Beschluss
21 W (pat) 24/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 24/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 057 308.5-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 057 308 wurde am 26. November 2004 unter der Bezeichnung "Angiographische Röntgendiagnostik- einrichtung zur Rotationsangiographie" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 13. Juli 2006. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung in der Anhörung am 17. März 2010 zurückgewiesen, da der Gegenstand des in der Anhörung über- reichten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt: D1 DE 103 06 068 A1 D2 DE 101 22 875 C1. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin auf die weite- re, für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevante Druckschrift D3 EP 1 271 408 A2 hingewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Mai 2010, die ihr Patentbegehren eingeschränkt auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 vom 18. Oktober 2012 gemäß Hauptantrag und hilfswei- se auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 vom 18. Oktober 2012 gemäß Hilfsantrag weiterverfolgt. Der mit Gliederungspunkten analog zum Zurückweisungsbeschluss versehene Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lautet: M1 Angiographische Röntgendiagnostikeinrichtung zur Rota- tionsangiographie M2 mit einem um einen auf einem Patientenlagerungstisch (9) befindlichen Patienten (10) M3 auf einer Kreisbahn bewegbaren Röntgenstrahler (3), M4 mit einer auf der Kreisbahn dem Röntgenstrahler (3) gegen- überliegenden bewegbaren Bilddetektoreinheit (4), M4a wobei der Röntgenstrahler (3) und die Bilddetektoreinheit (4) an den jeweiligen Enden eines C-Bogens (2) eines angiogra- phischen C-Bogen-Röntgensystems angeordnet sind M5 mit einem digitalen Bildsystem (6, 14) zur Aufnahme einer Vielzahl von Projektionsbildern durch Rotationsangiographie, M6 mit einer Vorrichtung (20) zur Bildverarbeitung, durch die die Projektionsbilder zu einem 3-D-Volumenbild rekonstruiert werden, und M7 mit einer Vorrichtung (19, 21, 22), die eine Geometrie-, Ent- zerrungs-, Intensitäts- und/oder Gain - Kalibrierung des Auf- nahmesystems bewirkt, und M8 die zur Korrektur physikalischer Effekte und/oder Unzuläng- lichkeiten im Aufnahmesystem zur Erzeugung CT-ähnlicher Bilder mit Weichteildarstellung von 3-D-Volumenbildern aus- gebildet ist und M9 eine Vielzahl von Mitteln aufweist, die eine Truncation-Kor- rektur, eine Streustrahlungs-Korrektur, eine Überstrahlungs- Korrektur, eine Ringartefakt-Korrektur, eine Korrektur der Strahlaufhärtung und eine Korrektur des Low Freguency Drop bewirken, M10 wobei die Mittel wahlweise abschaltbar sind und M11 die Reihenfolge, mit der diese Korrekturen durchgeführt wer- den, wählbar und in ihren Parametern konfigurierbar ist. An diesen Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hauptan- trag an. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung ana- log zum Zurückweisungsbeschluss (Unterschiede zum Anspruch 1 nach Hauptan- trag unterstrichen/durchgestrichen): M1 Angiographische Röntgendiagnostikeinrichtung zur Rota- tionsangiographie M2 mit einem um einen auf einem Patientenlagerungstisch (9) befindlichen Patienten (10) M3 auf einer Kreisbahn bewegbaren Röntgenstrahler (3), M4 mit einer auf der Kreisbahn dem Röntgenstrahler (3) gegen- überliegenden bewegbaren Bilddetektoreinheit (4), M4a wobei der Röntgenstrahler (3) und die Bilddetektoreinheit (4) an den jeweiligen Enden eines C-Bogens (2) eines angiogra- phischen C-Bogen-Röntgensystems angeordnet sind M5 mit einem digitalen Bildsystem (6, 14) zur Aufnahme einer Vielzahl von Projektionsbildern durch