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Beschluss

4 W (pat) 24/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 24/09 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 21. August 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das Patent 195 16 780 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 11. Mai 1995 angemeldeten deutschen Patents 195 16 780 (Streitpatent). Es betrifft eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen und umfasst 16 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 3 - Hinsichtlich der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezoge- nen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift DE 195 16 780 C1 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei insgesamt wegen fehlender Pa- tentfähigkeit für nichtig zu erklären, insbesondere sei der Gegenstand des Streit- patents nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich unter anderem insbesondere auf die Druckschriften NK2 DE 92 14 268 U1 NK3 WO 85/ 05295 A1 NK4 AT E 35 634 B NK12 US 1 426 919 sowie auf offenkundige Vorbenutzung der sogenannten „APS“-Düse, hinsichtlich derer sie vorgelegt hat: - 4 - NK14 Foto der sogenannten „APS“-Düse NK15 Foto der sogenannten „APS“-Düse NK16 Werbeblatt „USB-Düsen Info“ vom Februar 1992 NK17 Preisliste aus dem Jahr 1992 NK18 Rechnung v. 19. April 1994, u. a. über eine „APS“-Düse NK19 Rechnung v. 19. April 1994, u. a. über eine „APS“-Düse Hinsichtlich der behaupteten Vorbenutzung dieser Düse hat sie in der mündlichen Verhandlung das in der NK15 fotografierte Original vorgelegt; des Weiteren hat sie zur behaupteten Vorbenutzung auch die Vernehmung der Zeugen Apfelbach und Vogg sowie des Geschäftsführers der Klägerin angeboten und sich zudem zur Wirkung des „tangentialen Übergangs“ an der äußeren Linie des Außendurch- messers des Kanals in den ersten Radius des ringförmigen Verteilungshohlraums auf das Gutachten NK20 berufen. Die weiteren vorgelegten Druckschriften NK5 bis NK10 und eine weitere behauptete Vorbenutzung einer Düse (wie in NK35 und NK36 dargestellt) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 195 16 780 im Umfang der erteilten Ansprü- che 1 bis 16 für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass weder die von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften noch die behauptete offenkundige Vorbenutzung den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehmen oder nahelegen. - 5 - Gegen das Streitpatent war bereits ein Nichtigkeitsverfahren unter dem Aktenzei- chen 4 Ni 25/07 anhängig, dessen Klägerin eine Einzelfirma des Geschäftsführers der Klagepartei des vorliegenden Verfahrens war. Der Senat hat die dortige gegen die Patentansprüche 1, 5, 8, 13, 15 und 16 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage durch rechtskräftiges Urteil vom 22. April 2008 als unbegründet abgewiesen, die spätere gegenständliche Klage hat der Senat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesge- richtshof durch Urteil vom 29. November 2011 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht fest- stellen, dass dem Gegenstand des Streitpatents der von der Klägerin geltend ge- machte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG entgegensteht, insbesondere, dass die beanspruchte Lehre ge- genüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder dass sie durch den im Verfah- ren befindlichen Stand der Technik nahegelegt ist. 1. Das Streitpatent betrifft eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen. Als hydrodynamische Düsen werden Düsen bezeichnet, die sich aufgrund von Wasserkraft durch Rohre und Kanäle bewegen lassen und diese dabei von Verschmutzungen und Schlamm reinigen. Dazu weisen die Dü- sen eine Druckwassereintrittsöffnung auf, über die Wasser unter Druck zugeführt wird, und damit verbundene Druckwasseraustrittsöffnungen, die nach hinten zur Rückseite der Düse gerichtet sind und sich somit auf der gleichen Düsenseite wie die Druckwassereintrittsöffnung befinden. Strömt nun Wasser durch diese nach hinten gerichteten Düsen in die Rohrleitung oder den Kanal, dann wird eine Rück- - 6 - stoßkraft erzeugt, die die Düse nach vorne schiebt (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 11 der Streit- patentschrift). Solche Düsen werden vom Streitpatent als im Stand der Technik bekannt voraus- gesetzt (Sp. 1, Z. 11 - 36), wobei es bei diesen Düsen jedoch strömungstechnisch ungünstig sei, dass der Wasserstrom zur Erzeugung der Rückstoßkraft innerhalb der Düse nach hinten zur Druckwasseraustrittsöffnung umgelenkt werden müsse. Daher seien innerhalb solcher Düsen möglichst günstige strömungstechnische Vorkehrungen zu schaffen, damit das zugeführte Wasser ohne Druckverlust und ohne Verwirbelungen durch sie hindurch strömen kann. Die Streitpatentschrift bezieht sich dazu auf Düsen, wie sie in der DE 92 14 268 U1 (NK2) und der WO 85/05295 A1 (NK3) beschrieben sind. Sie bezeichnet es bei der konstruktiven Ausführung nach NK2 als entscheidenden Nachteil, dass das Wasser in der Düse auf dem kegelförmigen Bohrungsgrund des Wasseranschlusses aufpralle, wodurch Verwirbelungen und Leistungsverluste auftreten. Weiterhin sei nachteilig, dass die beiden Verbindungsbohrungen für den Wasseraustritt in einem spitzen Winkel aufeinander treffen. In der NK3 sei eine strömungstechnisch bereits etwas verbesserte Düse beschrieben. Dort werde je- doch eine ringförmige Prallfläche in Richtung der Rückstoßöffnungen gebildet, wobei durch das Auftreffen des Flüssigkeitsstroms auf diese Prallfläche nach der Strömungslehre eine unstetige Querschnittsverengung entstehe, die den Wir- kungsgrad bereits auf ca. 70 % verringere, und dazu komme noch der Druck- und Formwiderstand der Prallplatte selbst. Durch diese ungünstige strömungstechni- sche Gestaltung werde der Axialdruck des austretenden Wasserstrahls ge- schwächt und die Reinigungswirkung verringert. 