Beschluss
26 W (pat) 39/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 39/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 005 589.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 20 "Möbel; Garten- und Campingmöbel aus Holz, Kunststoff, Metall, Korb, Rohr, Binse, Weide; Ständer und Halterungen zum Auf- stellen/Befestigen von Sonnenschirmen; aufblasbare Möbel" bestimmten Marke Barletta mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der angemel- deten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung ihrer geografischen Herkunft dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf entsprechende Eintragungen im Internetlexikon "Wikipedia" ausgeführt, "Barletta" sei der Name einer süditalie- nischen, in der Region Apulien gelegenen Hafenstadt mit mehr als 90.000 Einwohnern, die auch als Provinzstadt fungiere. Die Stadt sei Sitz einiger Industrieunternehmen und verfüge über einige Sehenswürdigkeiten. Angesichts der industriellen und verkehrstechnischen Bedeutung der Stadt und der Provinz Barletta sei davon auszugehen, dass "Barletta" einem markenrechtlich erhebli- chen Teil der allgemeinen Verkehrskreise bekannt sei. Die Art der beanspruchten Waren, nämlich schwerpunktmäßig Garten-, Camping- und Freizeitmöbel, und die Fortentwicklung des Handels innerhalb der Europäischen Union ließen die Her- kunft dieser Waren aus Barletta und deren Import nach Deutschland nicht als un- gewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheinen. Bei dieser Sachlage sei anzuneh- men, dass Wettbewerber künftig darauf angewiesen seien, die als Marke ange- meldete geografische Angabe beschreibend als Herkunftsangabe verwenden zu können. Dass die als Marke angemeldete Ortsangabe bisher für die beanspruch- ten Waren noch nicht als geografische Herkunftsbezeichnung verwendet worden sei, hindere die Schutzversagung nicht, weil es nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allein darauf ankomme, dass sie als beschreibende Angabe der geografischen Herkunft der Waren dienen könne. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei der Prüfung, ob eine geogra- fische Bezeichnung als Angabe über die Herkunft von Waren und Dienstleistun- gen geeignet sei, komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs (GRUR 1999, 723 ff., 725 - Chiemsee) vornehmlich dem Verständnis und den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise Bedeutung zu. Das Eintra- gungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze voraus, dass die Angabe für den Verkehr subjektiv relevant sein könne. Deshalb stelle insbesondere die Be- kanntheit der geografischen Angabe im inländischen Verkehr ein maßgebliches Beurteilungskriterium dar. Bei einer im Verkehr im Wesentlichen unbekannten ge- ografischen Angabe bedürfe es deshalb der Feststellung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses an dieser Angabe, wobei auch mögli- che zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, allerdings nur insoweit, als diese vernünftigerweise zu erwarten seien (BGH GRUR 2003, 882 ff. - Lich- tenstein). Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Beurteilungsmaßstabs stehe der Eintragung der angemeldeten Marke ein Schutzhindernis nicht entgegen. Ein er- heblicher Teil der durchschnittlich informierten deutschen Endverbraucher und ein ebensolcher Teil des inländischen Fachverkehrs kenne den italienischen Ort Bar- letta und die Provinz gleichen Namens gar nicht. Er kenne nicht einmal einen Bruchteil der deutschen Orts- und Städtenamen. Noch weniger bekannt seien ihm die Namen kleinerer ausländischer Orte, Regionen und auch Staaten. Das Bun- despatentgericht habe in seinen Entscheidungen zu den als Marken angemelde- ten geografischen Angaben "Halcyon" (PAVIS PROMA, 24 W (pat) 10/08) und "Carcavelos" (PAVIS PROMA, 29 W (pat) 68/07) festgestellt, dass die mangelnde Bekanntheit kleinerer Orte in einem nicht unbeachtlichen Teil des inländischen Verkehrs nicht nur für deren Unterscheidungskraft, sondern auch gegen ein Frei- haltungsbedürfnis spreche. In Barletta gebe es nach den Feststellungen der Mar- kenstelle weder aktuell Produktionsstätten und Handelsunternehmen für Möbel noch seien tatsächliche Anhaltspunkte für deren zukünftige Ansiedlung an diesem Ort von der Markenstelle festgestellt worden oder sonst feststellbar. Die danach verbleibende theoretische Möglichkeit der zukünftigen Ansiedlung solcher Betriebe an diesem Ort reiche für die Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 994 - Vierlinden) nicht aus. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die mit der Beschwerde angegriffenen Beschlüsse der Marken- stelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts auf- zuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bejahung dieses Schutzhindernisses setzt in Bezug auf geografische Anga- ben voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseentscheidung; EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2009, 994, Nr. 15 - Vierlinden). Von entscheidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tat- sächlichen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gege- benheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind. Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen vor allem tatsächliche Anhaltspunkte wie der Umstand, dass in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder Leistungsunternehmen existieren. Das Vorhandensein entsprechender Ge- werbebetriebe in dem fraglichen Ort stellt aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BGH a. a. O. - Lichtenstein). Vielmehr kommt es da- rauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirt- schaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftli- chen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. - Chiemsee). Während nach früherer deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als ge- ographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu die- nen (BGH a. a. O. - Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist somit nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Ver- bindung gebracht werden können (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND). Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische Her- kunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunk- ten in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise völlig unwahrscheinlich ist (EuGH a. a. O. - Chiem- see; EuG PAVIS PROMA T-226/09, Entscheidung vom 08.07.2009 - Alaska; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 68/07, Beschluss vom 11.11.2009 - Carcavelos; SchweizBG GRUR Int. 2003, 1037, 1038 f. - YUKON). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt neben dem objektiv beschreibenden Charakter einer Angabe weiterhin voraus, dass die Angabe aus Sicht der beteiligten Ver- kehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb gemäß dieser Bestimmung "im Ver- kehr" zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die be- teiligten Kreise müssen den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. es muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BGH a. a. O. - Lichtenstein; a. a. O. - Vierlinden). Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als "den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständi- gen Durchschnittsverbraucher". Damit kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein. Bei Namen von Ländern, Regionen, größeren Städten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geogra- phische Herkunftsangaben für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (BGH GRUR 1994, 905, 907 - Schwarzwald- Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - WALLIS; EuG GRUR 2004, 148 - OLDENBURGER). BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 279/04 - FES /Name einer der bedeutendsten Städte Marokkos; 27 W (pat) 517/10 - Gizeh /Name der drittgrößten Stadt in Ägypten). In erster Linie können Bezeichnungen über den Herstellungsort der Waren nicht monopolisiert werden, weil dieser häufig bei der Beschreibung der Waren angegeben wird. Ausnahmsweise kann auch der Ver- triebsort als beschreibende Angabe in Betracht kommen. Angesichts des Erfah- rungssatzes, dass die häufig vielfältigen Vertriebsstätten für die Eigenschaften der fraglichen Waren meist ohne entscheidende Bedeutung sind, bedarf es hierfür aber spezieller branchenbezogener Erörterungen (BPatG GRUR 2005, 677, 678 - Newcastle). Ein Schutzhindernis besteht darüber hinaus auch bei Ortsbezeichnungen, welche die Auffassung der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, zum Bei- spiel dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienst- leistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (EuGH a. a. O. - Chiemsee). Solche Vorstellungen können zum Bei- spiel auf einem bestimmten Lebensstil oder einem besonderen Flair, auf Tradition oder Modernität berufen, die der Verkehr mit dem Ort verbindet. Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Eignung von "Barletta" als geografische Herkunftsangabe für die in der Anmeldung aufgeführten Waren, für die die angemeldete Marke eingetragen werden soll, zu bejahen. Barletta ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - der Name einer ita- lienischen Stadt mit etwa 90.000 Einwohnern. In Barletta werden, soweit feststell- bar, Möbel und Möbelzubehör derzeit nicht hergestellt. Auch die Markenstelle hat hierfür keine Nachweise ermitteln können. Es gibt jedoch in Barletta bereits In- dustrieunternehmen, darunter auch solche, die Papier herstellen, sowie Unter- nehmen der chemischen Industrie. Aus dem Vorhandensein von Papier erzeu- genden Betrieben kann geschlossen werden, dass der hierfür benötigte Rohstoff Holz, der auch zur Herstellung von Möbeln eingesetzt werden kann, in Barletta bereits vorhanden ist bzw. - z. B. über den Seehafen - dorthin geliefert wird. Die bestehende Ansiedlung von Betrieben der chemischen Industrie lässt zudem den Schluss zu, dass auch die Herstellung von Kunststoffen für die Möbelproduktion nicht unwahrscheinlich ist. Barletta ist kein kleiner Ort, sondern eine Stadt mittlerer Größe mit einer guten Verkehrsanbindung. Bei dieser Ausgangslage, die eine An- siedlung weiterer Unternehmen möglich macht und zudem nicht als völlig unwahr- scheinlich erscheinen lässt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Barletta künftig auch Möbel und andere Waren der mit der Anmeldung beanspruchten Art produziert werden und "Barletta" künftig als geografische Herkunftsangabe für diese Waren im Verkehr - auch für den Export in die Bundesrepublik Deutsch- land - benötigt wird. Dies gilt umso mehr, als Italien bereits ein nicht unbedeuten- der Möbelproduzent in Europa ist und bundesdeutsche Unternehmen nicht nur allgemein umfangreiche Wirtschafts- und Geschäftsbeziehungen zu Italien unter- halten, sondern deutsche Möbelvertriebsunternehmen in beachtlichem Umfang Möbel aus Italien importieren und in Deutschland anbieten. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei Italien um ein beliebtes Reiseziel handelt, dessen mittlere und größere Städte der deutsche Verkehr in rechtserheb- lichem Umfang zumindest dem Namen nach kennt, kann auch eine zukünftige Eignung von "Barletta" als geografische Herkunftsangabe für die mit der Anmel- dung beanspruchten Waren nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde der Anmelderin kann deshalb keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Hermann Reker Bb