Beschluss
5 W (pat) 19/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 19/11 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 25. Juli 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das deutsche Patent 198 47 403 - 2 - hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 198 47 403 wird im Umfang des Patent- anspruchs 3 sowie der Patentansprüche 4 bis 9, soweit letzte- re - direkt oder indirekt - auf Patentanspruch 3 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 14. Oktober 1998 angemeldeten deutschen Patents 198 47 403 (Streitpatent), das die innere Priorität der deut- schen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 197 46 482.3 vom 22. Oktober 1997 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Bildaufzeichnungssys- tem (interaktive Raumbilderfassung)" und umfasst 9 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 3 sowie die Patentansprüche 4 bis 9, letztere soweit direkt oder indirekt auf Patentanspruch 3 rückbezogen, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. - 3 - Der nebengeordnete Patentanspruch 3 hat nach der Streitpatentschrift (DE 198 47 403 B4) folgenden Wortlaut: 3. Bildaufzeichnungssystem mit einer Aufnahmeeinrichtung (1), ei- ner Speichereinheit (2) sowie mindestens einer Wiedergabeein- heit (3), wobei die Aufnahmeeinrichtung (1) zur Erfassung eines vollständigen 360°-Sichtfeldes eine Viel- zahl nebeneinander angeordneter, feststehender, hochauflö- sender elektronische Aufnahmeeinheiten aufweist, und die Speichereinheit (2) eine mehreren Benutzern zugängliche elektronische Speichereinheit (2) ist, von der jeder Benutzer frei wählbare Bildausschnitte zur Dar- stellung auf der jeweiligen Wiedergabeeinheit (3) abrufen kann. Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin im angegriffenen Umfang man- gelnde Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 und die Gegenstände der darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen Patentansprüche 4 bis 9 des Streitpatents seien durch den Stand der Technik neuheitsschädlich ge- troffen, jedenfalls beruhten sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen: K1 Berechtigungsanfrage der P… Video UG, K… … in K1…, vom 19. August 2010 an die deutsche Niederlassung der Klägerin K2 Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 2010 K3 E-Mail der P… Video UG, K… in K1…, an die Klägerin vom 23. Dezember 2010 K4 Streitpatentschrift DE 198 47 403 B4 K5 Merkmalsgliederung des angegriffenen Patentanspruchs 3 K6 WO 97/31482 A1 - 4 - K7 ANDERSON, Paul I.: From Telepresence to True Immersive Imaging: Into Real-Life Video-Now!, In: ADVANCED IMA- GING, Juli 1995, Seiten 48, 50, 95 K8 US 5,539,483 mit deutscher Maschinenübersetzung (Anla- ge K8a) K9 US 5,130,794 mit deutscher Maschinenübersetzung (Anla- ge K9a). Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 198 47 403 im Umfang des Patentan- spruchs 3 sowie der Patentansprüche 4 bis 9, soweit letztere auf Patentanspruch 3 zurückbezogen sind, für nichtig zu erklären. Der Beklagte, der den angegriffenen Teil des Streitpatents nur mehr in einge- schränkter Form verteidigt, beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassungen des Streitpatents, überreicht in der mündlichen Verhandlung, richtet. Patentanspruch 3 der mit Hauptantrag verteidigten Fassung lautet wie folgt: 3. Bildaufzeichnungssystem für Video und Fernsehen mit einer Aufnahmeeinrichtung (1), einer Speichereinheit (2) sowie min- destens einer Wiedergabeeinheit (3), wobei die Aufnahmeein- richtung (1) zur Erfassung eines vollständigen 360°-Sichtfeldes eine Vielzahl nebeneinander angeordneter, feststehender, hochauflösender elektronische Aufnahmeeinheiten aufweist, und die Speichereinheit (2) eine mehreren Benutzern zugängli- che elektronische Speichereinheit (2) ist, von der jeder Benut- zer frei wählbare Bildausschnitte zur Darstellung auf der jeweili- - 5 - gen Wiedergabeeinheit (3) abrufen kann, wobei jede der Auf- nahmeeinheiten als Stereoaufnahmeeinheit mit zwei nebenein- ander angeordneten Aufnahmeeinheiten ausgebildet ist. Patentanspruch 3 der mit Hilfsantrag verteidigten Fassung lautet wie folgt: 3. Bildaufzeichnungssystem für Video und Fernsehen mit einer Aufnahmeeinrichtung (1), einer Speichereinheit (2) sowie min- destens einer Wiedergabeeinheit (3), wobei die Aufnahmeein- richtung (1) zur Erfassung eines vollständigen 360°-Sichtfeldes eine Vielzahl nebeneinander angeordneter, feststehender, hochauflösender elektronische Aufnahmeeinheiten aufweist, und die Speichereinheit (2) eine mehreren Benutzern zugängli- che elektronische Speichereinheit (2) ist, von der jeder Benut- zer frei wählbare Bildausschnitte zur Darstellung auf der jeweili- gen Wiedergabeeinheit (3) abrufen kann, wobei jede der Auf- nahmeeinheiten als Stereoaufnahmeeinheit mit zwei nebenein- ander angeordneten Aufnahmeeinheiten ausgebildet ist, und wobei in der Aufnahmeeinrichtung (1) wenigstens zwei Mikro- phone (10) zur räumlichen Klang-/Geräuscherfassung vorgese- hen sind, indem die Aufnahmeeinrichtung (1) eine Anzahl von beabstandet angeordneten Mikrophonen (10) aufweist, so dass für jede Aufnahmerichtung aus verschiedenen Mikrophonsigna- len ein Stereoton ausgewählt oder generiert werden kann. Wegen des Wortlauts der verteidigten Fassungen im Übrigen wird auf die Sit- zungsniederschrift vom 25. Juli 2012 Bezug genommen. - 6 - Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Nichtigkeitsverfahren zu bewilligen, wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Unter Be- zugnahme auf diese Entscheidung und unter Berücksichtigung eines zwischen- zeitlich geänderten Verteidigungsbegehrens des Beklagten hat der Senat den Par- teien seine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinweis vom 16. Mai 2012 nach § 83 Abs. 1 PatG mitgeteilt. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Nichtigkeitsklägerin in allen Punkten ent- gegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig. Die von der Klägerin zum Stand der Technik genannten Druckschriften K8 und K9 seien nicht zu berücksichtigen, da sie in englischer Sprache abgefasst seien. In der Kür- ze der Zeit habe er weder eine Übersetzung beschaffen noch eine sachgerechte Stellungnahme abgeben können. Die von der Klägerin übermittelten Maschinen- übersetzungen seien unbrauchbar. In der mündlichen Verhandlung hat die patentanwaltliche Vertreterin des Beklag- ten unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme um Vertagung gebeten, da der Beklagte krankheitsbedingt nicht reisefähig sei, seine Anwesenheit im Termin aber für dringend erforderlich halte. Die Klägerin tritt dem Vertagungsantrag eben- so entgegen, wie einer Nichtberücksichtigung der Entgegenhaltungen K8 und K9. Der Senat hat im Termin nach Erörterung mit den Parteien den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren auf 250.000,-- € endgültig festgesetzt. In diesem Beschluss hat er gleichzeitig dem Antrag des Beklagten auf Streitwertbegünstigung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 PatG, den die Klägerin für rechtsmißbräuchlich ansieht, statt- gegeben und angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Teilstreitwert in Höhe von 25.000,-- € bestimmt. - 7 - Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Akteninhalt, insbesonde- re die gewechselten Schriftsätze, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genom- men. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die auf Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des nebengeordneten Pa- tentanspruchs 3 sowie der auf diesen direkt oder indirekt zurückbezogenen Unter- ansprüche 4 bis 9 gerichtete Klage ist zulässig und begründet, da der Gegenstand des Streitpatents - soweit angegriffen und vom Beklagten verteidigt - nicht als neu gilt (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG) bzw. sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und damit nicht als auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhend angesehen werden kann (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Der Antrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, dass von ihrem Teilangriff auf das Streitpatent neben Patentanspruch 3 auch die diesem nachgeordneten Unteransprüche 4 bis 9 umfasst sein sollten und zwar auch insoweit, als sich die- ser Rückbezug nur in mittelbarer Hinsicht ergibt. 1. Es konnte im Termin in der Sache verhandelt werden, da dem Vertagungsan- trag des Beklagten mangels erheblicher Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG nicht stattzugeben war. Zwar ist die krankheitsbedingte Verhinderung einer Partei, die durch die im Termin überreichte fachärztliche Stellungnahme vom 19. Juli 2012 erneut bescheinigt wurde, als unverschuldet anzusehen (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Jedoch er- scheint vorliegend die Fortdauer der Erkrankung des Beklagten nicht absehbar, da bereits ein ärztliches Attest vom 14. Mai 2012 die Unfähigkeit des Beklagten, zu reisen, bestätigt hatte, so dass nicht gewährleistet ist, dass er etwa zwei oder drei - 8 - Monate später an einer mündlichen Verhandlung werde teilnehmen können, wobei die angespannte Terminslage des Senats eine entsprechende kurzfristige Verle- gung ohnehin nicht zugelassen hätte. Somit träte eine längere Verzögerung des Rechtsstreits ein, die aber weder der Klägerin zuzumuten wäre, die glaubhaft aus- geführt hat, aufgrund der behaupteten Patentverletzung einer massiven Marktver- unsicherung ausgesetzt zu sein, noch vereinbar erscheint mit dem auch im Pa- tentnichtigkeitsverfahren geltenden Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte durch seine Patentanwäl- tin im Termin vertreten war und schriftsätzlich mehrfach Stellung genommen sowie neue Anspruchsfassungen vorgelegt hat, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör unter den aufgezeigten Gesamtumständen hinreichend gewährleistet. 2. Nachdem das Streitpatent im Umfang des Teilangriffs nur mehr in einer gegen- über der Erteilung eingeschränkten Fassung verteidigt wird, ist es ohne Sachprü- fung für nichtig zu erklären, soweit es nicht mehr verteidigt wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 Rn. 15 - Carvedilol II). II. 1. Das Streitpatent, umfassend neun Patentansprüche, betrifft ein Bildaufzeich- nungssystem (interaktive Raumbilderfassung) mit einer Aufnahmeeinrichtung und einer Speichereinheit sowie zumindest einer Wiedergabeeinheit (vgl. Streitpatent- schrift, Absatz [0001]). Bei einem derartigen, in der Praxis bekanntem Bildauf- zeichnungssystem wird als Nachteil empfunden, dass der Benutzer zu jeder Zeit sich nur den Bildausschnitt wiedergeben kann, der bei der Bildaufzeichnung durch den Bediener der Aufnahmeeinheit vorgegeben worden ist. Zur Behebung dieses Nachteils sei daher vorgeschlagen worden, mehrere Bildaufzeichnungssysteme parallel zur Aufnahme eines Ereignisses zu betreiben, so dass der Benutzer sich wahlweise eine andere Ansicht wiedergeben lassen könne, was aufgrund der Be- reitstellung mehrere Aufnahmeeinheiten aber sehr kostspielig sei (vgl. Streitpa- tentschrift, Absatz [0003]). Diese Nachteile würden im Stand der Technik nach der EP 0 599 470 A1 und der DE 197 06 392 A1 dadurch überwunden, dass Aufnah- - 9 - meeinrichtungen zur Anwendung kämen, die zur Aufnahme eines Rundumbildes in einem Winkel zur Aufnahmeeinrichtung rotierende Aufnahmeeinheiten aufwie- sen. Die damit aufgenommenen Daten würden in einer Datenverarbeitung gespei- chert und könnten über Wiedergabeeinheiten ständig in beliebiger Weise ausgele- sen werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0004]). Problematisch bei dieser Me- thode sei, dass mit den Aufnahmeeinheiten rotierende Bauteile mit einer entspre- chenden Masse vorgesehen seien und dass eine Signalübertragung von einem ro- tierenden auf ein feststehendes Bauteil erforderlich sei (vgl. Streitpatentschrift, Ab- satz [0005]). Der Patentinhaber schlägt zur Überwindung der vorstehenden Probleme mit dem unabhängigen Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag ein Bildaufzeichnungssys- tem vor, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt: Bildaufzeichnungssystem für Video und Fernsehen, mit M1 einer Aufnahmeeinrichtung (1); M2 einer Speichereinheit (2); sowie M3 mindestens einer Wiedergabeeinheit (3), wobei M4 die Aufnahmeeinrichtung (1) zur Erfassung eines vollständi- gen 360°-Sichtfeldes eine Vielzahl nebeneinander angeordne- ter, feststehender, hochauflösender elektronische Aufnahme- einheiten aufweist und M5 die Speichereinheit (2) eine mehreren Benutzern zugängliche elektronische Speichereinheit ist, von der M6 jeder Benutzer frei wählbare Bildausschnitte zur Darstellung auf der jeweiligen Wiedergabeeinheit (3) abrufen kann, wobei M7 jede der Aufnahmeeinheiten als Stereoaufnahmeeinheit mit zwei nebeneinander angeordnete Aufnahmeeinheiten ausge- bildet ist. - 10 - 2.1 Das Streitpatent wendet sich bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplom- ingenieur (FH) der elektrischen Nachrichtentechnik, der mit der Entwicklung von Bildaufnahme- und Bildwiedergabesystemen beschäftigt ist. 2.2 Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Se- nat die Begrifflichkeit "Bildaufzeichnungssystem für Video und Fernsehen" als eine zweckgebundene Gerätschaft aus, mit der Bilder aufgezeichnet werden, die einem Betrachter auf einer dafür geeigneten Bildanzeige dargestellt werden können. Das Bildaufzeichnungssystem umfasst in seiner Allgemeinheit sowohl die Aufzeich- nung bewegter Bilder im Sinne eines Films, die Aufzeichnung von Bildsequenzen als auch die Aufzeichnung von Einzelbildern (still video), um diese bspw. im Rah- men eines Diavortrags auf einer Bildanzeigevorrichtung, bspw. einem Fernsehge- rät, wiederzugeben. Unter dem Begriff "Aufnahmeeinrichtung", respektive "elektronische Aufnahmeein- richtung" ist in Anbetracht der technischen Zielrichtung des Streitpatents jedes Ge- rät zu verstehen, mit dem optische Bildsignale in elektrische Signale umgesetzt werden können. Der Aufbau der Aufnahmeeinrichtung ist patentgemäß als eine Vielzahl hochauflö- sender elektronischer Aufnahmeeinheiten vorgegeben, die feststehend nebenein- ander angeordnet sein sollen (Merkmal M4). Die Lehre des verteidigten Patentanspruchs 3, jede der Aufnahmeeinheiten als Stereoaufnahmeeinheit mit zwei nebeneinander angeordnete Aufnahmeeinheiten auszubilden (Merkmal M7), will der Beklagte ausschließlich dahingehend verstan- den wissen, dass jede der Aufnahmeeinheiten als Pärchen zweier Aufnahmeein- heiten gebildet wird. Eine solche einschränkende Auslegung des Merkmals M7 hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Neben der von dem Beklagten in Betracht gezogenen räumlich-körperlichen Ausgestaltung als "Stereokamera" sind zahlrei- che weitere Ausbildungen der Stereoaufnahmeeinheit denkbar, die zwei nebenein- - 11 - ander angeordnete Aufnahmeeinheiten aufweisen. Die beiden nebeneinander an- geordneten Aufnahmeeinheiten sollen nämlich lediglich einen gewünschten dreidi- mensionalen Bildeindruck beim Betrachter mittels einer stereometrischen Abbil- dung eines Bildbereichs hervorzurufen. Damit umfasst das Merkmal zur Überzeu- gung des Senats aber auch die rein wirkungsmäßige Zusammenfassung zweier nebeneinander angeordneter Aufnahmeeinheiten zu einer Stereoaufnahmeeinheit, ohne eine konkrete Ausgestaltung der Stereoaufnahmeeinheit auf eine herkömmli- che Stereokamera festzulegen. Mit dem Begriff Wiedergabeeinheit verbindet der Fachmann sämtliche Gerätschaf- ten, die elektronische Bildsignale für den Benutzer wahrnehmbar darstellen kön- nen. Darunter fallen neben den allgemein üblichen Bildschirmen und Projektoren auch visuelle Ausgabegeräte in Brillenform (Head-Mounted-Display). Der Begriff Bildausschnitt definiert im Allgemeinen einen beliebigen Teilbereich ei- nes Bildes. 3. Hauptantrag Unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung gilt das Bildaufzeichnungs- system für Video und Fernsehen nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag nicht als neu. Aus dem Fachartikel K7 ist ein Bildaufzeichnungssystem für Video und Fernsehen als vorbekannt entnehmbar, das eine auf einem Stativ montierte Rundumsichtka- mera aufweist, die aus 11 in einem zwölfflächigem Körper (Dodekaeder) angeord- neten hochauflösenden Miniatur-Videokameras zusammengesetzt ist (vgl. Bild auf Seite 48 i. V. m. Seite 50 linke Spalte, Zeilen 56 bis 65 und rechte Spalte, Zei- len 41 bis 44) (Merkmal M1), wodurch eine Aufnahmeeinrichtung realisiert ist, bei der eine Vielzahl feststehender hochauflösender elektronischer Aufnahmeeinhei- ten nebeneinander angeordnet sind, so dass ein vollständiges 360°-Sichtfeld er- fassbar ist (Merkmal M4). - 12 - Der Zugriff auf die mit der Aufnahmeeinrichtung generierten Bilddaten durch Per- sonalcomputer und Kuppelkinos kann, wie im Weiteren beschrieben, über ein Ver- teilsystem erfolgen, welches sich aus Breitbandnetzwerken, hochentwickelten Speichersystemen und Dateiservern zusammensetzt (vgl. Seite 50, rechte Spalte, Zeilen 50 bis 53). Aus den vorstehenden Gegebenheiten entnimmt der Fachmann der Druckschrift K7 unmittelbar, dass ein dort beschriebenes Bildaufzeichnungs- system neben der Aufnahmeeinrichtung mindestens eine jedem Nutzer zugängli- che elektronische Speichereinheit aufweisen muss (Merkmale M2 und M5), wobei nutzerseitig für die Bildwiedergabe mindestens eine Wiedergabeeinheit, bspw. in Form der Projektionseinrichtung eines Kuppelkinos, eines Monitors eines Perso- nalcomputers oder nicht zuletzt eines Head Mounted Displays bereitgehalten wird (vgl. Seite 50, rechte Spalte, Zeilen 15 bis 17) (Merkmal M3). In dem Head Mounted Display kann sich der Nutzer auch ausgewählte Bildaus- schnitte des Gesamtbildes anzeigen lassen und zwar in einer Weise, dass er in je- de beliebige Bildrichtung blicken und den in dieser Blickrichtung erfassten Teilbild- ausschnitt des aufgenommenen Rundumbildes betrachten kann (vgl. Seite 50, rechte Spalte, Zeilen 10 bis 21) (Merkmal M6). In der Druckschrift K7 ist des Weiteren im Hinblick auf die Erzielung eines dreidi- mensionalen Bildeindrucks auch die Weiterentwicklung der dort in Rede stehen- den Aufnahmeeinrichtung dahingehend angesprochen, dass benachbarte Aufnah- meeinheiten (Pentagons) mit Extra-Weitwinkellinsen ausgestattet werden, so dass die für die Generierung eines 3-D-Bildes notwendige stereoskopische Überlap- pung gewährleistet ist (vgl. Seite 50, rechte Spalte, Zeilen 41 bis 44). Mithin wird auch in der Druckschrift K7 zumindest die vom Anspruchswortlaut mitumfasste (vgl. hierzu Ausführungen unter 2.2) wirkungsmäßige Zusammenfassung zweier, nebeneinander angeordneter Aufnahmeeinheiten (Pentagons) zu einer funktions- mäßigen Stereoaufnahmeeinheit vorweggenommen (Merkmal M7). - 13 - Im Ergebnis wird dem Fachmann mit dem Fachartikel K7 ein Bildaufzeichnungs- system offenbart, das alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag aufweist. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 6 bis 9 ist ein weitergehender erfinderischer Gehalt von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst für den Senat er- sichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport). 4. Hilfsantrag Der Patentanspruch 3 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung umfasst die Merk- male des Patentanspruchs 3 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von die- sem durch das weitere Merkmal M8 wobei in der Aufnahmeeinrichtung (1) wenigstens zwei Mikro- phone (10) zur räumlichen Klang-/Geräuscherfassung vorge- sehen sind, indem die Aufnahmeeinrichtung (1) eine Anzahl von beabstandet angeordneten Mikrophonen aufweist, so dass für jede Aufnahmerichtung aus verschiedenen Mikro- phonsignalen ein Stereoton ausgewählt oder generiert werden kann. Soweit der Patentinhaber die Auffassung vertritt, dass sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag von dem in der K7 beschriebenen Bild- aufnahmesystem in erfinderischer Weise dadurch unterscheide, dass dort Mikro- phone für eine Tonaufnahme explizit nicht erwähnt seien, geschweige denn Mikro- phone so einzusetzen seien, dass aus jeder Raumrichtung ein Stereoton erzeugt werden könne, kann er damit nicht durchdringen. - 14 - Die K7 befasst sich zwar schwerpunktmäßig mit dem elektrooptischen Aufbau und den Betriebsmöglichkeiten einer 360°-Anordnung mehrerer elektronischer hoch- auflösender Kameras, lässt aber im Hinblick auf damit herzustellende sphärische Videoproduktionen, bspw. eines Basketball-Spieles, die Unterlegung desselben mit 3-D "holophonem" Audio nicht unerwähnt (vgl. K7, Seite 50, linke Spalte, letz- ter Absatz bis rechte Spalte, erster Absatz). Der Fachmann erhält damit unmittel- bar den Hinweis, dem Nutzer als Endprodukt ein sphärischen Video anzubieten, welches nicht nur einen räumlichen Bildeindruck, sondern auch einen mit diesem synchronisierten Höreindruck vermittelt. Aus seinem Fachwissen heraus ist dem Fachmann bewusst, dass ein derartiger audio-visueller Gesamteindruck nur dann vermittelt werden kann, wenn für die Aufnahme der akustischen Ereignisse eine Vielzahl von Mikrophonen eingesetzt wird, von denen einzelne gezielt mit den je- weils in einer gewünschten Blickrichtung ausgerichteten Kameras synchron akti- viert werden. In Anbetracht des beabsichtigten holophonen Eindrucks und der da- mit einhergehenden akustischen Tiefenwirkung sind dafür selbstverständlich, je nach darzustellendem Bildausschnitt und den diesen charakterisierenden akusti- schen Ereignis, mehrere Mikrophonsignale zusammenzuschalten. Die Anordnung und die Verschaltung von Mikrophonen gemäß dem Merkmal M8 sind dem Fachmann, ausgehend von der K7, somit nahe gelegt. Mit dem Patentanspruch 3 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den direkt oder indirekt rückbe- zogenen Unteransprüchen 4, 8 und 9 eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat der Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport). - 15 - 5. Bei dieser Sachlage konnte es auch dahingestellt bleiben, ob die dem Gegen- stand des Streitpatents im angegriffenen Umfang näher kommende Entgegenhal- tung K8, die in englischer Sprache abgefasst ist, trotz der Einlassung des Beklag- ten, er verfüge diesbezüglich nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, zur Be- urteilung der Patentfähigkeit hätte herangezogen werden können. Nach der im Pa- tentnichtigkeitsverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es Übersetzungen fremdsprachlicher Entgegenhal- tungen anfordert. Insoweit ist jedoch auf die Sprachkenntnisse des Gerichts abzu- stellen und nicht auf die der Parteien. Letztere sind gehalten, sich gegebenenfalls selbst Übersetzungen anfertigen zu lassen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 126, Rz. 15 sowie BPatGE 44, 47 - Künstliche Atmosphäre). Jedenfalls hat die Klägerin die Druckschrift K8 innerhalb der im Hinweis des Gerichts den Parteien gesetzten Frist zum Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die am 20. Juni 2012 endete, und damit rechtzeitig eingereicht. Inwieweit entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich zu den ebenfalls in englischer Sprache abgefass- ten Druckschriften K6 und K7 nicht gehindert sah, sachgerecht Stellung zu neh- men, die nachgereichte Maschinenübersetzung zusammen mit seinem und dem Sachverstand seiner anwaltlichen Vertreterin ausreichend erscheinen könnten, um sein Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, braucht daher ebenfalls nicht näher erörtert zu werden. III. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten bemisst sich jedoch nicht nach dem in der mündlichen Verhandlung festgesetzten Streitwert in Höhe von 250.000,-- €, sondern nach dem der wirtschaftlichen Lage des Beklagten angepassten Teilstreitwert von 25.000,-- € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 5 PatKostG, den der Senat auf Antrag des Beklagten vom 20. Juni 2012 im Termin ebenfalls festgesetzt hat. - 16 - Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass sich ihre Kostentragungspflicht nach einem geringeren Wert berechnet, sofern die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Wert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde und sie dies glaubhaft macht. Der Beklagte, der ent- sprechende Bewilligungsunterlagen vorgelegt hat, ist derzeit Empfänger von Leis- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und trägt vor, einschließlich geringer Lizenzzahlungen aus dem Streitpatent weniger als … € monatlich zur Verfü gung zu haben und ansonsten mittellos zu sein. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten bei Zugrundelegung des vollen Streitwertes, bei dem sich allein die Gerichtskosten auf ca. 15.000,-- € belaufen, liegt daher auf der Hand. Der Antrag wurde vom Beklagten auch rechtzeitig vor der Verhandlung gestellt (§ 144 Abs. 2 Satz 2 PatG). Nachdem eine Festsetzung des Streitwerts erst in der Verhandlung erfolgte, erscheint überdies fraglich, ob diese Vorschrift dem Beklag- ten hätte entgegen gehalten werden können, wenn er den Antrag auf Streitwert- herabsetzung erst im Rahmen der Verhandlung über dessen Festsetzung gestellt hätte. Der Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Ihrem Vortrag, der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, frühzeitig die Kosten eines Nichtigkeitsverfahrens durch Verzicht auf das Streitpatent zu mindern bzw. zu vermeiden, ist entgegen zu halten, dass sich der zunächst nicht anwaltlich vertretene Beklagte des Kostenrisikos bei einer Nichtigkeitsklage als Reaktion auf seine finanziellen Forderungen an die Klägerin wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents wohl nicht bewusst war. Inzwi- schen hat er seine Bereitschaft zur Begrenzung des Schadens auf Seiten der Klä- gerin bekundet und dieser sogar eine Aufwandsentschädigung angeboten. Den nach dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist er durch mehrmalige Einschränkungen gegenüber der er- teilten Fassung des Streitpatents entgegengetreten. - 17 - Dem Senat erscheint vorliegend ein Teilstreitwert von 25.000,-- € als angemes- sen. Er berücksichtigt, dass dem Beklagten ein gewisses Kostenrisiko verbleiben soll, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und den Vermögensverhältnissen des Beklagten steht (vgl. BGH; Beschluss vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 76/08; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, §144, Rdnr. 13; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 7 m. w. N.). Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage der vom Beklagten angegebenen Lizenzeinnahmen, gemessen an der Restlaufzeit des Streitpatents. Wegen der Folgen der Streitwertherabsetzung auf die außergerichtlichen Kosten des Nichtigkeitsverfahrens wird auf § 144 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG Bezug ge- nommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Kleinschmidt Dr. Wollny Pü