 1 Abs. 4 PatG entgegen, weil sein Gegenstand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht als Erfindung angesehen werden dürfe. - 7 - Die Prüfungsstelle führte aus, der Patentanspruch 1 gehe auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück, zu denen bereits im Erstbescheid Stellung ge- nommen worden sei. Im Beschlusstext folgt eine Auslegung des geltenden Patent- anspruchs 1, wobei sich die Prüfungsstelle in einem ersten Schritt auf die beim be- anspruchten Verfahren Handelnden bezieht (vgl. Seite 3, Ziffern 1 bis 4) und in ei- nem zweiten Schritt zu einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs Stellung nimmt (vgl. Seite 3, letzter Absatz bis Seite 5, zweiter Absatz). Die Prüfungsstelle kommt sodann zu der Schlussfolgerung "Gegenstand des Ver- fahrens beim Flottendispositionsdienstleister ist folglich das Rufumleitungs-/Ver- mittlungssystem, das über eine oder mehrere Mobiltelephonnummern angerufen werden kann" (vgl. Seite 5, dritter Absatz). Es folgen Ausführungen zur erfinderi- schen Tätigkeit einzelner Merkmale, welche die Prüfungsstelle, unter Berufung auf die BGH-Entscheidung "Logikverifikation", mit der Feststellung abschließt, bei "der Beurteilung, ob die Gesamtheit der Verfahrensschritte eine Erfindung im Sinne des Gesetzes ist, komme es nicht darauf an, ob die Gesamtheit aller technischen und untechnischen Merkmale nun neu und nicht naheliegend ist, oder nicht […]. Maßgeblich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt" (vgl. Seite 6, letzter Ab- satz). Die Prüfungsstelle folgert in ihrem Beschluss weiter, die Ursprungsoffenbarung lasse einzig den Schluss zu, dass das beanspruchte Verfahren mit handelsübli- chen Computern ausgeführt werden könne. Grundvoraussetzung für das bean- spruchte Verfahren seien handelsübliche (mobile) Kommunikationsvorrichtungen und existierende Mobilfunkkommunikationsnetzwerke. Die Realisierung des bean- spruchten Verfahrens mache zudem ausschließlich softwarebasiert Sinn, derartige Programme unterfielen jedoch dem Urheberrechtsschutz (vgl. Seite 7, erster Ab- satz). - 8 - Im vorliegenden Patentanspruch 1 gehe es nicht um die konkrete Umsetzung technischer Überlegungen zur Lösung der technischen Problemstellung, wie man an Ortsinformationen von Dienstleistungsanbietern komme, denn es würden be- reits bekannte Informationsquellen bestimmungsgemäß und in üblicher Weise ge- nutzt (vgl. Seite 7, zweiter Absatz). Die Prüfungsstelle könne damit nur feststellen, dass Patentanspruch 1 von dem Patentierungsausschluss des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG erfasst werde (vgl. Seite 7, dritter Absatz). Im Beschlusstext folgen sodann Überlegungen zum, von der Prüfungsstelle gese- henen, Spannungsfeld zwischen Urheberrechtsschutz und Patentrecht. Die ge- setzlich geregelte Zuständigkeitsbestimmung zwischen UrhG und PatG sei inso- fern eindeutig. Im Zweifelsfall wäre aber eine Klärung der Zuständigkeitsfrage aus- schließlich durch die zuständigen BGH-Senate herbeizuführen. Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen den vorgenannten Zurückwei- sungsbeschluss. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 15. Februar 2008 aufzuhe- ben und ein Patent mit den Ansprüchen zu erteilen, die mit der Eingabe vom 5. Februar 2008 eingereicht wurden. Hilfsweise beantragt er eine mündliche Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Anmelders ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an wesentlichen Mängeln leidet (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG). Die Prüfungsstelle hat mit der Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Anmelders (Art. 103 Abs. 1 GG) began- gen. 1.) Gemäß § 45 Abs. 2 PatG hat die Prüfungsstelle, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, dies dem Patentsucher unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Umstände oder Gründe, auf denen die spätere Entscheidung der Prüfungsstelle beruht, sind dem Anmelder vor Erlass der Entscheidung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zur Äuße- rung zu geben (§ 48 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG). Dies hat die Prü- fungsstelle unterlassen. Im einzigen Prüfungsbescheid vom 2. November 2007 stellte die Prüfungsstelle unter Abschnitt b) fest: "Die Ansprüche 1 bis 10 sind u. a. nicht gewährbar, weil ihre Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten nicht als Erfindung angesehen werden dürfen". Eine nachvollziehbare Begründung dieser Feststellung ist in dem Be- scheid der Prüfungsstelle nicht zu finden. Die unmittelbar folgenden Ausführungen im Bescheidstext (Seite 2, vorletzter Absatz) beziehen sich schon formal aus- schließlich auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 3. Ohne sich mit den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen auseinanderzusetzen, äu- ßert die Prüfungsstelle, das "Verfahren des Anspruchs 1 verwendet ein zweifellos technisches Mobilfunkkommunikationsnetzwerk…", die Ortsbestimmungsfähigkeit solcher Mobilfunknetzwerke sei jedoch aus den Druckschriften D1 bzw. D2 längst - 10 - bekannt. Ein Hinweis, in welcher Weise das mit dem Patentanspruch 1 bean- spruchte Verfahren in seiner Merkmalsgesamtheit ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten darstelle, findet sich nicht. In gleicher Weise wird der Gegenstand des Patentanspruchs 3 abgehandelt: Ausweislich der Beschreibung der in Rede ste- henden Anmeldung sei "bei diesen Mobilfunkkommunikationsnetzwerken die Or- tung über die Signalstärke … üblich und der technische Prozess der Ortung der Vertragspartner ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anmeldung." Auch diese Ausführungen liefern keinen Hinweis, in welcher Weise das mit dem Patentan- spruch 3 beanspruchte Verfahren in seiner Merkmalsgesamtheit ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten darstelle. Die diesen Absatz des Bescheids abschließende pauschale Behauptung, bekann- te technische Alltagsgegenstände wie Handys zu Vertragsverhandlungen und Ver- tragsabschlüssen zu verwenden, mache diese geschäftlichen Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen nicht zu patentfähigen Erfindungen, ist angesichts des Wortlauts der Patentansprüche nicht nachvollziehbar. Soweit die Prüfungsstelle im folgenden Absatz (seitenübergreifend Seite 2 unten und Seite 3 oben) offensichtlich das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit in Frage stellen möchte, unterlässt sie es, die Lehren der zitierten Druckschrif- ten D3 bzw. D4 in Beziehung zu den Merkmalen der Patentansprüche zu setzen. Die einzige Ausnahme hiervon stellt die Auseinandersetzung mit dem Verfahrens- schritt g) des Patentanspruchs 1 dar, wobei unklar bleibt, in welcher Weise die Fä- higkeit der Anrufweiterleitung diesem Merkmal im Gesamtkontext des Anspruchs- gegenstandes die erfinderische Tätigkeit nehmen könnte. - 11 - Auch die pauschale Behauptung im Folgeabsatz (vgl. Seite 3, zweiter Absatz), die Druckschriften D3 bzw. D4 nähmen den Gegenständen der Patentansprüche 11 bis 16 die Neuheit, ist aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Merk- malen dieser Patentansprüche nicht nachvollziehbar. Hieran ändert auch der ebenso pauschale Verweis auf den Ausschlußkatalog des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nichts. Aus den Ausführungen des (einzigen) Prüfungsbescheides war für den Anmelder somit nicht nachvollziehbar ersichtlich, unter welcher Begründung er mit einer Zu- rückweisung der Anmeldung hätte rechnen müssen. Mit ihrer Eingabe vom 5. Februar 2008 legte der Anmelder u. a. einen neuen Pa- tentanspruch 1 vor, der sich aus den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprü- chen 1 und 2 ergibt. Hierdurch war eine neue Sachlage entstanden, denn zu ei- nem derartigen Anspruchsgegenstand hatte die Prüfungsstelle im Verfahren vor der Zurückweisung der Anmeldung noch nicht begründet Stellung genommen; auf eine Kombination der Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 war die Prüfungsstelle in der Argumentation ihres ersten Bescheids nicht eingegan- gen. Wie oben dargelegt, finden sich im Erstbescheid - über die pauschale nicht begründete Behauptung des ersten Absatzes in Abschnitt b) hinaus - nur Ausfüh- rungen zu den Patentansprüchen 1 und 3 sowie 11 bis 16. Den Anforderungen des § 45 Abs. 2 PatG ist damit nicht genüge geleistet und da- mit zugleich § 48 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG verletzt worden. 2.) Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, wo- nach Beschlüsse der Prüfungsstelle zu begründen sind. - 12 - Als Begründung genügen insbesondere nicht allgemeine Behauptungen oder in sich unklare und widersprüchliche, unverständliche und verworrene Ausführungen, die nicht erkennen lassen, welche Überlegungen bzw. Gründe für die Entschei- dung maßgebend waren (vgl. Schulte PatG, 8. Aufl. § 47 Rdn. 19 bis 21; Busse PatG, 6. Aufl. § 47 Rdn. 26, 27; vgl. auch BPatG 21 W (pat) 15/05, 19 W (pat) 13/08). Dies ist hier der Fall: Die Prüfungsstelle verweist zu Beginn des Abschnitts II ihres Zurückweisungsbe- schlusses darauf, der Patentanspruch 1 stehe der Patentfähigkeit nach § 1 Abs. 4 PatG entgegen, da sein Gegenstand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht als Erfin- dung angesehen werden dürfe. Die nachfolgenden Ausführungen, soweit sie sich überhaupt mit Merkmalen des Patentanspruchs beschäftigen, beziehen sich jedoch großteils auf Überlegungen zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. beispielsweise Ausführungen zu den Verfahrensschritten c), d) und g), Seite 4, vorletzter Absatz bis Seite 5, zwei- ter Absatz). Völlig unverständlich bleibt die im Beschlusstext folgende Schlussfolgerung der Prüfungsstelle: "Gegenstand des