Beschluss
26 W (pat) 78/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 78/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 042 844.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs- Wissemann, den Richter Reker und den Richter am Landgericht Hermann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2012 und 2. Juli 2012 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortmarke „ABI ALLES IN TROCKENEN TÜCHERN“ als Kennzeichnung für die Waren Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Textilhandtücher; Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Strandanzüge; Schuhwaren; Kopfbedeckungen Klasse 27: Teppiche; Fußmatten; Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material). Die Markenstelle für Klasse 24 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von de- nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen und zur Begrün- dung ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in einem werbeüblichen, produktan- preisenden Hinweis auf den endlich bestandenen Schulabschluss. Selbst bei An- legung eines großzügigen Beurteilungsmaßstabs müsse der Anmeldemarke des- - 3 - halb die notwendige Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abge- sprochen werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt, die beanspruchten Waren würden durch das Zei- chen nicht beschrieben; die Werbewirkung schließe die Unterscheidungskraft nicht aus. Auf die Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2012 wird Bezug genom- men. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2012 und 2. Juli 2012 aufzuheben. II. Die nach den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht für die versag- ten Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, Be- schl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). - 4 - Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungs- eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unter- scheidungskraft von Wortfolgen (hier einer Redensart) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen ge- genüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungs- kraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangeln- der Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschrei- benden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszu- gehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienst- leistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, kön- nen dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dür- fen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterschei- dungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genom- men eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produkt- identifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, MarkenR 2001, 209 - Test it; BGH GRUR 2001, 1043 Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). - 5 - Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann dem angemeldeten Zeichen "ABI ALLES IN TROCKENEN TÜCHERN" eine ausreichende Unterscheidungs- kraft nicht abgesprochen werden. Denn wie die Beschwerde zutreffend ausführt handelt es sich bei der Redewendung gerade nicht um eine allgemeine Werbe- aussage oder Kaufaufforderung, sondern um eine slogan- und mottoartige Wort- folge, die Fragen aufwirft und deshalb interpretationsbedürftig ist. Sie enthält auch keinerlei beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren. Die Wendung ist prägnant und weist, wie auch die angefochtenen Beschlüsse annehmen, inter- pretationsbedürftigen Wortwitz auf. Zudem ist der Bestandteil „ABI“, der als Abkür- zung für „Abitur“ bekannt ist, nicht beschreibend, da es keine „Textilwaren, Beklei- dung, Teppiche“ etc. für das Abitur gibt. Den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen genügt daher die Wortfolge "ABI ALLES IN TROCKENEN TÜCHERN", weshalb der Beschwerde der Anmel- derin stattzugeben war. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann