Beschluss
2 W (pat) Ep 6/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 6/11 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … Der Antrag der Beklagten auf Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. I. Mit Schriftsatz vom 29. März 2012 hat die Beklagte eine Korrektur der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2012 dahin gehend beantragt, dass der dem Schriftsatz als Anlage beigefügte handschriftlich verfasste „Hilfsantrag V“ von der Vorsitzenden in der Verhandlung dem Vertreter der Beklagten zurückgegeben wurde, ohne diesen zu verhandeln. II. Soweit der Antrag auf „Korrektur“ der Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2012 als Antrag auf eine Protokollberichtigung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 164 ZPO zu verstehen ist, ist er zurückzuweisen da entgegen der Ansicht des Beklagten eine der Berichtigung im Sinne von §§ 92 Abs. 2 S. 2 PatG, 164 ZPO zugängliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift nicht vorliegt. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Zu diesem äußeren Ablauf gehören gemäß § 92 Abs. 2 S. 2 PatG die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Absatz 3 dieser Vorschrift benannten Feststellungen sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich in diesem Sinne sind alle ent- scheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmit- telinstanz von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens überzeugen kann. Nicht notwendig ist hingegen die Aufnahme dessen, was möglicherweise Bedeutung erlangen könnte, zumal es die Verfahrensbeteiligten in der Hand haben, bis zum - 3 - Schluss der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag zur Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll zu stellen, §§ 92 Abs. 2 S. 2 PatG, 160 Abs. 4 S. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 160, Rdnr. 13 m. w. N.). Der Vertreter der Beklagten hat die aus dem Protokoll ersichtlichen Anträge gestellt, darunter u. a. den Hilfsantrag V in der aus der Anlage zum Protokoll vom 16. Februar 2012 ersichtlichen Fassung (Bl. 123 d. A). Die Anträge wurden vorgelesen und von ihm genehmigt. Der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 29. März 2012 als Anlage vorgelegte handschriftich verfasste, als „Hilfsantrag V“ bezeichnete Antragsentwurf war danach nicht Gegenstand des Antrags. Es gelten nur die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 91 Rdnr. 4). Insoweit fehlt es auch an einer der Berichtigung zugänglichen Unvollständigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Bei dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29. März 2012 als Anlage vorgelegten handschriftich verfassten „Hilfsantrag V“ handelte es sich lediglich um einen Antragsentwurf, den der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der - im Protokoll festgestellten - Erörterung der Sach- und Rechtslage als Diskussionsgrundlage vorgelegt hat. Da der Vertreter der Beklagten nach Erörterung davon absah, das Streitpatent in der sich aus diesem Antragsentwurf ersichtlichen Form (hilfsweise) zu verteidigen, wurde ihm dieser Antragsentwurf mit seinem Einverständnis im Original zurückgegeben. Dieser Vorgang gehört weder zu den nach § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 164 Abs. 3 ZPO im Protokoll festzustellenden Förmlichkeiten, noch handelt es sich um einen „wesentlichen Vorgang“ i. S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehören nicht zu den Wesentlichen, in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgänge der Verhandlung i. S. § 160 Abs. 2 ZPO. Insoweit reicht der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Hinweis auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage, welche auch die Erörterung dieses als Antragsentwurf vorgelegten „Hilfsantrags V“ umfasst, aus. Soweit der Antrag auf „Korrektur“ der Sitzungsniederschrift auch als Antrag auf Protokollergänzung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO - 4 - verstanden werden kann, ist zu beachten, dass ein Protokollergänzungsantrag, der sich - wie im Streitfall - auf Vorgänge während der Verhandlung bezieht, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann (vgl. Zöller- Stöber, ZPO 29. Aufl., § 160 Rdnr. 15). Dies ist jedoch nicht geschehen. Da es vorliegend nicht darum geht, ob ein Antrag oder eine Äußerung einer Partei falsch protokolliert worden ist, sondern darum, ob der von dem Beklagten benannte Vorgang nach § 92 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 160 ZPO in das Protokoll hätte aufgenommen werden müssen - was den „Inhalt des Protokolls“ i. S. von § 160 ZPO betrifft -, ist über den Berichtigungsantrag allein durch die Vorsitzende zu entscheiden. München, den 30. Mai 2012 2. Senat - Die Vorsitzende - Sredl Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht prö