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Beschluss

30 W (pat) 44/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 44/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juli 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 307 81 454.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2012 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Backes - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Das Zeichen PILLOLA ist als Wortmarke für „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Gynäkologika sowie Sexualhormone und ihre Hemmstoffe“ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 29. April 2009 wegen fehlender Unterschei- dungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das italienische Wort „pillola“ im Deutschen „Tablette, Pille“ bedeute und von den beteiligten deutschen Verkehrskreisen auf- grund des gleichen Wortstamms verstanden werde; hinzu komme, dass unter die beanspruchten Waren auch Antibabypillen fallen könnten, welche umgangs- sprachlich mit „Pille“ bezeichnet würden. „PILLOLA“ werde daher als Angabe zur Beschaffenheit und Anwendung der angemeldeten Waren aufgefasst. Darüber hinaus bestehe auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wel- ches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolge, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verfügung offen zu halten. Dabei seien nicht not- wendig die Sprachkenntnisse des inländischen Durchschnittsverbrauchers ent- scheidungserheblich. Beachtlich sei vielmehr, ob die beschreibende Bedeutung für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am zwischen- staatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachkreise erkennbar sei. Im Warenver- kehr mit Italien und im Rahmen von mehrsprachigen Produktbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen oder Beipackzetteln könne „PILLOLA“ zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren dienen und werde deshalb für Zwecke - 3 - des Im- und Exports als Sachhinweis benötigt. Die gegen diesen Beschluss ein- gelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch Beschluss vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung als Sachhinweis jegliche Unterscheidungskraft fehle und sich zur Begründung insoweit - im Wesentlichen - auf die Begründung im Erstbeschluss bezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist mit näheren Aus- führungen der Auffassung, dass das Zeichen unterscheidungskräftig sei. Das an- gesprochene deutsche Publikum besitze nicht so ausreichende Italienischkennt- nisse, um der angemeldeten Bezeichnung „PILLOLA“ eine Bedeutung zuzumes- sen. Es werde keine analysierende Betrachtung oder Übersetzung vornehmen, sondern die Marke schlicht als Phantasiebegriff betrachten. Da das Zeichen kei- nen beschreibenden Inhalt aufweise, unterliege es auch keinem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Verwendung von Wörtern der italienischen Sprache sei im hier maßgeblichen Warenbereich weder üblich noch naheliegend. Auch habe das italienische Markenamt die Marke „LA PILLOLA DELL´AMORE“ eingetragen und somit selbst für Italien keine Eintragungshindernisse gesehen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 29. April 2009 und vom 20. Januar 2011 aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 MarkenG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Marken- stelle hat die Anmeldung zu Recht wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnis- ses zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wer- tes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der beanspruchten Wa- ren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwend- barkeit widerspricht, wobei bereits die bloße potentielle Beeinträchtigung der wett- bewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor). Hierbei schließt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG alle Beschaffenheitsan- gaben vom Schutz aus und betrifft nicht nur solche, die wichtige Eigenschaften der Waren beschreiben (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 323 m. w. N.). Dies kann auch bei im Inland unbekannten fremdsprachlichen Wörtern der Fall sein, deren beschreibende Bedeutung von den inländischen Durchschnitts- verbrauchern nicht ohne weiteres erkannt wird, wenn eine beschreibende Ver- wendung des Wortes im Geltungsbereich des MarkenG ernsthaft in Betracht zu ziehen ist - z. B. bei mehrsprachigen Gebrauchsanleitungen oder Beipackzetteln - 5 - und beim Export von Waren (vgl. Ströbele/Hacker , MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rn. 391 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verstän- digen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Nr. 24 - Mat- ratzen Concord/Hukla). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise für sich gesehen von aus- schlaggebender Bedeutung sein kann, und für die Beurteilung des beschreiben- den Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die - teilweise sehr be- schränkten - Fremdsprachen- und Branchenkenntnisse der inländischen Durch- schnittsverbraucher der jeweiligen Waren entscheidungserheblich sind (vgl. Strö- bele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 8 Rn. 100; Ströbele Mar- kenR 2006, 433, 435). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihal- tung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwen- dung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Nr. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikali- schen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als be- schreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 98 - Postkantoor). Als eine in diesem Sinn Merkmale der beanspruchten Waren beschreibende An- gabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben, ist die angemeldete Marke zu beurteilen. - 6 - Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass das italienische Wort „Pillola“ im Deutschen „Pille, Tablette“ bedeutet (Sansoni, Wörterbuch der italienischen deut- schen Sprache, 2. Aufl., Bd. 1, S. 972). Eine Tablette ist eine Darreichungsform eines Arzneistoffs. In dieser Bedeutung ergibt sich eine unmittelbar beschreibende Angabe des italienischen Markenwortes „PILLOLA“ für die mit der Anmeldung be- anspruchten Waren, die ohne Weiteres die Darreichungsform einer Tablette auf- weisen können. Es kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere die am entsprechenden zwi- schenstaatlichen Handelsverkehr mit Italien beteiligten Fachkreise im Stande sind, den italienischen Begriff „PILLOLA“ als die beschreibende Beschaffenheitsangabe „Tablette“ zu erkennen. Dem Teil des inländischen Handels, der europaweit agiert, können entsprechende Sprachkenntnisse unterstellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländi- schen Händler für den Export dorthin bestimmte Waren der angemeldeten Art vor dem Versand noch im Inland mit den erforderlichen Sachangaben in italienischer Sprache versehen können oder Waren aus Italien mit italienischer Originalbe- schriftung nach Deutschland einführen, kann mithin das italienische Markenwort „PILLOLA“ im - inländischen - Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der mit der Anmeldung beanspruchten Waren dienen. Dasselbe gilt für mehrsprachige Produktbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen usw., die regelmäßig auch in ita- lienischer Sprache abgefasst sind. Da es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Ver- wendung der beschreibenden Angabe haben (vgl. EuGH a. a. O. Nr. 58 Postkan- toor), genügt es bereits, dass die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise das italienischsprachige Markenwort „PILLOLA“ in der dargelegten be- schreibenden Bedeutung verstehen und ein Interesse daran haben, es im Rah- men des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien ungehindert von Monopol- rechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können. Unerheblich ist, ob sich die Mitbewerber hierzu noch anderer - italienischer oder deutscher - Begriffe be- dienen können, da ihnen grundsätzlich die freie Wahl zwischen allen unmittelbar - 7 - beschreibenden Angaben erhalten bleiben muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 55, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 36 - BIOMILD; BPatG 24 W(pat) 110/05 - BAGNO; 24 W(pat) 558/11 - VENTAS). Da die angemeldete Bezeichnung nach § 8 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG von der Eintra- gung ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob auch ein Eintragungshin- dernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob der gemeinsame Wortstamm zum deutschen Wort „Pille“ vom allgemeinen Verkehrskreis erkannt und „PILLOLA“ deswegen beschreibend verstanden wird. Darauf, dass die Bezeichnung „LA PILLOLA DELL´AMORE“ in Italien für Waren der Klassen 5, 29 und 30 als Marke eingetragen worden ist, kommt es für das in Deutschland angemeldete Zeichen „PILLOLA“ nicht an (Ströbele/Hacker, Mar- kenR, 10. Aufl., § 8, Rn. 45, 46 m. w. Nw.). Maßgeblich für ein im Inland angemel- detes Wortzeichen ist zudem allein der übliche Sprachgebrauch in den betreffen- den Adressatenkreisen in Deutschland (vgl. EUGH, GRUR 2001, 1145-1148 - Baby-dry; GRUR 2006, 411, 412 Nr. 26 - Matratzen Concord/Hukla). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. Das Vorliegen der Zulassungsgründe nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist weder ersichtlich noch ist hierzu von der Anmelderin etwas vorgetragen. Winter Dorn Backes Pr