Rotationsangiographie, M6 mit einer Vorrichtung (20) zur Bildverarbeitung, durch die die Projektionsbilder zu einem 3-D-Volumenbild rekonstruiert werden, und M7 mit einer Vorrichtung (19, 21, 22), die eine Geometrie-, Ent- zerrungs-, Intensitäts- und/oder Gain - Kalibrierung des Auf- nahmesystems bewirkt, und M8 die zur Korrektur physikalischer Effekte und/oder Unzuläng- lichkeiten im Aufnahmesystem zur Erzeugung CT-ähnlicher Bilder mit Weichteildarstellung von 3-D-Volumenbildern aus- gebildet ist und M9' eine Vielzahl von Mitteln aufweist, die eine Truncation-Kor- rektur, eine Streustrahlungs-Korrektur, eine Überstrahlungs- Korrektur, eine Ringartefakt-Korrektur, und eine Korrektur der Strahlaufhärtung und eine Korrektur des Low Freguency Drop bewirken, M10 wobei die Mittel wahlweise abschaltbar sind und M11 wobei die Reihenfolge, mit der diese Korrekturen durchge- führt werden, wählbar und in ihren Parametern konfigurierbar ist. An diesen Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 11 nach Hilfsan- trag an. Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche nach dem Haupt- und dem Hilfsan- trag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 17. März 2010 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: 1. - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 - Beschreibung S. 1 bis 4, 4a gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 - Ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 18 - Ursprüngliche Figuren 1 und 2 2. hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 - Beschreibung S. 1 bis 4, 4a gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 - Ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 18 - Ursprüngliche Figuren 1 und 2. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge- recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sa- che keinen Erfolg, denn die Vorrichtungen nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. 1. Die Erfindung betrifft eine angiographische Röntgendiagnostikeinrichtung zur Ro- tationsangiographie. Dabei befindet sich ein Patient auf einem Patientenlage- rungstisch; auf einer Kreisbahn um den Patientenlagerungstisch ist ein Röntgen- strahler bewegbar; dem Röntgenstrahler gegenüber befindet sich eine gleichfalls bewegbare Bilddetektoreinheit. Diese weist ein digitales Bildsystem zur Aufnahme einer Vielzahl von Projektionsbildern durch Rotationsangiographie sowie eine Vor- richtung zur Bildverarbeitung auf, durch die die Projektionsbilder zu einem 3D-Vo- lumenbild rekonstruiert werden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]). In der Beschreibungseinleitung ist erläutert, dass die Diagnose von Gefäßerkran- kungen durch eine CT-Untersuchung unterstützt wird, da der Computertomograph gute diagnostische Bilder über die Dimension und Form der Gefäßdeformation lie- fert. Jedoch erlauben CT-Geräte wegen der schlechten Zugänglichkeit zum Pa- tienten keine Therapie. Daher wird die Therapie in der Regel immer mit Unterstüt- zung eines angiographischen C-Bogen-Röntgensystems durchgeführt (siehe Of- fenlegungsschrift Abs. [0003]). Daher wurden erste Methoden und Vorrichtungen für angiographische 3D-Aufnah- men mit Hilfe eines C-Bogen-Röntgengeräts entwickelt. So können beispielsweise 3D-Aufnahmen von einem Schädel und den Gefäßen mit einer Röntgendiagnostik- einrichtung mit Workstation erstellt werden. Beispiele für C-Bogen-Röntgengeräte, die 3D-Aufnahmen liefern, sind im Stand der Technik beschrieben. Allen bekann- ten C-Bogen-Lösungen fehlt nach den Angaben in der Patentanmeldung jedoch eine optimale Darstellung von feinem Weichteilgewebe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0005]). Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es deshalb, eine angiographische Rönt- gendiagnostikeinrichtung zur Rotationsangiographie der genannten Art derart aus- zubilden, dass die Vorzüge der angiographischen Röntgenanlage mit der diagnos- tischen Möglichkeit von verbesserter Weichteil-Darstellung kombiniert werden (sie- he Offenlegungsschrift Abs. [0006]). 2. Es kann dahin stehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und der Pa- tentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags von der ursprünglichen Offenba- rung gedeckt sind. Denn eine angiographische Röntgendiagnostikeinrichtung mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag wird dem zuständigen Fachmann, einem Diplom-Physiker mit mehrjähriger Berufs- erfahrung auf dem Gebiet der medizinischen Bildverarbeitung, durch die Lehren der D1 bis D3 nahegelegt. 2a. Hauptantrag Unbestritten ist aus der Druckschrift D1 eine angiographische Röntgendiagnostik- einrichtung mit den Merkmalen M1 bis M8 bekannt. Die Druckschrift D1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur 3D-Bildgebung mit Röntgenstrahlung, bei dem unter Einsatz eines kegelförmigen Röntgenstrahls einer ersten Röntgenstrahlquelle und eines flächenhaften Röntgendetektors nach- einander unterschiedliche erste Zentralprojektionen eines zu untersuchenden Ob- jektbereichs erfasst werden, und aus erfassten Messdaten der Zentralprojektionen computergestützt ein dreidimensionales Bild des zu untersuchenden Objektbe- reichs rekonstruiert wird (vgl. D1 Abs. [0001], Figuren). Ein wichtiges Anwen- dungsgebiet dieser 3D-Röntgenbildtechnik ist die 3D-Angiographie, mit der Gefä- ße im menschlichen Körper sowie ggfls. eingeführte Katheter oder ähnliche medi- zinische Objekte visualisiert werden können (vgl. D1 Abs. [0002]) [= Merkmal M1]. Mittels eines digitalen Bildsystems (Rechner 15) wird mit einem um einen auf ei- nem Patientenlagerungstisch (Lagerungsplatte 12) befindlichen Patienten (P) auf einer Kreisbahn bewegbaren Röntgenstrahler (Röntgenstrahlquelle 8) und mit ei- ner auf der Kreisbahn dem Röntgenstrahler (9) gegenüberliegenden bewegbaren Bilddetektoreinheit (Röntgendetektor 9) nacheinander eine Vielzahl von Projek- tionsbildern (Zentralprojektionen) des Objektbereiches aufgenommen. Dabei ist der Röntgenstrahler (8) und die Bilddetektoreinheit (9) an den jeweiligen Enden ei- nes C-Bogens (C-Arm 7) eines angiographischen C-Bogen-Röntgensystems an- geordnet (vgl. D1 Abs. [0017] - [0019], [0007], Fig. 1, 2) [= Merkmale M2 bis M4, M4a, M5]. Aus diesen zweidimensionalen Zentralprojektionen wird ein 3D-Volumenbild re- konstruiert (vgl. D1 Abs. [0020]) [= Merkmal M6]. Um Bilder zu erzeugen, die keine oder deutlich weniger Artefakte aufweisen, wer- den Zentralprojektionen einer zweiten parallelen Ebene erfasst. Hierfür besitzt die Röntgendiagnostikeinrichtung entsprechende Lagervorrichtungen (6), um diese weiteren Zentralprojektionen, die eine Geometrie-Kalibrierung des Aufnahmesys- tems bewirken, zu ermöglichen (vgl. D1 Abs. [0020], Anspruch 1) [= Merkmal M7]. Dadurch wird eine Korrektur von Unzulänglichkeiten im Aufnahmesystem durchge- führt, wodurch CT-ähnliche 3-D-Volumenbildern mit Weichteildarstellung erzeugt werden (vgl. D1 Abs. [0002]: "Mit der vorliegend eingesetzten 3D-Röntgenbildtech- nik werden ... mehrere Röntgenbildaufnahmen unter unterschiedlichen Projek- tionsrichtungen gemacht, aus denen mittels geeigneter Verfahren, insbesondere gefilterter Rückprojektion ähnlich dem Verfahren bei der Röntgen-CT, ein dreidi- mensionales Bild des durchleuchteten Objektbereiches rekonstruiert wird.") [= Merkmal M8]. Von dieser Röntgendiagnostikeinrichtung unterscheidet sich die beanspruchte