2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift (NK1) als Auf- gabe der Erfindung, eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen zu entwickeln, die einen höchstmöglichen Wirkungsgrad und somit eine optimale Reinigungskraft gewährleistet und einen einfachen konstruktiven Aufbau aufweist (vgl. Sp. 1, Z. 60 - 64). - 7 - 3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im erteilten Patentanspruch 1 vorgeschlagen (Merkmalsgliederung hinzugefügt): 0) eine hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen, bestehend 1a) aus einem Düsengrundkörper (1) mit einem Anschluss für ei- nen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung (4) und 1b) Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b), die auf der gleichen Seite der Druckwassereintrittsöffnung (4) auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen angeordnet sind, 1c) wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) über Ka- näle (6a, 6b) mit der Druckwassereintrittsöffnung (4) verbun- den sind und 1d) die Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) und die Ka- näle (6a, 6b) in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkör- pers (1) geneigt sind. Oberbegriff 1e) An die Druckwassereintrittsöffnung (4) schließt sich eine Ver- teilungskammer (7) an. 1f) In die Verteilungskammer (7) münden die mit den Druckwas- seraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a, 6b). 1g) An dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüber liegenden Grund der Verteilungskammer (7) ist zentrisch zur Achse des Düsenkörpers (1) ein kegelförmiger Wassertei- ler (8) mit einem definierten Kegelwinkel angeordnet. 1h) Die Kegelspitze des Wasserteilers (8) ist in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet. - 8 - 1i) An den Kegelgrund des Wasserteilers (8) schließt sich ein definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Ra- dius (r1) an, 1j) dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und den Grund der Verteilungskam- mer (7) bildet. 1k) Jeder im Winkel geneigte Kanal (6a, 6b) mündet so in die Verteilungskammer (7), dass die äußerste Linie des Außen- durchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Ra- dius (r1) anliegt bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht. Kennzeichen 4. Als für die in der Patentstreitschrift genannte, objektive Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma- schinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Strömungsmechanik, insbesondere der Ent- wicklung und Konstruktion von hydrodynamischen Düsen, anzusehen. 5. Nach dessen maßgeblichen Verständnis und einer am Gesamtzusammen- hang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl- TTS; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welchen techni- schen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). a. Danach soll die hydrodynamische Düse der Reinigung von Rohren und Kanä- len dienen und aus einem Düsengrundkörper (1) mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung (4) (Merkmal 1a) und Druckwas- seraustrittsöffnungen (5a, 5b) bestehen, die auf der Seite der Druckwasserein- trittsöffnung (4) auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen (T1, T2) angeord- net sind (Merkmal 1b)). - 9 - Durch die alternative Anordnung der Druckwasseraustrittsöffnungen auf unter- schiedlichen Teilkreisen wird erreicht, dass die auf dem inneren Teilkreis (T1) lie- genden Druckwasseraustrittsöffnungen (5a) einen kleineren Abstrahlwinkel ĮDOV die auf dem äußeren Teilkreis (T2) liegenden Druckwasseraustrittsöffnungen (5b) haben, wie in der Streitpatentschrift in Spalte 3, Zeilen 55 bis 65, erläutert und aus der Figur 3 ersichtlich ist. Hierbei sind die unterschiedlichen Ab- strahlwinkel Į XQG Į LQVEHVRQGHUH aus den Figuren 1 und 2 der Streitpa- tentschrift ersichtlich. Dort sind anhand eines Längsschnittes zu jedem Teilkreis des Düsenkörpers, nämlich in Fig. 1 der innere Teilkreis T1 mit dem Abstrahlwin- kel Į XQG LQ )LJ 2 der äußere Teil- kreis T2 mit dem Abstrahlwinkel ĮGDUJHVWHOOW b. Die Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) sollen ferner über Kanäle (6a, 6b) mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sein (Merkmal 1c)), wobei die Ka- näle (6a, 6b) und die Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) entsprechend dem Merkmal 1d) in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sein sol- len (vgl. K1, Sp. 2, Z. 5 - 8), wie ebenfalls aus der Darstellung von Längsschnitten - 10 - durch die Düse nach den Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. Die geneigte Anordnung soll bewirken, dass das Wasser in einem bestimmten Abstrahlwinkel durch die Kanäle (6a, 6b) zu den Wasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) strömen kann, je nach dem, ob die Druckwasseraustrittsöffnungen nach Merkmal 1b) auf gleichen oder unterschiedlichen Teilkreisen angeordnet sind. c. An die Druckwassereintrittsöffnung (4) soll sich weiterhin eine Verteilungskam- mer (7) anschließen (Merkmal 1e), in die auch die mit den Druckwasseraustritts- öffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a, 6b) münden sollen (Merkmal 1f). Demnach sollen die Kanäle (6a, 6b) im Sinne des Streitpatents nicht direkt mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sein, wie sich aus Merkmal 1c) ergeben könnte, sondern dazwischen ist noch die Verteilungskammer angeordnet, in die die Druckwassereintrittsöffnung und die Druckwasseraustrittsöffnungen jeweils münden sollen. Folglich bildet die Verteilungskammer (7) eine Art zentrale Vertei- lungsstelle für das in den Düsengrundkörper einströmende Wasser. Daher ist (Merkmal 1g) an dem der Druckwassereintrittsöffnung gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer zentrisch zur Achse des Düsenkörpers ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten Kegelwinkel Ȗ  DQJHRUGQHW ZREHL GLH .H- gelspitze in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (4) weist (Merkmal 1h), wodurch der einströmende Wasserstrom zerteilt wird (Sp. 2, Z. 12 - 16; Sp. 4, Z. 3 - 5; Fig. 