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Beschluss

5 W (pat) Ep 41/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 41/10 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 2. Oktober 2012 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 300 951 (DE 502 10 968) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 300 951 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. September 2002 angemelde- ten europäischen Patents 1 300 951 (Streitpatent), das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde und beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt unter der Nummer 502 10 968 geführt wird. Das Streitpatent, das einen „Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler“ betrifft und 6 Patentansprüche umfasst, nimmt die Prioritäten der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 201 16 222.9 sowie der deutschen Patentanmeldung 101 48 799.1, jeweils vom 2. Oktober 2001, in Anspruch. Patentanspruch 1 der erteilten Fassung des Streitpatents hat in der Verfahrens- sprache Deutsch folgenden Wortlaut: „1. Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Front- end aus einem Eingangswiderstand [1], einem Rückkopp- lungswiderstand [2] einer Integrator-Kapazität [3] besteht, der ein D-Flip-Flop [4] auf einem Halbleiterchip enthält, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops [4] befindlicher erster Buffer [5][7] und/oder ein hinter dem Ausgang des D- Flip-Flops [4] befindlicher zweiter Buffer [6][8] betriebsspan- nungsmäßig getrennt von digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden, versorgt wird, damit eine Ent- kopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend ein- tritt.“ Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 300 951 B1 Bezug genommen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei nach den Artikeln 52 bis 56 EPÜ nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht wurde (Art. Il § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG). Zudem offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie aus- führen könne (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Nichtigkeitsklägerin auf folgende Un- terlagen: D1: DE 195 18 508 A1 D2: „Sigma-Delta-ADC in Software", Design & Elektronik 10/98 D3: US 4,926,178 D4: Steven Harris: “Layout and Design Rules for Data Conver- ters and other Mixed Signal Devices”, February 1998, Appli- cation Note AN18, herausgegeben von der Cirrus Logic, Inc. (Austin, Texas, USA) D5: US 4,746,899 D6: JP 2734731 B2 D6a: maschinell erstellte Übersetzung von D6 D7: WO 95/24077 A1 D8: DE 201 16 222 U1 und D9: DE 101 48 799 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 300 951 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in einer Fassung, in der An- spruch 1 im Oberbegriff (Spalte 3, Zeile 43 ff. der Streitpatentschrift) wie folgt ge- fasst ist: „Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand [1], einem Rückkopplungswider- stand [2], einer Integrator-Kapazität [3] und einem D-Flip-Flop [4] be- steht, bei dem sich das D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip befindet ...“ und in Spalte 3, Zeile 52 bis 54 der Streitpatentschrift es wie folgt heißen soll: „… betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird,…“. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in den verteidigten Fassungen für patentfähig, insbesondere ergebe sich sein Gegenstand nicht in naheliegender Weise aus dem von der Klä- gerin angeführten Stand der Technik. Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand des Streitpa- tents gehe auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich einge- reichten Fassung hinaus. Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor: NB-1: Anne-Johan Annema, Bram Nauta, Ronald van Langevel- de, Hans Tuinhout, Analog Circuits in Ultra-Deep-Submi- cron CMOS, IEEE JOURNAL OF SOLID-STATE CIR- CUITS, VOL. 40, NO. 1, JANUARY 2005, Seiten 132 bis 143 NB-2: Dr. Michael Gude, Gerriet Müller, Fully Digital Implemen- ted Delta-Sigma Analog to Digital Converter, Konferenz- beitrag IP/SOC 2006 – December 6-7, 2006, Grenoble, Frankreich NB-3: IP-SOC 2006, IP Based SoC Design, Conference & Exhi- bition, Dec 6-7, France, Program Committee (Liste der Commiteemitglieder). Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 PatG vom 19. Juli 2012 Bezug genommen, weiter auf das Sitzungsprotokoll und die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, die sich u. a. auf den in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ genannten Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung stützt, ist zulässig und auch bezüglich aller verteidigter Fassungen des Streitpa- tents begründet. I. 1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Delta-Sigma-Analog/Digital-Wandler. Ein Delta-Sigma-A/D-Wandler besteht in einer Grundschaltung aus einem Delta-Sig- ma-Modulator, der den sogenannten Bitstream erzeugt, und einem nachgeschalte- ten Tiefpassfilter. Der Delta-Sigma-Modulator selbst setzt sich in seiner einfachs- ten Schaltungsvariante aus einem Integrator, einem Komparator und einem getak- teten 1-Bit-Speicher (D-Flip-Flop) zusammen. Im Modulator wird das Eingangssig- nal einer bestimmten Bandbreite mit einer hohen Überabtastrate abgetastet und das so generierte digitale Signal nach einer Digital-Analog-Wandlung am Eingang gegengekoppelt. Eine typische Eigenschaft dieses Modulationsprinzips ist, dass die spektrale Leistungsdichte des unerwünschten Wandlungsrauschens bei niedri- gen Frequenzen verkleinert und bei hohen Frequenzen, die außerhalb des zu er- fassenden Frequenzbandes liegen, erhöht wird, wodurch eine Erfassung der nie- derfrequenten Signalanteile mit hohem Rauschabstand ermöglicht wird. Die höhe- ren Frequenzen, die aufgrund des ungünstigen Signal-Rauschverhältnisses nicht genutzt werden, werden durch ein Filter (Tiefpass) entfernt. Im Hinblick auf verschiedene Schaltungsrealisierungen eines Delta-Sigma-Ana- log/Digital-Wandlers verweist die Patentschrift auf den Fachartikel „Delta-Sigma Data Converters: Theory, Design and Simulation” von Steven R. Norsworthy, u. a., ISBN: 0780310454 (1996) (vgl. Absatz [0002]). Weitere Schaltungsrealisierungen, die aus einem analogen und einem integrierten digitalen Schaltungsteil bestehen, seien in den Druckschriften DE 195 18 508 A1 (D1) und JP 10-2734731 B2 ange- geben (vgl. Absatz [0004]). Bezüglich der Trennung der analogen von den digita- len Schaltungsteilen seien in der Druckschrift „Practical Analog Design Techni- ques“, Analog Devices, 1995, auf den Seiten 4-51 bis 4-56 diverse Techniken be- schrieben, die eine Vielzahl aufwändiger Maßnahmen enthielten (vgl. Ab- satz [0005]). Demgegenüber würde sich die vorliegende Erfindung dadurch auszeichnen, dass hier nur ein Bruchteil der Maßnahmen zur Anwendung gelange. Auch für die in der US 6,232,902 B1 aus Gründen der Stromaufnahme für die Be- grenzung der Frequenz des Ausgangssignals des Flip-Flops beschriebene auf- wändige Schaltung mit Timern werde eine einfachere Lösung vorgeschlagen (vgl. Absatz [0016]). Ausgehend vom vorstehenden Stand der Technik hat es sich das Patent die zur Aufgabe gemacht, den analogen Teil eines Delta-Sigma-A/D-Wandlers (analoges Frontend) soweit zu verbessern, dass bei Beibehaltung des einfachen Aufbaus ei- ne erhebliche Steigerung der Auflösung möglich werde, wobei die für gängige Au- dio-Codecs benötigte Auflösung von mindestens 13 Bit angestrebt werde (vgl. Ab- satz [0008]). Zur Lösung der vorstehenden Aufgabe schlägt das Patent einen Delta-Sigma-Ana- log-/Digital-Wandler vor, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt (Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung fett): a) Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, b) dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, ei- nem Rückkopplungswiderstand einer Integrator-Kapazität und einem Flip-Flop besteht, c) der ein D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip enthält, dadurch gekennzeichnet, d) dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher ers- ter Buffer und/oder e) ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops im Rückkopplungs- pfad befindlicher zweiter Buffer f) betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befin- den, versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halblei- terchip und analogem Frontend eintritt. 2. Das Streitpatent wendet sich an einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der mit dem Entwurf von Schaltungen für die Analog-Digital-Wandlung für die Übertragungstechnik befasst ist. Diesem Fachmann sind die in den Ansprüchen enthaltenen Begriffe, die dem Fachjargon entlehnt sind, hinsichtlich ihrer funktio- nellen Bedeutung geläufig. 3. Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin, dass das Streitpatent unzulässig erweitert sei, da das analoge Frontend, entgegen dem ursprünglich Offenbarten, anspruchsgemäß nur noch aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopp- lungswiderstand und einer Integrator-Kapazität besteht. Das Flip-Flop ist mithin nicht mehr Bestandteil des analogen Frontends, sondern nunmehr Komponente eines Halbleiterchips. Soweit die Beklagte diese konkrete Zuordnung des Flip-Flops zu einer Teilschal- tung mit der Begründung für unerheblich hält, sowohl mit dem ursprünglich einge- reichten als auch mit dem erteilten Patentanspruch 1 sei jeweils eine in ihren Schaltungsteilen gleiche Anordnung beansprucht, die sich nur durch eine anders- artige Lokalisierung des Flip-Flops im Schaltungsverbund unterscheide, wodurch die Arbeitsweise des Flip-Flops nicht betroffen sei, führt dies nicht zu einer rechts- beständigen Anspruchsfassung. Die Ansicht der Beklagten, wonach es egal sei, ob das Flip-Flop dem analogen Frontend oder dem Halbleiterchip zugeschlagen werde, mag zwar hinsichtlich der grundlegenden Arbeitsweise des Flip-Flops so- gar zutreffen, allerdings macht es bereits beim Schaltungsentwurf und der an- schließenden technologischen Umsetzung erhebliche Unterschiede, ob das Flip- Flop als möglicherweise diskreter Bestandteil einer im Wesentlichen analogen Teilschaltung zu realisieren ist (wie ursprünglich offenbart) oder als digitales Schaltungsteil in einen Halbleiter-Chip zu integrieren ist (erteiltes Patent). Aus der unterschiedlichen Lokalisierung des Flip-Flops ergeben sich für den Fachmann konsequenterweise auch Unterschiede hinsichtlich einer beabsichtigten, wie auch immer gearteten Entkopplung zwischen den digitalen Schaltungsteilen des Halb- leiterchips und dem analogen Frontend. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass bei der erteilten Fassung, bei der das Flip-Flop in den Halbleiter-Chip integriert ist, dieses aufgrund seiner Schaltungseigenschaften selbstredend auch den digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden, zuzuschlagen ist, wodurch in Konse- quenz der anspruchsgemäßen Lehre auch das Flip-Flop vom analogen Frontend entkoppelt wird. Nach der ursprünglichen Lehre des Streitpatents, in der das Flip- Flop ausdrücklich in den Schaltungsverbund des analogen Frontends eingebun- den ist, wird dagegen das Flip-Flop vom Halbleiterchip entkoppelt. Der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung ist gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen im Weiteren auch dadurch unzulässig abgeändert, dass ursprünglich nur eine betriebsspannungsmäßige Trennung zwischen den Buffern und dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip, also einem di- gitalen Halbleiterchip, offenbart war, nunmehr dagegen von einer betriebsspan- nungsmäßigen Trennung zwischen den Buffern und digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden, mithin auch von einem analog-digital aufge- bauten Halbleiterchip die Rede ist. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 ist zur Überzeugung des Senats im Ergebnis eine Schaltungsanordnung beansprucht, die sich bezüglich ihrer Teilschaltungen und den damit verbundenen Auswirkungen im Einzelnen in den ursprünglich ein- gereichten Unterlagen nicht wiederfindet und mit der das Streitpatent folglich kei- nen Bestand haben kann. 4. Der Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung lautet (Änderun- gen gegenüber erteilter Fassung fett): Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand einer Integrator-Kapazität und einem D-Flip-Flop besteht, der ein D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip enthält, bei dem sich das D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip befindet, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher erster Buffer und/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops befindlicher zweiter Buf- fer betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip, digitalen Schal- tungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analo- gem Frontend eintritt. Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nunmehr definierte analoge Frontend entspricht dem analogen Frontend in der ursprünglich eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1, da das D-Flip-Flop nun wieder ausdrücklich Bestandteil des analogen Frontends ist. Die Beklagte hält diese Fassung des Patentanspruchs 1 daher für ursprünglich of- fenbart und somit für zulässig. Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 mag zwar in diesem Merkmal mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 übereinstimmen, allerdings verteidigt die Beklagte damit hilfsweise eine An- spruchsfassung, die, im Umkehrschluss zu den Ausführungen zum Hauptantrag, wiederum auf eine in ihrem Schutzbereich vollkommen anders zu beurteilende An- ordnung des als analoges Frontend definierten Schaltungsverbunds, mithin auf ein Aliud gegenüber der erteilten Fassung, gerichtet ist. Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit ebenfalls keinen Bestand haben. III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläu- fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Kleinschmidt Musiol Pü