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Beschluss

24 W (pat) 542/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 542/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 067 665.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juli 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Computersoftware (gespeichert); Klasse 35: Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis- tungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Konstruktionsplanung; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Hard- und Softwareberatung“ angemeldete Wortmarke 30 2009 067 665.8 / 42 your vision. our know how. mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehle jegliche Unterschei- dungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen Ver- kehrskreise verstünden den sprachüblich gebildeten Slogan „your vision. our know how.“ lediglich als werbemäßige Aufforderung dazu, zum Erwerb bzw. zur Inan- spruchnahme der fraglichen Waren und Dienstleistungen anzuregen. Er begründe daher keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Identifikationsfunkti- on. Der sprachüblich gebildeten Wortfolge mangele es angesichts fehlender kenn- - 3 - zeichnungskräftiger Bestandteile wie Originalität, Prägnanz, Merkfähigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit an der erforderlichen Unterscheidungskraft. In ihrer Gesamtheit vermittle „your vision. our know how.“, dass die von der An- meldung erfassten Waren und Dienstleistungen den Vorstellungen und Zu- kunftserwartungen der Kunden entsprächen und mit diesem Anspruch, auf den Ideen von Kunden basierend, fachkompetent produziert oder erbracht würden. Auf diese Weise könne die vom Kunden angestrebte Lösung erfolgreich umgesetzt werden. Die Kleinschreibweise und Ausgestaltung mit Punkten führe nicht zu einer den schutzunfähigen Charakter der Markenbestandteile aufhebenden, kennzeich- nungskräftigen Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke. Bezogen auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 gebe der Slogan den angesprochenen Ver- kehrskreisen zu verstehen, dass „Computersoftware (gespeichert)“ den Vorstel- lungen der potenziellen Kunden entspreche oder als spezielle Kundenlösung auf Anforderung fachkompetent erstellt werden könne. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 35 „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“ vermittle der Slogan eine Sachaus- sage für die Bereitstellung und Vermittlung von fachlich versiertem Personal, das sich auf die Umsetzung der von Kunden geäußerten Zukunftsideen oder –visionen verstehe. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 sähen die angespro- chenen Verkehrskreise in dem Slogan einen Hinweis auf die zuverlässige Verfüg- barkeit von Fachkompetenz für die Beratung und Umsetzung kundenspezifischer Zukunftsvorstellungen, die insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechno- logie vorhanden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verweist u. a. auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union „VORSPRUNG DURCH TECHNIK“ (GRUR 2010, 228) und hält die angemeldete Wortfolge für kurz, prägnant, interpretationsbedürftig und unterscheidungskräftig. Der Slogan suggeriere eine besonders erfolgreiche Zusammenarbeit durch die Entgegennahme von Ideen Dritter, wohingegen eine herkömmliche Werbeaussa- ge dem Kunden gegenüber regelmäßig nur die eigenen Fähigkeiten anpreise. - 4 - Kürze und Prägnanz zeige die nur sechssilbige Wortfolge insbesondere dadurch, dass das hier fehlende Verb durch einen Punkt als Satzzeichen ersetzt werde. Dass der Slogan zudem mit einem Satzzeichen ende, sei untypisch. Die Wortfolge bleibe u. a. deshalb gut in Erinnerung, weil ihre letzten drei Silben bei zügiger Aussprache einen Gleichklang aufwiesen („Au-Nau-Hau“). Der Slogan sei interpre- tationsbedürftig, weil er zwei einfache Aussagen enthalte, die nicht miteinander verknüpft seien. Um zwischen „vision“ und „know how“ eine begriffliche Verbin- dung herzustellen, bedürfe es eines gedanklichen Zwischenschritts. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 14. Juli 2010 aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 hat der Senat die Anmelderin auf Zweifel an den Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde hingewiesen. Ergänzend wird auf die Verfah- rensakten Bezug genommen. II. Die gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Eintragung des Slogans „your vision. our know how.“ steht für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhinder- nis fehlender Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f., Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). - 5 - Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen kei- nen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzli- che Originalität aufweisen. Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den ange- sprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterschei- dungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird, kann deren Schutzfähigkeit in Be- tracht kommen, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähig- keit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungs- kraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit de- nen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt herge- stellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Eine Be- jahung der Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen ge- eignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Hieran fehlt es, sofern die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen mit der Wortfolge „your vision. our know how.“ gekennzeichnet werden: - 6 - Der Slogan verbindet die auch im Deutschen bekannten und lexikalisch nachweis- baren Begriffe „vision“ i. S. v. „Vision“, „in jemands Vorstellung besonders in Be- zug auf Zukünftiges entworfenes Bild“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörter- buch, 7. Aufl. 2011, S. 1928) und „know how“ i. S. v. „Knowhow“, „das Wissen, wie man eine Sache praktisch verwirklicht / anwendet“ (vgl. Duden, Deutsches Univer- salwörterbuch, ebenda S. 1012) mit den im Inland allgemein bekannten, zum eng- lischen Grundwortschatz gehörenden Possessivpronomen „your“ und „our“ i. S. v. „Ihr(e)“ und „unser(e)“. Er ist sprachüblich gebildet und verwendet einfache Wörter der englischen Sprache. „Your vision. our know how.“ wendet sich an die hier in ihrer Eigenschaft als IT- Interessierte angesprochenen allgemeinen Endverbraucher, an den Fachverkehr für Informationstechnologie sowie an Geschäftskunden mit Interesse an Dienst- leistungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese angesprochenen Verkehrskreise werden „your vision. our know how.“ ohne Interpretationsaufwand als werbeüblichen Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren der Klasse 9 mit besonderer Fachkunde und auf die spezifi- schen Kundenvorstellungen zugeschnitten hergestellt werden und die bean- spruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 mit besonderer Fachkunde er- bracht und dabei auf Vorstellungen und Bedürfnisse der Kunden abgestimmt wer- den. Auf die oben zitierten Ausführungen der Markenstelle hierzu nimmt der Senat Bezug. Im Deutschen lässt sich die Bedeutung der Wortfolge „your vision. our know how.“ u. a. sinngemäß mit „Ihre Vorstellungen (treffen auf) unsere Fachkom- petenz“ wiedergeben. Den hier angesprochenen Verkehrskreisen sind vergleichbare Aussagen aus der Werbung bereits bekannt: Die Datenbank der Werbung (www.slogans.de) weist jeweils 10 Einträge von Slogans mit den Stichworten „vision“ und „know-how“ auf. In dem Buch „Claims: claiming als Wertschöpfungsinstrument in der Marktführung“ (Ulrich Görg, Offenbach 2005, S. 40, Anl. 1) werden anhand des Beispiels: „Leis- - 7 - tung aus Leidenschaft“ Slogans behandelt und klassifiziert, die eine bestimmte Unternehmensphilosophie kommunizieren, indem sie einen Anspruch, eine Vision oder eine Haltung des Unternehmens ohne explizite Nutzenbotschaft transferie- ren. Diesem Typus entspricht auch der hier angemeldete Slogan. Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung sticht die hier verwen- dete Satzbauweise aus der Menge herkömmlicher Werbeaussagen nicht deshalb hervor, weil diese dem Kunden gegenüber regelmäßig nur die eigenen Fähigkei- ten anpriesen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 hat der Senat die Anmelderin exemplarisch die Verwendung vergleichbar gebildeter Slogans wie „Unsere Inno- vation = Ihr Gewinn“, „Unsere Stärke ist Ihr Service“, „Unsere Erfahrung ist Ihr Nutzen“, „Unsere Forschung - Ihr Nutzen“, „Unsere Leistungen = Ihr Erfolg“, „Your Potential. Our Passion.“, “Your Pet. Our Passion.” sowie, die Branche der Ar- beits(platz)vermittler betreffend, „Your Job. Our Work.“ nachgewiesen. Diese Slo- gans verbinden in gleicher Weise die von einem Unternehmen angebotene Fach- kompetenz mit einem bestimmten, kundenorientierten Versprechen. Wie diese Beispiele belegen, gehört die Kombination zweier Begriffe, die das An- forderungsprofil eines Kunden einem Angebot des Werbenden gegenüberstellen, zur üblichen Ausgestaltung von Werbeaussagen. An Aufbau und Struktur derarti- ger Slogans ist der inländische Verbraucher unabhängig davon gewöhnt, ob die beiden Begriffe durch einen Bindestrich zueinander in Beziehung gesetzt oder durch einen Punkt oder ein anderes Satzzeichen getrennt einander gegenüberge- stellt werden. Einen gedanklichen Zwischenschritt benötigt der Verkehr entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung daher nicht, um das Begriffspaar „your vision“ einerseits und „our know how“ andererseits miteinander zu verknüp- fen. Auch die Tatsache, dass der Slogan nicht über ein (Modal-)Verb verfügt, führt nicht zu seiner Interpretationsbedürftigkeit. Das hier