1 und 2). d. Weiterhin ist vorgesehen, dass sich an den Kegelgrund des Wasserteilers (8) ein definierter im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius (r1) anschließt, dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung entgegengesetzt sein und den Grund der Verteilungskammer (7) bilden soll (Merkmal 1j) (vgl. K1, Sp. 2, Z. 19 - 22). Demnach weist der Grund der Verteilungskammer (7) einen radialen Verlauf auf – wie ihn die Fig. 1 und 2 zeigen -, der sich von beiden Seiten des kegelförmi- gen Wasserteilers aus wie ein halbkreisförmiger Bogen nach Außen bis zu einem äußersten Punkt des Durchmessers d1 der Kanäle (6a, 6b) erstreckt (vgl. Sp. 4, Z. 5 - 8). Wie aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich ist, verläuft durch diese Ausge- staltung der Übergang von dem geneigten Kegelgrund in den halbkreisförmigen - 11 - Boden ohne eine Stufe oder einen Absatz, so dass am Grund der Verteilungs- kammer keine Hindernisse oder Prallflächen vorhanden sind, damit Stoßverluste vermieden werden und eine Umlenkung des Wasserstromes ohne Verwirbelungen erfolgen kann. e. Schließlich soll noch - wie in Merkmal 1k) gefordert - jeder im Winkel geneigte Kanal (6a, 6b) so in die Verteilungskammer (7) münden, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius (r1) anliegt bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht. Demnach soll die äußerste Linie des Außen- durchmessers des Kanals wie eine Tangente an dem ersten Radius anliegen oder in den ersten Radius übergehen, der im Wesentlichen halbkreisförmig ist und den Verteilungskammergrund bestimmt (vgl. Merkmale 1i) und 1j)) (vgl. Fig. 1 und 2; Sp. 4, Z. 8 - 10). Damit will das Streitpatent - ähnlich wie bei dem Übergang von dem Kegelgrund in den Grund der Verteilungskammer - auch bei dem Übergang von der Verteilungskammer in die einzelnen Kanäle (6a, 6b) einen Übergang ohne Druck- und Formwiderstände im Strömungsfluss schaffen, damit der Axialdruck des austretenden Wasserstrahls an dieser Stelle nicht geschwächt wird (NK1, Sp. 1, Z. 56 - 59). Die tangentiale Anlage am ersten Radius bzw. das Übergehen in den ersten Ra- dius nach Merkmal 1k) erfordert demnach, dass die Kanäle - anders als nach Auffassung der Klägerin - ausschließlich im Bereich des halbkreisförmig verlau- fenden Verteilungskammergrundes in die Verteilungskammer münden können, eine andere Sichtweise lässt das Merkmal 1k) nach dem Wortlaut und auch dem beschriebenen Erfindungsgedanken nach Überzeugung des Senats nicht zu. Infolge der im Anspruch 1 angeführten strömungstechnischen Verbesserungen werden gemäß Streitpatentschrift der kontinuierliche Strömungsbereich verlängert bzw. der Axialdruck im Bereich der Kernzone, wo das Wasser unmittelbar aus der Düse austritt und der Axialdruck im Hauptbereich, dem Wirkungsbereich an der Innenwand eines zu reinigenden Rohres oder Kanals erhöht, wodurch die Reini- gungswirkung der Düse verbessert werden soll (Sp. 6, Z. 4 - 9). - 12 - Dabei soll der erste Radius r1 im „Wesentlichen“ halbkreisförmig sein (vgl. Merk- mal 1i)), wobei „im Wesentlichen“ bedeutet, dass die Kanäle nur dann in geneigter Form in einem definiertem Winkel Į ]XU Achse des Düsenkörpers (1) angeordnet werden können, wenn sie mit ihrer äußersten Linie des Außendurchmessers tan- gential an einem „Radius“ anliegen, der sich nicht ganz halbkreisförmig vom Ke- gelgrund des Wasserverteilers aus erstreckt. Liegen die Druckwasseraustrittsöff- nungen (5a, 5b) darüber hinaus auf unterschiedlichen Teilkreisen, so wie es das Merkmal 1b) alternativ vorsieht, dann liegen bei dieser Anordnung die Kanäle je nach ihrem Neigungswinkel (vgl. Abstrahlwinkel Į Į  PLW LKUHU äußersten Durchmesserlinie in verschiedenen Krümmungsbereichen an dem sich halbkreis- förmig in einem Radius (r1) erstreckenden Verteilungskammergrund tangential an oder gehen tangential in diesen über. III. Der Senat konnte nicht feststellen, dass bei dem aufgrund seiner Zweckbestim- mung ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Gegenstand des erteilten Patentan- spruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik vorweggenom- men und deshalb nicht neu ist (§ 3 Abs. 1 PatG) oder sich hieraus in nahe liegen- der Weise ergibt (§ 4 PatG). 1. Die hydrodynamische Düse nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegen- über dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu. 1.1. So zeigt die von der Klägerin als neuheitsschädlich herangezogene US 1 426 919 (NK12) nur eine teilweise mit der Düse nach Patenanspruch 1 übereinstimmende Vorrichtung für die Reinigung von Rohren und Kanälen. Die Vorrichtung ist zwar ebenfalls mittels einer Flüssigkeit und demnach „hydrodyna- misch“ angetrieben (Seite 2, Zeilen 71 - 75; Anspruch 4), aber sie soll auch Hin- dernisse in unzugänglichen Durchgängen - wie z. B. in Abwasserrohre hinein ge- wachsene Wurzeln - beseitigen und ist dafür noch - anders als der Streitpatentge- genstand - mit Schneidwerkzeugen (22, 27) ausgerüstet (siehe Fig. 3), die eben- - 13 - falls mittels der durch die Düse strömenden Flüssigkeit angetrieben sind (Seite 1, Zeilen 9 - 18; Seite 2, Zeilen 2 - 17). Daher besteht die bekannte Vorrichtung hauptsächlich aus einem Bewegungsgerät (prime mover), das von der Flüssigkeit nicht nur vorwärts bewegt, sondern auch in eine Drehbewegung (Rotation) ver- setzt wird, zum Antrieb eines daran angeordneten abschleifenden Bohr- oder Schneidwerkzeugs (Seite 1, Zeilen 40 - 45). 