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Beschluss

36 W (pat) 1/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 36 W (pat) 1/10 Entscheidungsdatum: 6. September 2012 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: Art. 1 vii, 6 Abs. 1 und 3 UPOV 1991; § 6 Abs. 1 SortG 1997; Art. 92 GemSortVO; Art. 25, 59 Abs. 2 GG Clematis florida fond memories 1. Die Neuheitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG ist mit der in Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 getroffenen Neuheitsregelung nicht vereinbar. 2. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG gestützte Zurückweisung einer Anmeldung ist gleichwohl rechtmäßig, da der völkerrechtliche Verstoß nicht dazu führt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG nichtig oder nicht anwendbar ist. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 36 W (pat) 1/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … wegen Erteilung des Sortenschutzes für die Waldrebsorte Fond Memories Kenn-NR.: WAR 4 (hier: Beschwerde gegen Widerspruchsentscheidung) - 2 - hat der 36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen) des Bundespatent- gerichts am 6. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner, den Richter Dipl.-Ing.agr. Dr. Huber sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Proksch- Ledig und Bayer beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessortenamts – Widerspruchsausschuss 9 – vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Am 23. April 2008 hat die Antragstellerin, Widerspruchsführerin und Beschwerde- führerin (im Folgenden: Antragstellerin) Antrag auf Sortenschutz für die Pflanze (Waldrebesorte) Clematis florida mit der Bezeichnung „fond memories“ gestellt. Unter TZ 9 des Anmeldeformulars ist angegeben: „Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte wurde erstmalig am 1-jun-2004 unter der Bezeichnung fond memories in Großbritannien zu gewerblichen Zweck an andere abgegeben“. Dar- aufhin ist der Antrag mit Beschluss der Prüfungsabteilung 9 des Bundessorte- namts vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen worden, weil die Sorte nicht mehr neu sei, da Vermehrungsmaterial bereits vor der nach dem Sortenschutzgesetz zuläs- sigen Jahresfrist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu gewerblichen Zwe- cken an Dritte abgegeben worden sei. Gegen den am 25. Mai 2009 zur Post gegebenen Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der am 16. Juni 2009 beim Bundessor- - 3 - tenamt eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, dass Deutschland das UPOV-Übereinkommen von 1991 unterzeichnet habe. Nach der dort zur Neuheit getroffenen Regelung werde eine Sorte als neu angesehen, wenn sie im Hoheits- gebiet der Vertragspartei, in der der Antrag auf Sortenschutz gestellt wird, am Tag der Antragstellung nicht früher als ein Jahr und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre zum Zweck der Auswertung verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden sei. Demgegenüber stelle das deutsche Sortenschutzgesetz auf eine gewerbliche Verwertung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ab. Im Hinblick auf das UPOV-Übereinkommen 1991 müsse die Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz aber so gelesen werden, dass der Beg- riff „Hoheitsgebiet der Vertragspartei“, vorliegend also Deutschland, an die Stelle von „Europäische Gemeinschaft“ trete, um einen Widerspruch zum UPOV-Über- einkommen 1991 zu vermeiden. Der Widerspruchssausschuss 9 des Bundessortenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 5. November 2009 zurückgewiesen. Der Beschluss der Prüfungs- abteilung sei rechtmäßig. Die angemeldete Sorte sei im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht mehr neu im Sinne des Sortenschutzgesetzes gewesen, dessen Vorschrift über die Neuheit nicht im Widerspruch zu den Regeln des UPOV-Übereinkom- mens 1991 stehe. Die Einwendungen der Antragstellerin, dass dieses Überein- kommen in Deutschland nicht richtig umgesetzt worden sei, träfen nicht zu. Deutschland habe nämlich von der im UPOV-Übereinkommen 1991 vorgesehe- nen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach der Vertragsstaaten, die Mitglieder der- selben zwischenstaatlichen Organisation seien, Handlungen im Hoheitsgebiet die- ser Organisation mit Handlungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gleichstellen können. Der deutsche Gesetzgeber habe damit erreichen wollen, dass zwischen dem nationalen und dem gemeinschaftlichen Sortenschutz keine Unterschiede bestehen. - 4 - Gegen diesen am 5. November 2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbeschluss richtet sich die am 3. Dezember 2009 per Telefax beim Bundessortenamt einge- gangene Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag. Sie macht weiterhin die fehlerhafte Umsetzung des UPOV-Übereinkommens 1991 geltend. Sie ist der Auffassung, dass die deutsche Regelung die Voraussetzungen verkannt habe, unter denen eine Abweichung von der Neuheitsregelung des UPOV-Übereinkom- mens 1991 möglich sei. Das Sortenschutzgesetz stehe insoweit im klaren Wider- spruch zu diesem übergeordneten internationalen Abkommen, weshalb die im UPOV-Übereinkommen 1991 enthaltene Regelung über die Neuheit unmittelbar anwendbar sei. Art. 6 Abs. 1 und 3 UPOV-Übereinkommen 1991 lauten: „Artikel 6 Neuheit (1) [ Kriterien] Die Sorte wird als neu angesehen, wenn am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte i) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein Jahr und ii) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag einge- reicht worden ist, nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde. (2) [ Vor kurzem gezüchtete Sorten] … (3) [ "Hoheitsgebiet" in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organi- sation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mit- gliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Ho- heitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfor- dern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.“ - 5 - § 6 Abs. 1 SortG in der Fassung vom 19. Dezember 1997 lautet: „§ 6 Neuheit Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustim- mung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere ab- gegeben worden sind: 1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr, 2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.