Beschluss
25 W (pat) 69/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 69/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 022 438.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Bezeichnung Schoko-Träume ist am 27. März 2012 für die Waren der Klasse 29: Obst und Früchte in konservierter, getrockneter und gekochter Form; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Milchprodukte, Klasse 30: Brot; Brötchen; Kuchen, Backwaren; feine Back- und Konditorwa- ren, insbesondere sahnegefüllte Backwaren sowie Stücke davon, Kuchen sowie Kuchenstücke, Strudel und Gebäck; Desserts; Des- serts auf der Basis von Weizen, Gries, Stärke; Puddingdesserts; Fruchtsoßen; alle vorstehenden Waren auch in tiefgefrorener Form, angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2012 022 438.5 geführte Anmeldung nach vorheriger Bean- - 3 - standung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die bean- spruchten Waren das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde. Die angemeldete Bezeichnung sei aus zwei Begriffen der deutschen Alltagsspra- che verbunden durch einen Bindestrich gebildet, wobei der Bestandteil „Schoko“ als Abkürzung für Schokolade allgemein gebräuchlich und auch lexikalisch nach- weisbar sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werde die ange- meldete Bezeichnung von dem angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres in dem Sinne verstanden, dass diese Produkte mit Bezug zu Schokolade traumhaft seien. Der Begriff „Traum“ bezeichne u.a. einen „sehnlichen, unerfüllten Wunsch“ und werde häufig in Kombination mit einem weiteren, nachgestellten Substantiv verwendet, wie z. B. Traumhochzeit, Traumreise, Traumeinschaltquoten, Traum- wetter uvm., und drücke aus, dass dieses Substantiv so ideal sei, wie man es sich erträumt habe. Im Lebensmittelbereich sei der Begriff „Traum“ oder „Träume“ vielfach am Schluss einer Wortkombination anzutreffen, wie dies z. B. bei den Be- griffen Eisträume, Tortenträume, Kuchenträume und auch bei der angemeldeten Bezeichnung der Fall sei, wobei dem Bestandteil „Träume“ die gleiche Bedeutung zukomme wie bei der umgekehrt gebildeten Wortverbindung. Auch die konkrete Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung mit Bindestrich könne als werbeüb- liches Stilmittel nicht schutzbegründend wirken. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dass der angemeldeten Bezeichnung „Schoko-Träume“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne, da die Bezeichnung interpre- tationsbedürftig und mehrdeutig sei. Der Begriff „Träume“ könne entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht mit „traumhaft“ gleichgesetzt werden. Unge- wöhnlich sei die Verwendung des Begriffs „Träume“, bei dem es sich gerade nicht um ein – wie sonst üblich - das nachfolgende Substantiv beschreibendes Adjektiv, - 4 - sondern um ein Substantiv handele, wobei auch seine Stellung innerhalb des an- gemeldeten Kombinationszeichens hinter dem Begriff „Schoko“ unüblich sei, da solche Wortverbindungen regelmäßig eine andere Reihenfolge vorsähen, wie die Begriffe „Traumhochzeit, Traumreise“ usw. zeigen würden. „Schoko“ könne ent- gegen der Auffassung der Markenstelle das nachfolgende Substantiv „Träume“ auch nicht beschreiben, da es gar keine „Schoko-Träume“ gäbe. Träume hätten nämlich keinerlei stoffliche Konsistenz. Die angemeldete Bezeichnung „Schoko- Träume“ rege daher die Phantasie des angesprochenen Verbrauchers an und rufe Assoziationen zu einer anderen Welt hervor, die tatsächlich nicht existiere. Vor dem Hintergrund dieser Assoziationsoffenheit sei jedenfalls von einer schutz- begründenden Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung auszugehen. Der angemeldeten Wortzusammensetzung „Schoko-Träume“ fehle aber auch jeglicher Bezug zu den beanspruchten Waren, den die Markenstelle hinsichtlich jedes einzelnen Produkts hätte feststellen müssen. Letztlich würde die Auffassung des Markenstelle, sofern ihr zu folgen wäre, dazu führen, dass die Bezeichnung „Scho- ko-Träume“ für nahezu alle Waren beschreibend und daher nicht schutzfähig wäre, weil eine Vielzahl von Gegenständen aus Schokolade bestehen könnte. Bei- spielsweise gäbe es Autos, Schuhe, Spielzeug oder Möbel aus Schokolade. Da die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht un- mittelbar beschreibend sei, stünde ihrer Eintragung auch nicht das Schutzhin- dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Schließlich beruft sich die An- melderin auf eine Vielzahl von Voreintragungen, wie „Schokodreams“, „Chocoträu- me“, „Eisträumereien“, „Gummibärchen-Traum“, „Stullentraum“, „Traumpudding“, „ROULADEN TRAUM“, „SANDWICH TRAUM“ u. a., wobei sie zudem der Auffas- sung ist, dass die Markenstelle auf die zitierten Voreintragungen hätte eingehen müssen. - 5 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2012 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Bezeichnung „Schoko- Träume“ für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die Mar- kenstelle die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht un- - 6 - mittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem be- treffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 sind an die inlän- dischen Verbraucher gerichtet. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich mit den Bestandteilen „Schoko“ und „Träume“ verbunden zu „Schoko-Träume“ um eine sprach- und werbeübliche An- einanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlag- wortartigen Sachbegriff. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeich- nungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39 - 41 Biomild). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche unge- wöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, was im Einzelnen noch ausgeführt wird. Zugleich stellt die vorliegende Markenanmeldung eine werbeanpreisende schlag- wortartige Wortkombination dar, die als solche weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen unterliegt wie andere Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeschlagwort wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu - 7 - verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECH- NIK). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selb- ständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeschlagwort aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Marken- kategorien auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs darge- legten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunfts- hinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen -, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaup- teten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zei- chen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf- weist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den ange- - 8 - sprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Hiervon ausgehend weist die angemeldete Bezeichnung "Schoko-Träume" in Be- zug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Sie ist nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten Waren zu dienen. Denn der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination „Schoko-Träume“ im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 29 und 30 nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis in dem Sinne verstehen, dass der Konsument „mit Schokolade zum Träumen gebracht wird“ oder ihm „Träume von Schokolade erfüllt werden“. Damit wird der inländische Verbraucher die Bezeich- nung als einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der so dargebotenen Waren auffassen. Diese Aussage erschließt sich dem verständigen Verkehr dabei sofort, unmittelbar und ohne analysierende Gedankenschritte. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden Begriffen „Schoko“ und „Träu- me“ zusammengesetzt, was durch die Getrenntschreibung mit Bindestrich zwi- schen den zwei Wörtern ohne weiteres erkennbar ist. „Schoko“ ist als Kurzform von „Schokolade“, einem sehr beliebten kakaohaltigen Lebens- und Genussmittel, in Deutschland allgemein bekannt und gebräuchlich (s. DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl., 1999, auf das die Markenstelle im angefochtenen Be- schluss vom 30. Mai 2012 verwiesen hat; s. auch in der aktuellen Auflage, 6. Aufl., 2011, Seite 361), wie auch bereits andere Senate des Bundespatentge- richts in früheren Entscheidungen festgestellt haben (s. z. B. 32 W (pat) 137/07 – Schoko Crocant; 32 W (pat) 11/07 – Choco-Dreams (diese Bezeichnung ent- spricht der englischsprachigen Form der vorliegenden Markenanmeldung), die alle über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich sind; diese Entschei- dungen sind der Anmelderin mit Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 11. April 2011 übermittelt worden, Bl. 5, 8 der Patentamtsakte). Mit dem Begriff „Traum“ wird u. a. ein „sehnlicher, unerfüllter Wunsch“ bezeichnet (s. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2007, diese Unterlage ist der Anmelderin - 9 - von der Markenstelle als Anlage 1 zum Beschluss vom 30. Mai 2012 übersandt worden, Bl. 43 der Patentamtsakte). Häufig wird der Begriff „Traum“ oder die Plu- ralform „Träume“ im Zusammenhang mit Gegenständen im übertragenen Sinne verwendet, nämlich zur Beschreibung von etwas Besonderem oder Exklusivem in dem Sinne, dass etwas „ein Traum von…“ ist. Bei Lebensmitteln, vornehmlich bei Genussmitteln, wird der Begriff „Träume“ als werblich anpreisendes Schlagwort beispielsweise zur Hervorhebung besonderer Qualität, besonderer Geschmacks- richtungen oder exzeptioneller Geschmackskombinationen dieser Produkte einge- setzt, wie die Beispiele Eisträume, Tortenträume, Kuchenträume und auch Scho- koträume zeigen (s. hierzu die von der Markenstelle der Anmelderin als Anlagen 2 und 3 zum Beschluss vom 30. Mai 2012 übersandten Unterlagen, Bl. 44 – 51 der Patentamtsakte). Die angemeldete Wortkombination enthält in der für die Beur- teilung maßgeblichen Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, bei denen es sich um Lebensmittel handelt und zwar in erster Linie um Genussmittel wie „Kuchen, Backwaren; feine Back- und Konditorwaren, insbeson- dere sahnegefüllte Backwaren sowie Stücke davon, Kuchen sowie Kuchstücke, Strudel und