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Beschluss

27 W (pat) 555/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 555/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 846.8/41 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Zurückweisung der Wortmarke abgefuckt angemeldet für 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Drucke- reierzeugnisse; Flyer und Handwurfzettel; Plakate; Prospekte; Pappaufsteller; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwa- ren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus- haltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschi- nen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen 35: Werbung, Werbung insbesondere auf Webseiten, Internet- portalen, auch auf mobilen elektronischen Endgeräten, ins- besondere Smartphones, Tablet-Computern und über Soft- wareprogramme, insbesondere Apps; Werbung im Rahmen von Cloud-Computing Netzwerken, in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien; Aktualisierung von Werbematerial; Online Wer- bung in einem Computernetzwerk; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von Werbe- und Marketingkon- - 3 - zepten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Wa- ren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Plakatanschlag- werbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen, Events und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zu- sammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Spon- soring in Form von Werbung; Marketing (Absatzforschung); Telemarketing; Marketing auch in digitalen Netzen und Inter- netportalen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchan- dising; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilen von Werbemit- teln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Vertei- lung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksa- chen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwe- cke; Verkaufsförderung (Sales promotion) für Dritte; Vermie- tung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet und auf mobilen elektronischen Endgeräten, ins- besondere Smartphones, Tablet-Computern und über Soft- wareprogramme, insbesondere Apps; Vermietung von Wer- bematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations- Medien, Internet; Vermittlung von Abonnements für Tele- kommunikationsdienste (für Dritte); Geschäftsführung; Out- sourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Per- sonal-, Stellenvermittlung; Präsentation von Firmen im Inter- net und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kom- munikations-Medien, für den Einzelhandel; Rechnungsab- wicklung für elektronische Bestellsysteme; Vermittlung von - 4 - privaten Kontakten, Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet und über mobile elektronische Endgeräte, insbesondere Smartphones, Tablet-Computern und über Softwareprogramme, insbesondere Apps; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E- Commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbe- und Förderver- trägen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How (Franchising); Entwicklung und Vermarktung von Franchise- konzepten und Lizenzierungssystemen; Vermittlung von Zei- tungsabonnements (für Dritte); Waren- und Dienstleistungs- präsentationen; Zusammenstellung von Daten in Computer- datenbanken und Internetplattformen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Öf- fentlichkeitsarbeit (Public relations); Groß- und Einzel- handelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 09, wissen- schaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instru- mente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetauf- zeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digi- tale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Ap- parate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware, insbe- sondere Softwareprogrammen und sog. Apps für mobile elektronische Endgeräte und der Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; - 5 - Flyer und Handwurfzettel; Plakate; Prospekte; Pappaufstel- ler; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büro- artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunst- stoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Druck- lettern; Druckstöcke und der Klasse 25 Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Hör- und Rundfunk- sendungen, Fernsehprogrammen, Fernsehsendungen, Live- Events und Sendungen auch über das Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstel- len von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internet- zugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikati- onsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Inter- net; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Tele- shopping-Dienste; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Be- trieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommu- nikation; Betrieb von Chatlines, Chatrooms, Foren, Sozialen Medien (Social Media) und Internet-Communities; Bild- schirmtextdienst; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; elekro- nische Nachrichtenübermittlung; Kommunikation durch fa- seroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing-und Verbindungs- dienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktele- fondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Compu- - 6 - ter; Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Übermittlung von Nachrichten 41: Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Events, Veranstaltungen, Seminaren, Workshops zu Ausbildungszwecken; Unterhaltung; Betreiben eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht) und Nachtclubs; Dienstleistungen eines Event- und Partyveranstalters; Dienstleistungen eines Diskjockeys; Betrieb einer Diskothek; Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Partys, Events, Veranstaltungen, Seminaren, Workshops zur Unter- haltung; Party-Planung (Unterhaltung); Eintrittskartenvorver- kauf; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Komponieren von Musik; Entwicklung von Unterhaltungsevents und Unterhal- tungsveranstaltungen; Veranstaltung von Unterhaltungs- shows (Künstleragenturen); Platzreservierungen für Unterhal- tungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Rundfunkun- terhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstal- tung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben und Modeschauen zu Unter- haltungszwecken; Veranstaltung von Wettbewerben (Erzie- hung und Unterhaltung); Dienstleistungen bezüglich Freizeit- gestaltung; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchfüh- rung von Spielen im Internet; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhal- tung); Erstellen von Bildreportagen; Filmproduktion; Filmprodukti- on (in Studios); Fotografieren; Glücksspiele; Herausgabe von Tex- - 7 - ten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften, Fotobänden und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Information über Veranstal- tungen (Unterhaltung); Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Online Publikation von elektroni- schen Büchern, Fotografien und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltun- gen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisa- tion und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Ver- anstaltung von Konzerten; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Ver- mietung von Tonaufnahmen; Vernietung von Videokameras; Ver- öffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; sportliche und kulturelle Aktivitäten 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen ist im Beschluss vom 18. Juli 2012 damit begründet, „abgefuckt“ sei eine Zu- standsbeschreibung und als solche weithin verständlich. Es könne einen außer- gewöhnlichen Stil beschreiben. Außerdem verstoße der derbe Ausdruck gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Der Beschluss wurde dem Anmelder am 23. Juli 2012 zugestellt. Er hat dagegen am 14. August 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit be- gründet, er veranstalte Motto-Parties als Persiflage zur modernen Konsumgesell- schaft. „Abgefuckt“, das hier keinen Bezug zu „to fuck“ habe, stehe als Gegensatz zu „gestylt“ und insoweit für normale Bekleidung, nicht für schäbige. - 8 - Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzu- tragen. II. Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden wer- den, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemel- deten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil dem Zeichenwort Un- terscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung als Unterschei- dungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unterneh- mens gegenüber solchen anderer. Hier aber handelt es sich um ein Zeichen, das die angesprochenen Kreise - wegen der allgemeinen Verwendung - stets nur als solches und nicht als Hinweis auf Hersteller oder Veranstalter verstehen (vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die davon angesproche- nen Verbraucher zu beurteilen. Dabei ist auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. „Abgefuckt“ ist ein geläufiger Begriff, der aus der englischen Sprache Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden hat. Er steht für einen bestimmten Stil, - 9 - der sich vom herkömmlich konservativen abhebt. Dies beschreibt auch der An- melder in Bezug auf die von ihm veranstalteten Motto-Parties. In der Werbesprache erfreuen sich englischsprachige Wörter nicht nur im grenz- überschreitenden Warenverkehr, sondern auch beim inländischen Vertrieb derar- tiger Produkte großer Beliebtheit (BPatGE 35, 96 – While Yo Wait; BPatGE 37, 199 – Ultimate). Der Gebrauch der englischen Sprache gibt deshalb dem ange- sprochenen deutschen Publikum keinen Anlass, von einer markenmäßigen Ver- wendung auszugehen (BPatGE 40, 209 – New Life). „Abgefuckt“ vermag somit ebensowenig die einer Marke zukommende Funktion eines Hinweises auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu er- füllen, wie die nächstliegenden deutschsprachigen Übersetzungen „herunterge- kommen“, „schäbig“ etc. Für die Verneinung des erforderlichen Maßes an Unterscheidungskraft ist nicht erforderlich, dass sämtliche angesprochenen Verbraucher „Abgefuckt“ als Sach- angabe auffassen. Der nach Überzeugung des Senats eher kleine Teil der Verbraucher, dem „Abge- fuckt“ gar nichts sagt, reicht nicht aus, um der Bezeichnung die notwendige Unter- scheidungskraft bescheinigen zu können. Die „ragstar“ Markenschutz gewährende Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2012 – 27 W (pat) 587/10 beruhte vor allem darauf, dass sich „ragstar“ aus zwei Begriffen zusammensetzt, die einen Widerspruch bilden, weil „rag“ eine eher negative und „star“ eine eher positive Bedeutung hat. Insoweit unterscheidet sich „ragstar“ von „RAG WEAR“, dem im Verfahren 27 W (pat) 34/98 für Beklei- dung als glatt beschreibende Angabe der Markenschutz versagt wurde. - 10 - Ob einer Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegensteht, erscheint unwahrscheinlich, muss aber hier nicht entschieden wer- den. Dr. Albrecht Kruppa Werner Hu