1.1.1. Ein solches Bewegungsgerät ist in der Figur 1 der NK12 dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass es einen Kopf (head 9) umfasst, an dem verschiedene Schneidwerkzeuge angebracht werden können, wobei der Kopf (9) eine hohle Kammer (hollow chamber 10) und einen rohrförmigen Hals (tu- bular neck 11) aufweist, der sich zur Kammer hin öffnet und für die Flüssigkeitszufuhr (fluid delivered through neck 11) vorgesehen ist, wozu dieser mit einem Anschluss (coupler 16) für eine Flüssigkeitsleitung (pipe 15) verbunden ist (Seite 1, Zeilen 48 - 52; Zeile 63; Zeile 95). Demnach um- fasst die NK12 als Grundkörper einen Kopf (9) mit einem Anschluss (neck (11), coupler (16)) für einen Wasserschlauch (pipe (15) for delivery fluid) als Druckwas- sereintrittsöffnung entsprechend Merkmal 1a) gemäß vorstehender Merkmalsglie- derung des Anspruchs 1 (vgl. Pkt. II. 2.) (Seite 1, Zeilen 81 - 83; Fig. 1). Der Hals (11) weist - wie ersichtlich aus Figur 1 - einen kleineren Durchmesser auf als der Kopf (9), wodurch gemäß NK12, Seite 1, Zeilen 54 bis 56, eine nach hinten überhängende Wandung gebildet ist, in der eine Anzahl von Öffnungen (apertures 13) ausgebildet sind, die gemäß Seite 1, Zeilen 64 bis 65, für den Flüs- sigkeitsaustritt vorgesehen sind, um den Apparat nach vorne zu bewegen (vgl. auch Anspruch 1). Demnach umfasst die bekannte Vorrichtung auch Druckwas- seraustrittsöffnungen (13), die auf der gleichen Seite der Druckwassereintrittsöff- nung auf gleichen Teilkreisen angeordnet sind, entsprechend Merkmal 1b) (Seite 1, Zeilen 55 - 56). Ferner schließt sich an die Druckwassereintrittsöffnung - 14 - (neck (11)) eine Verteilungskammer (chamber 10) an gemäß dem Merkmal 1e), wie insbesondere aus Fig. 1 ersichtlich ist. Auch ist an dem der Druckwasserein- trittsöffnung gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer (10) zentrisch zur Achse des Grundkörpers (dem Kopf (9)) eine nach innen gebogene pyramiden- förmige Erhebung (inverted pyramidal projection (14)) ersichtlich und demnach ein Wasserteiler angeordnet, der den Flüssigkeitsstrom aufteilen soll (to part the stream of fluid) (vgl. Merkmal 1g), wobei die Pyramidenspitze in Richtung zur Druckwassereintrittsöffnung (neck 11) gerichtet ist (Merkmal 1h) (Seite 1, Zei- len 56 - 67). Da die pyramidenförmige Erhebung aber nach innen gebogen (in- verted) verläuft, ist ein definierter Pyramidenwinkel entsprechend dem definierten Kegelwinkel nach Merkmal 1g nicht ersichtlich. Ferner wird in der NK12, Seite 1, Zeilen 56 – 57, vorgeschlagen, dass die innere Wand der Kammer (10) radial gebogen (radially curved) ist. Zudem ist aus der Fi- gur 1 ersichtlich, dass sich an den Grund des Wasserteilers (14) der NK12 ein definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius anschließt (Merk- mal 1i), dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (neck 11) entgegen- gesetzt ist und den Grund der Verteilungskammer (10) bildet (Merkmal 1j), so dass die NK12 den Fachmann eine Verteilungskammer erkennen lässt, wie sie auch in den Merkmalen 1i und 1j des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist. 1.1.2. Weitere Gemeinsamkeiten zwischen der - nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädlichen - Druckschrift NK12 und dem Streitpatentgegenstand kann der Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch dieser Druckschrift nicht entnehmen. Denn die NK12 spricht an keiner einzigen Textstelle Kanäle an, die zu den Druckwasseraustrittsöffnungen (13) führen, und kann dem Fachmann auch in der Figur 1 keine Kanäle im Sinne des Streitpatents hierfür aufzeigen (vgl. Merk- male 1c), 1d) 1f) und 1k)). Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, es sei eine Frage der Semantik, wo in der NK12 die Verteilungskammer (chamber 10) sei und wo die Kanäle sind bzw. - 15 - wo die Kanäle anfangen, und weil die in der Figur 1 dargestellten Druckwas- seraustrittsöffnungen (13) im Kopf (9) der Vorrichtung nach ihrer Auffassung Ka- näle ohne einen strömungsstörenden Übergang im streitpatengemäßen Sinne bil- den, die, wenn man genau hinsehe, vielleicht doch nicht in einem Winkel von 180° zur Achse des Düsenkörpers geneigt seien, da der Fachmann eben nicht 180° nehmen würde, um die Reinigungswirkung zu verbessern. Dieser Beurteilung der Klägerin, die mit den Anforderungen einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung, die auch für eine Zeichnung als gleichwertiges Offenbarungsmittel gilt (BGH GRUR 2010, 599, Tz. 22 - Formteil), und einer am technischen Sinngehalt, das heißt am Erfindungsgedanken, und nicht an der Semantik orientierten Auslegung nicht in Einklang zu bringen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere sind auch Begriffe in Patentansprüchen danach so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. H). Die Klägerin verkennt insbesondere, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 25 - Olanzapin; GRUR 2010, 123 - Escitaopram) im Rahmen der Prüfung der Neuheit für den Offenbarungsgehalt einer Schrift maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, wobei insbesondere eine Ergänzung der Offenbarung durch Fachwissen unzulässig ist und wonach zwar Selbstverständliches keiner besonderen Offenbarung bedarf, dieses jedoch von der Ergänzung der Offenbarung insbesondere auch durch das Fachwissen abzugrenzen ist. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem zielt nur auf die Ermittlung des Sinngehalts ab, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, nicht aber aufgrund sonstiger Umstände hinzufügt (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 26 - Olanzapin; GRUR 2011, 999, Tz. 33 - Memantin; vgl auch Senat Urt. v. 10.1.2012 4 Ni 6/11). - 16 - Danach könnten allenfalls der Figur 1 der NK12 die in Merkmal 1c) des Patentan- spruchs 1 des Streitpatents angeführten Kanäle - unter Vernachlässigung des technischen Kontextes, wonach „die Druckwasseraustrittsöffnungen über Kanäle mit der Druckwassereintrittsöffnung verbunden sind“ - zu entnehmen sein, obwohl nur die Schnittdarstellung in Figur 1 durch die Öffnung (aperture (13)) am rück- wärtigen Ende der Kammer (chamber (10)) allenfalls dazu einen Diskussionsan- satz bietet. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Da die Öffnungen (13) im Ge- häusekopf (9) ersichtlich eine Länge aufweisen, die der relativ geringen Material- stärke bzw. Materialdicke der Wandung des Gehäusekopfs (9) an dieser Stelle entspricht, ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ohne Ergänzung durch Fachwissen und ohne Kenntnis der Erfindung alleine die Darstellung von Öffnun- gen (13) in der Wandung des Gehäusekopfs (9) in der Figur 1 der NK12 ), selbst wenn man sie als Kanäle bezeichnen wollte, nicht geeignet, dem Fachmann die eindeutige und zweifelsfreie technische Lehre zu vermitteln, dass diese als Kanäle zur Verbindung der Druckwasseraustrittsöffnungen mit der Druckwassereintritts- öffnung dienen (Merkmal 1c)). Damit fehlt es an einer unmittelbaren und eindeuti- gen Offenbarung (BGHZ 179, 168, Tz. 25 - Olanzapin). Selbst wenn man jedoch auch noch insoweit der Auffassung der Kläger folgen wollte, ist es jedenfalls dem gesamten Offenbarungsgehalt der NK12, insbeson- dere auch der Figur 1, nicht zu entnehmen, dass die Druckwasseraustrittsöffnun- gen bzw. Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind (Merkmal 1d)) und jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskam- mer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tan- gential am ersten Radius (r1) anliegt bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht (Merkmal 1k)). Dies ist an keiner Stelle der NK12 angesprochen und setzt bereits eine besondere Ausgestaltung des Düsenkörpers mit separaten Kanälen voraus, damit die Kanäle überhaupt derart geneigt in die streitpatentgemäße Verteilungs- kammer münden können. Das typische Darstellungsmerkmal eines geneigten Ka- nals, wonach sich dieser zumindest über eine bestimmte Strecke bzw. Länge, be- grenzt durch eine Gehäusewand, in einem definiertem Winkel zur Achse des Dü- senkörpers erstreckt (wie in Figur 1 der Streitpatentschrift NK1a dargestellt), ist - 17 - demzufolge auch der abgebildeten Öffnung (13) in der rückwärtigen Wandung des Kopfs (9) in der Figur 1 der NK12 ersichtlich nicht zu entnehmen. Dort ist eine rückwärtige Wand des Gehäusekopfs (9) mit Austrittsöffnungen (13) dargestellt, die nur parallel zur Achse der Vorrichtung nach hinten gerichtet sind, d. h. in ei- nem Winkel von 180° zur Achse, und deren äußerster Bereich des Außendurch- messers ohne störenden Übergang und demnach möglicherweise tangential am sich vom Pyramidengrund erstreckenden halbkreisförmigen Radius der Kam- mer (10) anliegt bzw. in den diesen Radius übergeht, so dass durch diese Öffnun- gen (13) in der Kammerwand der NK12 für den Fachmann letztlich auch keine in einem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigten Wasseraustrittsöffnungen und Kanäle entsprechend Merkmal 1d) offenbart sind. Nach alledem lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift NK12 be- kannten Gegenstand neu ist, da dieser die Merkmale 1c), 1d), 1f) und 1k) nicht offenbart. 1.2 Auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung einer APS- Düse nach den Anlagen NK14 und NK15 ist eine neuheitsschädliche Vorweg- nahme der hydrodynamischen Düse nach Anspruch 1 des Streitpatents nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich. Denn diese APS-Düse weist, wie auch die Abbildungen NK14 und NK15 erkennen lassen, zumindest nicht die Merk- male 1i) bis 1k) auf, wie sie der Fachmann im Sinne des Streitpatents gemäß den Ausführungen in Kap.II.1 auffasst. - 18 - NK14 NK15 Ein Merkmalsvergleich mit der streitpatentgemäßen Düse zeigt, dass die APS- Düse zwar Kanäle zeigt, über die die Druckwassereintrittsöffnung mit den Druck- wasseraustrittsöffnungen verbunden ist und die auch mit einem definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind (Merkmal 1d). Diese Kanäle aber mün- den nicht in einen durch einen halbkreisförmigen ersten Radius definierten Grund einer Verteilungskammer, sondern in einen Ringraum, der sich innerhalb dieser Düse von der Verteilungskammer bis zu den Kanälen erstreckt. Demnach weist die APS-Düse einen zusätzlichen Ringraum auf, der von einem sich an die Was- sereintrittsöffnung anschließenden Kanal und der Außenwand der Düse begrenzt wird und sich in den Düseninnenraum erstreckt. Ein tangentialer Übergang in ei- nen ersten Radius oder ein tangentiales Anliegen an einem ersten Radius am Grund der Verteilungskammer im Sinne des Merkmals 1k) ist somit nicht vorhan- den. Einen weiteren Unterschied bildet auch der Kegelgrund des Wasserteilers und der Grund der Verteilungskammer der APS-Düse, da der Kegel geradlinig verläuft und der Kegelgrund mit einem Knick in einen geradlinigen Verteilungskammergrund übergeht. Erst anschließend verläuft der Grund der Verteilerkammer in einem Ra- dius, so dass die Krümmung nicht der Druckwassereintrittsöffnung entgegenge- setzt ist, wie nach Merkmal 1j) des Anspruchs 1, sondern sich seitlich davon er- - 19 - streckt. Mithin ist auch ein sich an den Kegelgrund des Wasserteilers anschlie- ßender definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius im Sinne des Merkmals 1i) nicht vorhanden. Folglich kann auch die APS-Düse die streitpatent- gemäße Düse nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. 1.3 Die von der Klägerin noch behaupteten Vorbenutzungen von Düsen nach den Anlagen NK35 und NK36, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufge- griffen wurden, können die streitpatentgemäße Düse ebenfalls nicht neuheits- schädlich vorwegnehmen, wie der Senat ebenfalls anhand der Abbildungen NK35 und NK36 überprüft hat. Denn auch bei diesen Düsen münden zumindest die Ka- näle nicht in der in Merkmal 1k) des erteilten Anspruchs 1 beschriebenen Weise in die Verteilungskammer. 1.4 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, zu denen die Klägerin hinsichtlich der fehlenden Neuheit nichts vorgetragen hat können eine hydrodynamische Düse mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentan- spruchs 1 nicht aufzeigen. Insbesondere kann auch die eingangs in der Streitpa- tentschrift NK1 zum Stand der Technik genannte WO 85/05295 A1 (NK3) die streitpatentgemäße Düse nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen, da auch dort zumindest eine Anordnung der Kanäle entsprechend Merkmal 1k) des Patentan- spruchs 1 nicht ersichtlich ist. 2. Die hydrodynamische Düse nach dem erteilten Patentanspruch 1 war dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik auch nicht nahegelegt. 