“ Der Präsident des Bundessortenamts ist dem Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beigetreten. Er verweist mit seiner Stellungnahme noch- mals auf die mit der Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz verfolgte gesetzge- berische Absicht, nationale Unterschiede im Vergleich zum gemeinschaftlichen Sortenschutz zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Widerspruchssausschusses 9 des Bundessortenamts vom 5. November 2009 ist zulässig, sie ist insbesondere bei der richtigen Stelle und fristgemäß eingelegt worden. I. Die Beschwerde ist am 3. Dezember 2009 beim Bundessortenamt eingelegt worden. Nach § 34 Abs. 1 SortG finden gegen die Beschlüsse der Wider- - 6 - spruchsausschüsse des Bundessortenamts die Beschwerde zwar „an“ das Bun- despatentgericht statt. Dies bedeutet entgegen der sich aus der gesetzlichen For- mulierung zunächst aufdrängenden Vermutung nicht, dass die Beschwerde beim Bundespatengericht einzureichen wäre (so auch die wohl h. M.). Im Hinblick auf die Abhilfemöglichkeit, die sich aus § 73 Abs. 2 S. 1 PatG ergibt (Leß- mann/Würtenberger Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 304), ist die Beschwerde beim Bundessortenamt einzulegen. II. Die Beschwerde ist nach § 36 SortG, § 73 Abs. 2 S. 1 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Außerdem ist innerhalb ei- ner vom Bundessortenamt bestimmten Frist die Beschwerdegebühr zu entrichten. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Eine vorschriftsmäßige Zustellung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht fest- stellbar. Die gemäß § 21 SortG i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 1 VwVfG, § 1 Abs. 2 VwZG erforderliche Zustellung des Beschlusses des Widerspruchsausschusses vom 5. November 2009 durch das Bundessortenamt als einer Bundesbehörde muss gem. § 1 Abs. 1 VwZG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgeset- zes erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung per Einschreiben durch Auf- gabe zur Post erfolgt. Dies entspricht nicht der Regelung in § 9 VwZG in der bis 2. Mai 2011 gültigen Fassung vom 11. Dezember 2008, da der gemäß § 15 Abs. 2 SortG bestellte In- landsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Geschäftssitz in den Niederlanden, also im Ausland, hatte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG a.F. kann die Zustellung ins Ausland nur durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Dies ist ausweislich der Stellungnahme des Bundessortenamts vom 14. Januar 2011 weder im Falle des Zurückweisungsbeschlusses noch bei dem vorangegangenen Widerspruchsbe- schluss geschehen. - 7 - Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegan- gen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Emp- fangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war laut Beschwerdeschrift- satz der 9. November 2009, so dass die durch Telefax vom 3. Dezember 2009 eingegangene Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 1-Monats-Frist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG eingelegt worden ist. 2. Innerhalb der vom Bundessortenamt bis zum 29. Juli 2007 bestimmten Frist ist die Beschwerdegebühr von 500,– € (§ 34 Abs 1 .Hs. 2 SortG, Nr. 401 100 Nr. 5 Anlage zu § 2 PatKostG) beim Bundessortenamt eingegangen, nämlich am 7. Juli 2009, und dort auf ein Verwahrkonto genommen worden. B. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundessortenamt hat den Widerspruch gegen die Zurückweisung des An- trags auf Sortenschutz zutreffend zurückgewiesen. Sowohl der Zurückweisungs- beschluss vom 15. Mai 2009 als auch der Widerspruchsbeschluss vom 5. November 2009 entsprechen der am Anmeldetag geltenden Regelung des Sortenschutzgesetzes (SortG vom 19. Dezember 1997, im Folgenden: SortG, die mit der jetzt geltenden im Wesentlichen inhaltsgleich ist) und sind rechtmäßig. Ausweislich des am 23. April 2008 beim Bundessortenamt eingegangenen Sor- tenschutzantrags ist das Pflanzenmaterial der angemeldeten Sorte weit vor der einjährigen Neuheitsschonfrist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG, die am 23. April 2007 zu laufen begonnen hat, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, nämlich erst- malig am 1. Juni 2004 in Großbritannien verbreitet worden, und gilt daher nicht mehr als neu. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG ist rechtsgültig, obwohl die Vorschrift nach Ansicht des Senats gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen verstößt, die Deutschland zum einen durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Internati- onalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (PflZÜ) eingegangen ist und zum anderen durch Unterzeich- nung und Ratifizierung der durch die Revisionen des PflZÜ beschlossenen Ände- - 8 - rungen (im Folgenden UPOV-Übereinkommen mit Jahreszahl der Unterzeich- nung). I. Der Widerspruch gegen den Zurückweisungsbeschluss war zulässig. Das SortG regelt das Widerspruchsverfahren nicht ausdrücklich, sondern setzt es vielmehr voraus, wie sich aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SortG (Bildung von Wider- spruchsausschüssen), 18 Abs. 3 SortG (Entscheidung über Widersprüche), 33 Abs. 5 SortG (Erstattung der Widerspruchsgebühr bei erfolgreichem Widerspruch), 34 Abs. 1 SortG (Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsabteilungen) ergibt. 1. Die Widerspruchsfrist ist gewahrt. Der Widerspruch ist 1 Monat nach Bekannt- gabe des Zurückweisungsbeschlusses einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Nachdem auch für das Verfahren der Prüfabteilungen die Vorschriften für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten, § 21 SortG, hätte der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsabteilung 9 des Bundessortenamts vom 15. Mai 2009 nach dem VwZG aus den o. g. Gründen wiederum nur per Einschreiben mit Rückschein erfolgen dürfen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr wurde auch dieser Beschluss nur als einfaches Einschreiben übermittelt. Nachdem der Formalwiderspruch vom 3. Juni 2009 am 8. Juni 2009 beim Bundessortenamt eingegangen ist und in die- sem Schreiben der Zugang des Zurückweisungsbeschlusses bestätigt wird, ist der Zustellungsmangel in jedem Fall geheilt. Unabhängig davon, dass sich vorliegend nicht feststellen lässt, wann die Anmelderin tatsächlich eine Beschlussausferti- gung erhalten hat, ist der am 8. Juni 2009 beim Bundessortenamt eingegangene Widerspruch in jedem Fall auch rechtzeitig. Der Beschluss ist ausweislich des Vermerks auf dem zugehörigen Anschreiben vom 15. Mai 2009 am 25. Mai 2009 zur Post gegeben worden, kann also die Vertreter der Antragstellerin nicht vor dem 25. Mai 2009 erreicht haben. Gleiches gilt, wenn man mit dem Bundessorte- namt erst das Schreiben vom 17. Juni 2009 als Widerspruch ansieht, das am 19. Juni 2009 eingegangen ist. - 9 - 2. Die nach dem Gebührenverzeichnis Nr. 124 124.1 - 124. 3 im Widerspruchsverfahren nach einer entsprechenden Aufforderung des Bundessor- tenamts innerhalb eines Monats zu bezahlende Widerspruchsgebühr (vgl. § 27 Abs. 2; Keukenschrjiver, Sortenschutzgesetz 2001, § 28 Rn. 9) hat die Beschwer- deführerin ebenfalls rechtzeitig entrichtet. Die Aufforderung erging am 29. Juni 2009, die Einzahlung der Gebühr erfolgte am 7. Juli 2009. II. Der Widerspruch wurde auch zu Recht zurückgewiesen, weil die angemeldete Sorte im Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 23. April 2008 aufgrund ihrer gewerblichen Abgabe in Großbritannien am 1. Juni 2004 nicht mehr neu im Sinn von § 6 Abs. 1 SortG war, die Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 5 SortG nicht einschlägig ist, da der Antragstag weit über einem Jahr nach Inkrafttreten des SortG lag, und das Bundessortenamt somit den Sortenschutzantrag zurückzuweisen verpflichtet war. Der Gültigkeit von § 6 Abs. 1 SortG steht die von der Anmelderin nach Ansicht des Senats zu Recht gerügte Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem PflZÜ in der Fassung des UPOV-Übereinkommens 1991, das in Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG durch Gesetz innerstaatliche Geltung erlangt hat, nicht entgegen. Diese Unvereinbarkeit beruht darauf, dass in § 6 Abs. 1 SortG entgegen der Vor- gaben durch Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 sowie aller vorangegan- genen Regelungen des PflZÜ für neuheitsschädliche Handlungen nicht an das Hoheitsgebiet des Anmeldestaates angeknüpft wird, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft/Union. Dar- über hinaus hat der deutsche Gesetzgeber für seine Regelung mit Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 eine Vertragsvorschrift angezogen, die sich nicht an einen einzelnen nationalen Gesetzgeber wendet. 1. 1961 kam das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (PflZÜ) zustande, das am 2. Dezember 1961 u. a. von Deutschland unterzeichnet wurde. Mit Vertragsgesetz vom 10. Mai 1968 hat der Deutsche Bundestag diesem Übereinkommen zugestimmt (BGBl II Nr. 22 vom - 10 - 16. Mai 1968; BlPMZ 1968, 250). Das Übereinkommen ist gem. Art. 31 PflZÜ am 10. August 1968 in Kraft getreten, nachdem das Vereinigte Königreich, die Nie- derlande und Deutschland es ratifiziert hatten. In Art. 27 PflZÜ ist die regelmäßige Revision des Übereinkommens geregelt, wo- bei revidierte Fassungen für die Verbandsstaaten, die sie ratifiziert haben, in Kraft treten, wenn sie von 5/6 der Verbandsstaaten ratifiziert worden sind, Art. 27 Abs. 4 (vgl. auch BlPMZ 1968, 250 ff, 266). Das Übereinkommen wurde am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 überarbeitet, um technologische Entwicklungen in der Pflanzenzüchtung und Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu berücksichtigen. Der Zusatzakte vom 10. November 1972 hat der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 24. März 1976 zugestimmt (BlPMZ 1976, 161f). Die Zusatzakte ist für Deutschland am 11. Februar 1977 in Kraft getreten (BGBl. 1977 II S. 468) und enthält keine für das Verfahren relevanten Änderungen. Am 23. Oktober 1978 ist das PflZÜ erneut revidiert worden, u. a. um weiteren Staaten den Beitritt zu erleichtern (BlPMZ 1984, 351 ff). Die Bundesrepublik Deutschland hat dieser Fassung mit Gesetz vom 28. August 1984 zugestimmt (BlPMZ 1984, 351). Das UPOV-Übereinkommen 1978 ist für Deutschland am 12. April 1986 in Kraft getreten (BGBl. 1986 II S. 782.) Dem UPOV-Übereinkommen vom 19. März 1991 hat der Deutsche Bundestag mit Gesetz vom 25. März 1998 zugestimmt (BlPMZ 1998, 232), es ist am 25. Juli 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. 1998 II S. 2493). 2. Ziel des PflZÜ war und ist es, in den Vertragsstaaten (jetzt: Vertragsparteien) für einen einheitlichen Schutz der züchterischen Leistung zu sorgen, die in der Schaffung einer neuen Pflanze liegt. Dieser Schutz soll nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen geschaffen werden, um auf diese Weise das Recht des geistigen Eigentums so fortzuentwickeln, dass es Pflanzenzüchtungen schützt und damit die Entwicklung neuer Pflanzensorten begünstigt. Inhalt und Art des Rechts werden im PflZÜ festgelegt (vgl. Präambel; Art. 1 Abs. 1 PflZÜ; Denkschrift BlPMZ - 11 - 1968, 262 ff). Allein dem Züchter soll das Recht vorbehalten bleiben, Vermeh- rungsgut seiner Sorte gewerbsmäßig zu nutzen. Art. 6 PflZÜ regelt die Vorausset- zungen für die Erlangung des Schutzrechts insofern abschließend, als Sorten- schutz nur gewährt werden kann, wenn die Sorte neu, hinreichend homogen, in ihren wesentlichen Merkmalen hinreichend beständig und mit einer Sortenbe- zeichnung gekennzeichnet ist. Das PflZÜ soll allerdings den Schutz nicht selbst gewähren. Vielmehr obliegt es den einzelnen Verbandsstaaten, ihn nach eigenen nationalen Vorschriften zu bestimmen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aber durch ein amtliches Prüfungsverfahren festgestellt werden, nach des- sen erfolgreichem Abschluss entweder ein Patent oder ein besonderes Schutz- recht durch die nationalen Erteilungsbehörden zuerkannt wird (Art. 7 PflZÜ; vgl. auch Denkschrift a. a. O., 262), wobei den einzelnen Vertragsstaaten bezüglich der einzuhaltenden Formalien (vgl. Art. 6 Abs. 2, 2. Hs PflZÜ) und auch hinsicht- lich der Schutzdauer (Art. 8 Abs. 3 PflZÜ) ein Regelungsspielraum eingeräumt wird. Mit anderen Worten: das PflZÜ gebietet es den Vertragsstaaten, die Leistun- gen der Züchter anzuerkennen, indem sie ihnen ein Eigentumsrecht anbieten, und zwar auf der Grundlage klar umrissener Grundsätze, die in dem Übereinkommen vorgegeben sind (vgl. UPOV-Veröffentlichung Nr. 437, Ausgabe 8 vom 8. Dezember 2011). Vor diesem Hintergrund wurde das PflZÜ durch das UPOV- Übereinkommen vom 23. Oktober 1978 vor allem mit dem Ziel revidiert, weiteren Staaten den Beitritt zu erleichtern. Dem Übereinkommen waren nicht so viele Staaten beigetreten, wie es für den Gedanken des Schutzes der Züchterrechte erforderlich gewesen wäre. Der Grund hierfür lag darin, dass mehrere Staaten, die Interesse am Beitritt bekundet hatten, sich angesichts ihrer geltenden Rechtsnor- men, in die eine übereinkommenskonforme Anpassung erhebliche, u. U. nicht durchsetzbare Eingriffe erfordert hätte, zu einem Beitritt außerstande gesehen ha- ben (BlPMZ 1984, 351 ff; Denkschrift, BlPMZ 1984, 359). Ziel des UPOV-Überein- kommens 1991 war es in erster Linie, Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich aus neuen Züchtungs- und Produktionsformen, der Internationalisierung von Züchtung und Handel und allgemeinen Entwicklungen im gewerblichen Rechts- schutz ergeben haben (Denkschrift BlPMZ 1998, 240). Voraussetzung für die Zu- - 12 - stimmung zur revidierten Fassung und für die geplante Ratifizierung ist laut Denk- schrift die Angleichung des nationalen Rechts an die durch die Revision geänder- ten Regelungen des Übereinkommens. Änderungsbedarf wird insbesondere durch … ,Art. 6 … Neuheit … des Übereinkommens ausgelöst (a. a. O. 241). 