Beschluss
21 W (pat) 38/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 38/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juni 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 858.8-34 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 27. November 2008 aufgehoben und das Patent 10 2007 027 858 erteilt. Bezeichnung: Kraftfahrzeugenergiekabel Anmeldetag: 13. Juni 2007. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 26. Juni 2012 Beschreibung, Seiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 26. Juni 2012 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 027 858.8 wurde am 13. Juni 2007 mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeugenergiekabel" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 18. Dezember 2008. Patentanmelderin ist die A…-K… Management GmbH in H…. - 3 - Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 10 2004 056 866 A1 D2 DE 697 09 669 T2 D3 EP 1 688 966 A1 D4 WO 2006/082238 A1 D5 DE 30 19 685 A1 D6 DE 25 47 152 A1 D7 EP 1 453 068 A1 in Betracht gezogen worden. In der Anhörung vom 27. November 2008 beantragte die Anmelderin nach einge- hender Diskussion der Sach- und Rechtslage die Erteilung des Patents auf Grund- lage der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Am Ende der Anhörung hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B beschlossen und verkündet, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird. In der Beschlussbegrün- dung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik sei. Die in der Amtsakte befindliche Urschrift des Beschlusses enthält auf dem Form- blatt P 2704.0 des Deutschen Patent- und Markenamtes unter I. Angaben zur er- folgten Zurückweisung der Patentanmeldung in der Anhörung vom 27. November 2008 und einen Hinweis "Gründe s. Folgeseiten 2 bis 4", unter II. eine unterschriebene Verfügung sowie nachfolgend drei Seiten der Begründung, die mit der Bezeichnung der Prüfungsstelle und dem Namen des Prüfers, jedoch ohne dessen eigenhändige Unterschrift enden. Hiervon wurde der Anmelderin ei- ne Ausfertigung zugestellt. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 überreicht die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 20 und beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 27. November 2008 aufzuhe- ben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unter- lagen: - Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Ver- handlung, - Beschreibung, Seiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa- tentanspruch 1 lautet: M1 Kraftfahrzeugenergiekabel mit M2 einem ersten mit einem ersten Isolationselement (14a) um- gebenen Flachleitungselement (10), M3 einem zweiten mit einem zweiten Isolationselement (14b) umgebenen Flachleitungselement (12), und M4 einem das erste Isolationselement (14a) und das zweite Iso- lationselement (14b) umgebenden Schirmungselement (16), wobei - 5 - M5 das erste von dem ersten Isolationselement (14a) umgebene Flachleitungselement (10) und das zweite von dem zweiten Isolationselement (14b) umgebene Flachleitungsele- ment (12) derart angeordnet sind, dass breite Oberflächen der Flachleitungselemente (10, 12) aufeinander liegen. Der nebengeordnete Patentanspruch 19 lautet: N1 Verwendung eines Kraftfahrzeugenergiekabels nach An- spruch 1 in einem Fahrzeug mit Elektroantrieb. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents auf der Grundlage geänderter Unterlagen. 