Beschluss
29 W (pat) 160/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 160/10 _______________________ Aktenzeichen B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 066508.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 13. Juni 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich- terin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Einfach Alles. Alles Einfach ist am 17. Oktober 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienst- leistungen angemeldet worden: Klasse 06: Bau- und Möbelbeschläge aus Metall; Profile für Fenster und Tü- ren aus Metall; Türfüllungen aus Metall; Profile aus Metall; Brief- kastenanlagen aus Metall; Schrauben und Nägel aus Metall; Klasse 07: Werkzeuge (Maschinenteile); Klasse 08: Handwerkzeuge; Klasse 09: Software; - 3 - Klasse 17: Dichtungen für Fenster und Türen; Dämmmaterial; Klasse 19: Baubeschläge aus Kunststoff; Profile für Fenster und Türen, nicht aus Metall; Verbundplatten (nicht aus Metall); Fenster, nicht aus Metall; Fensterbänke; Klasse 20: Möbelbeschläge aus Kunststoff; Klasse 24: Moskitonetze; Klasse 35: Handel mit Werkzeugen, Handwerkzeugen, Dichtungen für Fens- ter und Türen, Dämmmaterial, Bau- und Möbelbeschlägen, Profi- len für Fenster und Türen, Türfüllungen, Profilen, Briefkastenanla- gen, Schrauben und Nägeln, Verbundplatten, Fenstern, Fenster- bänken, Moskitonetzen und Waren für die Baubranche und den Handwerkerbedarf; Klasse 42: technische Beratung auf dem Gebiet der Anwendung von Be- schlägen am Bau gegenüber Industrie und Handwerk sowie ge- genüber Architekten und Behörden, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Mit Beschlüssen vom 8. Dezember 2009 und 8. April 2010, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. - 4 - Das angemeldete Zeichen bestehe aus unmittelbar verständlichen Worten und sei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbraucher einfach verständlich. Auch über die unmittelbare Bedeutung der Wor- te hinaus erschöpfe sich das Zeichen in einer üblichen Werbeaussage allgemeiner Art. Der Kunde verstehe das Zeichen dahin, dass das Angebot alle Kunden- wünsche abdecke und die angebotenen Waren und Dienstleistungen leicht, mühe- los und unkompliziert handhabbar seien und in Anspruch genommen werden könnten. Die Wortfolge entspreche einer üblichen in der Werbung verwendeten Diktion, werde in breitem Maße in verschiedenen Bereichen angewendet und sei insoweit als Werbeanpreisung vollkommen gebräuchlich. Sie weise auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Die Hinweise der Anmelderin auf Drittmarken rechtfertigten kein abweichendes Er- gebnis, da Voreintragungen keine Bindungswirkung zukomme und die zitierten Wortfolgen zudem Besonderheiten aufwiesen, die dem angemeldeten Zeichen nicht zukämen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Beschlüsse des DPMA vom 8. Dezember 2009 und vom 8. April 2010 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dem angemeldeten Zeichen komme Unterscheidungskraft zu. Es beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unmit- telbar noch mittelbar, sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig und besteche durch Kürze und Originalität. Es bestehe aus zwei Aussagen. Gerade diese Kom- bination mache die Schutzfähigkeit des Zeichens aus. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Sie beruft sich auf die Voreintragung mehrerer ähnlicher Wortzeichen. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Anmeldung ist zu Recht zurückgewiesen worden, da der Eintragung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen der Klassen 6, 7, 8, 9, 17, 20, 24, 35 und 42 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen steht. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Wa- ren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Haupt- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis; GRUR 2009, 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die - 6 - Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge- samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entge- gentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie- hen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maß- geblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Dar- über hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zei- chen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die - 7 - sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei- dungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszu- gehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterschei- dungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen Wortmar- ken gerechtfertigt sind (EuGH GRUR 2010, 228, 231 Rdnr. 36 - Vor- sprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Rdnr. 32 u. 36, 1030 Rdnr. 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH a. a. O. Rdnr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 12 - Willkom- men im Leben). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH a. a. O. - My World u. Willkommen im Leben). Selbst wenn aber Mar- ken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslo- gans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genomme- nen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 - Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemittei- lung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf- weisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. - My World). - 8 - b) Das angemeldete Zeichen "Einfach Alles. Alles Einfach" ist ein Slogan, der aus zwei häufig gebrauchten und unmittelbar verständlichen Wör- tern besteht. Diese wiederholen sich dergestalt, dass das Wort "ein- fach" dem Wort "alles" voran- und nachgestellt ist und es damit um- klammert. Das Wort "alles" wiederholt sich einmal, wobei die Wieder- holung durch einen Punkt von dem ersten Wort "alles" getrennt ist. Da- durch entstehen zwei voneinander getrennte Rumpfsätze jeweils ohne Prädikat. Das Wort "einfach" ist im ersten Teil adverbial gebraucht und ergänzt das Wort "alles". Im zweiten Teil ist es adjektivisch gebraucht und be- zieht sich beschreibend auf das vorangehende Wort "alles". Dadurch enthält der Slogan zwei Aussagen. "Einfach Alles." wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Verstärkung des Wortes "alles" im Sinne von "umfassend", "ganz und gar", "ohne je- de Einschränkung" benutzt. "Alles einfach" bedeutet, dass sämtliche Teile eines definierten Ganzen unkompliziert und leicht zu handhaben sind, aber auch ohne besondere Ausstattung, auf das Wesentliche beschränkt, schlicht sein können. c) Das Publikum, das diesen Slogan im Zusammenhang mit den angemel- deten Waren und Dienstleistungen zur Kenntnis nimmt, bezieht ihn zu- nächst auf die Waren und Dienstleistungen selbst und wird ihn deshalb dahingehend verstehen, dass die Waren umfassend einsetzbar, einfach zu handhaben und die Dienstleistungen einfach in Anspruch zu nehmen sind. - 9 - Mit der umfassenden Einsetzbarkeit und einfachen Handhabung wer- den die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch vielfach be- worben. aa) "Bau- und Möbelbeschläge aus Metall", "Baubeschläge aus Kunststoff" und Möbelbeschläge aus Kunststoff" können damit beworben werden, dass sie einfach zu handhaben und universell einsetzbar sind: Pfister Preß- Stanz und Ziehteile, Metallbaubeschläge: Uni- versal-Torriegel:… universal anwendbar… ist ein Einschub in fast alle Vierkant-, Rund- und Rechteckrohre möglich.."; www.fsb.de: Eckige Beschlaglösungen für Innen und Außen:"… beweisen unsere eckigen Beschlaglösungen, die alle relevanten Bauelemente im Innen- und Außenbereich abdecken… Ihre Montage geht ebenso leicht von der Hand…"; www.blum.com: Clip to BLUMOTION Anwendungsbeispiele: Für jede Anschagssituation die richtige Lösung". bb) Für "Profile aus Metall", "Profile für Fenster und Türen aus Me- tall", "Profile für Fenster und Türen nicht aus Metall", "Haustür- füllungen aus Metall" und "Fensterbänke" kann die Wortfolge be- deuten, dass sie auf jedes Maß und jedes Bedürfnis angepasst werden können und einfach zu montieren sind. Praktiker Katalog Frühjahr-Sommer 2012 S. 384/385: Insek- tenschutzfenster Aluprofi: einfache Selbstmontage, Profile auf gewünschte Größe kürzen; Insektenschutztür… für alle gängigen Türgrößen geeignet…Aluminium-Rahmenprofil individuell kürz- bar" - 10 - Kompetenz der GUTMANN Group: Die GUTMANN Group kann von sich behaupten, nahezu alles aus einer Hand inhouse anzu- bieten. Das Leistungsangebot umfasst ein breites Spektrum an Profilabmessungen … Denn so unterschiedlich die Anforderun- gen sind, so vielfältig sind auch die Lösungsmöglichkeiten." www.kbe-online.de: KBE Fenstersysteme Premivent: Günstiges All-in-one-Produkt; PremiLine: Kompatibel mit allen 70 mm Stan- dardsystemen……Einfache Einzelmontage…umfangreiches Farbprogramm"; Flügelüberdeckende Haustürfüllung: ..Lösung zum einfachen und schnellen Aufbringen von selbstklebenden flügelüberdeckenden Haustürfüllungen…kann in allen Haustür- systemen der 79 mm als auch in der 88 mm Bautiefe eingesetzt werden." www.hoegg.ch: "Profile in allen metallischen Werkstoffen... die Möglichkeiten sind beinahe unbeschränkt…Überall, wo mit Pro- filen gearbeitet wird, wird man über kurz oder lang auf die vielfäl- tigen Vorteile der Högg Profile aufmerksam". cc) Für "Schrauben und Nägel aus Metall" kann die Wortfolge bedeuten, dass sie einfach anzubringen sind und alles zusam- menhalten. www.wsd-gotha.de: "Titanschrauben Wir halten zusammen, was zusammen gehört"; Daniel Schrauben: "Eine Verbindung für alle Fälle". dd) Im Zusammenhang mit den Waren "Profile für Fenster und Tü- ren" und "Fenster, nicht aus Metall" kann die Wortfolge neben der einfachen Handhabung zusätzlich bedeuten, dass Schutz gegen "einfach alles" gewährt wird oder dass alle Fensterformen - 11 - und –Formate geliefert werden können, bzw. das Profil auf jeden Bedarf zugeschnitten werden kann: www.fenster-hoefler.de veka-qualitätsprofil.htm: "Für bessere