Beschluss
27 W (pat) 108/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 108/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke … (hier: Gegenstandswert) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. G r ü n d e I Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort-/Bildmarke … hat die Widersprechende aus ihrer am 10. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswort- marke … und ihrer am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Ver- wechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar. - 3 - Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen. II Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Gel- tungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundes- patentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerde- verfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestim- men. 1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Marken- wert). - 4 - Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchs- verfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der ange- griffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entspre- chenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbe- schwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahe- legen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dr. Albrecht Kruppa Werner Fa