Verfahrens beim Flottendispositionsdienstleister ist folglich das Rufumleitungs-/Vermittlungssystem, das über eine oder mehrere Mobiltelephonnummern angerufen werden kann." (vgl. Seite 5, dritter Absatz, Un- terstreichungen hinzugefügt). Auch die hierauf gegebenen Ausführungen zur erfin- derischen Tätigkeit bezüglich einiger Eigenschaften des Vermittlungssystems kön- nen nichts zur Begründung des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens beitragen. - 13 - Soweit die Prüfungsstelle weiter ausführt, die Ursprungsoffenbarung lasse einzig den Schluss zu, dass das beanspruchte Verfahren mit handelsüblichen Compu- tern ausgeführt werden könne und Grundvoraussetzung für das beanspruchte Verfahren seien handelsübliche (mobile) Kommunikationsvorrichtungen und exis- tierende Mobilfunkkommunikationsnetzwerke (vgl. Seite 7, erster Absatz), liefern auch diese Aussagen keine nachvollziehbare Begründung bezüglich des Vorlie- gens eines Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung, die Realisierung des beanspruchten Verfahrens mache ausschließlich softwarebasiert Sinn, derartige Programme unterfielen jedoch dem Urheberrechtsschutz (vgl. ebenda). Völlig unnachvollziehbar bleiben vor dem Hintergrund des geltend gemachten Zu- rückweisungsgrundes und im Lichte des Wortlauts des geltenden Patentan- spruchs 1 die pauschalen Ausführungen der Prüfungsstelle, im vorliegenden Pa- tentanspruch gehe es nicht um die konkrete Umsetzung technischer Überlegun- gen zur Lösung der technischen Problemstellung, wie man an Ortsinformationen von Dienstleistungsanbietern komme, denn es würden bereits bekannte Informa- tionsquellen bestimmungsgemäß und in üblicher Weise genutzt (vgl. Seite 7, zwei- ter Absatz). Schließlich sind auch die abschließenden Ausführungen der Prüfungsstelle zum Patentrecht und Urheberrecht und die hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, es sei ihr verboten, patentrechtlichen Schutz ohne gesetzliche Zuständigkeitsregelung ei- genmächtig auf Computerprogramme auszudehnen, im Hinblick auf das Patentge- setz und die Rechtsprechung des X. Senats des BGH unverständlich und nicht nachvollziehbar. - 14 - Es handelt sich bei den Ausführungen des Zurückweisungsbeschlusses somit um eine Ansammlung von nicht nachvollziehbaren Überlegungen und Feststellungen der Prüfungsstelle. Die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen in logischer Gedankenführung, die zu dem Zurückweisungsbe- schluss geführt haben, sind im Beschluss der Prüfungsstelle nicht erkennbar. So- mit bleibt unklar, mit welchem Zurückweisungsgrund des Patentgesetzes und mit welcher Begründung die Zurückweisung letztendlich erfolgt ist. III. Die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt, da bisher kein geordnetes Prüfungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung durchgeführt worden ist; dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG dar. Bei der Fortführung des Prüfungsverfahrens ist die Prüfung der Patentanmeldung auf der Grundlage des Patentgesetzes durchzuführen, wobei die Prüfungsstelle die in den Entscheidungen des X. Senats des BGH und des BPatG genannten Kri- terien zu Technizität, Computerprogrammen als solchen und Computerprogramm- produkten zu berücksichtigen hat. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektroni- schen Datenverarbeitung zunächst zu klären ist, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenver- arbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausge- schlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prü- fung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ein Verfahren, das der da- tenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten dient, weist die für den Patentschutz vorauszu- - 15 - setzende Technizität auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09 - Webseitenanzeige). Sollte nach erfolgter Prüfung kein Ausschlussgrund als vorliegend erachtet wer- den, wird umfassend Neuheit und erfinderische Qualität der beanspruchten Leh- ren zu prüfen sein; dies ist bisher unterblieben. IV. Da der Senat mit der Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses insoweit dem Antrag des Anmelders gefolgt ist und über eine Patenterteilung wegen des fehler- haften Prüfungsverfahrens noch nicht zu entscheiden war, konnte eine, vom An- melder nur hilfsweise beantragte, mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Senat hat gem. § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an- geordnet, weil es der Billigkeit entspricht, dem Beschwerdeführer die Beschwerde- gebühr zu erstatten, wenn die Zurückverweisung des Verfahrens - wie hier - auf wesentlichen des patentamtlichen Verfahrens beruht, wie sie vorliegend durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und den Verstoß gegen die Begründungspflicht gegeben sind. Dr. Mayer Kopacek Musiol Albertshofer Pü