2.1 Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, nämlich der Erzielung eines höchst- möglichen Wirkungsgrads und somit einer optimalen Reinigungskraft sowie einem einfachen konstruktiven Aufbau (vgl. Kapitel II.2.), mag in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Spalte 1, 3. Absatz der Streitpatentschrift die WO 85/05295 A1 (NK3) bilden. - 20 - 2.1.1. Denn sie offenbart insbesondere auf- grund des in Figur 2 gezeigten und auf Seite 2 beschriebenen Standes der Technik, eine hyd- rodynamische Düse (hydrodynamic nozzle 21) für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit den folgenden Merkmalen (vgl. Merkmalsgliede- rung Kapitel II. 3.): • Einen Düsengrundkörper (hydrodynamic nozzle 21) mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintritts- öffnung (feeding portion 22a) (vgl. K3, S. 2, Z. 9 - 11, Fig. 2) (Merkmal 1a) und • Druckwasseraustrittsöffnungen („comes out of channels“ 23), die auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung (22a) auf glei- chem Teilkreis angeordnet sind (vgl. die obere Draufsicht u. untere Schnittdarstellung der Düse in Fig. 2) (Merkmal 1b), • wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen über Kanäle (chan- nels 23) mit der Druckwassereintrittsöffnung (feeding por- tion 22a) verbunden sind (vgl. S. 2, Z. 14 - 16, Fig. 2) (Merk- mal 1c), • wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen und die Kanäle (chan- nels 23) in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers ge- neigt sind (vgl. Fig. 2, untere Schnittdarstellung) (Merkmal 1d). • An die Druckwassereintrittsöffnung schließt sich weiterhin eine Verteilungskammer (chamber 22b) an (vgl. S. 2, Z. 11 - 14, Fig. 2, untere Schnittdarstellung) (Merkmal 1e) und • in die Verteilungskammer (chamber 22b) münden die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen verbundenen Kanäle (chan- nels 23) (vgl. S. 2, Z. 15 - 16) (Merkmal 1f), • wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung - 21 - gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer zentrisch zur Achse des Düsenkörpers ein kegelförmiger Wasserteiler (guide 26 „cause water to circulate“) angeordnet ist (vgl. S. 2, Z. 12 - 14, Fig. 2, untere Schnittdarstellung, S. 3, Z. 14 - 16) (Merkmal 1g) und • die Kegelspitze des Wasserteilers (guide 26) in Richtung der Druckwassereintrittsöffnung gerichtet ist (Fig. 2, untere Schnitt- darstellung) (Merkmal 1b). • An den Kegelgrund des Wasserteilers schließt sich ferner ein teilweise kreisförmiger Radius an (Fig. 2) (Merkmal 1i), • dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (feeding portion 22a) entgegengesetzt ist und der den Grund der Ver- teilungskammer (22b) bildet (Fig. 2) (Merkmal 1j). 2.1.2. Die hydrodynamische Düse nach Anspruch 1 des Streitpatents unterschei- det sich von der aus NK3 bekannten Düse aber zumindest noch dadurch, dass - sich an den Kegelgrund des Wasserteilers ein definierter, im Wesentlichen halbkreisförmiger erster Radius anschließt (vgl. Merkmal 1i)) und - dass jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskam- mer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt bzw. in den ersten Radius übergeht (vgl. Merkmal 1k)). Denn die NK3 offenbart in der Figur 2 und der dazugehörigen Beschreibung Seite 2, 2. Absatz eine Düse mit einer anders gestalteten Verteilungskammer (chamber 22b) und anders angeordneten Kanälen (channels 23) und in der Fi- gur 4 eine grundsätzlich anders aufgebaute Düse mit gebogenen Kanälen (chan- nels 33), in deren Innerem keine Verteilungskammer ersichtlich ist. - 22 - Die Düse nach der Fig. 2 der NK3 zeigt für die Aufteilung des Wasserstromes ei- nen Wasserteiler (flow separation device or guide 26) in ihrer Verteilungskam- mer (22b), der wie im Streitpatent dazu dient, den Wasserstrom umzulenken (cause the water to circulate), und sie zeigt auch, dass an den relativ flachem und breiten Grund des Wasserteilers sich eine Rundung anschließt. Diese Rundung verläuft jedoch in einem wesentlich kürzeren Bereich nach einem Kreisbogen als die Rundung im Streitpatent, die sich in Form eines definierten im Wesentlichen halbkreisförmigen ersten Radius anschließt (vgl. Merkmal 1i) des Anspruchs 1 des Streitpatents). An diesen kürzeren Kreisbogenbereich schließt sich in Fig. 2 der NK3 ein geradlinig schräg nach außen verlaufender Wandabschnitt an, und in die- sem Bereich erst münden die Kanäle (23) in die Kammer (22b) (vgl. Seite 2, Zei- len 15 - 16). 2.1.3. Die Fig. 2 der NK3 zeigt darüber hinaus auch einen in die Verteilungskam- mer (22b) ragenden rohrförmigen Abschnitt (upper portion) als Verlängerung des Druckwassereintrittskanals (feeding tube 27), der nach den Angaben in der NK3, Seite 2, Zeilen 12 - 15 zusammen mit dem Wasserteiler (26) der Umlenkung des Wasserstromes dient. Da dieser Rohrabschnitt mit seiner Außenseite gegenüber dem geradlinig schräg nach außen verlaufenden Wandabschnitt der Kam- mer (22b) angeordnet ist - wie die Figur 2 zeigt -, ist in diesem Bereich des in Fig. 2 dargestellten Düseninnenraumes ein kreisförmiger Strömungskanalbereich gebildet, der sich zentrisch zur Düsenachse erstreckt, und durch den das Wasser nach seiner Umlenkung zwangsläufig strömen muss, bevor es in die Kanäle (23), die zu den Wasseraustrittsöffnungen führen, einströmen kann. Dieser Strömungs- bereich liegt deutlich außerhalb des sich radial erstreckenden Strömungsbereichs am Grund der Verteilungskammer (22b) und umfasst im Vergleich zu diesem ei- nen wesentlich längeren Strömungsabschnitt. Ziel der Schaffung eines solchen Strömungsbereiches zwischen dem bogenförmigen Grund der Verteilungskammer und den Kanälen nach der K3 war es, das mit Druck beaufschlagte Wasser ver- gleichsweise leicht zu den Eintrittsöffnungen (feeding openings) der Kanäle (23) in der Kammer (22b) einströmen zu lassen (S. 2, Z. 14 - 16). Nach der K3 seien mit einer so ausgestalteten Düse schon die stärksten Turbulenz- und Schaumbil- - 23 - dungsprobleme behoben (S. 2, Z. 8 - 9), der Durchfluss (pressurized flow) verdop- pelt und die Reinigungswirksamkeit entsprechend verbessert worden (S. 2, Z. 17 - 20). 2.1.4. Damit offenbart die NK3 jedoch eine andere Lösung als im Streitpatent. Die dort zur Strömungsumlenkung vorgesehenen verlängerten Rohrabschnitte (upper portion) des Druckwassereintrittskanals (feeding tube 27) ragen fast bis zur Kegel- spitze des Wasserverteilers (separation device 26) in die Verteilungskammer (22b) und bilden mit der gegenüberliegenden Düsenwandung einen kreisförmigen Strö- mungskanal. Der Fachmann findet in der Beschreibung zu dieser Düse auf den Seiten 2 und 3 der NK3 keine Anregung, diesen Strömungsabschnitt wegzulas- sen, da dieser dort dazu vorgesehen ist, den Wasserstrom zu den Eintrittsöffnun- gen (feeding openings) der Kanäle (23) zu leiten, damit er auf leichte Weise in diese einströmen kann (vgl. K3, S. 2, Z 10 - 16, „easy enters the feeding openings of channels (23) in chamber (22b)“). Es besteht daher auch kein Anlass, den Grund der Kammer (22b) mit einer halbkreisförmigen Krümmung zu versehen, um den Wirkungsgrad der Düse zu verbessern (vgl. Merkmal 1i), weil eine solche Maßnahme den Strömungsquerschnitt zwischen Rohrabschnitt und Außenwan- dung reduzieren würde. Ein weiterer Unterschied der Düse nach dem Streitpatent zu der Düse nach der Fig. 2 der NK3 besteht in der Anordnung der Kanäle zu der Kammer (22b), also der Art, wie die Kanäle in die Kammer (22b) einmünden. Bei der Düse nach der Fig. 2 mündet jeder im Winkel geneigte Kanal nicht unmittelbar im gekrümmten Kammergrund in die Kammer, sondern erst im Bereich der geradlinig verlaufenden Außenwandung des Düsengrundkörpers, die sich zwischen dem bogenförmigen Grund der Verteilungskammer (22b) und den Kanälen (23) befindet. Außerdem geht die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals nicht in gerader Li- nie, sondern in einem stumpfen Winkel in die Außenwandung über. Dies führt den Fachmann in eine andere Richtung als im Streitpatent, den er findet in der NK3 bei dieser Lösung keine Hinweise, die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals (23) tangential am Radius des Verteilungskammergrundes anzulegen oder - 24 - übergehen zu lassen, so wie es Merkmal 1k) vorsieht. Denn er müsste zum Auf- finden dieser Lösung die Eintrittsöffnung für den Kanal bis an den dort in die Ver- teilungskammer (22B) ragenden Rohrabschnitts der Druckwassereintrittska- nals (22a) verlegen und dazu noch den stumpfen Winkel beseitigen. Dazu hatte er jedoch in der NK3 keine Veranlassung, wenn er den Wirkungsgrad der Düsen verbessern wollte. Auch die in der Fig. 4 der NK3 gezeigte Düse kann den Fachmann keine Anre- gungen aufzeigen, die ihn zu einer im Wesentlichen halbkreisförmig verlaufenden Gestaltung des Verteilungskammergrundes führen könnten. Mit der in der Fig. 4 aufgezeigten Düsengestaltung wollte die NK3 die Strömungsverhältnisse gegen- über der Düse nach Fig. 2 zwar weiter verbessern und das Auftreten von Turbu- lenzen und Schaumbildung fast ganz vermeiden. Um dies zu erreichen, wurde die Verteilungskammer jedoch weggelassen und anstelle dessen die Kanäle (33) in einem halbkreisförmigen Kurvenradius durch den Düsengrundkörper geführt, um das Wasser (34) in die entgegengesetzte Richtung umzulenken (S. 2, Z. 23 - S. 3, Z 16; Fig. 4). Die halbkreisförmigen Kanäle bilden demnach keine Verteilungs- kammern, da das Wasser bereits zuvor mittels kegelförmiger Prallflächen (A) in die einzelnen Kanäle verteilt worden ist. Der halbkreisförmige Verlauf dieser Ka- näle kann dem Fachmann daher keine Anregung geben, den Grund einer Vertei- lungskammer halbkreisförmig auszubilden und die Kanäle tangential einmünden zu lassen, so wie es nach den Merkmalen 1i) und 1k) des Anspruchs 1 des Streit- patents vorgesehen ist. 2.1.5. Ebenso kann die zur NK3 noch genannte AT E 35 634 B (NK4), eine vom österreichischen Patentamt veröffentlichte deutsche Übersetzung der zu NK3 er- schienenen europäischen Patentschrift EP 0181 911 B1, keine näherkommenden Hinweise zum Patentgegenstand geben als der aus der NK3 bekannte Stand der Technik. In der NK4 ist zwar zur Figur 2 ausgeführt, dass die Krümmungsradien der Kanäle im Hinblick auf die Auslässe und deren Lage auf der Außenseite der Vorrichtung - 25 - optimal groß seien (NK4, S. 3, Z. 3 - 6) und dass bei Ausfluss des unter Druck ge- setzten Wassers dieses schräg nach hinten in Bezug auf die Spritzvorrichtung fließt (S. 3, Z. 11 - 13), aber diese Ausführung bezieht sich wie diejenige nach der Figur 2 der K3 auf Kanäle (23), die nicht direkt in den gekrümmten Bodenbereich münden, sondern mit Abstand zu diesem, weil auch dort in der Kammer (22b) ein weiterer Strömungsbereich an einem geraden Wandabschnitt vorgesehen ist, der gegenüber dem vorderen Bereich eines in die Kammer 22b ragenden Zuführroh- res (27) liegt (S. 2, Z. 20 - 28; Fig. 2). 2.2 Auch die Druckschrift NK12 konnte dem Fachmann keine Hinweise oder An- regungen bieten, um - ausgehend von der NK3 - zur Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Denn auch die NK12 zeigt die in Merkmal 1k) des Pa- tentanspruchs 1 des Streitpatents geforderte Einmündung der Kanäle in die Ver- teilungskammer nicht auf, so dass in beiden Druckschriften jegliche Anregung zu einer geneigten Anordnung der Kanäle direkt an der Verteilungskammer gemäß Merkmal 1k) fehlt. Die Austrittsöffnungen (13) bei der Reinigungsdüse gemäß NK12 sind zwar derart am äußeren Rand der radialen Kammerwand angeordnet, dass jede Öffnung so in die Kammer (10) mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers der Austrittsöffnung (13) tangential am ersten Durchmesser der Kammer (10) anliegt bzw. in den ersten Radius übergeht, die Öffnungen (13) selbst sind dort jedoch - anders als die Kanäle nach Merkmal 1d) - nicht