Beschluss
20 W (pat) 21/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 21/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. September 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 09 383.0-56 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die am 2. März 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patent- anmeldung mit der Bezeichnung "Kommunikations-Router" durch Beschluss vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen der Patentanspruch 1 vom 7. Mai 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 10. Mai 2005, und die Patentansprü- che 2 bis 11 vom 26. April 2003, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt am 29. April 2003, zugrunde. Die Zurückweisung der Patentanmeldung begründete die Prüfungsstelle damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit beruhe und verwies hierzu auf eine Zusammenschau folgender Druckschrif- ten: D1 DE 196 19 521 A1 D2 DE 198 42 707 A1. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 25. Januar 2008, hat der Anmelder mit Schreiben vom 1. März 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt am 4. März 2008, Beschwerde eingelegt und diese begründet. Der Anmel- der und Beschwerdeführer verfolgt seine Anmeldung zunächst mit dem An- spruchssatz weiter, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde lag, hilfsweise mit einem geänderten Patentanspruch 1. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Anmelder und Beschwerdeführer, den Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse H 04 M des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu er- teilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Schriftsatz vom 3. August 2012, bei Gericht eingegangen am 7. August 2012 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom Anmeldetag (2. März 2002) Zeichnungen: keine Hilfsantrag 1: Patentansprüche: Patentanspruch 1 vom Anmeldetag (2. März 2002) Im Übrigen wie Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "1. Kommunikations-Router dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers extrahiert wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID durch den Anrufer als Kennung autori- siert wird." Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 an, wobei der ehemals neben- geordnete Patentanspruch 6 nunmehr als abhängiger Patentanspruch 6 formuliert sein soll. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: "1. Kommunikations-Router dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers ausgewertet wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router die Caller ID als Kennung autorisiert wird." Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an. Der Anmelder und Beschwerdeführer vertritt die Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei für den Fachmann auf Grund seines Fachwissens in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Im Übrigen seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 patentfähig, da sie neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Hauptantrag unzulässig erweitert (§ 38 PatG) und der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§§ 1 und 4 PatG). 1. Der Anmeldegegenstand betrifft laut Ursprungsunterlagen einen Kommunika- tionsrouter (S. 1, Abs. 1). Dieser sei nach dem Stand der Technik ein elektroni- sches Gerät, das in der Regel über das öffentliche Kommunikationsnetz Verbin- dungen herstelle und weiterleiten könne. Ein Kommunikationsrouter sei heute in der Regel PC-basierend. Die Routinginformationen und weitere Betriebsparameter würden bei Routern nach dem Stand der Technik entweder über eine Tastatur oder durch externe Datenkommunikationsverbindungen eingespeichert. Auch seien Geräte bekannt, die diese Informationen über Datenträger eingespeichert bekämen. Dadurch seien solche Kommunikationsrouter nicht als billige und ein- fach vom technischen Laien zu programmierende Geräte bekannt. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es daher, einen preiswerten und ein- fach zu bedienenden Kommunikationsrouter zu konstruieren, dem ein technischer Laie in einfacher Weise Konfigurationsinformationen und weitere Betriebsparame- ter einspeichern könne. 2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des vorlie- genden Gegenstands einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Fach- hochschulabschluss, der Kenntnisse über die Leistungsmerkmale von Telekom- munikationsendgeräten im Rahmen von ISDN-Netzen einschließlich der hiermit verbundenen Signalführung und Signalverwaltung besitzt. 3. Hauptantrag Der Gegenstand der Anmeldung wird durch die vorgenommenen Änderungen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Vergleich zu den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern: 1.1. Kommunikations-Router dadurch gekennzeichnet, dass 1.2 eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, 1.3 dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers extra- hiert wird 1.4 und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprüng- lich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fäl- schungssicheres Dokument). Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand der Anmeldung sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ur- sprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 – X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 – Hubgliedertor I). Im Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 wird durch die Formulierung, dass diese Caller ID durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird, zwar vermeintlich eine Präzisierung der Autorisierung vorgenommen, jedoch ist diese in der vorliegenden Form den Ursprungsunterlagen nirgends unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, denn dort wird nicht ausgeführt, wer am Router die zeitlich mit einem Anruf am Router zusammenhängende Autorisierung vornimmt (vgl. Seite 2, Absatz 2: Wie- derholung des Anspruchswortlauts; Seite 3, Absatz 3: "Der Kommunikationsrouter übernimmt nach Druck der am Gerät befindlichen Taste die angerufene Nummer …"). Der Fachmann geht hier üblicherweise davon aus, dass der Angerufene die Autorisierung vornimmt, nachdem er sich insbesondere an Hand der Caller ID da- von überzeugt hat, dass er diese Caller ID als Kennung im Router speichern möchte. Dass der Anrufer und der Angerufene hier ein und dieselbe Person sein sollen, ist in den gesamten Anmeldungsunterlagen nicht angegeben und auch nicht ersichtlich. Die im Anspruch 1 geforderte Maßnahme dagegen ist sehr unge- wöhnlich, denn diese bedeutet eine Eigenautorisierung durch den Anrufer, der sich üblicherweise nicht in der Nähe des Routers befindet. Zu der nunmehr bean- spruchten Eigenautorisierung geben die Anmeldungsunterlagen keinen Hinweis und diese Vorgehensweise, die vom Anmelder sogar als erfindungswesentlich an- gesehen wird, ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Fachkenntnissen des Fachmanns. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert. Der Patentan- spruch 1 erfüllt die Anforderungen des § 38 PatG nicht. Mit dem mängelbehafteten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 des Hauptantrags, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheiz- gerät mit weiteren Nachweisen). 4. Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lässt sich wie folgt gliedern: H1 Kommunikations-Router dadurch gekennzeichnet, dass H2 eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, H3 dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers ausge- wertet wird H4 und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router die Caller ID als Kennung autorisiert wird. Die Caller ID ist die Rufnummer des anrufenden Teilnehmers, wie in den Anmel- dungsunterlagen Seite 1, 2. Absatz ausgeführt ist. Aus der Druckschrift D1 (DE 196 19 521 A1) ist in Übereinstimmung mit dem An- spruchsgegenstand ein Kommunikationsrouter (hier in einer "Wähl- und Vermitt- lungseinrichtung WVE", z. B. Spalte 1, Zeilen 27 bis 49 i. V. m. Fig. 1) bekannt, der Verfahrensschritte zur Nutzerautorisierung im ISDN-Umfeld ausführt (Merk- mal H1). Bei Anruf des bekannten Routers wird die Caller ID des Anrufers ("Quell- rufnummer") ausgewertet, indem die Caller ID als Kennung mit anderen im Router gespeicherten Caller IDs verglichen wird; wird sie dort gefunden, wird sie als nut- zungsberechtigt, also als "autorisiert", eingestuft (vgl. insbesondere Spalte 5, Zei- len 57 bis 62; Merkmale H3, H4teils). Dafür muss die Caller ID, die gleichzeitig als Kennung am Kommunikationsrouter dient, zeitlich vor dem besagten Anruf im Router eingespeichert worden sein. Beim bekannten Kommunikationsrouter ist diese Autorisierung einer Caller ID als Kennung durch Einspeicherung der Ken- nung in den Router z. B. über eine ISDN-Schnittstelle verwirklicht, die für einen so genannten "berechtigten Personenkreis" für eine Programmierung und Überwa- chung zugänglich ist (Spalte 4, Zeilen 54 bis 62). Damit unterscheidet sich der anspruchsgemäße vom bekannten Kommunikations- router in der Weise, dass die bekannte Autorisierung einer Caller ID als Kennung anspruchsgemäß durch Aktivierung am Router zeitlich zusammenhängend mit ei- nem Anruf des Routers erfolgt. Ausgehend von dem bekannten Kommunikationsrouter, wie er aus der Druck- schrift D1 bekannt ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, einen preiswerten und einfach zu bedienenden Kommunikationsrouter zu konstruieren, in dem ein technischer Laie in einfacher Weise Konfigurationsinformationen einspeichern kann, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann wird immer bestrebt sein, ins- besondere die Nutzeranforderungen nach einfacher Bedienbarkeit eines IT-Gerä- tes zu erfüllen, um ein derartiges Gerät erfolgreich verkaufen zu können. Hierbei erkennt der Fachmann beim bekannten Kommunikationsrouter sofort, dass ein technischer Laie Probleme hat, die Rufnummer des anrufenden Teilnehmers (= Caller ID als Kennung) in den Kommunikationsrouter einzuspeichern. Aufgrund seiner Fachkenntnis kennt der Fachmann die Möglichkeit, sich die Ruf- nummer (Caller ID als Kennung) des Anrufers anzeigen zu lassen, zumal sie ja bereits bei Anruf des Routers ausgewertet wird. Der Nutzer kann dann leicht fest- stellen, ob er diese Rufnummer autorisieren will, indem er sie im Router einspei- chert. Diese Aktivierung am Router erfolgt natürlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anruf. Für den Fachmann ergibt sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Nutzung seiner Fachkenntnis, eine Kennung derart in den Router einzuspeichern, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anru- fers ausgewertet wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Rou- ter die Caller ID als Kennung autorisiert wird, wie es im Einzelnen im Anspruch 1 angegeben ist. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Der Kommunikationsrouter des Patent- anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit. Der vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Hinweis, der an- spruchsgemäße Router solle kein Display aufweisen, da in der Beschreibung auch nicht hierauf verwiesen werde, kann nicht überzeugen, da in der sehr knappen Be- schreibung auch weitere zur Funktionstüchtigkeit eines Kommunikationsrouters notwendige Bauteile nicht genannt werden. Der Fachmann konnte den Anmelde- unterlagen das Fehlen des Displays somit auch nicht unmittelbar und eindeutig als erfindungswesentliches Merkmal entnehmen. Im Übrigen schließt die breite For- mulierung des Gegenstands von Anspruch 1 die Nutzung eines Displays am Kom- munikationsrouter nicht aus. Mit dem mängelbehafteten Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 fallen auch alle auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags 1, da das Pa- tent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheiz- gerät mit weiteren Nachweisen). Dr. Mayer Kopacek Kleinschmidt Dr. Wollny Pü