Vorrichtung darin, dass zusätzlich weitere Korrektur-Methoden - wie Truncation- Korrektur, eine Streustrahlungs-Korrektur, eine Überstrahlungs-Korrektur, eine Ringartefakt-Korrektur, eine Korrektur der Strahlaufhärtung und eine Korrektur des Low Freguency Drop - vorhanden sind, die mittels mathematischer Methoden eine Korrektur physikalischer Effekte und/oder Unzulänglichkeiten im Aufnahmesystem vermeiden, wobei diese Mittel wahlweise abschaltbar, in der Reihenfolge wählbar und konfigurierbar sind [Merkmale M9 bis M11]. Es handelt es sich dabei um Maßnahmen, die weder für sich noch in Aggregation mit anderen bereits bekannten Maßnahmen eine Besonderheit darstellen. Durch die hier gegebene Aggregation von Methoden ergibt sich kein zusätzlicher Effekt, den der Fachmann aufgrund seines Fachwissens nicht erwartet hätte. Die genannten Korrekturmethoden sind dem Fachmann zur Vermeidung von Arte- fakten zur Korrektur physikalischer Effekte bei 3D-Aufnahmen von CT-Geräten ge- läufig. Treten Artefakte auch bei 3D-Aufnahmen von C-Bogen-Geräten auf, die auf demselben physikalischen Prinzip der Bilderzeugung beruhen, so wird der Fach- mann diese Methoden aufgrund fachmännischen Handelns auch für die C-Bogen- Geräte in Betracht ziehen. So ist bereits in der Druckschrift D2 dargestellt, Artefakt-Korrekturmethoden, die für CT-Geräte bekannt sind, auch für C-Bogen - Geräte anzuwenden, jedoch wer- den diese als viel zu aufwendig für die Projektionsbilder angesehen (vgl. D2 Abs. [0003]: "Metallartefakte sind bei traditionellen CT-Verfahren schon seit lan- gem ein Problem, für die es verschiedene Korrekturansätze gibt. Ein solches Vor- gehen ist jedoch bei einer Angio-Volumenrekonstruktion, deren Einzelprojektionen mit einem DSA-Gerät (Digitale Subtraktion Angiographie) gewonnen werden, we- gen des 2D-Charakters der Projektionsbilder viel zu aufwendig.") und es wird ein vereinfachtes Verfahren mittels Maskenbildern vorgeschlagen (vgl. D2 Abs. [0003], [0005]). Damit wies die Druckschrift D2 bereits in die Richtung, die im CT-Bereich bekann- ten Korrekturmethoden (u. a. Strahlaufhärtungskorrektur), auch für 3D-Volumenre- konstruktionsverfahren basierend auf 2D-Projektionsaufnahmen zu verwenden (vgl. D2 Abs. [0002], [0003]). Die bekannten Nachteile werden den Fachmann auch nicht davon abhalten, diese Methoden in einer Röntgendiagnostikeinrichtung nach der Druckschrift D1 vorzusehen, da zum Zeitpunkt der Patentanmeldung sich die Rechenleistung der eingesetzten Bildverarbeitungsprozessoren erheblich ver- bessert hatte und damit die zum Anmeldetag der Druckschrift D2 noch zu aufwän- digen Methoden nun auch für herkömmliche Röntgendiagnostikeinrichtungen ein- gesetzt werden konnten. Auch aus weiterem Stand der Technik erhält der Fachmann die Anregung, bei C- Bogen-Geräten Korrektur-Algorithmen vorzusehen. So zeigt die D3 eine Bildverar- beitungsvorrichtung (1, 100) zur Verarbeitung einer Vielzahl von Sätzen von Pro- jektionsdaten eines C-Bogengeräts, die eine Korrektureinheit (34, 144) und eine rekonstruierende Einheit (33, 143) aufweist. Die Korrektureinheit korrigiert die Pro- jektionsdaten mit Bezug auf Strahlaufhärtungskorrektur der Projektionsdaten (vgl. D3 Abstract, Fig. 2-7 und zugehörige Beschreibung). Überträgt der Fachmann nun die aus der Druckschrift D2 oder D3 bzw. aufgrund seines Fachwissens (vgl. Beschreibung Abs. [0044] - [0053]) geläufigen Artefakt- Korrektur-Methoden auf die Vorrichtung nach der Druckschrift D1, ist er bereits in nahe liegender Weise bei dem Merkmal M9 angelangt. Die Übertragung der bekannten Korrektur-Algorithmen mag im Einzelnen durch- aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf die 2D-Projektionsbilder