angesprochene Publikum, dessen Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbe- - 8 - le, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2011, Rn. 102 zu § 8) nimmt erfahrungs- gemäß Kennzeichen so auf, wie sie ihm entgegentreten (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 635, Rn. 44 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20 - Maglite; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-Key; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS-ARMY; GRUR 2002, 261, 262 - AC). Ebenso, wie er grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufnimmt (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG GRUR 1996, 489 - Hautaktiv; BPatGE 40, 57 - Teleorder), vermag er eine Verknüpfung zweier Begriffe auch dann herzustellen, wenn diese nicht durch ein Verb verbunden, sondern durch ein Satzzeichen wie den Punkt, der hier als Tren- nungszeichen fungiert, einander gegenübergestellt werden. Der Punkt verdeutlicht lediglich, dass der Slogan „your vision. our know how.“ aus einer Aneinanderrei- hung zweier Bestandteile besteht und tritt gegenüber seinen Wortbestandteilen in den Hintergrund (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BPatG 29 W (pat) 159/01, Entsch. v. 29. Februar 2003 - info.portal; BPatG 32 W (pat) 85/06, Entsch. v. 24. Oktober 2007 – in.Stuttgart; BPatG 26 W (pat) 114/09, Entsch. v. 29. September 2010 – easy.TV So muss Fernsehen sein). Auch die Verwendung von Kleinbuchstaben (vgl. BPatG 26 W (pat) 510/10, Ent- sch. v. 23. Februar 2011 – acTiVo) und der Abschluss einer Aussage durch einen Punkt (vgl. BPatG, Entsch. v. 18. März 2010, 27 W (pat) 32/10 - Jeden Tag an- ders; BPatG 26 W (pat) 114/09, Entsch. v. 29. September 2010 – easy.TV So muss Fernsehen sein.) sind werbeüblich. Der von der Markeninhaberin hervorgehobene Umstand, dass die letzten drei Sil- ben der Wortfolge einen Gleichklang aufweisen, führt schließlich weder für sich genommen noch in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der übrigen, soeben genannten Merkmale des Slogans dazu, dass der Verkehr in ihm einen Her- kunftshinweis erblicken wird, wenn er zur Kennzeichnung derjenigen Waren und - 9 - Dienstleistungen eingesetzt wird, für die er beansprucht wird. Der zweite Bestand- teil der beanspruchten Wortfolge, „our know how“, ist lediglich aus ähnlich klin- genden Worten in grammatikalisch üblicher Reihenfolge zusammengesetzt. Er bildet auch für sich genommen keinen Reim, der zur Originalität des Slogans in seiner Gesamtheit beitragen könnte (vgl. hierzu BPatGE 38, 189 – nicht immer, aber immer öfter; Beschwerdesenat DPA BlPMZ 1953, 379, 380 – Verlockend ist der äußere Schein, der Weise dringt tiefer ein). Aspekte, die den Slogan „als Wortspiel phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig“ er- scheinen ließen, wie dies das Gericht der Europäischen Union ( EuG GRUR Int 2008, 847, Rn. 41 - Vorsprung durch Technik) als Vorinstanz in dem vom Ge- richtshof der Europäischen Union entschiedenen Verfahren „Vorsprung durch Technik“ (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 47 - Vorsprung durch Technik; vgl. hierzu Ströbele, Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 181, FN 545 zu § 8) festgestellt hat, ver- mochte der Senat für den hier zu beurteilenden Slogan und die hier verfahrensge- genständlichen Waren und Dienstleistungen mithin gerade nicht festzustellen. Die Anmeldung „your vision. our know how.“, deren Bedeutung sich, wie ausge- führt, u. a. sinngemäß mit „Ihre Vorstellungen (treffen auf) unsere Fachkompetenz“ wiedergeben lässt, hat mithin keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den Slogan nicht als Hinweis auf ei- nen bestimmten Hersteller oder Erbringer der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen auffassen. Das Zeichen weist daher keinen für das Minimum an Unter- scheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz auf (vgl. hierzu ergänzend Bender, MarkenR 2011, 49, 54; EuGH, GRUR PRAX 2011, 78 - Best Buy; EuG, Urt. v. 21. Januar 2011, T - 310/08, Urt. v. 21.01.2011, Rn. 34 - execut- ive edition; BGH WRP 2010, 1254 - 1255 (Rn. 11) - Die Vision; BPatG 33 W (pat) 232/01, Entsch. v. 4. November 2003 - vision to reality; BPatG 24 W (pat) 45/02, Entsch. v. 22. April 2003 - PROCESSING YOUR KNOW HOW; BPatG 27 W (pat) 24/05, Entsch. v. 14. Juni 2005 - connecting your business; BPatG 24 W (pat) 80/06, Entsch. v. 14. August 2007 - Wärme ist unser Element). - 10 - Den Slogan „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat der 26. Senat des Bundespa- tentgerichts in der Vergangenheit (BPatG 26 W (pat) 572/10, Entsch. v. 31. August 2011 - Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.) schließlich mit ähnlicher Begründung für die dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für eintragungsfähig erachtet. Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Werner Schnur Heimen Me