Wärmedämmung…sie halten 100 % dicht… Für besseren Schallschutz… Für höhere Einbruchssicherheit…Für mehr Langlebigkeit"; www.fenster-hoefler.de: Das Fenstersystem der Zukunft Soft- line 82: Ein innovatives Dichtungssystem mit drei Dichtungsebe- nen hält zuverlässig Lärm, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft ab… das vielseitige System ermöglicht alle Fensterformen für jede Art von Architektur". ee) Für "Briefkastenanlagen" und "Moskitonetze" kann sich die an- gemeldete Wortfolge einerseits auf die einfache Anbringung und Handhabung, andererseits auf den umfassenden Schutz der eingelegten Briefe bzw. des Benutzers beziehen. Bei Briefkästen kann sie sich zusätzlich darauf beziehen, dass alle Arten von Postsendungen Platz finden: Praktiker Katalog Frühjahr-Sommer 2012 S. 381-383: "Unver- wüstliche Briefkästen aus Edelstahl oder Kunststoff schützen Post und Tageszeitungen zuverlässig vor Wind, Regen, Schnee und unerwünschten Blicken neugieriger Passanten… lässt sich überall gut platzieren, extrem witterungsgeschützt…Perfekter Schutz für Post und Zeitungen.."; www.kaiserkraft.de: Briefkästen – für alle Fälle die richtige Lö- sung"; Globetrotter Handbuch 2012, S. 678-680: Moskitonetze Brett- schneider: "extrem engmaschiges Netz…schützt selbst vor kleinsten Plagegeistern… mit sehr kleinen Maschen, um auch - 12 - die besonders kleinen Sandfliegen und Culex Mücken abzuhalten"… "Das Netz wird dabei einfach mit seinem Reif unter einem Gummizug befestigt". ff) Für "Werkzeuge (Maschinenteile)" "Handwerkzeuge", "Software" und "Verbundplatten" kann sich das Zeichen auf ihre einfache Handhabbarkeit und ihre umfassende Einsetzbarkeit beziehen. www.plus.de/Guede-GUT-650-Universal-Schaerfstation: …für alle anfallenden Schleif/Schärfarbeiten…"; www.plus.de: Fein: das universelle System für Ausbau und Re- novierung mit umfangreichem Zubehör für hohe Anwendungs- breite"; www.sander-doll.com: Vito Office – die Software für Metallbau und Stahlbau Betriebe: Betriebe im Metallbau… erledigen mit der Software Vito office ihre komplette Auftragsbearbei- tung…einfach…durchstarten"; www.nozbe.com Motivieren Sie andere, alles einfach zu erledi- gen und vereinfachen Sie das Projektmanagement mit dem Nozbe Team Konto"; www.techsmith.de/camtasia.asp: Ich habe noch nie eine andere Video-Software benutzt, denn Camtasia Studio bietet mir einfach alles, was ich brauche" www.vautid-verschleiss-technik.de Verbundplatten.. der be- triebssichere, universell einsetzbare Verschleiss-Schutz… leicht montierbar; www.koenig-kunststoffe.de Lieferprogramm Alu-Verbund: …Vielzahl an Oberflächen, die im Innen- und Außenbereich ein- setzbar sind. - 13 - gg) "Dichtungen für Fenster und Türen" und "Dämmmaterial" können durch die Wortfolge als einfach montierbar und umfassend einsetzbar beschrieben werden. www.remmers.de: iQ-Therm – die intelligente Inndendämmung: "in allen Gebäuden und Wohnräumen einsetzbar… einfache Ver- arbeitung" www.enertherm.eu: IKO Enertherm bietet für jede Anwendung eine geeignete Lösung"; www.koepp.de: Weichgummiformteile: "… in allen Fällen über- nehmen sie wichtige Aufgaben für Haltbarkeit und Funktion des Gesamtsystems" Zellkautschuk: " Nahezu überall kann KÖPP-Zellkautschuk zum Dichten, Dämmern, Isolieren… verwendet werden". hh) Für die Dienstleistung der Klasse 35 "Handel" mit den bean- spruchten Waren kann sich die Wortfolge auf die Größe des Sortiments und Qualität der Lieferung beziehen. Dieses umfasst "einfach alles" und alles ist einfach zu bestellen. Genauso be- nutzt auch die Anmelderin und Beschwerdeführerin die Wortfolge in ihrem Internetauftritt. Danogips: "EINFACH ALLES. ALLES EINFACH. Das danogips- Komplettprogramm für den trockenen Innenausbau"; Zero-Lack GmbH & Co.KG: ZERO Profisortiment: Alles aus einer Hand war schon immer in allem besser. ZERO hat das volle Programm für den Profi – bewährt, innovativ, umweltfreundlich! Mit dem ZERO Komplettsortiment ist einfach "Alles für Sie drin"; Online Baumarkt Hagebau.de: "… Bestellen Sie doch einfach alles online. Alles für ihren Garten … oder für den Sanitärbe- - 14 - reich…finden Sie im Online-Shop. Lassen Sie sich einfach alles bequem zu Ihnen nach Hause senden." 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Dies steht seiner Eignung als betriebliche Herkunftsangabe entgegen. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen sind nicht geeignet, das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft zu überwinden. Denn eine willkürliche Abweichung des DPMA von seiner Eintragungspraxis erschließt sich aus dem Vor- trag der Anmelderin nicht. Dazu hätte substantiiert zur Vergleich- barkeit des Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnisses, der Zeichen selbst und der jeweiligen Recht- sprechungssituation vorgetragen werden müssen. Es genügt nicht, – wie hier – eine Vielzahl von ähnlich gearteten Voreintra- gungen ohne eigene Auswertung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175). Grabrucker Kortge Uhlmann Hu