Beschluss
26 W (pat) 44/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 44/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 005 598.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 20 "Möbel; Garten- und Campingmöbel aus Holz, Kunststoff, Metall, Korb, Rohr, Binse, Weide; Ständer und Halterungen zum Aufstel- len/Befestigen von Sonnenschirmen; aufblasbare Möbel" bestimmten Marke Chieti mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der angemel- deten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung ihrer geografischen Herkunft dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf entsprechende Eintragungen im Internetlexikon "Wikipedia" ausgeführt, "Chieti" sei der Name einer mittelitalie- nischen, in der Region Abruzzen gelegenen Stadt mit mehr als 54.000 Einwoh- nern, in der es eine Universität gebe und die Sitz einiger Industrieunternehmen und zudem über einige Sehenswürdigkeiten verfüge. Angesichts der industriellen Bedeutung der Stadt und seiner Sehenswürdigkeiten sei davon auszugehen, dass "Chieti" einem markenrechtlich erheblichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise bekannt sei. Die Art der beanspruchten Waren, nämlich schwerpunktmäßig Gar- ten-, Camping- und Freizeitmöbel, und die Fortentwicklung des Handels innerhalb der Europäischen Union ließen die Herkunft dieser Waren aus der Stadt Chieti und deren Import nach Deutschland nicht als ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheinen. Bei dieser Sachlage sei anzunehmen, dass Wettbewerber künftig da- rauf angewiesen seien, die als Marke angemeldete geografische Angabe be- schreibend als Herkunftsangabe verwenden zu können. Dass die als Marke an- gemeldete Ortsangabe bisher für die beanspruchten Waren noch nicht als geo- grafische Herkunftsbezeichnung verwendet worden sei, hindere die Schutzversa- gung nicht, weil es nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allein darauf ankomme, dass sie als beschreibende Angabe der geografischen Herkunft der Waren dienen könne. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei der Prüfung, ob eine geogra- fische Bezeichnung als Angabe über die Herkunft von Waren und Dienstleistun- gen geeignet sei, komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs (GRUR 1999, 723 ff., 725 - Chiemsee) vornehmlich dem Verständnis und den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise Bedeutung zu. Das Eintra- gungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze voraus, dass die Angabe für den Verkehr subjektiv relevant sein könne. Deshalb stelle insbesondere die Be- kanntheit der geografischen Angabe im inländischen Verkehr ein maßgebliches Beurteilungskriterium dar. Bei einer im Verkehr im Wesentlichen unbekannten ge- ografischen Angabe bedürfe es deshalb der Feststellung eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses an dieser Angabe, wobei auch mögli- che zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, allerdings nur insoweit, als diese vernünftigerweise zu erwarten seien (BGH GRUR 2003, 882 ff. - Lich- tenstein). Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Beurteilungsmaßstabs stehe der Eintragung der angemeldeten Marke ein Schutzhindernis nicht entgegen. Ein er- heblicher Teil der durchschnittlich informierten deutschen Endverbraucher und ein ebensolcher Teil des inländischen Fachverkehrs kenne den italienischen Ort Chieti gar nicht. Er kenne nicht einmal einen Bruchteil der deutschen Orts- und Städtenamen. Noch weniger bekannt seien ihm die Namen kleinerer ausländi- scher Orte, Regionen und auch Staaten. Das Bundespatentgericht habe in seinen Entscheidungen zu den als Marken angemeldeten geografischen Angaben "Halcyon" (PAVIS PROMA, 24 W (pat) 10/08) und "Carcavelos" (PAVIS PROMA, 29 W (pat) 68/07) festgestellt, dass die mangelnde Bekanntheit kleinerer Orte in einem nicht unbeachtlichen Teil des inländischen Verkehrs nicht nur für deren Unterscheidungskraft, sondern auch gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche. In Chieti gebe es nach den Feststellungen der Markenstelle weder aktuell Produk- tionsstätten und Handelsunternehmen für Möbel noch seien tatsächliche Anhalts- punkte für deren zukünftige Ansiedlung an diesem Ort von der Markenstelle fest- gestellt worden oder sonst feststellbar. Die danach verbleibende theoretische Möglichkeit der zukünftigen Ansiedlung solcher Betriebe an diesem Ort reiche für die Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 994 - Vierlinden) nicht aus. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die mit der Beschwerde angegriffenen Beschlüsse der Marken- stelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts auf- zuheben. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bejahung dieses Schutzhindernisses setzt in Bezug auf geografische Anga- ben voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseentscheidung; EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2009, 994, Nr. 15- Vierlinden). Von entscheidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tat- sächlichen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gege- benheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind. Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen vor allem tatsächliche Anhaltspunkte wie der Umstand, dass in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder Leistungsunternehmen existieren. Das Vorhandensein entsprechender Ge- werbebetriebe in dem fraglichen Ort stellt aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BGH a. a. O. - Lichtenstein). Vielmehr kommt es da- rauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirt- schaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftli- chen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. - Chiemsee). Während nach früherer deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als ge- ographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu die- nen (BGH a. a. O. - Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist somit nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Ver- bindung gebracht werden können (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND). Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische Her- kunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunk- ten in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise völlig unwahrscheinlich ist (EuGH a. a. O. - Chiem- see; EuG PAVIS PROMA T-226/09, Entscheidung vom 08.07.2009 - Alaska; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 68/07, Beschluss vom 11.11.2009 - Carcavelos; SchweizBG GRUR Int. 2003, 1037, 1038 f. - YUKON). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt neben dem objektiv beschreibenden Charakter einer Angabe weiterhin voraus, dass die Angabe aus Sicht der beteiligten Ver- kehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb gemäß dieser Bestimmung "im Ver- kehr" zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die be- teiligten Kreise müssen den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. es muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können (EuGH a. a. O. - Chiemsee; BGH a .a. O. - Lichtenstein; a. a. O. - Vierlinden). Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als "den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständi- gen Durchschnittsverbraucher". Damit kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein. Bei Namen von Ländern, Regionen, größeren Städten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geogra- phische Herkunftsangaben für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (BGH GRUR 1994, 905, 907 - Schwarzwald- Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - WALLIS; EuG GRUR 2004, 148 - OLDENBURGER). BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 279/04 - FES /Name einer der bedeutendsten Städte Marokkos; 27 W (pat) 517/10 - Gizeh /Name der drittgrößten Stadt in Ägypten). In erster Linie können Bezeichnungen über den Herstellungsort der Waren nicht monopolisiert werden, weil dieser häufig bei der Beschreibung der Waren angegeben wird. Ausnahmsweise kann auch der Vertriebsort als beschreibende Angabe in Betracht kommen. Angesichts des Erfahrungssatzes, dass die häufig vielfältigen Vertriebsstätten für die Eigenschaften der fraglichen Waren meist ohne entscheidende Bedeutung sind, bedarf es hierfür aber spezieller branchenbezogener Erörterungen (BPatG GRUR 2005, 677, 678 - Newcastle). Ein Schutzhindernis besteht darüber hinaus auch bei Ortsbezeichnungen, welche die Auffassung der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, zum Bei- spiel dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleis- tungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen ver- knüpfen (EuGH a. a. O. - Chiemsee). Solche Vorstellungen können zum Beispiel auf einem bestimmten Lebensstil oder einem besonderen Flair, auf Tradition oder Modernität berufen, die der Verkehr mit dem Ort verbindet. Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Eignung von "Chieti" als geografische Herkunftsangabe für die in der Anmeldung aufgeführten Waren, für die die angemeldete Marke eingetragen werden soll, zu bejahen. Chieti ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - der Name einer italie- nischen, am Rande der Abruzzen gelegenen Stadt mit etwa 55.000 Einwohnern. In Chieti werden, soweit feststellbar, Möbel und Möbelzubehör derzeit nicht herge- stellt. Auch die Markenstelle hat hierfür keine Nachweise ermitteln können. Es gibt jedoch in Chieti bereits Industrieunternehmen. Chieti besitzt zudem eine gute Ver- kehrsanbindung an die mittelitalienische Hafenstadt Pescara. Die Lage von Chieti am Rande der Abruzzen bedeutet darüber hinaus, dass Holz als Rohstoff für den Möbelbau aktuell und/oder zukünftig zu Verfügung steht. Dieser Umstand sowie die bereits bestehende Ansiedlung von Industriebetrieben lässt den Schluss zu, dass die Herstellung von Möbeln in Chieti für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. Chieti ist auch kein kleiner Ort, sondern eine Stadt mittlerer Größe. Bei dieser Ausgangslage, die eine Ansiedlung weiterer Unternehmen auch der Möbelbranche möglich macht, erscheint es nicht als völlig unwahrscheinlich und erfahrungswidrig, dass "Chieti" künftig als geografische Herkunftsangabe für diese Waren im Verkehr - auch für den Export in die Bundesrepublik Deutschland - benötigt wird. Dies gilt umso mehr, als Italien bereits ein nicht unbedeutender Möbelproduzent in Europa ist und bundesdeutsche Unternehmen nicht nur allgemein umfangreiche Wirtschafts- und Geschäftsbeziehungen zu Italien unter- halten, sondern deutsche Möbelvertriebsunternehmen in beachtlichem Umfang Möbel aus Italien importieren und in Deutschland anbieten. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei Italien um ein beliebtes Reiseziel handelt, dessen mittlere und größere Städte der deutsche Verkehr in rechtserheb- lichem Umfang zumindest dem Namen nach kennt, kann auch eine zukünftige Eignung von "Chieti" als geografische Herkunftsangabe für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde der Anmelderin kann deshalb keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Hermann Reker Bb