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Beschluss

1 W (pat) Eu 6/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 6/11 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 10. Juli 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 121 193 (DE 500 00 815) - 2 - hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dipl.-Ing. Sandkämper, Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 121 193 wird mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält: 1. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnecke (5) des inneren Rührwerks (2) konisch, d. h. mit nach oben zunehmendem Durch- messer ausgebildet ist. 2. Zwangsmischer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das innere Rührwerk aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet ist. 3. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- - 3 - nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den über- einander angeordneten Flügeln (5) Schneidelemente (17) ange- ordnet sind. 4. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln (5) Schneidelemente (17) angeordnet sind. 5. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke mit festen Drehzahlen ausgelegt sind. 6. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke stufen- los regelbar sind. 7. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe für die Rührwerke über gum- mi-elastische Auflagen gelagert sind und ein Rüttler (14) am Mischbehälter vorgesehen ist. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 4 - III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20% und die Beklagten 80%. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt für beide Parteien gegen eine Si- cherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken- den Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 121 193 (Streitpatent), das am 29. September 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 199 50 743 vom 21. Oktober 1999 angemel- det wurde. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasst und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 500 00 815 ge- führt. Es betrifft einen Zwangsmischer, insbesondere als Betonmischer, und um- fasst in der erteilten Fassung 8 Patentansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut: 1. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trich- terförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inne- res und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslauf- schieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscha- ren (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rühr- werk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rühr- werk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und ei- ner entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist. - 5 - Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 121 193 B1 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei insgesamt nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften: D1 EP 0 659 471 B1 D2 Sonderdruck TC2 "Der Einsatz von Koaxialrührwerken - Optimierung von Prozessen" von Dipl.-Ing. Jörg-Peter Lindner D3 EP 0 796 708 A2 D4 DE 1 557 009 A D5 GB 1 145 481 D6 JP 08 131802 A (einschließlich Abstract und englischer Übersetzung). D7 DE 969 063 C. Ferner macht sie noch eine Vorbenutzung geltend und reicht hierzu eine eides- stattliche Erklärung nebst weiteren Unterlagen ein. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 121 193 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass im Oberbegriff des Anspruchs 1 folgende unterstrichene Passage eingefügt wird: "(…) aus einer Schnecke (5) besteht, die oberhalb des Auslaufschiebers (6) an- geordnet ist und (…)", und sich hieran die erteilten Ansprüche 2 bis 8 anschließen (Hilfsantrag I), - 6 - weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass im Oberbegriff des An- spruchs 1 folgende unterstrichene Passage eingefügt wird: "(…) aus einer Schnecke (5) besteht, die das Material nach oben för- dert und (…)", und sich hieran die erteilten Ansprüche 2 bis 8 an- schließen (Hilfsantrag II), weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die eingefügten Passa- gen gemäß Hilfsanträgen I und II kombiniert werden: "(…) aus ei- ner Schnecke (5) besteht, die oberhalb des Auslaufschiebers (6) angeordnet ist, das Material nach oben fördert und (…)", und sich hieran die erteilten Ansprüche 2 bis 8 anschließen (Hilfsantrag III), weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag IV, Änderungen durch Unterstrei- chung gekennzeichnet): 1. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnecke (5) des inneren Rührwerks (2) zylindrisch ausgebildet ist. 2. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein - 7 - inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnecke (5) des inneren Rührwerks (2) konisch, d. h. mit nach oben zunehmendem Durch- messer ausgebildet ist. 3. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das innere Rührwerk aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet ist. 4. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass das innere Rührwerk aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet ist. - 8 - 5. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den über- einander angeordneten Flügeln (5) Schneidelemente (17) ange- ordnet sind. 6. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln (5) Schneidelemente (17) angeordnet sind. 7. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rühr- werke mit festen Drehzahlen ausgelegt sind. - 9 - 8. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke mit festen Drehzahlen ausgelegt sind. 9. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rühr- werke stufenlos regelbar sind. 10. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe der beiden Rührwerke stufen- los regelbar sind. 11. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das in- nere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Misch- scharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut be- rührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und - 10 - einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe für die Rührwerke über gummi-elastische Auflagen gelagert sind und ein Rüttler (14) am Mischbehälter vorgesehen ist. 12. Zwangsmischer nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebe für die Rührwerke über gum- mi-elastische Auflagen gelagert sind und ein Rüttler (14) am Mischbehälter vorgesehen ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fas- sung erhält und sich hieran die erteilten Ansprüche anschließen (Hilfsantrag V, Änderungen durch Unterstreichung gekennzeich- net): 1. Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten zur Herstel- lung von Betonmischungen mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus ei- ner Schnecke (5) besteht, die das Material nach oben fördert und die unmittelbar bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Ab- streifer die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen (1) be- streichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) auf- weist, durch den das äußere Rührwerk (8) zumindest während des Mischens intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und ei- ner entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1, 3, 7, 9 und 11 des Hilfsantrags IV gestrichen und die verbleibenden 7 An- sprüche unter Anpassung der Rückbezüge fortlaufend nummeriert - 11 - werden, wie aus dem Tenor ersichtlich (Hilfsantrag VI; auf die An- lage zur Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen). Die Beklagten, die zunächst den Zeitpunkt der Einführung in das Verfahren der mit klägerischem Schriftsatz vom 24. Mai 2012 vorgelegten Druckschrift D7 als ver- spätet rügten, sind der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents jedenfalls in den hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig sei. Sie beantragten, nach dem Hauptantrag zunächst über Hilfsantrag V zu entscheiden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in Bezug auf das Streitpatent in der erteilten Fassung so- wie in den Fassungen der Hilfsanträge I bis V begründet. Insoweit erweist sich der Gegenstand des Streitpatents als nicht patentfähig, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ. Unbegründet ist die Klage jedoch im Hinblick auf den Gegenstand des Hilfsan- trags VI. I. Die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 8 haben in der mit Hauptantrag verteidig- ten erteilten Fassung keinen Bestand. 1. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann wie folgt gegliedert werden: M1 Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, M2 in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk an- gebracht sind. - 12 - M3 Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5), die bis zum Aus- laufschieber (6) reicht. M4 Das äußere Rührwerk (8) weist Mischscharen (9) bzw. Abstreifer auf. - Oberbegriff - M5 Die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer bestreichen die vom Mischgut berühr- ten Mischbehälterflächen (1). M6 Das äußere Rührwerk (8) weist einen Antrieb (10) auf, M7a durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig M7b zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrich- tung wechselnd antreibbar ist. 2. Fachmann ist ein Dipl.-Ing (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfah- renstechnik, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Mischern. 3. Zum Verständnis des Streitpatents Ein Zwangsmischer ist ein Mischer für trockene, feuchte oder nasse Materialien, nach der Patentschrift beispielsweise Beton. Zwangsmischer weisen einen ruhen- den Behälter auf, der gemäß Merkmal M1 des Streitpatents einen trichterförmigen Mischraum umfasst. Der eigentliche Mischraum ist damit zumindest im Wesentli- chen konisch ausgebildet, was allerdings vom Wortlaut her einen zylindrischen Teil am oberen Ende des Mischraums nicht ausschließt. In der Mittelachse (3) des Mischraumes sind koaxial ein inneres (2) und ein äuße- res (8) Rührwerk angeordnet (Merkmal M2). Diese beiden Mischwerkzeuge bewe- gen die zu mischenden Komponenten im Mischraum. Das innere Rührwerk (2) be- steht gemäß Merkmal M3 aus einer Schnecke (5), die bis zu einem - am unteren Ende des Mischbehälters angeordneten - Auslaufschieber (6) reicht, in der Be- schreibung Verschlussschieber (6) genannt. Über diesen kann das gemischte Gut in einen Transportbehälter abgegeben werden (Abs. 0011 des Streitpatents). In der Fig. 1 ist die Schnecke direkt oberhalb des Verschlussschiebers angeordnet, - 13 - was aber dem Merkmal M3 nicht zu entnehmen ist. Die Schnecke reicht „bis zum“ Auslaufschieber, was bis in die Nähe des Auslaufschiebers bedeutet. Lediglich der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel ist zu entnehmen, dass die Schnecke un- mittelbar an den Schieber heranreicht, vgl. Spalte 2, Zeile 4 bis 6. Die Schnecke soll das Material nach oben fördern, vgl. Abs. 0005, was dem Anspruch 1 eben- falls nicht zu entnehmen ist. Das äußere Rührwerk (8) weist gemäß Merkmal M4 Mischscharen (9) bzw. Ab- streifer auf, die das Material im Wesentlichen horizontal fördern sollen, vgl. Abs. 0005 und Strömungspfeile in Fig. 1, was jedoch dem Merkmal M4 so nicht zu entnehmen ist. Die Scharen oder (= bzw.) Abstreifer können balkenartig sein, vgl. Abs. 0012. Sie bestreichen die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen (1) entsprechend Merkmal M5. „Bestreichen“ bedeutet nicht zwingend, dass die Mischscharen über die Behälterwand kratzen, sondern umfasst auch den Fall, dass es gerade keine Berührung gibt, was ausreicht, um Material von der Wan- dung abzuschieben (Abs. 0013 der Streitpatentschrift). Während über den Antrieb der inneren Schnecke (5) in Anspruch 1 nichts ausge- sagt wird, weist nach Merkmal M6 das äußere Rührwerk einen Antrieb (10) auf, durch den das äußere Rührwerk intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist (Merkma- le M7a und M7b). Die Art des Antriebs ist offen gelassen, üblich sind Elektromoto- ren. Der Antrieb muss geeignet sein, zeitweise die Drehrichtung des äußeren Rührwerks umzukehren, eine bestimmte Drehrichtung wird durch die Merkma- le M7a und M7b nicht vorgegeben. Auch einen Zeitpunkt, an dem die Drehrichtung geändert wird, nennt Anspruch 1 nicht. In der Zeichnung Fig. 1 sind zwar Strö- mungspfeile eingetragen, die auf eine bestimmte Drehrichtung der Antriebe der beiden Rührwerke hindeuten, in Anspruch 1 ist aber keine Beschränkung in dieser Richtung enthalten. - 14 - 4. Patentfähigkeit Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit. In der Beschreibungseinleitung ist ein bekannter Zwangsmischer mit einem inne- ren und einem äußeren Rührwerk beschrieben (EP 0 796 708 A2). Dieser bekann- te Mischer sei hinsichtlich der Mischdauer zu langsam (Abs. 0003). Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Mischer zu schaffen, bei dem unvermischtes Material schnell untergemischt wird (Abs. 0004). Die EP 0 796 708 A2 (nachfolgend D3) offenbart einen Zwangsmischer mit einem im Wesentlichen trichterförmigen Mischraum im Sinne des Merkmals 1, vgl. Fig. 1. Das Mischen von Beton wird ausdrücklich erwähnt, vgl. Spalte 1, Zeile 5 bis 7. Ferner sind die Merkmale M2 bis M4 verwirklicht. So ist den Fig. 1 und 5 der D3 zu entnehmen, dass das innere Rührwerk aus einer Schnecke besteht (Spalte 6, Zeile 43 und 44: mixing blade 18a is formed in helical configuration) und das äußere Rührwerk Mischscharen (dort blades 5) aufweist. Da die Schnecke in den Fig. 7, 8, 11 und 12 auch bis an das Ende der Welle heranreicht („end plate 17b“ an der Welle, dort „supporting shaft 17“), ist auch das Teilmerkmal des Merk- mals M3 verwirklicht, dass die Schnecke bis in die Nähe des Auslaufschieber (discharge gates 11a, 11b) reicht. Ferner ist Merkmal M5 offenbart, da in der D3 die äußeren Mischwerkzeuge (blades 5) an die Behälterform angepasst sind und daher die Behälterwandung im Sinne des Streitpatents bestreichen. Die D3 offen- bart außerdem einen Antrieb für das äußere Rührwerk (Merkmal M6), vgl. den An- trieb (motor 7) in Fig. 1, der über ein Getriebe sowohl das innere wie auch das äußere Rührwerk antreibt. Die Merkmale M7a und M7b sind der Druckschrift hin- gegen nicht zu entnehmen. Die GB 1 145 481 (D5) zeigt und beschreibt ebenfalls einen Zwangsmischer mit feststehendem Behälter und umlaufendem inneren und äußeren Rührwerk, vgl. - 15 - Fig. 2. Auch dieser Mischer ist zum Mischen von Betonmischungen gedacht, vgl. Seite 1, Zeile 49 bis 67. Der Mischraum ist im Sinne des Merkmals M1 im Wesent- lichen trichterförmig ausgebildet (vgl. Fig. 1, 2). In der Mittelachse des Mischraums sind koaxial ein inneres (propeller blade 73) und ein äußeres (guiding plates 76) Rührwerk angebracht, vgl. Seite 5, Zeile 122 bis 124, Seite 6, Zeile 33 bis 36 und Fig. 2 (= Merkmal M2). Das äußere Rührwerk liegt vorzugsweise an der Innenseite des Mischerbehälters an, um ein Absetzen des Mischgutes hinter den Strömungs- leitblechen bzw. an der Innenwandung des Mischbehälters zu verhindern, vgl. Sei- te 4, Zeile 62 bis 72. Auch die Merkmale M4 und M5 sind damit verwirklicht. Darüber hinaus weist das äußere Rührwerk einen Antrieb (electric drive motor 87) auf (vgl. Seite 6, Zeile 33 bis 36). Damit ist auch Merkmal M6 verwirklicht. Die D5 offenbart ferner eine Drehrichtungsumkehr des äußeren Rührwerks: Nach Beendi- gung des Mischvorganges wird der Mischbehälter entleert, zu Beginn des darauf- folgenden Mischvorgangs wird das äußere Rührwerk im entgegengesetzten Dreh- sinn als beim anschließenden Mischen angetrieben, vgl. Seite 6, Zeile 56 bis 66. Hierdurch können Mischgutreste, die sich noch an dem äußeren Rührwerk befin- den könnten, durch das Anmachwasser abgespült werden, vgl. Seite 6, Zeile 66 bis 69. Damit ist das äußere Rührwerk zwischen einer ersten Drehrichtung und ei- ner entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar (= Merkmal M7b). Die- se Drehrichtungsumkehr erfolgt zudem nur für einen gewissen Zeitraum, ist damit intervallartig im Sinne des Merkmals M7a. Da letztlich Anspruch 1 den Zweck und den Zeitpunkt der Drehrichtungsumkehr gemäß den Merkmalen M7.1 und M7.2 offen lässt, ist die Übertragung der Dreh- richtungsumkehr, wie sie die D5 offenbart, auf einen Mischer nach der D3 nahege- legt, wenn der Fachmann Ablagerungen am äußeren Rührwerk beseitigen und schnell untermischen will. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig. - 16 - II. Die Änderungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag V, über den antragsgemäß vor- rangig zu entscheiden war, betreffen die folgenden Merkmale: M1 Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten zur Herstellung von Be- tonmischungen mit einem trichterförmigen Mischraum, M3 Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5), die oberhalb des Auslaufschiebers (6) angeordnet ist, das Material nach oben fördert und bis zum Auslaufschieber (6) reicht. M6 Das äußere Rührwerk (8) weist einen Antrieb (10) auf, M7a durch den das äußere Rührwerk (8) zumindest während des Mischens in- tervallartig M7b zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrich- tung wechselnd antreibbar ist. Gemäß Abs. 0006 der Streitpatentschrift wird das äußere Rührwerk intervallartig zuerst in der einen und dann in der anderen Drehrichtung wechselnd bewegt, wo- durch unvermischtes Material schnell untergemischt wird. Abs. 0006 beschreibt damit lediglich eine Steuerung, die eine Drehrichtungsumkehr während des Mi- schens ermöglicht. Merkmal M7a in der Fassung gemäß Hilfsantrag V (zumindest während des Mischens) umfasst aber auch eine intervallartige Umschaltung der Drehrichtung außerhalb des eigentlichen Mischvorganges, was in der Streitpatent- schrift aber nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Anspruch 1 nach Hilfs- antrag V ist daher unzulässig erweitert, worauf der Senat in der mündlichen Ver- handlung auch ausdrücklich hingewiesen hatte. Hilfsantrag V ist schon aus die- sem Grund nicht gewährbar. III. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags I ist ebenfalls nicht patentfähig. - 17 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen An- spruch 1 dadurch, dass Merkmal M3 folgenden Wortlaut hat: M3 Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5), die oberhalb des Auslaufschiebers (6) angeordnet ist und bis zum Auslaufschieber (6) reicht. Da auch beim Mischer nach der D3 die Schnecke oberhalb des Auslaufschiebers angeordnet ist (vgl. Fig. 1), kann dieses zusätzliche Merkmal die erfinderische Tä- tigkeit nicht begründen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I hat daher ebenfalls keinen Bestand. IV. Nach Hilfsantrag II hat das Merkmal M3 hat folgenden Wortlaut: M3 Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5), die das Material nach oben fördert und bis zum Auslaufschieber (6) reicht. Wie sich ohne Weiteres aus Fig. 1 der D3 aus den eingetragenen Strömungspfei- len im Bereich des inneren Rührwerks ergibt, ist auch bei der D3 eine Förderung des Materials nach oben vorgesehen. Damit ist dieses Merkmal ebenfalls nicht ge- eignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Auch dieser Anspruch 1 hat da- her keinen Bestand. V. Hilfsantrag III beinhaltet eine Kombination der Hilfsanträge I und II, Merkmal M3 lautet damit: M3 Das innere Rührwerk (2) besteht aus einer Schnecke (5), die oberhalb des Auslaufschiebers (6) angeordnet ist, das Material nach oben fördert und bis zum Auslaufschieber (6) reicht. - 18 - Die Zusammenfassung der Änderungen nach den Hilfsanträgen I und II führt zu keiner anderen Beurteilung, da die hinzugefügten Merkmale der D3 zu entnehmen sind, vgl. obige Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und II. Diese zusätzlichen Merkmale können daher zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen. VI. Hilfsantrag IV umfasst nebengeordnete Ansprüche 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 11, die je- weils die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und zusätzlich die Merkmale der Un- teransprüche 2 bis 8 beinhalten. Formal sind diese Ansprüche damit zulässig Die Gegenstände der Ansprüche 1, 3, 7, 9 und 11 sind aber nicht patentfähig. a) Anspruch 1 Anspruch 1 umfasst zusätzlich das Merkmal des erteilten Anspruchs 2, nämlich dass die Schnecke des inneren Rührwerks zylindrisch ausgebildet ist. Dieses Merkmal ist der D3 (vgl. Fig. 1) zu entnehmen und kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. b) Anspruch 3 Gemäß Anspruch 3 ist das innere Rührwerk aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet (= erteilter Anspruch 4). Auch dieses Merkmal ergibt sich aus der D3, vgl. beispielsweise Fig. 1 mit zwei einzelnen Flügeln (mi- xing blade elements 19, 19). c) Anspruch 7 Anspruch 7 enthält zusätzlich das Merkmal des erteilten Anspruchs 6, dass die Antriebe der beiden Rührwerke mit festen Drehzahlen ausgelegt sind. In der D3 werden die beiden Rührwerke bereits mit festen Drehzahlen betrieben, was sich dem sachverständigen Leser aus den fehlenden Angaben zu den Drehzahlen der - 19 - Rührwerke in der D3 erschließt. Die gemäß Anspruch 7 vorgesehene Auslegung der Antriebe kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. d) Anspruch 9 Nach Anspruch 9 sind die Antriebe der beiden Rührwerke stufenlos regelbar. Die- ses entspricht der Ausbildung gemäß dem erteilten Anspruch 7. Im Gegensatz zu Antrieben mit festen Drehzahlen gemäß dem vorhergehenden Anspruch 7 mag dieses zu einer kürzeren Mischzeit führen, dem Fachmann waren aber am Priori- tätstag des Streitpatents stufenlos regelbare Antriebe auch in Verbindung mit Zwangsmischern bekannt, vgl. D5, Seite 3, Zeile 60 bis 66 und Seite 6, Zeile 36 bis 45. Die Ausbildung gemäß Anspruch 9 ist daher ebenfalls nahegelegt. e) Anspruch 11 Gemäß Anspruch 11 sind die Antriebe für die Rührwerke über gummielastische Auflagen gelagert. Außerdem ist ein Rüttler am Mischbehälter vorgesehen (erteil- ter Anspruch 8). Die Entkopplung der Antriebe über gummielastische Auflagen ist eine fachübliche Maßnahme, um die Übertragung von Schwingungen zu vermei- den. Auch die Anordnung eines Rüttlers, der die Entleerung des Mischbehälters unterstützt, ist eine einfache handwerkliche Maßnahme, die im Griffbereich des hier zuständigen Fachmannes liegt und eine erfinderische Tätigkeit nicht begrün- den kann. Da über einen Hilfsantrag nur als ganzes entschieden werden kann, konnte auch Hilfsantrag IV keinen Erfolg haben. VII. a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VI wird durch den im Ver- fahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. - 20 - Vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich der Anspruch 1 des Hilfs- antrags VI dadurch, dass die Schnecke (5) des inneren Rührwerks (2) konisch, d. h. mit nach oben zunehmendem Durchmesser ausgebildet ist. Dieses Merkmal ist dem erteilten Anspruch 3 entnommen. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben, der Anspruch ist damit zulässig. Durch die konische Ausbildung der Schnecke werden bei einem konischen Misch- raum erkennbar Totzonen vermieden und die Transportfunktion der Schnecke op- timiert. Der Stand der Technik gibt keine Anregung zu dieser Ausbildung. D3 (vgl. Fig. 1) und D5 (vgl. Fig. 1, Pos. 74) offenbaren lediglich zylindrische Schnecken. Die von der Klägerin genannte Druckschrift D4 offenbart keine Schne- cken, sondern lediglich schraubenförmig gewundene, bandförmige Mischwendeln (vgl. Anspruch 1), die keine Totzonen vermeiden, da lediglich Teilbereiche des Mischraumes überstrichen werden und ein Effekt wie bei einer konisch ausgebil- deten Schnecke nicht auftreten kann. b) Der Gegenstand nach Anspruch 3 des Hilfsantrags VI ist ebenfalls patentfähig. Gemäß diesem Anspruch sind an der Schnecke bzw. den übereinander angeord- neten Flügeln (5) Schneidelemente (17) angeordnet. Dieses Merkmal ist dem er- teilten Anspruch 5 entnommen. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben. Der Anspruch ist daher zulässig. Durch die Schneidelemente können Klumpen zerschlagen werden, die bei Mischprozessen entstehen können, vgl. Spalte 2, Abs. 0015 der Streitpatentschrift. Der Stand der Technik offenbart keine Schneidelemente an einer Schnecke oder an übereinander angeordneten Flügeln. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Merkmal im Griffbereich des Fachmannes lag. - 21 - Die Klägerin hat vorgetragen, die Schneidelemente wirkten wie ein Dispenser, was dem Fachmann bekannt sei. Ein Nachweis hierzu fehlt. Wenn man die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, hätte der Fachmann logischerweise anstelle der Schnecke nach der D3 einen Dispenser eingebaut, was aber nicht Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag VI ist. c) Die Ansprüche 2 und 4 bis 7 gemäß Hilfsantrag VI sind echte Unteransprüche und werden von den hilfsweise verteidigten Ansprüchen 1 und 3 getragen. Mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag VI hat das Streitpatent demgemäß Be- stand. Demzufolge kommt es auf die Druckschrift D7 (=DE 969 063) nicht an, die jedoch – entgegen der Absicht der Beklagten – auch nicht gemäß § 83 Abs. 4 PatG zu- rückzuweisen war. Die Vorlage dieser Druckschrift erfolgte mit klägerischem Schriftsatz vom 24. Mai 2012, also noch innerhalb der auf Initiative der Beklagten erstreckten Stellungnahmefrist, die infolge Zustellung des Schriftsatzes der Be- klagten am 25. April mit Ablauf des 25. Mai 2012 endete (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Zudem fehlt es vorliegend am weiteren Erfordernis der Notwendig- keit der Vertagung des bereits anberaumten Termins gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG. Die Entgegenhaltung D7 wurde den Vertretern der Beklagten am 31. Mai 2012 zugestellt, so dass die verfassungsrechtliche Garantie des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGH GRUR 2004, 354 – Vertagung/Crimp- werkzeug I) durch den Termin am 10. Juli 2012 nicht berührt war. - 22 - VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Schmidt Voit Sandkämper Schlenk Dr. Krüger Ko