3. Der deutsche Gesetzgeber hat in Erfüllung seiner Umsetzungs- und Anpas- sungsverpflichtung an das PflZÜ das SortG 1968 erlassen (vgl. amtl. Begr. BlPMZ 1968, 215 „I. Gründe für die Reform“: „Um die Konvention … in der Bundesrepu- blik durchzuführen, ist eine Änderung des geltenden Sortenschutzrechts notwen- dig,…“ und „II. Materielle Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes“, wo- nach die neuen Vorschriften im Hinblick auf die Übereinkunft erheblich von den davor geltenden Regelungen abwichen, insbesondere bei dem vom nationalen zur Weltneuheit erweiterten Neuheitsbegriff), und dieses später durch das SortG 1985 und das Sortenschutzänderungsgesetz von 1997 an die Änderungen des Über- einkommens angepasst. Wie die Auslegung des PflZÜ ergibt, liegt allerdings bei der im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anmeldung geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 SortG 1997 keine Anpassung, sondern eine vertragswidrige Ab- weichung vor, die sich in der derzeit geltenden Fassung vom 9. Dezember 2010 fortsetzt (a. A. wohl Leßmann/Würtenberger a. a. O, § 2 Rdn. 138). Die Begrün- dung, es sei die gesetzgeberische Absicht gewesen, nationale Unterschiede im Vergleich zum gemeinschaftlichen Sortenschutz zu vermeiden, trägt nicht. Auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 kann sie nicht gestützt werden, wobei es weniger darauf ankommt, ob es sich hierbei um eine eng auszulegende Aus- nahmevorschrift handelt, wie die Anmelderin in der Beschwerdebegründung aus- führt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die in Art. 6 Abs. 3 UPOV-Überein- kommen geforderten Voraussetzungen nach Ansicht des Senats nicht erfüllt sind. 3.1. Ausgangspunkt für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge ist nach der Regelung in Art. 31 Abs. 1 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Ver- träge vom 23. Mai 1969 (WVRK) deren Wortlaut, der in authentischer Weise den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringt. Der Vertrag ist in Übereinstim- - 13 - mung mit der allgemeinen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zu- kommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Zur ergänzenden Vertragsauslegung können die Entstehungsgeschichte, die Vorar- beiten sowie sonstige Vertragsmaterialien herangezogen werden, u. a. um die Auslegung des Vertragswortlautes zu bestätigen (Art. 32 WVRK; vgl. Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 12. Aufl. 2009, § 4 Rn 81 ff, 83, 84; Vitzthum (Hrsg) Völker- recht, 5. Aufl. 2010, 1. Abschnitt, Rn 123 ff). In engem Zusammenhang mit der te- leologischen Auslegung steht der Effektivitätsgrundsatz, nach dem sicherzustellen ist, dass die Auslegung nach Ziel und Zweck des Vertrages erfolgt (Stein/von Buttlar a. a. O.). 3.1.1. Hinsichtlich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Neu- heitsregelung ergibt sich hierbei aus Art. 6 Abs. 1 b) PflZÜ zunächst, dass das Be- kanntsein einer Pflanze an sich ihrer Neuheit nicht entgegensteht. Dies gilt aber nicht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem Sortenschutz in einem Verbandsstaat bean- tragt wurde, die Sorte bereits mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechts- nachfolgers im Hoheitsgebiet des Anmeldestaates oder seit mehr als vier Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrie- ben worden war. Diesem auch in allen folgenden Revisionen des Übereinkom- mens enthaltenen Grundsatz liegt das Ziel der Verbandsmitglieder zugrunde, es zu verhindern, dass für Sorten, die aufgrund einer kommerziellen Nutzung durch den Anmelder in dem Staat, in dem sie angemeldet wird, bereits Allgemeingut ge- worden sind, noch Schutz begründet werden kann und der Anmelder dann noch von seinem Ausschließungsrecht Gebrauch machen könnte. Mit der Möglichkeit, die Sorte vor der Anmeldung im Inland vier Jahre im Ausland vertreiben zu kön- nen, soll es dem Züchter ermöglicht werden, die Sorte zunächst im Ausland zu er- proben und erst später im Inland anzumelden (vgl. Denkschrift zum Internationa- len Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, BlPMZ 1968, 262 ff, 264). Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung durch § 2 Abs. 3 SortG 1968 um- gesetzt. Danach stand es der Neuheit einer Sorte nicht entgegen, dass sie selbst - 14 - allgemein bekannt war, es sei denn, dass sie im Anmeldezeitpunkt im Geltungsbe- reich des SortG bereits gewerbsmäßig vertrieben worden war oder seit mehr als vier Jahren außerhalb dieses Geltungsbereichs (vgl. BlPMZ 1968, 204). 3.1.2. Nach dem PflZÜ in der Fassung des UPOV-Übereinkommens vom 23. Oktober 1978 ist – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – bezüglich der Schutzvoraussetzungen die Regelung beibehalten worden, dass die Sorte, um neu zu sein, am Tag der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung im Anmelde- staat nicht mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrie- ben worden sein darf. Neu hinzugekommen ist die (fakultative) Möglichkeit, in na- tionalen Regelungen eine Neuheitsschonfrist von 1 Jahr vorzusehen, Art. 6 Abs 1 b) i) (vgl. BlPMZ 1984, 351 ff, 353), was mit Rücksicht auf in einigen Staaten be- reits bestehende entsprechende Regelungen eingeführt worden ist (vgl. Denk- schrift, BlPMZ 1984. 359 ff, 360). Innerhalb dieser Frist liegende Handlungen im Inland berühren danach die Neuheit der angemeldeten Sorte nicht. Mit § 6 Abs. 1 in der Fassung des SortG vom 11. Dezember 1985 hat der deut- sche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, für das deutsche SortG 1985 die einjährige Neuheitsschonfrist einzuführen (amtl. Begr., BlPMZ 1986, 138), wobei für diese Frist ein gewerbliches Inverkehrbringen im Geltungs- bereich des SortG maßgeblich war, für die vierjährige (oder für langsam wach- sende Pflanzen eine sechsjährige, vgl. Abs. 2) Neuheitsschonfrist ein gewerbli- ches Inverkehrbringen außerhalb des Geltungsbereichs des SortG 1985 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SortG 1985, vgl. BlPMZ 1986, 129). 3.2. Bezüglich des in der Präambel zum PflZÜ formulierten Ziels, einheitliche und klar umrissenen Grundsätze für den Sortenschutz zu schaffen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Entwicklung des Übereinkommens daher für das Eintra- gungskriteriums der Neuheit der Wille der Vertragsstaaten, die Gewährung von nationalem Sortenschutz nur an solchen gewerbsmäßigen Handlungen scheitern zu lassen, die in dem Land, für den Sortenschutz erlangt werden soll, dazu führen, - 15 - dass die Sorte dort zum Allgemeingut geworden ist, was spätestens nach Ablauf einer kurzen Neuheitsschonfrist von einem Jahr angenommen wird. Auf der ande- ren Seite sollen außerhalb des Schutzgebiets längere Schonfristen Tests ermögli- chen. An diesen Grundsätzen hat das UPOV-Übereinkommen 1991 nichts geändert. 3.2.1. Neben den zur Erfüllung der oben unter 2. dargestellten Ziele notwendigen Änderungen enthält das UPOV-Übereinkommen 1991 als weitere wesentliche Neuerung, dass zwischenstaatlichen Organisationen die Möglichkeit eingeräumt wird, dem UPOV-Übereinkommen als Mitglied beizutreten. Voraussetzung ist nach Art. 34 Abs. 1 b) UPOV-Übereinkommen 1991, dass diese Organisation (u. a.) über ein eigenes für alle ihre Mitgliedsstaaten verbindliches Recht für die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten verfügen (Art. 34 Abs. 1 b ii), wie dies bei der Europäischen Gemeinschaft mit der GemSortVO der Fall ist (vgl. amtl. Begr. zum SortÄndG 1997, BT-Drs. 13/7038, S. 10). Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit erfolgte u. a. eine Anpassung der Beg- riffsbestimmungen in Art. 1 vii) UPOV-Übereinkommen 1991. Danach bedeutet Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit einer Vertragspartei, die ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates. Wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, ist Hoheitsgebiet das Gebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet. 3.2.2. Der in der Denkschrift zum UPOV-Übereinkommen 1991 angesprochene von der die Neuheit betreffenden Vorschrift des Art. 6 UPOV-Übereinkommen 1991 veranlasste Änderungsbedarf (a. a. O., 241) bestand objektiv nicht. Die die Neuheit betreffenden Regelungen sind durch das UPOV-Übereinkommen 1991 grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Unterschei- dung der maßgeblichen Verbreitungsgebiete unverändert geblieben (Art. 6 Abs. 1 i und ii; vgl. auch BlPMZ 1998, 232 ff, 234). Es erfolgte lediglich eine Anpassung - 16 - des Wortlauts im Hinblick auf die genannte Öffnung der Mitgliedschaft für zwi- schenstaatliche Organisationen. Außerdem ist die einjährige Neuheitsschonfrist für ein Inverkehrbringen im jeweiligen Hoheitsgebiet nach dem UPOV- Übereinkommen 1991 nicht mehr in das gesetzgeberische Belieben der Vertrags- parteien gestellt. Vielmehr ist eine solche Neuheitsschonfrist verbindlich vorzuse- hen (Denkschrift, BlPMZ 1998, 240 ff, 242; siehe auch von Pechmann/Strauss GRUR-Int. 1991, 508). Keine prinzipielle Änderung der Neuheitsregelung bein- haltet der mit „"Hoheitsgebiet" in bestimmten Fällen“ überschriebene Absatz 3 des Art. 6 UPOV-Übereinkommen 1991. Nach ihrem Wortlaut ermöglicht es diese Vor- schrift, dass zum Zwecke des Absatzes 1 alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaa- ten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen kön- nen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern. 3.3. § 6 Abs. 1 SortG in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung ist durch das Sortenschutzänderungsgesetz 1997 vom 17. Juli 1997 (SortÄndG 1997) eingeführt worden. Diese Vorschrift entspricht nicht den vom deutschen Ge- setzgeber zu beachtenden Vorgaben des UPOV-Übereinkommens 1991. In § 6 Abs. 1 SortG sind zwar die Fristen beibehalten worden, innerhalb derer eine kommerzielle Verwertung neuheitsschädlich ist. Entgegen Art. 6 Abs. 1 UPOV- Übereinkommen 1991 stellt § 6 Abs. 1 SortG für die nationale Anmeldung aber bezüglich des Hoheitsgebiets nicht mehr auf Deutschland, sondern auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ab. § 6 Abs. 1 SortG steht damit im Gegensatz zu der entsprechenden Regelung und zum Vertragszweck des PflZÜ, einen für alle Verbandsangehörigen einheitlichen Grundsätzen folgenden Schutz für Sorten zu schaffen. § 6 Abs. 1 SortG benachteiligt im Gegensatz zu den Regelungen in an- deren, ebenfalls der Europäischen Union angehörenden Verbandsstaaten solche Anmelder, die, wie im vorliegenden Fall, nationalen Schutz für eine Sorte in Deutschland begehren, und die Sorte entsprechend den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 ii) PflZÜ i.d.F. UPOV-Übereinkommens 1991 während der vier- oder - 17 - sechsjährigen Neuheitsschonfrist zwar in Bezug auf den Anmeldestaat Deutsch- land im Ausland, aber im Gebiet der Europäischen Union abgegeben haben. In der amtlichen Begründung der Neuregelung in § 6 Abs. 1 SortG in der Fassung des SortÄndG 1997 beruft sich der Gesetzgeber dabei auf das UPOV-Überein- kommen 1991 (amtl. Begr. zum SortÄndG 1997, BT-Drs. 13/7038, S. 10 ff, 12): „Für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens wird im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens und Artikel 10 Abs. 1 der EG-Verord- nung künftig statt auf das Inland auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgestellt.“ Die Abweichung in § 6 Abs. 1 SortG von der in Art. 6 Abs. 1 UPOVÜ 1991 für den nationalen Sortenschutz grundsätzlich getroffenen Regelung für die räumliche Geltung der Neuheitsschonfristen lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Gesetzgebers in der amtlichen Begründung zum SortÄndG 1997 weder auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 stützen, da die dort genannten Kriterien nicht erfüllt sind, noch auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO). 3.3.1. Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 stellt darauf ab, dass (1) der Zweck des Abs. 1 eine Gleichstellung der neuheitsschädlichen Handlungen im na- tionalen und im Hoheitsgebiet der zwischenstaatlichen Organisation erfordert, und zwar (2) aufgrund der Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation. Aus- weislich der Denkschrift zum UPOV-Übereinkommen 1991 ist Art. 6 Abs. 3 „eine Folgeregelung zu Art. 1 vii)) und wird es der Europäischen Gemeinschaft ermögli- chen, das Gebiet der Gemeinschaft für die Anwendung dieser Bestimmung wie das Inland der Mitgliedstaaten zu behandeln“ (BlPMZ 1998, 240 ff, 242). (1) Dass es der Zweck des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommens 1991 erfor- derte, für das nationale deutsche Sortenschutzrecht den räumlichen Geltungsbe- reichs für neuheitsschädliches Abgeben auf das Gebiet der Europäischen Ge- - 18 - meinschaft/Union auszudehnen, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch der Ge- setzesbegründung nicht entnehmen. Nach Ansicht des Senats kann die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 nicht dahin ausgelegt werden, dass es schon ausreicht, wenn ein Land, das einer solchen zwischenstaatlichen Organisation angehört, es für lediglich wünschenswert hält, dass für das nationale Sortenschutzrecht und das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht keine Unter- schiede bestehen sollten, selbst wenn man unter „erfordert“ nicht „zwingend erfor- dert“ versteht. Der Zweck von Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 liegt – wie auch bei den vorhergehenden Neuheitsregelungen – darin, es zu verhindern, dass für Sorten in dem Gebiet, in dem sie aufgrund einer kommerziellen Nutzung durch den Anmel- der bereits Allgemeingut geworden sind, noch Schutz begründet werden und der Anmelder dann noch von seinem Ausschließungsrecht Gebrauch machen kann. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen dem Gebiet, für das Schutz begehrt wird, und dem Gebiet, in dem die Sorte getestet werden kann. Im Anmeldegebiet dürfen die in Abs. 1 genannten Abgabehandlungen nur innerhalb einer Neuheits- schonfrist von einem Jahr erfolgt sein. Mit der Möglichkeit, die Sorte vor der An- meldung im Inland vier oder bei langsam wachsenden Pflanzen 6 Jahre im Aus- land vertreiben zu können, soll es dem Züchter ermöglicht werden, die Sorte zu- nächst im Ausland zu erproben und erst später im Inland anzumelden. Dieser klaren Unterscheidung zwischen dem Gebiet, für das Schutz beansprucht werden soll, und dem (nur) außerhalb dieses Gebiets liegenden „Testgebiet“ ent- sprach die bisherige deutsche Regelung, und hätte dies auch weiterhin nach der nunmehr nach Art. 1 vii)) UPOV-Übereinkommen 1991 geltenden Begriffsbestim- mung können, da sich bezüglich des Hoheitsgebiets für Deutschland insoweit nichts geändert hat und auch die Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisa- tion, d. h. die GemSortVO der Europäischen Union keine Gleichstellung erforder- ten. - 19 - (2) Eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen bedurfte es ange- sichts der Regelung in Art. 1 vii)) über das Hoheitsgebiet zur Erfüllung des o. g. Zwecks nicht. Nach der in Art. 10 Abs. 1 GemSortVO getroffenen Regelung, die dem oben dargestellte Prinzip des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 entspricht, wird gemeinschaftlicher Sortenschutz nicht gewährt, wenn die Hand- lungen im für die Europäische Union maßgeblichen Hoheitsgebiet außerhalb der genannten Schonfristen erfolgt sind. Anstelle des in Art. 6 Abs. 1 UPOV-Überein- kommen 1991 enthaltenen Begriffs „Hoheitsgebiet“ wurde in Art. 10 Abs. 1 Gem- SortVO die Formulierung „Gebiet der Gemeinschaft“ gewählt, was der in Art. 1 vii) UPOV-Übereinkommen 1991 getroffenen Begriffsbestimmung entspricht. Auch die GemSortVO sorgt daher dafür, dass Vertriebshandlungen innerhalb des Gebiets, in dem (gemeinschaftlicher) Sortenschutz erlangt werden soll, nur innerhalb eines Jahres nicht neuheitsschädlich sind, solche außerhalb des Gebiets, für den Sor- tenschutz beantragt wird, nur innerhalb von vier (oder sechs) Jahren. Die in Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 genannte Möglichkeit der Gleichstellung auf- grund der Formulierung „sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfor- dern“, erweist sich insofern als wohl vorsorgliche Regelung, die als Generalklausel die Möglichkeit unvereinbarer Neuheitsregelungen verhindern sollte, zumal das für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft/ Union nach Art. 34 Abs. 1 b ii) UPOV-Übereinkommen 1991 verbindliche Recht über die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten zum Revisionszeitpunkt am 19. März 1991 noch nicht vorlag. a) Der Rat der Europäischen Union stellt in den Erwägungsgründen zur Gem- SortVO hinsichtlich nationaler Sortenschutzrechte zunächst fest, dass die Rege- lungen für gewerbliche Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert seien, weshalb nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Re- gelungen der Mitgliedsstaaten angewendet würden. Dementsprechend sei es zweckmäßig, eine Gemeinschaftsregelung einzuführen, die zwar parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen bestehe, jedoch die Erteilung von gemeinschafts- weit geltenden gewerblichen Schutzrechten erlaube (vgl. GRUR Int. 1996, 918 ff). - 20 - Aus diesem Grund wird durch die GemSortVO ein gemeinschaftlicher Sorten- schutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen. Dieser hat einheitliche Wirkung (nur) im Gebiet der Gemeinschaft und kann für dieses Gebiet nur einheitlich erteilt, übertragen und beendet werden (Artikel 1 und 2 GemSortVO). Für das Verhältnis von nationalen Sortenschutzrechten und dem gemeinschaftlichen Sortenschutz regelt Artikel 3 (Nationale Schutzrechte für Sorten): „Vorbehaltlich des Art. 92 Abs. 1 lässt diese Verordnung das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt, nationale Schutzrechte für Sorten zu erteilen.“ Da die GemSortVO demnach von einer Parallelität zwischen dem nach ihr ge- währbaren und dem nationalen Sortenschutz ausgeht, war grundsätzlich eine An- passung nationaler die Neuheit betreffender Sortenschutzvorschriften an die GemSortVO nicht erforderlich. b) Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes der neben dem Gemeinschaftssortenschutz bestehenden nationalen Sortenschutzrechte in Art. 92 Abs. 1 GemSortVO betrifft das Verbot des Doppelschutzes, wonach Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind, nicht auch nationalen Sorten- oder Patentschutz genießen können. In Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Neuheitsfrage, genauer auf den räumlichen Geltungsbereich der neu- heitsschädlichen Abgabehandlungen, ergibt sich auch aus dem Doppelschutzver- bot keine durch die GemSortVO geforderte von Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 vii)) UPOV-Abkommen 1991 abweichende Regelung des allein auf den Anmeldestaat bezogenen Begriffs des Hoheitsgebiets. Dies setzte voraus, dass nur auf diese Weise die Einhaltung des Doppelschutzverbotes gewährleistet wäre, was indes nicht der Fall ist. Auch wenn das deutsche SortG für die Frage, ob eine neuheits- schädliche Handlung vorliegt oder nicht, weiterhin auf das Inland abgestellt hätte, wäre das europarechtliche Doppelschutzverbot nicht tangiert worden. Denn eine Abgabe, die nach nationalem Recht als neuheitsschädlich einzustufen wäre, könnte nicht zu einem nationalen Schutzrecht führen. Eine Sorte, deren Abgabe nicht neuheitsschädlich wäre und die auch die übrigen Schutzvoraussetzungen - 21 - erfüllen würde, dürfte keinen nationalen Schutz erhalten (Art. 92 Abs. 1 S. 1 Gem- SortVO). Ein dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz nachfolgendes, entge- gen dem Doppelschutzverbot erteiltes Schutzrecht wäre wirkungslos (Art. 92 Abs. 1 S. 2 GemSortVO). Ein vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erteilter nationaler Sortenschutz wäre während des Bestandes des gemeinschaft- lichen Sortenschutzes hinsichtlich der Rechte, die aus ihm geltend gemacht wer- den könnten, suspendiert (Art. 92 Abs. 2 GemSortVO). Die Möglichkeit des Wie- derauflebens besteht aufgrund der Ausdehnung des Geltungsbereichs für neu- heitsschädliche Handlungen auf das Gebiet der Europäischen Union für Anmel- dungen in Deutschland nur noch eingeschränkt. Denn eine nach Art. 10 Abs. 1 GemSortVO i. V. m. Art. 20 Abs. 1a) GemSortVO erfolgende Nichtigerklärung würde zugleich zur Nichtigkeit der nationalen Sorte führen, während sie nach der Regelung in Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen wieder Schutz beanspruchen könnte. Auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz hat § 6 Abs. 1 SortG daher kei- nen Einfluss. 3.3.2. Neben den oben unter 3.3.1. genannten und vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen erfordert Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 weiterhin ein gemeinsames und damit abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedsstaaten des UPOV-Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union sind, um die von dem Zweck des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 abweichenden Handlungen gleichzustellen. Aus den oben genannten Gründen der gewollten Parallelität von nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Sortenschutz ist eine Divergenz nicht gegeben. Darüber hinaus verstößt die einseitige deutsche Rege- lung in § 6 Abs. 1 SortG auch deshalb gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 UPOVÜ 1991, weil es an dem zur Gleichstellung erforderlichen gemeinsamen Vorgehen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Union fehlt. Die von der Anmelderin auszugsweise vorgelegten Sortenschutzgesetze anderer EU- Mitgliedsstaaten zeigen, dass sich diese, außer Frankreich, hinsichtlich der räum- lichen Geltung für neuheitsschädliche Handlungen sämtlich an die Regelung in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 vii) UPOV-Übereinkommen 1991 halten. - 22 - 3.4. Damit verstößt § 6 Abs. 1 SortG der durch die Unterzeichnung und Ratifizie- rung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (PflZÜ) sowie die Unterzeichnung und Ratifizierung der durch die Revisionen des PflZÜ beschlossenen Änderungen eingegangenen völ- kerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands, als Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen einen denselben Kriterien wie in den übrigen Vertragsstaaten unterliegenden Sortenschutz zur Verfügung zu stel- len. 4. Dieser Verstoß des deutschen Gesetzgebers hat entgegen der Auffassung der Anmelderin in der Beschwerdebegründung allerdings nicht zur Folge, dass Art. 6 Abs. 1 PflZÜ in der Fassung des UPOV-Übereinkommens 1991 unmittelbar an- wendbar wäre und die deutsche Regelung des § 6 Abs. 1 SortG ipso jure ver- drängt hätte. 4.1. Wie bereits oben unter 2. und 3. dargestellt, gewähren die Vorschriften des Übereinkommens selbst keinen unmittelbaren Schutz für die Züchter. Vielmehr obliegt es den einzelnen Verbandsstaaten, diesen Schutz nach eigenen nationa- len Vorschriften zu bestimmen. Unabhängig von der durch das jeweilige Zustim- mungsgesetz veranlassten innerstaatlichen Geltung der einzelnen UPOV-Ab- kommen sind deren Vorschriften nach dem Willen der Vertragsparteien daher na- tional nicht unmittelbar anwendbar (vgl. hierzu auch Vitzthum a. a. O., 1. Ab- schnitt, Rn 30 ff, Rn 41). 4.2. Bei Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 stellt auch kein gegenüber § 6 Abs. 1 SortG höherrangiges Recht dar. 4.2.1. Nach Art. 25 S. 2 GG gehen grundsätzlich nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den nationalen Gesetzen vor. Dem Begriff der allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. v. Art. 25 S. 1 GG unterfallen nur das Völkergewohnheits- recht und die allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsätze. Völkergewohn- - 23 - heitsrecht umfasst die Summe der Verhaltensregeln, die bisher von einer über- wiegenden Mehrheit der Staaten in ihrem Verkehr untereinander angewendet worden sind und bezüglich deren Völkerrechtsgültigkeit eine allgemeine Rechts- überzeugung besteht (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Art. 25 Rn: 4 f.; Vitzthum a. a. O., 1. Abschnitt, Rn: 131). Bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich um materielle, verfahrens- rechtliche oder rechtsstrukturelle Prinzipien, die übereinstimmend im innerstaatli- chen Recht der Kulturvölker gelten und die zur Übertragung auf das Völkerrecht geeignet sind (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Art. 25 Rn: 5 ff.; Vitzthum a. a. O., 1. Abschnitt, Rn: 143). Völkerrechtliche Verträge wie das PflZÜ sind demgegenüber aufeinander bezogene, sich de- ckende, vom Völkerrecht bestimmte Willenserklärungen der beteiligten Völker- rechtssubjekte. Sie sind gerichtet auf die Begründung, Abänderung oder Aufhe- bung bestimmter völkerrechtlicher Beziehungen (Vitzthum a. a. O., 1. Abschnitt, Rn.: 115). 4.2.2. Ein sog. Anwendungsvorrang des Übereinkommens gegenüber entgegenstehenden nationalen Vorschriften besteht ebenfalls nicht; ein solcher wird nur den Vorschriften der Europäischen Union zuerkannt. (vgl. Röhl/Röhl, All- gemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 532 ff; 594 f; Krimphove, Europarecht, Basiswissen, 2003, S. 11; Middeke in Handbuch des Rechtsschutzes in der Euro- päischen Union, 2. Aufl. 2003, § 10, Rn. 9, 10; Geiger, EUV/EGV, 4. Auf. 2004, Art. 10 EGV, Rn. 31; OVG Saarland NVwZ-RR 2008, 95 ff.; vgl. auch Kahl in Cal- lies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 10 EGV, Rn. 60; Streinz/Herrmann, BayVBl 2008, 1 ff., 7 f.; Everling, DVBl 1985, 1201 ff.). Dies beruht darauf, dass das Recht der Europäischen Union eine eigene, supranationale Rechtsordnung darstellt (Vitzthum a. a. O., 1. Abschnitt, Rn. 40 ff, 43). Trotz des nunmehrigen Beitritts der Europäischen Union zum UPOV-Abkommen 1991 handelt es sich bei dieser Übereinkunft aber lediglich um einen von einer Vielzahl inner- und außereu- ropäischer Völkerrechtssubjekte geschlossenen gewöhnlichen multinationalen Vertrag. - 24 - 4.3. Dass die Bestimmungen des PflZÜ gegenüber denen des SortG keinen Vor- rang besitzen, sondern vielmehr gleichrangig sind, folgt aus Art. 59 Abs. 2 GG. Danach müssen im obigen Sinne gewöhnliche völkerrechtliche Verträge, die, wie im Fall des Sortenschutzes, der Gesetzgebung des Bundes unterliegen (GG Art. 73 Nr. 9), als innerstaatliches Recht durch den staatlichen Gesetzgeber auf- grund eines Bundesgesetzes in Geltung gesetzt werden. Durch dieses Gesetz er- halten die völkervertragsrechtlichen Regeln den Rang des Zustimmungsgesetzes (Röhl/Röhl a. a. O., S. 541). Im vorliegenden Fall haben das UPOV-Übereinkom- men 1991, das durch das Zustimmungsgesetz vom 25. März 1998 (BlPMZ 1998, 232) in Geltung gesetzt worden ist, das SortG 1985 vom 11. Dezember 1985, und das SortG vom 19. Dezember 1997 jeweils denselben Rang. Art. 59 Abs. 2 GG stellt die speziellere Regelung für völkerrechtliche Verträge dar, die zum Aus- schluss der Rangordnung des Art. 25 GG führt und auch nicht nach dem Grund- satz pacta sunt servanda einen Anwendungsvorrang des völkerrechtlichen Ver- trags begründen kann (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf a. a. O. Art. 59, Rn. 116). 