Beschluss
9 W (pat) 12/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 12/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 009 462.8 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsit- zendem sowie der Richter Dipl.- Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Patentanmeldung des Anmelders mit dem Aktenzeichen 10 2009 009 462.8 und der Bezeichnung "Kompressor-Luft-Antriebstechnik" ist vom Deutschen Patent- und Markenamt der 13. Februar 2009 als Anmeldetag zuerkannt worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Anmelder sei mit Prüfungsbescheiden vom 21. Januar 2010 und 1. Juni 2010 dargelegt worden, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, weil die Anmeldung ein sogenanntes "perpetuum mobile" zum Gegenstand habe und ein solches vom Patentschutz ausgeschlossen sei. Obwohl seitens des Anmelders der Anmeldungsgegenstand nicht als "perpe- tuum mobile" gesehen werde, betreffe die Anmeldung dem Gesamtinhalt der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen zufolge eine Vorrichtung, die - einmal ge- startet und in Betrieb gesetzt - ohne Energiezufuhr von außen in Betrieb gehalten werden solle. Zu diesem Betrieb seien aber in ständigem Kreislauf mehrfache Um- wandlungen der Energieform je Kreislauf nötig, was nach dem in den Naturwis- senschaften allgemein anerkannten Grundsatz von der Erhaltung der Energie nicht ohne Energieverlust möglich sei. Ohne Energiezufuhr von außen müsse ein solches System daher zwangsläufig zur Ruhe kommen. Schon gar nicht könne da- mit auch noch ein Überschuss an Energie erzeugt werden (Prüfungsbescheide vom 21. Januar 2010 und 1. Juni 2010). - 3 - Nachdem eine Äußerung des Anmelders auf den Bescheid vom 1. Juni 2010 in- nerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aufgrund von § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Be- schwerde. Seine Anmeldung sei dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht un- ter der Bezeichnung "perpetuum mobile" vorgelegt worden. Diese von ihm in den Beschreibungsunterlagen zwar verwendete Bezeichnung sei eine unbedachte Er- wähnung und könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die von ihm vorgeschlagene Luft-Stromerzeugung in Verbindung mit einem Line- armotor sei nachvollziehbar. Den Ausführungen des Anmelders im Beschwerdeschriftsatz vom 17. März 2011 zufolge stellt der Anmelder sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungs- stelle 13 vom 28. Februar 2011 aufzuheben und das von ihm mit vorliegender Pa- tentanmeldung nachgesuchte Patent zu erteilen. Die am Anmeldetag vorgelegten Unterlagen sind folgende: - 1 Blatt mit durchgepauster Handskizze vom 11. Januar 2009, ein- gegangen am 10. Februar 2009 - 1 Blatt handschriftliche Beschreibung vom 7. Februar 2009, einge- gangen am 12. Februar 2009 - 1 Blatt handschriftliche Beschreibung vom 11. Januar 2009, einge- gangen am 12. Februar 2009 - 2 Blatt Handskizzen jeweils vom 11. Januar 2009, eingegangen am 13. Februar 2009. - 4 - Nach dem Anmeldetag mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 vom Anmelder einge- reichte Unterlagen (11 Blatt Figuren und Skizzen, alle eingegangen am 8. Fe- bruar 2010) betreffen a) die Gewinnung und Nutzung elektrischer Energie (6 Blatt) b) ein Wandregal ohne Bohrlochverschraubung (3 Blatt) c) ein Fensterumbauprofil für Holzfenster (2 Blatt). Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch ansonsten zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben. 2. Die Anmeldung betrifft nach den bis zum Anmeldetag (13. Februar 2009) einge- gangenen Unterlagen eine Vorrichtung, bei der ein Turbinenrad ("Flügelschrau- benrad") durch aus einem Vorratsbehälter ("Druckluftbehälter") ausströmende Druckluft in Drehung versetzt werden soll. Das Turbinenrad soll zwecks Strom- erzeugung einen elektrischen Generator ("Stromaggregat") antreiben, mit des- sen elektrischem Strom ein Kompressor betrieben werden soll. Dieser wiede- rum soll den Vorratsbehälter aufs Neue befüllen, so dass permanent Druckluft zum Antrieb des Turbinenrads zur Verfügung steht. Neben der Antriebsenergie für den Kompressor soll bei der so gestalteten Vorrichtung weitere Energie zur Verfügung stehen, z. B. für Fahrzeuge, Haushaltsversorgung, Industrie, Land- wirtschaft, Schiff-Fahrt. 3. Entgegen der Auffassung des Anmelders betrifft die Anmeldung eine Vorrich- tung, die zur Schaffung von Energie eingesetzt werden soll, konkret zur Schaf- fung von Antriebsenergie für Arbeitsmaschinen. Dieses Verständnis der ange- - 5 - meldeten Vorrichtung beruht nicht auf der in den Anmeldungsunterlagen seitens des Anmelders erwähnten Bezeichnung "perpetuum mobile" als solcher, son- dern ergibt sich vielmehr aus dem insgesamt dargelegten Sachverhalt. Danach soll nämlich in zyklischer Aufeinanderfolge pneumatische Energie (Druckluft) in mechanische Energie (Turbinenrad), diese in elektrische Energie (Generator), diese wieder in mechanische Energie (Kompressorantrieb) und diese schließ- lich wieder in pneumatische Energie (Kompressor/Druckluft) umgewandelt wer- den. Dieser Kreislauf soll ohne Energiezufuhr von außen permanent in Gang bleiben und dabei Maschinen (z. B. Generator, Elektromotor, Kompressor) fort- während in Bewegung halten. Ein derartiger Sachverhalt ist nichts anderes, als unter der Bezeichnung "perpe- tuum mobile" zu verstehen ist (sich immerwährend Bewegendes, d. h. unabhän- gig vom Vorhandensein irgendwelcher Energievorräte). Diese mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Gewinnung von Antriebs- energie allein durch zyklische Energieumwandlung widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, demzufolge Energie, durch welche technisch-physi- kalischen Maßnahmen auch immer, nicht ohne Einbuße an bereits vorhande- nen Energievorräten geschaffen werden kann. Energie kann zwar von einer Form in eine andere Form umgewandelt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwand- lung die dem System zuzuführende Energie aber stets größer als die dem Sys- tem wieder zur Nutzung entziehbare. Dieses gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Bei den jeweiligen Umwandlungsschrit- ten der anmeldungsgemäßen Vorrichtung treten somit Energieverluste auf, so dass ohne zusätzliche Energiezufuhr von außen der beabsichtigte Kreislauf schon nicht einmal sich selbst fortwährend in Gang halten kann. Erst recht kann nicht auch noch ein Überschuss an Energie zum Antrieb weiterer Vorrichtungen - 6 - bzw. Maschinen erzeugt werden (Haushalt, Industrie, Landwirtschaft; s. o.). Dies wird vom Anmelder übersehen. Der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie ist von der Fachwelt allgemein anerkannt und hat trotz mannigfaltigster Widerlegungsver- suche in Theorie und Praxis bisher nicht widerlegt werden können. Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte fort- während zyklisch aufeinanderfolgende Energieumwandlung nicht möglich ist. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird somit die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen den Prozesskreislauf in Gang halten zu können, nicht erzielt. Nach alledem ist der vorstehend dargelegte Gegenstand technisch nicht brauchbar und deshalb nicht patentierbar (BGH X ZB 5/84 in PMZ 1985, 117, 118). 4. Vorliegende Anmeldung war als Ganzes zurückzuweisen, weil sie mit den Un- terlagen vom Anmeldetag ein "perpetuum mobile" zum Gegenstand hat und ein solches mangels Brauchbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Zu den Gegenständen, die von den vom Anmelder nach dem Anmeldetag eingereich- ten Unterlagen umfasst sind, bedurfte es bei dieser Sachlage keiner weiteren Entscheidung (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät"). Reinhardt Bork Paetzold Nees Ko