in einem definiertem Winkel zur Achse des Grundkörpers geneigt, sondern geradlinig nach hinten parallel zur Achse des Halses (11) ausgerichtet. Dadurch wird der Flüssigkeitsstrom in eine Richtung grundsätzlich parallel zur Achse des Halses (11) geführt, wie die NK12 auf Seite 1 in den Zeilen 68 bis 71 erläutert. Zu dieser Ausgestaltung der Strö- mungsführung führt die NK12 noch aus, dass dadurch die maximale Effektivität der Flüssigkeitsumkehr erhalten werde, um den Kopf (9) vorwärts zu bewegen oder zu stoßen (Seite 1, Zeilen 71 - 75). Dadurch erhielt der Fachmann aber kei- nerlei Veranlassung, das Wasser bzw. Fluid anders als - wie aufgezeigt - geradli- nig nach hinten aus der Düse austreten zu lassen. - 26 - Für die Durchführung von rotierenden Bewegungen für die Schneid- und Bohr- werkzeuge sind in der Fluidzufuhr, dem Hals (11), geneigte Flügel (inclined veins 17) angeordnet, die den Kopf (9) und damit die Bohr- oder Schneidwerk- zeuge (22, 25, 27) bei Flüssigkeitsdurchtritt in eine Drehbewegung versetzen ähn- lich wie die Flügel von Turbinenmotoren (Seite 1, Zeilen 75 - 89). Damit sich der Kopf drehen kann, ist ein Kupplungsstück (16) zwischen dem Fluidanschluss (15) und dem Halsabschnitt (11) angeordnet und der Halsabschnitt über ein Kugella- ger (18) drehbar an dem Kupplungsstück (16) gelagert (Seite 1, Zeilen 90 - 98). Diese Drehbewegung hat zur Folge, dass durch den rotierenden Kopf auch der Flüssigkeitsstrom in Rotation versetzt wird und eine Fliehkraft auf ihn einwirkt, die ihn zur radialen Kammerwand und den rückwärtigen außenliegenden Austrittsöff- nungen (11) strömen lässt. Die Radialströmung führt den Fachmann jedoch weg von einer geradlinigen Kanallösung, wie sie nach dem Streitpatent vorgesehen ist, wo es auf eine lineare Strömungsumkehr in der Verteilungskammer (7) und eine lineare Vorschubbewegung ankommt. Nach alledem hatte der Fachmann ausgehend von der NK3 keine Veranlassung, die in der Druckschrift NK12 angeregte Anordnung der Wasseraustrittsöffnungen unmittelbar am Radius der Verteilungskammer als Voraussetzung für die streitpa- tentgemäße Anordnung der Kanäle in Betracht zu ziehen, weil dies dem inneren Düsenaufbau in der NK3 widersprechen würde. Daher konnte der Fachmann auch durch eine Kombination der Druckschriften mangels entsprechender Anregungen nicht ausgehend von der NK3 in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents gelangen. 2.3 Dies gilt auch für die behauptete Vorbenutzung der APS-Düse nach den Anla- gen NK14 und NK15. Denn auch diese Düse lässt nach den gezeigten Fotos in den Anlagen NK14 und NK15 und nach dem in der mündlichen Verhandlung vor- gelegten Muster einer aufgeschnittenen Düse nur zu den Wasseraustrittsöffnun- gen führende Kanäle erkennen, die - ähnlich wie in der Druckschrift NK3 - in einen Ringraum münden, der sich von der Verteilungskammer bis zu den Kanälen er- streckt. Demnach kann auch die APS-Düse dem Fachmann keine Anregung zu - 27 - der in Merkmal 1k) des Anspruchs 1 beschriebenen unmittelbaren Einmündung der Kanäle in die Verteilungskammer vermitteln, denn ein tangentialer Übergang in einen ersten Radius oder ein tangentiales Anliegen an einem ersten Radius am Grund der Verteilungskammer im Sinne des Merkmals 1k) ist dort nicht vorhan- den, wie bereits zum Neuheitsvergleich in Kapitel III.1.2 ausgeführt worden ist. 2.4 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen behaupteten Vorbenutzungen von Düsen der Fa. Leistikow nach den Anlagen NK35 und NK36 offenbaren nur Düsen, bei denen die zu den Wasseraustrittsöff- nungen führenden Kanäle oberhalb und damit mit Abstand zur radialen in die Verteilungskammer münden, so dass auch bei diesen Düsen für den Senat nicht ersichtlich ist, dass sie dem Fachmann eine Anregung zu einer direkten tangenti- alen Anordnung der Kanäle an dem Radius der Verteilungskammer entsprechend Merkmal 1k) des Anspruchs 1 bieten können. 2.5 Auch die verbleibenden lediglich zu den Unteransprüchen in Betracht gezoge- nen Druckschriften, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 nicht aufgegriffen worden sind, konn- ten den Fachmann nicht in nahe liegender Weise zu der streitpatentgemäßen Lö- sung führen, da sie Düsensysteme mit insbesondere offenen Wasserumlenksys- temen zur Erzeugung eines kreisringförmigen Wasservorhangs zum Inhalt haben. Sie liegen folglich weiter ab vom Streitpatentgegenstand und konnten dem Fach- mann daher ebenfalls keine Anregungen vermitteln, die aus der NK3 bekannten Austrittskanäle direkt an den gekrümmten Umlenkflächen so in die Verteilungs- kammer einmünden zu lassen, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers eines jeden Kanals tangential am ersten Radius anliegt bzw. in den ersten Radius der Verteilungskammer übergeht (Merkmal 1k). Bei der beanspruchten Lehre handelt es sich auch nicht um eine von einem durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Entwicklungsleistung, die ohne Vorbilder und allein von seinem Fachwissen angeregt aus dem Stand der Technik (hierzu BGH GRUR 2010, 814 - Fugenglätter) weiterentwickelt werden - 28 - konnte und auf einfachen fachüblichen Erwägungen beruht. Die beanspruchte Lehre ist deshalb nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. 3. Die ebenfalls angegriffenen sich dem erteilten Anspruch 1 anschließenden er- teilten Unteransprüche 2 bis 16, die Ausgestaltungen des Gegenstands nach Pa- tentanspruch 1 beinhalten, werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34,215). Das Streitpatent hat somit vollumfänglich im erteilten Umfang Bestand. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; da der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen hat, richtet sich die Kostenent- scheidung nach §§ 91 ff. ZPO, nicht nach § 97 Abs. 1 ZPO, und obliegt dem unte- ren Gericht (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., Rn. 7 zu § 97). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Engels Dr. Huber Friehe Rippel Dr. Prasch Pr