4.4. Der Widerspruch zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung und der durch das § 6 Abs. 1 SortG geschaffenen Rechtslage lässt sich nach Auffassung des Senats vorliegend nicht im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung oder durch Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln auflösen. Auch unter Berück- sichtigung der herrschenden Kollisionsregeln kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 berufen. 4.4.1. Bei § 6 Abs. 1 SortG handelt es sich angesichts seines klaren Regelungsgehalts nicht um eine zweifelhafte Vorschrift, die einer völkerrechts- freundlichen Auslegung zugänglich wäre, mit der dem UPOV-Übereinkommen 1991 (Art. 6 Abs. 1, Art. 1 vii) zur Durchsetzung verholfen werden könnte (vgl. Röhl/Röhl a. a. O., S. 541). Dies folgt neben dem eindeutigen Wortlaut auch aus dem im Rahmen einer Gesetzesauslegung jedenfalls mit zu berücksichtigenden Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich darauf gerichtet war, das nationale - 25 - deutsche Hoheitsgebiet durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft/Union zu ersetzen. 4.4.2. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich bei den UPOV-Übereinkommen nicht um national unmittelbar anwendbare Regelungen. Aus diesem Grund er- scheint es bereits zweifelhaft, ob ein echter Normenkonflikt zwischen Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 und § 6 Abs. 1 SortG vorliegt, da sich ersteres mit der Verpflichtung zur Umsetzung an den Staat als Völkerrechtssubjekt wendet, der dieser Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, während sich das SortG an den einzelnen Anmelder richtet. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch bei Anwendung der Kollisionsre- geln Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 § 6 Abs. 1 SortG nicht verdrängen könnte. Vorliegend scheidet die Annahme aus, dass der Gesetzgeber mit dem ge- genüber dem SortG späteren Inkraftsetzen des UPOV-Übereinkommens 1991 ein das SortG verdrängendes lex posterior gesetzt hat oder setzen wollte (vgl. Vitzthum a. a. O., 1. Abschnitt Rn 125, 154). Zwar hat die Gleichrangigkeit der Gesetze die grundsätzliche Folge, dass das jüngere Gesetz das ältere verdrängen kann. Auch ist das SortG (in der Fassung vom 19. Dezember 1997) nicht später in Kraft getreten als das UPOV-Übereinkommen in Deutschland Geltung erlangt hat. Dies war der 25. März 1998. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch unter Berufung auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens ausdrücklich statt auf das Inland auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgestellt, so dass § 6 Abs. 1 SortG insoweit als lex specialis anzusehen ist. Daher kann vorliegend die Kollisionsregel „lex poste- rior derogat legi priori“ nicht zur Anwendung kommen, ebenso wenig kann die völ- kerrechtliche Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen aus den ge- nannten Gründen als § 6 Abs. 1 SortG verdrängendes lex specialis wirken. Viel- mehr verdrängt die speziellere Vorschrift des § 6 Abs. 1 SortG die allgemeinere des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommens 1991. Zusätzlich ist § 6 Abs. 1 SortG lex posterior und lex specialis gegenüber § 6 Abs. 1 SortG 1985. - 26 - 4.5. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der deutsche Gesetzgeber das UPOV-Übereinkommen 1991 zwar mangelhaft umgesetzt und sich damit völker- rechtlich ins Unrecht gesetzt hat (vgl. Vitzthum a. a. O. 1. Abschnitt, Rn. 44 ff). Hieraus resultiert aber aus den genannten Gründen lediglich ein Anspruch der üb- rigen Vertragsparteien auf Erfüllung der Umsetzungspflicht. Völkerrechtswidrige Gesetze sind grundsätzlich innerstaatlich gültig und müssen bis zu ihrer Änderung durch den Gesetzgeber von den staatlichen Stellen beachtet und angewendet werden (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, dass die Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Wil- len des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen müssen, selbst wenn dieser auf einem Irrtum beruht. Eine Interpretation, die sich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes stellt, und die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. LSG Nord- rhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. L 11 KR 206/12 B, L 11 KR 299/12 B, abrufbar unter juris Das Rechtsportal m. w. N.). 5. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet aus, da ein Verfassungsverstoß weder geltend gemacht wurde noch er- sichtlich ist. Dass das UPOV-Übereinkommen 1991 nach Ansicht des Senats nicht vollständig umgesetzt worden ist, tangiert nicht die den Gesetzgeber bindende verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Bundesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, Bun- desgesetze zu erlassen, die im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verträgen ste- hen. Dies gilt ungeachtet des Völkerrechts und ungeachtet der für den Fall des Rechtsverstoßes vorgesehenen Rechtsfolgen (vgl. Vitzthum a. a. O. Rn 172). Auch das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht ist nicht verletzt. Die Möglichkeit, Sortenschutz zu erlangen, stellt grundsätzlich nur eine Erwerbschance dar. Deren Einbeziehung unter den Schutz des Art. 14 GG kann allenfalls in Betracht kommen, wenn schon bislang in dessen Schutzbereich - 27 - fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden (BVerfG NVwZ 2002, 197 ff). Eine solche Rechtsstellung hatte die Anmelderin nicht, als sie Sortenschutz beantragt hat. Zudem war im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Sorten- anmeldung § 6 Abs. 1 SortG bereits seit über 10 Jahren in Kraft, so dass ein Ver- trauensschutz nicht bestand. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor, da die Regelung für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens von jedem Anmelder zu beachten ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 35, 36 SortG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuzulassen, da die Unvereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm mit einer völkervertragsrechtlichen Verpflichtung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung betrifft. Baumgärtner Dr. Huber Dr. Proksch-Ledig Bayer prö