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle ist mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil die Beschlussgründe entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht mit der Unterschrift des Prüfers versehen sind. Die Urschrift des Beschlusses trägt lediglich auf dem den Gründen vorgehefteten Formblatt mit dem Inhalt des Beschlusstenors die Un- terschrift des Prüfers, nicht dagegen auf dem letzten Blatt der Beschlussgründe. Das Formblatt nimmt zwar Bezug auf die nachfolgenden Beschlussgründe, dies genügt dem Unterschriftserfordernis jedoch nicht. Denn eine "Oberschrift" ist keine Unterschrift, da für die Namensunterschrift Voraussetzung ist, dass der Namens- zug die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht (vgl. BGH, NJW 1991, 487 ff.); daher enthält das Formblatt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Gründe gesondert zu unterschreiben seien. - 6 - Die fehlende Unterzeichnung der Beschlussgründe steht der Wirksamkeit des an- gefochtenen Beschlusses im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Da der Be- schluss in der Anhörung vom 27. November 2008 verkündet wurde, ist er bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Verkündung der Beschlussformel wirksam geworden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen im pa- tentamtlichen Verfahren ein Beschluss ohne Unterschrift im schriftlichen Verfahren zugestellt wurde. Denn wird ein Urteil oder ein Beschluss - wie hier - verkündet (entspr. § 310 ZPO), so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um die Entscheidung auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mit- wirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erschei- nen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (vgl. BGH NJW 2006, 1881 - 1883; BGHZ 137, 49, 52), wobei fehlende Richterunterschriften unter ei- nem Urteil innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Monaten nachgeholt wer- den können. Die fehlende Unterschrift unter den Beschlussgründen kann hier nicht mehr im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Die Beschlussgründe sind damit nicht über das bloße Entwurfsstadium hinausgelangt (vgl. auch 10. Senat des Bundes- patentgerichts, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 10 W (pat) 11/07), so dass der Be- schluss aus rechtlicher Sicht keine Begründung enthält. Trotz des vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangels muss eine Zurückverwei- sung i. S. v. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG jedoch nicht notwendigerweise erfol- gen, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. BGH GRUR 1977, 209 – Tampon; vgl. Benkard, PatG 10. Aufl., § 79 Rdn. 26). Im vor- liegenden Fall ist die Sache entscheidungsreif und eine weitere Verzögerung zu vermeiden, so dass der Senat von einer Zurückverweisung absieht. - 7 - 2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]) ein Kraftfahrzeugenergiekabel, insbesondere für ein Fahrzeug mit Elektroantrieb. Bei Kraftfahrzeugen mit Elektromotor, wie beispielsweise Hybrid- fahrzeugen, ist eine gute Energieverteilung wichtig, da bei diesen Kraftfahrzeugen sehr hohe Spannungen (z. B. 60 V bis 1 kV) und Ströme (z. B. 100 A und mehr) für den Antrieb benötigt werden (siehe Abs. [0002]). Die zur Übertragung dieser hohen Ströme und Spannungen verwendeten Energiekabel müssen daher eine hohe Stromtragfähigkeit aufweisen (siehe Abs. [0003]). Durch die hohen Ströme und Spannungen werden jedoch ungewünschte elektro- magnetische Felder erzeugt. Um eine elektromagnetische Abstrahlung des Ener- giekabels zu verhindern, weisen Energiekabel im Allgemeinen eine Schirmung auf (siehe Abs. [0004]). Herkömmlich werden für die Energieübertragung geschirmte Kupferrundleitungen verwendet, die jedoch aufgrund ihres Durchmessers einen großen Bauraum benö- tigen und ein relativ hohes Gewicht haben (siehe Abs. [0005]). Eine Alternative zu Rundleitern sind Flachkabel, die ein geringeres Gewicht und einen geringen Bauraumbedarf aufweisen können, jedoch üblicherweise nur eine geringe Stromtragfähigkeit aufweisen und zudem bei höheren Strömen nicht hin- nehmbare abgestrahlte elektromagnetische Störungen zeigen (siehe Abs. [0006], [0007]). Daher liegt der Anmeldung die Aufgabe (siehe Abs. [0008]) zugrunde, ein Kraft- fahrzeugenergiekabel zur Verfügung zu stellen, das ein geringes Gewicht sowie eine geringe Bauhöhe und gleichzeitig eine gute elektromagnetische Verträglich- keit aufweist. - 8 - Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Energieka- beln für Kraftfahrzeuge angesehen. 3. Die Patentansprüche 1 bis 20 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprüngli- chen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Im Patentanspruch 1 ist – abgesehen von der nunmehr einteiligen Anspruchsfas- sung und zweier redaktioneller Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Pa- tentanspruch 1 lediglich das Wort "zumindest" in den Merkmalen M2, M3 und M4 gestrichen worden; ein entsprechendes Ausführungsbeispiel zeigt die ursprüngli- che Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung. Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 8, die Patentansprüche 9 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Patentan- sprüchen 10 bis 21, wobei die Nummerierung und die Rückbezüge angepasst sind und in den geltenden Patentansprüchen 9 bis 13 und 16 entsprechend dem Pa- tentanspruch 1 das Wort "zumindest" gestrichen ist. 4. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist patentfähig. Bevor auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 einge- gangen wird, bedarf es einer näherer Feststellung dessen, was nun unter Schutz gestellt wird. Durch die Streichung von "zumindest" in den Merkmalen M2 und M3 wird jetzt ge- fordert, dass das erste und das zweite Flachleitungselement von einem ersten bzw. einem zweiten Isolationselement umgeben sind, mithin also von zwei vonei- nander unabhängigen Isolationselementen. - 9 - Ferner ist dadurch, dass beide Flachleitungselemente jeweils von ihrem Isolations- element umgeben sind und dass das Schirmungselement gemäß Merkmal M4 bei- de Isolationselemente umgibt, notwendigerweise das Schirmungselement von je- dem der Flachleitungselemente isoliert. Schließlich wird durch das Merkmal M5 gefordert, dass erstes und zweites Flach- leitungselement – durch diesen Begriff ist bereits festgelegt, dass jedes Leitungs- element im Vergleich zu seiner (flachen) Höhe in dazu orthogonaler Richtung, also der Horizontalen, eine größere Breite aufweist – derart angeordnet sind, dass brei- te Oberflächen aufeinander liegen, d. h. die Flachleitungselemente liegen in Rich- tung ihrer flachen Höhe aufeinander. 4.1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu, denn aus keiner der im Ver- fahren befindlichen Druckschriften ist ein Kraftfahrzeugenergiekabel mit sämtli- chen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt. Die Druckschrift D1 zeigt ein Kraftfahrzeugenergiekabel (extrudierte Flachleitung, insbesondere im Kfz-Bereich eingesetzt, je nach Auslegung der Flachleitung zur Übertragung von Strömen geeignet, siehe Bezeichnung; Absätze [0001], [0003], [0004]) [= Merkmal M1]. Das in verschiedenen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1-2 und 6-9 in Verbindung mit der Beschreibung (Absätze [0039] bis [0041] und [0046] bis [0051]) gezeigte Kraftfahrzeugenergiekabel (die Figuren 4 und 5 illustrieren Her- stellungsverfahren, die Figuren 10-13 betreffen Details hinsichtlich der Kontaktie- rung) weist ein erstes Flachleitungselement (Leitungsbahn 4) und ein zweites Flachleitungselement (eine weitere der mehreren Leitungsbahnen 4 gemäß Fig. 1, 2, 6-9) auf. Die Leitungsbahn 12 kann dabei nicht als Flachleitungselement im Sin- ne des Merkmals M2 oder M3 angesehen werden, da diese als Erdungsleiter mit der Abschirmung 8 elektrisch verbunden ist. In den genannten Ausführungsbei- - 10 - spielen werden erstes und zweites Flachleitungselement von einer gemeinsamen Isolierung 6 umgeben. Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 darin, dass ge- mäß Merkmal M2 und M3 das erste und das zweite Flachleitungselement von von- einander unabhängigen Isolationselementen umgeben sind. Auch bei dem Ausführungsbeispiel der Fig. 3 der Druckschrift D1 kann der Er- dungsleiter 12 aufgrund seiner elektrischen Verbindung mit der Abschirmung 8 nicht als Flachleitungselement im Sinne des Merkmals M2 oder M3 angesehen werden. Damit weist dieses Ausführungsbeispiel nur ein erstes Flachleitungsele- ment (Leitungsbahn 4) und kein weiteres auf. Die Druckschrift D2 betrifft ein elektrisches Energieverteilungssystem (siehe Be- zeichnung) und zeigt in den Figuren 1 bis 3 hierfür geeignete Energieleitungen. Die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommende Energieleitung ge- mäß der Fig. 3 zeigt (siehe Seite 6 zweiter Absatz bis Seite 7 erster Absatz) ein erstes Flachleitungselement (Leiter 1) und zweites Flachleitungselement (Leiter 2), wobei das erste Flachleitungselement und das zweite Flachleitungselement derart angeordnet sind, dass breite Oberflächen der Flachleitungselemente aufeinander liegen [= Merkmal M5]. Die Flachleitungselemente sind durch eine dazwischen lie- gende, gemeinsame Isolierschicht 3 getrennt; auf ihren jeweils abgewandten Oberflächen liegen je eine Isolierschicht 16 bzw. 17 auf. Damit ist der Leiter 1 von der Isolierschicht 3 und der Isolierschicht 16 umgeben und nicht von einem ersten Isolationselement gemäß Merkmal M2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Das Gleiche gilt für den von der Isolierschicht 3 und der Isolierschicht 17 umgebe- nen Leiter 2 hinsichtlich des Merkmals M3. - 11 - Schließlich liegen jeweils an der Außenseite der Isolierschichten 16 und 17 die Fo- lien 4 bzw. 5 aus einem Material mit hoher Permeabilität auf, die einen Abschirm- effekt schaffen (siehe Seite 5 letzter Absatz bis Seite 6 dritter Absatz). Die Folien 4 und 5 sind voneinander getrennt, so dass sich der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik auch im Merkmal M4 unterscheidet, wonach nur ein Schirmungselement das erste Isola- tionselement und das zweite Isolationselement umgibt. Die Druckschrift D3 beschreibt (siehe Bezeichnung) ein Kraftfahrzeugenergiekabel (elektrischer Flachbandleiter für Kraftfahrzeuge) [= Merkmal M1] mit (siehe Fig. 1C; Absatz [0035]) zwei aufeinanderliegend angeordneten Flachleitungsele- menten (zwei geschichtete rechteckige Aluminiumleiter 2). Dieses Kabel weist al- lerdings kein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf. Auch die Druckschrift D4 beschreibt (siehe Seite 1 erster Absatz) Kraftfahrzeug- energiekabel (elektrische Kabel für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Batterielei- tungen in Kraftfahrzeugen, mit einem als Flachbandleiter gebildeten und von einer Isolationsschicht umgebenen Energieleiter) [= Merkmal M1] mit mindestens einem Flachleitungselement. Jedoch weist keines der in dieser Druckschrift vorgeschla- genen Kabel ein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf. Die Druckschriften D5, D6 und D7 schlagen verschiedene Kabelanordnungen vor, bei denen mehrere Flachleitungselemente – in Richtung ihrer flachen Höhe gese- hen – nebeneinander und nicht aufeinander liegen. 4.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht in nahe liegender Weise aus dem vorlie- genden Stand der Technik. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommt das in der Druck- schrift D4 gezeigte Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 6 und 7. - 12 - Dort ist (siehe Seite 1 erster Absatz) ein Kraftfahrzeugenergiekabel (elektrische Kabel für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Batterieleitungen in Kraftfahrzeugen, mit einem als Flachbandleiter gebildeten und von einer Isolationsschicht umgebe- nen Energieleiter) [= Merkmal M1] gezeigt, das (siehe Seite 10 letzter Absatz bis Seite 11 erster Absatz, Seite 13 dritter Absatz) ein erstes mit einem ersten Isola- tionselement umgebenes Flachleitungselement (Leiter 2) [= Merkmal M2] und ein zweites mit einem zweiten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement (Leiter 4) [= Merkmal M3] aufweist. Dabei ist bezüglich der Isolationselemente in der Druckschrift D4 ausgeführt, dass beide Leiter 2, 4 durch eine Isolations- schicht 6 nach außen isoliert sind, wobei zwischen den Leitern 2, 4 eine weitere nicht gezeigten Isolationsschicht angeordnet ist. Daraus folgt unmittelbar, dass wegen der weiteren