bereitet ha- ben. Jedoch ist aus der Patentanmeldung kein Hinweis angegeben, dass diese Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des als wünschenswert erkennbaren Zieles als nicht überwindbar erscheinen mussten. Dabei ist auch heranzuziehen, dass die Beschreibung der Patentanmeldung lediglich angibt, dass die (bekannten) Me- thoden verwendet werden sollen und alles Weitere dem nacharbeitenden Fach- mann überlässt (BGH-X ZR 78/09, 6. März 2012 - Pfeffersäckchen). Somit liegt es für den Fachmann auf der Hand, die aufwendigen Korrekturalgorith- men nur in den Fällen durchzuführen, in denen sie ihm notwendig und sinnvoll er- scheinen und eine Bildverbesserung bewirken. Im chirurgischen Alltag wird das Bedienpersonal zur Beschleunigung der Bilderzeugung die Algorithmen nicht durchführen, wenn sie nicht erforderlich sind. Der Fachmann wird diese Algorith- men daher abschaltbar ausbilden [= Merkmal M10]. Weiter liegt es im Rahmen des handwerklichen Könnens des Fachmanns, die Rei- henfolge, mit der die Korrekturen durchgeführt werden sollen, wählbar zu gestal- ten und ihre Parameter zu konfigurieren, da das Bildauswertungsverfahren an die konkreten Patientenbilder und deren Anforderungen angepasst werden muss [= Merkmal M11]. Auch die Tatsache, dass bei den Verfahren nach den Druckschriften D2 und D3 Kontrastmittel injiziert werden, steht der Übertragung auf die Druckschrift D1 nicht entgegen, da die Korrekturmethoden unabhängig von einer Kontrastmittelgabe an- gewendet werden. Sie dienen nicht zur Korrektur des Einflusses von Kontrastmit- tel, sondern zur Korrektur physikalischer Effekte der Bildaufnahme. Ferner ist bei der vorliegenden Patentanmeldung durch den Wortlaut des An- spruchs 1 und der Beschreibung nicht ausgeschlossen, dass die Korrekturalgorith- men an Kontrastmittelaufnahmen angewendet werden (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0057]: "Diese Aufnahmen können zusätzlich durch die Gabe von Kontrast- mittel unterstützt werden"). 2b. Hilfsantrag In der Fassung nach Hilfsantrag wurden gegenüber der Fassung nach Hauptan- trag in Merkmal M9 einige Korrekturmittel gestrichen, sodass die angiographische Röntgendiagnostikeinrichtung in der Fassung des Hilfsantrags zumindest Mittel zur Streustrahlungs-Korrektur, zur Ringartefakt-Korrektur- und zur Korrektur der Strahlaufhärtung aufweist [Merkmal M8']. Weitere Mittel sind in den Unteransprü- chen 2 bis 4 angegeben. Eine Auswahlerfindung kann in der Vorrichtung nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht gesehen werden. Die Besonderheit einer spezifischen Aus- wahl einzelner Korrekturmethoden ist in der Patentanmeldung nicht offenbart, da die Verfahren gemäß den Angaben in der Beschreibung beliebig miteinander kom- biniert werden können (siehe auch BGH I ZR 130/57, 22. September 1961 - Einlegesohle). Gegenüber der Fassung des Hauptantrags wurde weiter in Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag das Merkmal M10 gestrichen, nach dem die Mittel nach Merk- mal M9 wahlweise abschaltbar sind. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält damit ein Vorrichtungsmerkmal (Mittel zum Abschalten) weni- ger als die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die Streichung der Korrekturmittel in Merkmal M9' und die Streichung des Merk- mals M10 bewirken eine Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der Fas- sung nach Hauptantrag. Nachdem bereits der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, fehlt die erfinderische Tätigkeit auch beim Gegenstand nach dem breiter gefassten An- spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags. 3. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü