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Beschluss

20 W (pat) 25/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 25/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Oktober 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2004 021 698 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 10 2004 021 698 mit der Bezeichnung "Verfahren und Telekommunikationsanordnung zur Steuerung der Auslastung von Einwählpunkten in ein Paketvermittlungsnetz", das am 17. August 2006 veröffentlicht wurde, hat die C… Systems, Inc. in A… am 17. November 2006 Einspruch eingelegt. Das Patent umfasst insgesamt 17 Patentansprüche, wobei die Patentansprüche 1 und 8 unabhängig sind und der nebengeordnete Patentanspruch 14 sich auf diese rückbezieht. Die beiden unab- hängigen Patentansprüche 1 und 8 gemäß Streitpatent lauten wie folgt: "1. Verfahren zur Steuerung der Auslastung von Einwählpunk- ten (POP), über die jeweils eine Mehrzahl von Endsyste- men (1) mit einem Paketvermittlungsnetz verbunden sind, wo- bei Verbindungen jeweils zwischen einem Endsystem (1) und dem zugeordneten Einwählpunkt (8) abgebaut und aufgebaut werden und ein solches Abbauen und Aufbauen einer Verbin- - 3 - dung für den Nutzer des Endsystems (1) transparent ist, mit den Schritten: a) Überwachen des zu den Endsystemen (1) übertragenen Datenvolumens, b) Feststellen mindestens eines Peak-Zeitintervalls, in dem das an alle Endsysteme (1) übertragene Gesamt- datenvolumen höher ist als außerhalb der Peak-Zeitin- tervalle, c) Reduzieren der Anzahl gleichzeitig existierender Verbin- dungen jeweils zwischen einer Mehrzahl von Endsyste- men (1) und dem zugehörigen Einwählpunkt (8) wäh- rend des Peak-Zeitintervalls, wobei d) ein automatischer Verbindungsabbau zwischen solchen Endsystemen (1) und dem zugehörigen Einwähl- punkt (8) erfolgt, bei denen über die bestehende Verbin- dung vor ihrem Abbau keine aktuelle Datenübertragung erfolgte, e) ein erneuter Verbindungsaufbau zum Einwählknoten (8) erfolgt, sobald eine Datenübertragung zwischen einem Endsystem (1) und dem zugeordneten Einwählpunkt er- folgen (8) soll." "8. Verfahren zur Steuerung der Auslastung von Einwählpunk- ten (POP), über die jeweils eine Mehrzahl von Endsystemen mit einem Paketvermittlungsnetz verbunden sind, wobei die Verbindung zwischen einem Endsystem (1) und dem zugehö- rigen Einwählpunkt (8) beibehalten wird, obwohl ein Steuerbe- fehl dahingehend an dem Endsystem (1) ausgelöst wurde, dass die Verbindung zum Einwählpunkt (8) zu trennen ist, und ein solches Beibehalten einer Verbindung für den Nutzer des Endsystems (1) transparent ist." - 4 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 13, sowie des abhän- gigen nebengeordneten Anspruchs 14 und der auf diesen rückbezogenen Ansprü- che 15 bis 17 wird auf die Patentschrift DE 10 2004 021 698 B4 verwiesen. Die Einsprechende nennt zunächst die Druckschriften aus dem Prüfungsverfah- ren: D1 US 2003/0103506 A D2 WO 00/67428 A1 D3 WO 98/54868 A1 D4 SIEGMUND, Gerd: "Technik der Netze", 5. Auflage, Hüthing Verlag, S. 570 bis 575, Kapitel 5.8 Internetzugang. Darüber hinaus führt sie die folgenden Entgegenhaltungen in das Verfahren ein: E4 LAFFERTY, M.: Stayin' Alive - Avoid Having Your Dial-Up Connection Kicked Off The Internet. - In: Smart Computing, 2003 (März), Vol. 9, Issue 3, S. 53-64. E5 RANDALL, N.: How to Maintain Your Dial-Up Connection - Don't Sit Idly By While Your Service Provider Gives You The Boot. - In: Smart Computing, 2002 (Mai), Vol. 13, Issue 5, S. 82-84. E6 SCHULZ, K.: The Linux Network - Sharing a Dial-Up Con- nection To The Internet. - In: Smart Computing, 2001 (Januar), Vol. 9, Issue 1, S. 84-87. E7 BIGELOW, S.J.: Security - Configure Router Connections. - In: Smart Computing, 2004 (Juli), Vol. 15, Issue 7 (keine Sei- tenangaben) E8 EP 1 146 723 A2 E9 JP 2002 094 518 AA E10 US 6 606 661 B1. - 5 - Die Einsprechende ist der Meinung, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 be- ruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 führt die Einsprechende noch zum Stand der Technik die folgenden Dokumente E11 US 2002 / 0 143 974 A1 E12 COHEN, E. et. al.: Managing TCP Connections under persis- tent http. - In: Proc. 8th Intl. WWW Conf., Toronto, Canada, 1999; Elsevier Science B.V., S. 631 - 645 ein, um ihren Vortrag bezüglich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Ge- genstandes des Anspruchs 1 zu unterstützen. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Einspruch unzulässig sei, da er nicht hinreichend begründet sei (PatG § 59 Abs. 1, Satz 4 PatG). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die Klasse H 04 L, im Einspruchsverfah- ren den Einspruch als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht ausreichend substantiiert worden sei, da die Erfordernisse nach PatG § 59 Abs. 1, Sätze 4 und 5 nicht erfüllt worden seien. Die Einsprechende hat gegen diesen Beschluss am 11. April 2008 Beschwerde eingelegt und macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2008 unter an- derem geltend, dass aus ihrer Sicht im Einspruchsschriftsatz vom 17. November 2006 die Einspruchsgründe ausreichend substantiiert vorgebracht worden seien (vergleiche Gerichtsakte Seite 20 bis 29), weshalb die Beschlussbe- gründung der Patentabteilung nicht greife. - 6 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Ver- handlung, den Beschluss des DPMA vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 021 698 in vollem Umfang aufgrund § 21 I Nr. 1 PatG zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Einspruch unzulässig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie führt jedoch nicht zum Er- folg, da ihr Einspruch unzulässig ist. Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist erhoben (PatG § 59 Abs. 1, Satz 1) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgrund des PatG § 21 (hier: Abs. 1 Nr. 1) gestützt (PatG § 59 Abs. 1 Satz 3). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht ge- recht. - 7 - 1. Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begrün- den. Nach Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Ge- samtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet wird. Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), haben sich die Tatsachenangaben, die den Einspruch rechtfertigen sollen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), an den Widerrufsgründen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 – X ZB 14/86, BGHZ 100, 242 [II.2.a] - Streichgarn). Es entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in dem Einspruch die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgebli- chen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Pa- tentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972 - X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 [III.1.b] - Sortiergerät; BGH, Be- schluss vom 24. März 1987 – X ZB 14/86, BGHZ 100, 242 [II.2.c] - Streichgarn; BlPMZ 1988, 289, 290 - Meßdatenregistrierung; BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, GRUR 1993, 651 [III.3.b] - Tetraploide Kamille). 2.a Die Einsprechende gliedert in ihrem Einspruchsschriftsatz unter Abschnitt I.3 "Lösung des Streitpatents" das Verfahren nach Anspruch 1 in folgende Merkmale: 1.1 Verfahren zur Steuerung der Auslastung von Einwählpunkten (POP), über die jeweils eine Mehrzahl von Endsystemen (1) mit einem Paketvermittlungsnetz verbunden sind, 1.2 wobei Verbindungen jeweils zwischen einem Endsystem (1) und dem zugeordneten Einwählpunkt (8) abgebaut und auf- gebaut werden - 8 - 1.3 und ein solches Abbauen und Aufbauen einer Verbindung für den Nutzer des Endsystems (1) transparent ist, mit den Schritten: 1.4 a) Überwachen des zu den Endsystemen (1) übertragenen Datenvolumens, 1.5 b) Feststellen mindestens eines Peak-Zeitintervalls, in dem das an alle Endsysteme (1) übertragene Gesamtdatenvolu- men höher ist als außerhalb der Peak-Zeitintervalle, 1.6 c) Reduzieren der Anzahl gleichzeitig existierender Verbin- dungen jeweils zwischen einer Mehrzahl von Endsyste- men (1) und dem zugehörigen Einwählpunkt (8) während des Peak-Zeitintervalls, wobei 1.7 d) ein automatischer Verbindungsabbau zwischen solchen Endsystemen (1) und dem zugehörigen Einwählpunkt (8) er- folgt, bei denen über die bestehende Verbindung vor ihrem Abbau keine aktuelle Datenübertragung erfolgt, 1.8 e) ein erneuter Verbindungsaufbau zum Einwählknoten (8) erfolgt, sobald eine Datenübertragung zwischen einem End- system (1) und dem zugeordneten Einwählpunkt erfolgen (8) soll. Im Abschnitt II. "Stand der Technik" verweist die Einsprechende auf einzelne Text- stellen in den dort genannten Druckschriften E4 bis E7 ohne einen Bezug auf ein- zelne Merkmale in den Patentansprüchen. Im Abschnitt III. "Mangelnde Patentfä- higkeit" führt die Einsprechende dann hinsichtlich Anspruch 1 aus, dass das Ver- fahren nach Anspruch 1 nicht erfinderisch gegenüber der in Abschnitt II. darge- stellten Praxis vor dem Anmeldedatum sei, welche die Merkmale 1.1 bis 1.3 und 1.6 bis 1.8 vorwegnehme. Sie wiederholt dann diese Merkmale des Patentan- spruchs 1 und erläutert deren inhaltliche Bedeutung ohne eine Verbindung zum genannten Stand der Technik herzustellen. - 9 - Anschließend stellt die Einsprechende fest, dass lediglich die Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.5 von den Entgegenhaltungen E4 bis E7 nicht dokumentiert würden, das Auffinden dieser Merkmale aber nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit beruhe. Insbesondere zu Merkmal 1.5 ("Feststellen mindestens eines Peak-Zeitintervalls, in dem das an alle Endsysteme (1) übertragene Gesamtdatenvolumen höher ist als außerhalb der Peak-Zeitintervalle") trägt sie dann vor, dass die Feststellung von Peak-Zeitintervallen als Entscheidungsgrundlage dafür diene, ob inaktive Ver- bindungen abgebaut werden sollten oder nicht, siehe Merkmal 1.6, d. h. die Ein- sprechende erläutert zunächst den Sinn der Feststellung von Peak-Zeitintervallen. Die Einsprechende führt weiter aus, dass es naheliegend sei, Verbindungen ge- gen den Willen des Nutzers aber nur dann abzubauen, wenn es wirklich notwen- dig sei, nämlich zu Spitzenlastzeiten. Als Beleg dafür verweist die Einsprechende auf die Entgegenhaltung E8 mit Verweis auf eine Textstelle. Diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Druckschrift E8 betreffen somit nicht das Merkmal 1.5, wonach mindestens ein Peak-Zeitintervall festgestellt wer- den solle, in dem das an alle Endsysteme übertragene Gesamtdatenvolumen hö- her als außerhalb der Peak-Zeitintervalle sein solle. Nach Merkmal 1.5 soll das Peak-Zeitintervall unter Zugrundelegung einer speziel- len Bemessungsregel festgelegt werden. Hierauf geht die Einspruchsschrift an kei- ner Stelle ein. Die Einsprechende hat sich demnach mit einem wesentlichen Merk- mal der eigentlichen Erfindung nicht befasst; sie hat sich nicht mit der gesamten patentierten Erfindung, sondern lediglich mit einem Teil der Lehre beschäftigt. Ei- ne Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz ge- stellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist for- mal unvollständig (vgl. BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation). - 10 - 2.b So wie die Patentabteilung 31 in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2007 ausgeführt hat, hat die Einsprechende auch zu den nebengeordneten Patentan- sprüchen 8 und 14 innerhalb der Einspruchsfrist aus Sicht des Senats keine hin- reichend substantiierte Begründung des geltend gemachten Widerrufsgrundes vorgetragen, da die fehlende Neuheit von der Einsprechenden lediglich pauschal behauptet wird mit dem Hinweis auf ein vor dem Anmeldetag täglich tausendfach praktiziertes Verfahren. 3. Somit hat die Einsprechende zu keinem der geltend gemachten Widerrufsgrün- de die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum (BGH, Beschluss vom 29. April 1997 - X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 [II.1] - Tabakdose). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Dr. Wollny Pü