Isolationsschicht die Isolationsschichten 6 der Leiter 2 und 4 voneinander unabhängig sein müssen. Schließlich sind das erste von dem ersten Isolationselement umgebene Flachlei- tungselement und das zweite von dem zweiten Isolationselement umgebene Flachleitungselement derart angeordnet, dass breite Oberflächen der Flachlei- tungselemente aufeinander liegen (geschichtetes Kabel auf Seite 10 letzter Ab- satz, Fig. 6, 7) [= Merkmal M5]. Im Weiteren beschreibt die Druckschrift D4 für dieses Ausführungsbeispiel dann eingehend (siehe Seite 11 zweiter Absatz bis Seite 13 zweiter Absatz), wie am En- de des Kraftfahrzeugenergiekabels dessen Leiter 2 und 4 an den Stützpunkten 8a, b mittels Bolzen 12a, b und Verschlüssen 14a, b durch ein Karosserieblech 10 durchgeführt werden. Jedoch weist das aus der Druckschrift D4 bekannte Kraftfahrzeugenergiekabel ge- mäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 6 und 7 kein Schirmungselement im Sinne des Merkmals M4 auf. - 13 - Zwar sind dem Fachmann zum Zeitpunkt des Anmeldetags der Anmeldung Schir- mungselemente für Kabel in Form von Schirmfolien oder Schirmgeflechten sehr wohl bekannt, um Störeinwirkungen auf ein Kabel oder Störausstrahlung aus ei- nem Kabel zu vermeiden. Der Fachmann weiß aber auch, dass geschirmte Kabel in der Herstellung und hinsichtlich ihrer Kosten aufwändiger sind als ungeschirmte Kabel, so dass er geschirmte Kabel nur dann einsetzen wird, wenn er dies auch für erforderlich hält. Jedoch kann der Fachmann der Druckschrift D4 keinerlei Hin- weise auf Störungen oder sonstige Angaben entnehmen, die ihn veranlassen könnten, für die dort vorgeschlagenen Kraftfahrzeugenergiekabel besondere Maß- nahmen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen wie bei- spielsweise das Vorsehen einer Schirmung. Vielmehr wird der Fachmann von dem, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommenden Ausfüh- rungsbeispiel gemäß den Fig. 6 und 7 in der Druckschrift D4 sogar abgehalten, für eine Schirmung zu sorgen, denn Konstruktion und Ausführung einer wirkungsvol- len Schirmung sind gerade bei Steckverbindern und Kabeldurchführungen mit er- höhten Schwierigkeiten verbunden. Damit wird dem Fachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der Druckschrift D4 in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt. Auch die weiteren Druckschriften führen hier nicht weiter. So zeigt (siehe Bezeichnung) die Druckschrift D3 ein Kraftfahrzeugenergiekabel (elektrischer Flachbandleiter für Kraftfahrzeuge) [= Merkmal M1], das (siehe Fig. 1C; Absatz [0035]) ein erstes mit einem ersten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement ({unterer} Aluminiumleiter 2) [= Merkmal M2] und ein zweites mit einem zweiten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement ({oberer} Aluminiumleiter 4) [= Merkmal M3] aufweist. Dabei ist bezüglich der Isolationsele- mente in der Druckschrift D3 ausgeführt (vgl. Fig. 3, Abs. [0037], dass bei dem in FIG. 1C gezeigten geschichteten Flachbandleiter 1 jeder einzelne Aluminiumlei- ter 2 zunächst isoliert und dann mit den anderen zu einem einzigen Flachbandlei- - 14 - ter 2 gefügt werden kann, wodurch die Isolationen der beiden Aluminiumleiter 2 voneinander unabhängig sind. Schließlich sind das erste von dem ersten Isolationselement umgebene Flachlei- tungselement und das zweite von dem zweiten Isolationselement umgebene Flachleitungselement derart angeordnet, dass breite Oberflächen der Flachlei- tungselemente aufeinander liegen (geschichtete Aluminiumleiter 2, siehe Ab- satz [0035] mit Fig. 1C) [= Merkmal M5]. Jedoch weist auch das aus der Druckschrift D3 bekannte Kraftfahrzeugenergieka- bel kein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf, so dass der Inhalt der Druckschrift D3 nicht über den der Druckschrift D4 hinausgeht. Damit legt auch die Druckschrift D3 dem Fachmann den Gegenstand des Patent- anspruchs 1 nicht nahe. Zwar weist das aus der Druckschrift D1 bekannte Kraftfahrzeugenergiekabel (ex- trudierte Flachleitung, insbesondere im Kfz-Bereich eingesetzt, je nach Auslegung der Flachleitung zur Übertragung von Strömen geeignet, siehe Bezeichnung; Ab- sätze [0001], [0003], [0004]) [= Merkmal M1] ein Schirmungselement (Abschir- mung 8, siehe Fig. 1, 2, 6, 7, 8, 9) auf, das die Flachleitungselemente (Leitungs- bahnen 4) umgibt. Jedoch führt diese Druckschrift den Fachmann vom Gegen- stand des Patentanspruchs 1 weg, da die Isolierung 6 um die Leitungsbahnen 4 in einem Extrusionsschritt hergestellt wird und somit die Flachleitungselemente (Lei- tungsbahnen 4) von einem gemeinsamen Isolationselement (Isolierung 6) umge- ben sind. - 15 - Noch weniger führt die Druckschrift D7 zum Patentgegenstand. Die dort vorge- schlagenen Kraftfahrzeugenergiekabel (Flachleiterkabel für insbesondere den Au- tomobilbau, siehe Absatz [0001]) [= Merkmal M1] weisen zwei Flachleitungsele- mente (Flachleiter 2, siehe Fig. 1-3, Abätze [0009] – [0012]) auf, die zwar von ei- nem Schirmungselement (Schirm 4, 4’, elektrisch leitendes Extrudat 6, siehe Fig. 1-3) umgeben, aber in einem gemeinsamen Isolierungselement (Extrudat 3) eingebettet und in Richtung ihrer flachen Höhe nebeneinander angeordnet sind. Die Druckschrift D6 kann den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentan- spruchs 1 führen, da sie sich auf verschiedene Ausgestaltungen von Abschirmun- gen für Rundkabel (siehe Fig. 1-9) und Flachleitungen (siehe Fig. 10-15) richtet, wobei die Flachleitungselemente (Flachleiter 57, siehe Fig. 13, Seite 19 zwei- ter Absatz) aber mit ihren Schmalseiten nebeneinander angeordnet sind. Schließlich können auch die Druckschriften D2 und D5 nichts zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 beitragen, da sie weiter abliegen. So dient die in den Fig. 1-3 der Druckschrift D2 gezeigte Energieleitung als Ver- sorgungsleitung 24, um (siehe Fig. 4; Seite 4 drittletzter Absatz, Seite 7 vorletzter Absatz bis Seite 8 dritter Absatz) elektrische Energie mit einer Wechselspannung zwischen 150 V und 1 kV bei einer Betriebsfrequenz von über 10 kHz von der Se- kundärseite des Transformators 23 an verschiedene Lasten 25, 26, 27 zu vertei- len. Die Druckschrift D5 betrifft (siehe Seite 5 erster Absatz) elektrische Kabelsysteme, insbesondere flache Vielleiterkabelanordnungen, welche auf einem Fußbodensub- strat unterhalb von Teppichmaterial installiert werden. Die hierbei eingesetzten Flachleitungselemente (flacher, elektrischer Leiter 16, 18, 20, siehe Fig. 1; Sei- te 14 zweiter Absatz) sind in Richtung ihrer flachen Höhe nebeneinander angeord- net. - 16 - Damit wird dem zuständigen Fachmann mangels entsprechender Hinweise aus dem vorliegenden Stand der Technik und auch in Verbindung mit seinem allge- meinen Fachwissen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahegelegt. 5. Da die im Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung im Hinblick auf den vor- liegenden Stand der Technik patentfähig ist, ist auch deren Verwendung nach Pa- tentanspruch 19 patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrich- tung nach Patentanspruch 1, der Unteranspruch 20 eine vorteilhafte Ausgestal- tung des Gegenstands des Patentanspruchs 19. Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellen- den Anforderungen. 6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war im vorliegenden Fall nicht anzu- ordnen. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3 PatG kommt dann in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Er- hebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten ver- mieden werden können (vgl. Schulte, PatG 8. Aufl., § 73 Rdn. 125). Hier liegt zwar, wie ausgeführt, ein wesentlicher Mangel des patentamtlichen Verfahrens vor, es fehlt aber an der Kausalität des Verfahrensverstoßes für die Erhebung der Beschwerde. Es ist nicht feststellbar, dass die Entscheidung des Patentamts ohne den Verfahrensverstoß anders gelautet hätte. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü