Beschluss
12 W (pat) 329/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 329/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Juli 2012 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 051 300 … - 2 - … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: Das Patent 10 2004 051 300 wird mit folgenden Unterlagen be- schränkt aufrechterhalten: Beschreibung und Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Eingabe vom 20. April 2007 (Seiten 3/9 bis 7/9) und Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift, Zeichnungen (Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3a, Fig.3b, Fig. 4., Fig. 5) gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 20. Oktober 2004 angemeldete Patent 10 2004 051 300 mit der Bezeichnung „Verschlusskappe für mit medizinischen Flüssigkeiten befüllte Behältnisse“, dessen Erteilung am 17. November 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einspre- chende mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006, eing. am 15. Februar 2006, Ein- spruch eingelegt. - 3 - Eine weitere Einsprechende hat ihren am 16. Februar 2006 eingelegten Einspruch mit Schriftsatz 4. Oktober 2011 zurückgenommen. Das angegriffene Patent umfasst insgesamt 27 Patentansprüche. Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut: 1. Verschlusskappe (1) für mit medizinischer Flüssigkeit befüllte Behältnisse (33), insbesondere mit Flüssigkeiten zur Infusion oder Transfusion befüllte Behältnisse (33), die eine Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) zum Entnehmen der medizinischen Flüssigkeit und Zuspritzen eines Additivs aufweist, wobei die Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) als separate Zugänge zu einer ersten Öffnung (8) zum Entnehmen der Flüssigkeit, die von einer ersten durch- stechbaren selbstabdichtenden Membran (10) verschlossen ist, und einer zweiten Öffnung (9) zum Zuspritzen des Additivs ausge- bildet sind, die von einer zweiten durchstechbaren selbstabdich- tenden Membran (11) verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite durchstechbare Membran unter- schiedliche Formen aufweisen oder aus unterschiedlichen Ma- terialien bestehen. Beide Einsprüche sind darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents im Umfang des Anspruchs 1 in der Fassung des Patents sowie der auf ihn direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 27 nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hatte sich hierfür auf folgende Dokumente zum Beleg des Standes der Technik bzw. einer als offenkundig geltend gemachten Vorbenutzung bezogen: E1 EP 1 010 635 B1 E2 DE 102 23 560 A1 - 4 - E3 DE 199 58 952 A1, V Konvolut Anlagen A bis I (Produktflyer, technische Zeichnungen/ Spezifikationen und Lieferscheine/Rechnungen der Fa. B. Braun). Im Verfahren sind darüber hinaus noch folgende Dokumente zu berücksichtigen: E4 WO 01/60699 A2 A3 JP 55-101 758 U A3’ Englische Übersetzung der A3 A4 EP 0 766 955 A1 A5 DE 25 01 821 A1 A6 DE 29 09 859 A1 A7 US 4 547 900 A8 EP 1 010 635 B1 (= E1) A9 DE 83 08 416 U1 A10 WO 02/098748 A1 P1 EP 0 364 783 B1 P2 DIN 58374 (Ausgabe 1999). Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt im Umfang neuer Patent- ansprüche 1 bis 17. Nach Auffassung der Einsprechenden enthält der Anspruch 1 in der geänderten Fassung unklare, durch das Patent nicht ausreichend deutlich offenbarte Merk- malsangaben, die zudem eine Schutzbereichserweiterung bedingen. Nach weiterem Erachten der Einsprechenden beruhe der Gegenstand dieses neuen Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent 10 2004 051 300 zu widerrufen. - 5 - Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent 10 2004 051 300 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Beschreibung und Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Eingabe vom 20. April 2008 (Seiten 3/9 bis 7/9), Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift, Zeichnungen (Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3a, Fig. 3b., Fig. 4. Fig. 5) gemäß Patentschrift. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 17 haben folgenden Wortlaut: 1. Verschlusskappe (1) für mit medizinischer Flüssigkeit befüllte Behältnisse (33), insbesondere mit Flüssigkeiten zur Infusion oder Transfusion befüllte Behältnisse (33), die eine Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) zum Entnehmen der medizinischen Flüssigkeit und Zuspritzen eines Additivs aufweist, wobei die Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) als separate Zugänge zu einer ersten Öffnung (8) zum Entnehmen der Flüssigkeit, die von einer ersten durch- stechbaren selbstabdichtenden Membran (10) verschlossen ist, und einer zweiten Öffnung (9) zum Zuspritzen des Additivs ausge- bildet sind, die von einer zweiten durchstechbaren selbstabdich- tenden Membran (11) verschlossen ist und die Kappe (1) einen Deckelteil (2) und einen Seitenteil (3) aufweist, wobei die erste und zweite Öffnung (8, 9) Ausnehmungen in dem Deckelteil sind, in denen die erste und zweite Membran (10, 11) passend ein- gesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und zweite durchstechbare Membran unterschiedliche Formen aufweisen oder aus unterschiedlichen Materialien bestehen, und dass an der Innenseite des Deckelteils (2) als ringförmige Bördelung ausgebil- dete Ansätze (15’, 16’) vorgesehen sind, die die erste und/oder - 6 - zweite Membran (10, 11) der Entnahme- bzw. Zuspritzstelle (6, 7) untergreifen. 2. Verschlusskappe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und/oder zweite Öffnung (8, 9) jeweils mit einem Abdrehteil (17, 18) verschlossen sind. 3. Verschlusskappe nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdrehteile (17, 18) als flache Griffteile ausgebildet sind. 4. Verschlusskappe nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Abdrehteile (17, 18) unterschiedlich ge- kennzeichnet sind. 5. Verschlusskappe nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdrehteile (17, 18) jeweils eine nach Art eines Pfeils ausgebildete Aussparung (21, 22) aufweisen, wobei die Pfeile in einander entgegengesetzte Richtungen zeigen. 6. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Membran (10) der Entnahmestelle (6) an der Oberseite eine muldenförmige Vertiefung (10d) auf- weist. 7. Verschlusskappe nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Membran (10) einen äußeren ringförmigen Ab- schnitt (10a) aufweist, an den sich ein mittlerer ringförmiger Abschnitt (10b) mit einer oberen und unteren Anlagefläche anschließt, der in der Kappe 1 klemmend gehalten ist, wobei der mittlere ringförmige Abschnitt (10b) in einen inneren tellerförmigen Abschnitt (10c) übergeht, in dem die obere muldenförmige Vertiefung (10d) ausgebildet ist. 8. Verschlusskappe nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der innere tellerförmige Abschnitt (10c) eine flache Unterseite (10e) hat. 9. Verschlusskappe nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekenn- zeichnet, dass der mittlere ringförmige Abschnitt (10b) einen - 7 - geringeren Querschnitt als der äußere ringförmige Abschnitt (10a) hat. 10. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Membran (10) der Entnahmestelle (6) im Zentrum einen kleineren Querschnitt als die zweite Membran der Zuspritzstelle (7) hat. 11. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Membran (10) der Entnahmestelle (6) geschwächt, vorzugsweise vorgeschlitzt ist. 12. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Membran (11) der Zuspritzstelle (7) an der Oberseite und der Unterseite eine muldenförmige Vertiefung (11c, 11d) aufweist. 13. Verschlusskappe nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Membran einen äußeren ringförmigen Abschnitt (11a) mit einer oberen und unteren Anlagefläche aufweist, der in der Kappe 1 klemmend gehalten ist, an den sich ein innerer tellerförmiger Abschnitt (11b) anschließt, in dem die obere und untere muldenförmige Vertiefung (11c, 11d) ausgebildet ist. 14. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und/oder zweite Membran der Entnahme- bzw. Zuspritzstelle (6, 7) aus einem synthetischen Kautschuk, vorzugsweise Polyisopren besteht. 15. Verschlusskappe nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Kappe 1 ein Spritzgussteil, insbesondere aus Polyolefin ist. 16. Behältnis (33) für medizinische Flüssigkeiten, insbesondere Flüssigkeiten zur Infusion oder Transfusion mit einer Kappe 1 nach einem der Ansprüche 1 bis 15. 17. Behältnis nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Behältnis (33) ein flaschenförmiges Behältnis (33) ist. - 8 - Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1) Die frist- und formgerecht erhobenen und auch im Übrigen zulässigen Einsprüche - nach Rücknahme des Einspruchs ist die weitere Einsprechende nicht mehr am Verfahren beteiligt - führen zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Der Tenor des am 12. Juli 2012 verkündeten Beschlusses ist wegen eines offensichtlichen Fehlers gemäß § 95 PatG dahingehend berichtigt, dass in der Eingabe der Patentinhaberin vom 20. April 2007 die Beschreibung und die Patentansprüche 1 bis 17 nicht nur auf den Seiten 3/9 bis 6/9, sondern auch noch auf Seite 7/9 stehen. 2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: M1 Verschlusskappe (1) für mit medizinischer Flüssigkeit befüllte Behältnisse (33), M1a insbesondere mit Flüssigkeiten zur Infusion oder Transfusion befüllte Behältnisse (33), M2 die eine Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) M2a zum Entnehmen der medizinischen Flüssigkeit und Zuspritzen eines Additivs aufweist, M3 wobei die Entnahme- und Zuspritzstelle (6, 7) als separate Zugänge zu M4 einer ersten Öffnung (8) zum Entnehmen der Flüssigkeit, die von einer ersten durchstechbaren selbstabdichtenden Membran (10) verschlossen ist, und - 9 - M5 einer zweiten Öffnung (9) zum Zuspritzen des Additivs ausgebildet sind, die von einer zweiten durchstechbaren selbstabdichtenden Membran (11) verschlossen ist und M6 die Kappe (1) einen Deckelteil (2) und einen Seitenteil (3) aufweist, wobei die erste und zweite Öffnung (8, 9) Ausnehmungen in dem Deckelteil sind, in denen die erste und zweite Membran (10,11) passend eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass M7 die erste und zweite durchstechbare Membran unter- schiedliche Formen aufweisen oder aus unterschied- lichen Materialien bestehen, und M8 dass an der Innenseite des Deckelteils (2) als ringförmige Bördelung ausgebildete Ansätze (15’, 16’) vorgesehen sind, M9 die die erste und/oder zweite Membran (10, 11) der Entnahme- bzw. Zuspritzstelle (6, 7) untergreifen. 3) Als Fachmann hierfür ist ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion medizintechnischer Abgabe- verpackungen zuständig. 4) Der geltende Anspruch 1 wie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 sind zulässig. - Der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinaus (§ 21 (1) 4. PatG): Der geltende Anspruch 1 folgt aus einer Zusammenfassung der Ansprüche 1, 3, 6 und 8 in der erteilten Fassung im Rahmen der dort angegebenen Rückbe- züge, die auf die Ansprüche 1, 3, 6 und 8 in der ursprünglich eingereichten Fas- sung zurückgehen. Das geltende, im Prüfungsverfahren geänderte Merkmal M7 wurde der ursprünglichen Beschreibungseite 3, vierter Absatz, letzter Satz - 10 - (gleichlautend im Absatz 0014 der Patentschrift DE 10 2004 051 300 B3 enthalten) entnommen. Aufgrund der durch die ursprünglichen Unteransprüche 3, 6 und 8 zur Erfindung gehörend offenbarten, die weitere Ausgestaltung des Deckelteils betreffenden Merkmale M6, M8 und M9 ist der geltende Anspruch 1 auch gegenüber der erteilten Fassung beschränkt, die lediglich die Merkmale M1 bis M5 und M7 umfasste. Eine u. U. auch im Einspruchsverfahren zu berücksichtigende Schutzbereichserweiterung i. S. d. § 22 (1) PatG - wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung behauptet - ist somit nicht feststellbar. Die Unteransprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 12 bis 27 mit geänderter Nummerierung und angepassten Rückbezügen. - Nach dem Verständnis des Fachmanns, das auch Maßstab für die Ermittlung des Offenbarungsgehaltes der Patentschrift und für die Auslegung der Patent- ansprüche ist, genügt die sprachliche Fassung des geltenden Anspruchs 1 der aus dem § 34 (3) 3. PatG auch für geänderte Anspruchsfassungen nach der Erteilung folgenden Forderung, demnach nur klare technische Merkmale ver- wendet werden dürfen: Der Teil der patentgemäßen Lehre, bei der Verschlusskappe die Entnahme- und Zuspritzstelle mit zwei gesonderten Membranen zu verschließen (vgl. Absatz 0014), hat insoweit Niederschlag in den Merkmalen M4 und M5 gefunden. Weil eine Kanüle für das Zuspritzen eines Additivs einen relativ kleinen Durchmesser aufweist – gegenüber einem Spike für das Entnehmen einer Flüssigkeit, der einen relativ großen Durchmesser aufweist – stellen sich unterschiedliche Anforde- rungen an das Portsystem, vgl. Absatz 0015. Für eine optimale Anpassung schlägt das Patent u. a. beispielhaft vor, die Membran für die Zuspritzstelle (Pos. 11) dicker als die Membran für die Entnahmestelle auszuführen, vgl. Ab- sätze 0042 und 0043, insoweit entsprechend der Teillehre des Merkmals M7. Den aus dem Merkmal M7 folgenden Vorschlag, die Formgebung entsprechend den - 11 - spezifischen Anforderungen und somit unterschiedlich festzulegen, stellt somit auch eine zulässige Verallgemeinerung der Weiterbildung gemäß dem geltenden, aus dem Anspruch 20 in der erteilten Fassung folgenden Unteranspruch 10 dar. Auch die Materialien müssen den unterschiedlichen Anforderungen an die Mem- branen genügen: Der Spike soll in der Entnahmestelle nicht nur sicher ab- gedichtet, sondern auch bei Zugbeanspruchung festgehalten werden, während die Membran der Zuspritzstelle so beschaffen sein soll, dass der Port nach Punk- tierung und Entfernung der Kanüle dicht ist, vgl. Absatz 0016. Weil das Patent synthetischen Kautschuk allgemein und Polyisopren als bevorzugtes Material für die Membranen vorschlägt (vgl. Absatz 0041), kann der Fachmann aufgrund des vorauszusetzenden Fachwissen über synthetische Kautschukarten auch ohne Weiteres unter unterschiedlichen Materialen in Anpassung an die jeweilige Anwendung auswählen, die Lehre entsprechend der im Merkmal M7 angege- benen Alternative befolgend. Die Merkmale M8 und M9 betreffen eine Ausführungsform der Verschlusskappe, bei der beide Membranen klemmend in der Kappe gehalten sind, vgl. Absatz 0042 i. V. m. den Absätzen 0055 und 0056: Das Patent schlägt vor, Ansätze in Form ringförmiger Hülsen an der Unterseite des Deckelteils vorzusehen, die nach dem Einsetzen der Membranen in die Öffnungen derart umgeformt werden, dass sie an den unteren Anlageflächen der Membranen anliegen, so dass die Membranen durch die untergreifenden Ansätze klemmend gehalten sind, vgl. Figuren 3a und 3b. Aus der Formgebung durch Umbiegen oder Bördeln der ringförmigen Hülsen folgt zwangsläufig, dass diese in einstückiger Ausführung mit der Verschlusskappe in der fertigen Ausbildung als ringförmige Bördelung (Merkmal M8) jeweils die Membranen umlaufend untergreifen (Merkmal M9). Ein sich dem Fachmann unmittelbar erschließender technischer Effekt besteht somit darin, dass die Mem- branen unbehindert passend in die Ausnehmungen eingesetzt werden können. Diese derart definierte Ausführungsform ist im Absatz 0020 als Alternative zum Befestigen durch Verschweißen oder Kleben (Absatz 0017) oder durch Ver- - 12 - klemmung mittels einer gesonderten Halteplatte (Absätze 0019 oder 0021 und 0022) herausgestellt. Entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale M8 und M9 sind die Absätze 0017 bis 0019 sowie 0021 bis 0022 in den geänderten Beschreibungsunterlagen nicht mehr enthalten. Aus dem somit vollumfänglichen Umbiegen des Endes einer Hülse zur Erzeugung einer Bördelung resultieren Gefügeveränderungen im Material, die typisch für Umformverfahren mit einhergehender plastischer Deformation sind. Diese aus dem angegebenen Herstellungsweg zu folgernde erfindungsgemäße Beschaf- fenheit ist am fertigen Erzeugnis feststellbar und qualifiziert dieses von daher als anspruchsgemäß, vgl. BGH-Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahlband. Denn eine Verschlusskappe nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 mit entsprechend gefertigten Ansätzen ist nicht allein durch seine erzeugnistech- nischen Komponenten mit der ihnen vom Fachmann unterstellten funktionellen Formgebung definiert, vielmehr gehören zu den Sachmerkmalen alle erfindungs- gemäßen körperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens „Bördeln“ bei seiner Herstellung ergeben. Mithin ist das angegebene Verfahren nicht bedeutungslos, vielmehr ist das Merkmal M8 gerade dazu bestimmt, die Ausbildung des Ansatzes mittelbar durch die Angabe des Herstellungsweges zu charakterisieren. Mithin kennzeichnet der Anspruch 1 die erfindungsgemäße Verschlusskappe auch dadurch, dass sie unter Beachtung der Verfahrensanweisung im Merkmal M8 hergestellt wurde. - Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass die vom geltenden Anspruch 1 definierte Lehre anhand der Angaben in der Beschreibung vom verständigen Fachmann ausführbar ist. Somit offenbart das Patent die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 (1) 2 PatG). - 13 - 5) Der Gegenstand des Patents ist patentfähig nach den §§ 1 bis 5 PatG (§ 21 (1) 1. PatG). Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu – was von der Einsprechenden in der mündlichen Verhand- lung auch nicht bestritten wurde – und beruht auf erfinderischer Tätigkeit: Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart Verschluss- kappen mit an der Innenseite des Deckelteils als (ringförmige) Bördelung ausge- bildeten Ansätzen zum Untergreifen und klemmenden Halten der Membran ent- sprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals M8 (s. o.). Die eine Verschlusskappe mit zwei separaten, in passende Ausnehmungen ein- gesetzte Membranen offenbarende und von daher nächstkommende E1 be- schreibt zwar einen die Merkmale M1 bis M6 aufweisenden erzeugnistechnischen Aufbau. Die Dichtungen sind bei der dort in Figur 5b gezeigten Ausführungsform in jeweils „formmäßig angepasste Kammerungen eingesetzt“, vgl. Spalte 10, Zeilen 8 bis 17. Deren Gestaltung als „umlaufende Nut“ zur Aufnahme einer Dichtung mit einem korrespondierend umlaufend vorstehenden Vorsprung an ihrer Außen- wandung bedingt auch die Ausbildung eines zwar ringförmig ausgebildeten Ansatzes, der die Membran entsprechend Merkmal M9 randseitig untergreift. Diese Formgebung entsprechend diesem Teil des Merkmals M8 erschließt sich dem Fachmann auch aufgrund der deutlichen Darstellung der Nutform in den Figuren 5a, 5b und 6 ohne Weiteres. Über die Herstellung des Deckelteils einschließlich der Nut mitsamt dem zu- gehörigen Ansatz schweigt sich die E1 insgesamt aber aus. Weil dieses aus einem „härteren Kunststoffmaterial“ bestehen soll und die Dichtungen aufgrund der „weichen und verformbaren Eigenschaft“ des Materials, aus welchem sie hergestellt sind, in die Nuten „hineingedrückt“ werden können – vgl. Absatz 0039, unterstellt der Fachmann dort „bei Berücksichtigung der großen Anzahl, in der solche Verschlusskappen produziert werden müssen“ (vgl. Absatz 0007), zwangs- los eine spritzgußtechnische Herstellung des Deckelteils, bei der sich die - 14 - Formgebung sämtlicher Funktionsflächen einschließlich der die Nuten begren- zenden Ansätze bereits durch das urformende Fertigungsverfahren einstellt. Selbst wenn das umformende Fertigungsverfahren „Bördeln“ dem Fachwissen des Durchschnittsfachmanns zuzurechnen ist, wie die Einsprechende noch zurecht unterstellt hat, ergibt sich aus der E1 kein Hinweis, dass entsprechend aus- gebildete, durch Umformung erzeugte Ansätze Vorteile bieten könnten. Diese ergeben sich bei der erfindungsgemäßen Lösung insbesondere dann, wenn die Membranen – insoweit ohne Zwangsverformung - in die Ausnehmungen einge- setzt werden, bevor die ringförmigen Ansätze gebördelt werden, vgl. Absatz 0056 in der Streitpatentschrift DE 10 2004 051 300 B3, und die Ansätze darüber hinaus derart ausgeformt werden, dass keine weiteren Maßnahmen zur Festlegung der Membranen erforderlich sind. Die E1 schlägt dagegen eine Ausführung der Verschlusskappe vor, bei der die nach unten über die Innenseite des Deckelbereichs vorstehenden Membranen auch auf der Oberseite eines Behälterhalses anliegen sollen (vgl. Absatz 0018), wodurch ein Herausstoßen der Dichtungen aus den Kammerungen unabhängig von der Haltewirkung der dort für ein leichtes Einsetzen - insoweit mit dem- entsprechend leichter Ausstoßbarkeit - ausgelegten, nach Art einer Nut und Feder ausgelegten Verbindungsform ausgeschlossen wird (vgl. Absätze 0020 und 0041). Eine für ein klemmendes Untergreifen ausgebildete Bördelung ist bei dieser bekannten Lösung nicht erforderlich und somit nicht nahegelegt. Die von der Einsprechenden zum Nachweis von durch Bördelung ausgebildeten Ansätzen hier angezogene E4 konnte den Fachmann ebenfalls nicht zur erfin- dungsgemäßen Lösung führen: Diese beschreibt die Sicherung eines Ver- schlussstopfens im Flaschenhals mittels einer gesonderten Bördelkappe, vgl. dort Anspruch 1 i. V. m. Figur 9. Eine Übertragung dieser bekannten Lösung führt nicht zu einer Ausbildung entsprechend Merkmal M8, welches die ringförmige Bör- delung als einstückigen Bestandteil des Deckelteils ausweist. - 15 - In der von der Einsprechenden zum Nachweis des Merkmals M7 hier ange- zogenen Druckschriften E3 und E2 – letztere schlägt ein gesondertes, ein- schnappbares Teilstück zum Festhalten der Membran vor (vgl. Absatz 0028 i. V. m. Figur 1 in E2) – vermitteln dem Fachmann ebenfalls keine weitergehenden Anregungen in Richtung auf die in Kombination im Umfang des geltenden Anspruchs 1 beanspruchte, aus dem Merkmal M8 folgende erzeugnistechnische Maßnahme. Die übrigen Entgegenhaltungen einschließlich der zum Beleg einer Vorbenut- zungshandlung vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut V) kommen nicht näher, auch deren Zusammenschau lässt keine weiteren Gesichtspunkte erkennen. Diese Dokumente wurden von der Einsprechenden in der mündlichen Verhand- lung auch nicht mehr aufgegriffen. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. 6) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 17 werden vom Anspruch 1 getragen und können sich diesem anschließen. Die Änderungen in der Beschreibung betreffen lediglich Anpassungen an die geltenden Patentansprüche, sind somit redaktioneller Art und von daher zulässig. Schneider Bayer Baumgart Ausfelder Me