Gebäck; Desserts; Desserts auf der Basis von Weizen, Gries, Stärke, Puddingdesserts“, lediglich eine werbeübliche Aussage mit der Beschreibung von Produktmerkmalen dahingehend, dass diese Produkte u. a. aus Schokolade be- stehen (wie z.B. bei Schokoladenkuchen, -keksen, -strudel oder –mousse) oder Schokolade als Inhaltsstoff enthalten können, wobei deren Verzehr dem Verbrau- cher - sei es aufgrund der besonderen Qualität der Schokolade oder spezieller Geschmackskombinationen von Schokolade mit anderen Zutaten – höchsten Ge- nuss bieten, ihn also „zum Träumen bringen“ können. Auch „Brot, Brötchen“ kön- nen wie bei Schokoladenbrot Schokolade als Hauptbestandteil aufweisen oder zumindest Schokoladenstücke enthalten (s. hierzu google-Recherche, die der Anmelderin von der Markenstelle als Anlage 4 zum Beschluss vom 30. Mai 2012 übersandt worden ist, Bl. 52-53 der Patentamtsakte), wodurch dem Konsumenten „Träume von Schokolade erfüllt werden“. Des weiteren können „Fruchtsoßen“ wie auch „Gallerte (Gelees), Konfitüren“ oder „Milchprodukte“, wie beispielsweise die allgemein bekannten Schokoladen-Milchshakes, einen Schokoladengeschmack - 10 - haben, der dem Konsumenten als besondere Geschmacksnote ein lukullisches Hochgefühl geben kann, ihn also „zum Träumen bringen“ kann. „Obst und Früchte in konservierter, getrockneter und gekochter Form“ können mit Schokolade über- zogen sein oder z. B. für einen Früchte-Schokoladen-Spieß eingesetzt werden, so dass „Schoko“ bzw. Schokolade auch für diese Waren einen Hinweis auf die Be- schaffenheit der so bezeichneten Waren oder auf ihren Verwendungszweck geben kann. Demnach wird der Verbraucher die Bezeichnung „Schoko-Träume“ im Zu- sammenhang mit allen beanspruchten Waren als eine sachbezogene und werbe- übliche Produktanpreisung verstehen. Ob dies darüberhinaus auch für Produkte gilt, die nicht dem Lebensmittelbereich zuzuordnen sind, wie z. B. Möbel oder Schuhe, die, sofern sie aus Schokolade bestehen, aber ebenfalls Lebensmittel sind, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, da solche Waren nicht Gegenstand des Anmelde- bzw. Beschwerdeverfahrens sind. Dieser Sinngehalt erschließt sich dem angesprochenen Verkehr im Hinblick auf alle beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 ohne weiteres, da es sich hier- bei um Produkte im vorbezeichneten Sinne handelt. Damit erschöpft sich die an- gemeldete Wortkombination in der Summe ihrer sachbezogenen bzw. anpreisen- den Einzelemente und weist keinen schutzbegründenden Überschuss auf. Soweit die Anmelderin meint, dass der Begriff „Träume“ mit unterschiedlichen, aber nicht eindeutigen positiven Assoziationen verbunden und daher unbestimmt und vage sei und damit auch die angemeldete Wortkombination mit diesem Begriff, ist ihr nicht zuzustimmen, da hierbei unberücksichtigt bleibt, dass die Bezeichnung nicht isoliert, sondern stets im Kontext des konkreten Gesamtzeichens und im Zusam- menhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sol- len, zu betrachten und beurteilen ist. Zudem führt die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumin- dest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147, Tz. 32 – DOUBLE- MINT; BGH GRUR 2008, 900, Tz. 15 - SPA II), was hier der Fall ist. - 11 - Des weiteren vermag auch die Schreibweise der angemeldeten Wortzusammen- setzung mit dem zwischen den beiden Begriffen gesetzten Bindestrich, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen, da es sich hierbei um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt. Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor- liegt, wofür hinsichtlich des überwiegenden Teils der Waren, nämlich den Ge- nussmitteln, einiges spricht, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unter- scheidungskraft gegeben ist. Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwie- sen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel). Dies ent- spricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundes- patentgerichts (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des vorliegenden DPMA-Verfahrens darstellt, dass die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 – SUPERgirl; BPatG MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt). Da die Inhaber bekannter Voreintragungen regelmäßig an den Verfahren nicht betei- ligt sind, verbieten sich im Grund vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit solcher voreingetragenen Marken (vgl. hierzu BPatG a. a. O. – Li- nuxwerkstatt). Da die Eintragungen regelmäßig nicht mit einer Begründung ver- sehen sind, kann im Übrigen insoweit auch keine sachlich-argumentative Ausei- nandersetzung stattfinden. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke - 12 - ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorheri- gen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Han- delns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. 2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An- trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar- kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün- den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu