Beschluss
20 W (pat) 29/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 29/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 36 397.8-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Albertshofer - 2 - - 3 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 03 K – hat in Sachen der am 3. August 1999 eingereichten Patentanmeldung, für welche die Priorität der japanischen Patentanmeldung 10-219069 vom 3. August 1998 in An- spruch genommen ist, den Hauptantrag in der Anhörung vom 24. März 2010 zu- rückgewiesen. Gleichzeitig hat die Prüfungsstelle die Erteilung eines Patents im Umfang des von der Anmelderin in der Anhörung eingereichten Hilfsantrags be- schlossen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des der Zurückweisung zugrunde liegenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem bekannten Stand der Technik gemäß der Druck- schrift EP 562 455 A1 nicht neu sei. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 28. Mai 2010, eingegangen am gleichen Tag. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin eine geänderte Fassung ihres Hauptantrags vorgelegt und bean- tragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 K des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 24. März 2010 im Hauptan- trag aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Un- terlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 14. Januar 2013 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 14. Januar 2013 Beschreibungsseiten 10 bis 42 vom 3. August 1999 Zeichnungen: Figuren 1, 2, 5 bis 15 vom 17. August 1999 Figuren 3, 4 vom 24. März 2010. - 5 - Der nun geltende Patentanspruch 1 lautet: „1. Antriebssteuervorrichtung für eine elektrische Last (11), mit: einer elektrischen Energiequelle (15); einer mit der elektrischen Energiequelle (15) gekoppelten Antriebssteuerschaltung (13), die auf ein Steuersignal, das eine jeweils gewünschte Antriebsart der Last (11) vorgibt, anspricht und die Last (11) über elektronische Schaltele- mente (19 bis 24) entsprechend der gerade vorgegebenen Antriebsart elektrisch antreibt; und mit einer Betriebsartänderungseinrichtung (16), mittels der die Betriebsart der Steuervorrichtung in Abhängigkeit vom Steuersignal zwischen einer Normalbetriebsart (C, D), während der die Antriebssteuerschaltung (13) die Last (11) antreibt, und einer Standbybetriebsart (A, D) mit verringer- tem Energieverbrauch umschaltbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektronischen Schaltelemente (19 bis 24) zum Antrieb der Last (11) direkt mit der elektrischen Energie- quelle (15) verbunden sind, dass eine mit der Energiequelle (15) gekoppelte, abschalt- bare Energieversorgungsschaltung (14) vorgesehen ist, die der Antriebssteuerschaltung (13) eine Versorgungs- spannung (VBL) zuführt; und dass die Betriebsartänderungseinrichtung (16) während der Standbybetriebsart (A, D) die Energieversorgungs- schaltung (14) abschaltet.“ Bezüglich des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Gerichts- akte, Blatt 34 bis 36, verwiesen. - 6 - Die Beschwerdeführerin hält die Antriebssteuervorrichtung für eine elektrische Last gemäß Anspruch 1 für zulässig und patentfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 Angaben enthält, die den Gegenstand der Anmeldung unzuläs- sig erweitern (§ 38 PatG). 1. Gemäß dem Verbot der „reformatio in peius“ (vgl. BGH in Juris, X ZB 12/89 vom 12. Oktober 1989 - „Weihnachtsbrief“; vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 73 Rdn. 71) ist im vorliegenden Verfahren in der Sache lediglich über den (geänder- ten) Hauptantrag im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 12 zu entscheiden. Die Anmelderin kann dabei ihren Hauptantrag mit gegenüber der Zurückweisung geänderten Ansprüchen weiterverfolgen. Dies ergibt sich aus dem im patentrecht- lichen Erteilungsverfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht gel- tenden Antragsgrundsatz, wonach der Anmelder den Inhalt seiner Anträge be- stimmt (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 3, 6). 2. Die Anmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen eine Lastantriebssteuerung bzw. eine Lastansteuerungsregelvorrichtung, beispielsweise für Gebläse- und Ventilatormotoren bei Klimageräten in Kraftfahrzeugen, wobei es wünschenswert sei, den elektrischen Energieverbrauch während des Betriebs derartiger Motoren zu reduzieren (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 1, Z. 5 bis 18). - 7 - Die Anmeldung geht von bekannten Lastantriebssteuerungen aus, die einen Re- laisschalter aufweisen, der zwischen einer Fahrzeugbatterie und einem Motor an- geschlossen ist. Wenn das Klimagerät ausgeschaltet sei, schalte sich der Relais- kontakt in seine geöffnete Position, so dass die Energiezufuhr von der Batterie zu dem Motor ausgeschaltet werde. Bei dieser bekannten Lastantriebssteuerung sei es erforderlich, dass der Relaisschalter einen hohen Strombereich umfasse und dementsprechend groß und aufwendig sei (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 1, Z. 20 bis 31). Ausgehend von diesem Problem stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, eine An- triebssteuervorrichtung so weiterzubilden, dass die Betriebsartänderung mit mög- lichst geringem Schaltungsaufwand und entsprechend niedrigen Kosten realisiert werden könne (vgl. Beschreibung S. 2, 3. Abs. vom 14. Januar 2013, Blatt 38 der Gerichtsakte). Zur Lösung der genannten Aufgabe lehrt der geltende Patentanspruch 1 eine An- triebssteuervorrichtung, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden können: 1. Antriebssteuervorrichtung für eine elektrische Last (11), mit: 1.1 einer elektrischen Energiequelle (15); 1.2 einer mit der elektrischen Energiequelle (15) gekoppelten Antriebssteuerschaltung (13), die auf ein Steuersignal, das eine jeweils gewünschte Antriebsart der Last (11) vorgibt, an- spricht und die Last (11) über elektronische Schaltelemen- te (19 bis 24) entsprechend der gerade vorgegebenen An- triebsart elektrisch antreibt; und mit - 8 - 1.3 einer Betriebsartänderungseinrichtung (16), mittels der die Betriebsart der Steuervorrichtung in Abhängigkeit vom Steuersignal zwischen einer Normalbetriebsart (C, D), wäh- rend der die Antriebssteuerschaltung (13) die Last (11) an- treibt, und einer Standbybetriebsart (A, D) mit verringertem Energieverbrauch umschaltbar ist, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass die elektronischen Schaltelemente (19 bis 24) zum An- trieb der Last (11) direkt mit der elektrischen Energiequel- le (15) verbunden sind, 1.5 dass eine mit der Energiequelle (15) gekoppelte, abschaltba- re Energieversorgungsschaltung (14) vorgesehen ist, die der Antriebssteuerschaltung (13) eine Versorgungsspan- nung (VBL) zuführt; und 1.6 dass die Betriebsartänderungseinrichtung (16) während der Standbybetriebsart (A, D) die Energieversorgungsschal- tung (14) abschaltet. 3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Schaltungstechniker mit Fachhochschulausbildung an, der über besondere Kenntnisse von Schaltungen zur Lastantriebssteuerung, beispielsweise von Motoren verfügt. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich grundle- gend vom Gegenstand der bisherigen Fassungen des Patentanspruchs 1, die im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der Betriebsartänderungseinrichtung gerichtet waren. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ein- räumt, findet sich der Anspruchswortlaut zwar weder in den ursprünglichen An- sprüchen noch in der ursprünglichen Beschreibung wortgetreu wieder, sie vertritt aber die Auffassung, dass sich der beanspruchte Gegenstand für den Fachmann aus den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 2 bis 4 in Verbindung mit den - 9 - ursprünglichen dazugehörigen Beschreibungsteilen unmittelbar und eindeutig er- gebe. Zwar kann die Anmelderin grundsätzlich ihre Anmeldung bis zur Patenterteilung ändern. Sie ist dabei auch nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formu- lierten Patentansprüche festgelegt, sondern kann bei der Neuformulierung der Pa- tentansprüche auch auf Merkmale eines Ausführungsbeispiels zurückgreifen, so- lange deren Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Er- findung entnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungs- einrichtung). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört in diesem Zusammen- hang aber nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Ab- wandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07 – Fälschungssicheres Dokument). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgelegten Fassung des Anspruchs 1 nicht erfüllt. Der Senat stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass der Fachmann aus der Fi- gur 3, die als einzige ein Ausführungsbeispiel für die Antriebssteuerschaltung 13 nach der Figur 2 wiedergibt und der zugehörigen Beschreibung auf Seite 11, Zei- len 9 bis 24 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, dass eine Last 11 über elektronische Schaltelemente 19 bis 24 elektrisch angetrieben wird (Merk- mal 1.2teilw) und die elektronischen Schaltelemente 19 bis 24 zum Antrieb der Last direkt mit der elektrischen Energiequelle (15) verbunden sind (Merkmal 1.4). Als weiteres erfindungswesentliches Merkmal weist die Antriebssteuerschaltung aber - 10 - auch eine Bremsschaltung 25 auf (vgl. Figur 3, Bezz. 25), an deren Eingang das Betriebsartänderungssignal, bei dem es sich um das Ausgangssignal der Standby- schaltung 16 handelt und welches gemäß Figur 2 sowohl mit der Antriebssteuer- schaltung 13 als auch mit der Energieversorgungsschaltung 14 verbunden ist, an- gelegt ist (vgl. Fig. 2, 3, 9; ursprüngliche Beschreibung, S. 10, Z. 15 bis 21, S. 12, Z. 5 bis 9). Für den Fall, dass das Betriebsartänderungssignal eine Standbybe- triebsart darstellt, ersetzt die Bremsschaltung 25 die Steuerschaltung 17 (vgl. Fig. 3 Bezz. 17) bezüglich des Steuerns der elektronischen Bauelemente 22, 23 und 24 (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 13, Z. 4 bis 8; S. 24, Z. 13 bis 23). Da die Bremsschaltung in diesem Fall dazu dienen soll, auf den Motor, der während der Standbybetriebsart beispielsweise einer durch Wind verursachten Drehkraft ausgesetzt ist, eine Bremskraft aufzubringen, die durch das auf Masse legen der Statorwicklungen llu, llv und llw generiert wird (vgl. S. 24, Z. 29 bis 34), kommt der Bremsschaltung eine funktionsentscheidende und damit erfindungswesentliche Rolle zu, so dass auf diese bei einem merkmalsmäßigen Rückgriff auf das Ausfüh- rungsbeispiel nicht verzichtet werden kann. Für den Fachmann stellt somit der unter diesem Gesichtspunkt verallgemeinerte Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 keine technische Lehre dar, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann. Der Gegenstand nach dem vorliegenden Patentan- spruch 1 ist daher bereits aus diesem Grund gegenüber den ursprünglichen Unter- lagen unzulässig erweitert. Auch das Merkmal 1.6, wonach „die Betriebsartänderungseinrichtung (16) wäh- rend der Standbybetriebsart (A, D) die Energieversorgungsschaltung (14) abschal- tet“, kann zur Überzeugung des Senats den ursprünglichen Unterlagen so nicht entnommen werden. - 11 - Gemäß den Ausführungen in den ursprünglichen Unterlagen wird während der Standbybetriebsart nicht die Energieversorgungsschaltung 14, sondern die an die Antriebssteuerschaltung 13 angelegte elektrische Subspannung VBL zeitweilig ab- geschaltet, wodurch die Steuerschaltung 17 deaktiviert wird (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 10, Z. 30 bis 34; S. 19, Z. 5 bis 11; S. 21, Z. 8 bis 17; S. 22, Z. 19 bis 22; S. 24, Z. 10 bis 13; Fig. 7). Dass die Energieversorgungsschaltung 14 nicht abgeschaltet wird, erkennt der Fachmann unmittelbar auch daran, dass bei dem Ausführungsbeispiel während der Standbybetriebsart von der Antriebssteuerschal- tung 13 und der Energieversorgungsschaltung 14 ein Strom beispielsweise gleich oder kleiner als 1 mA verbraucht wird (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 11, Z. 1 bis 4). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die verbleibenden Merkmale des gel- tenden Anspruchs 1, deren verwendete Begriffe in den ursprünglichen Unterlagen teilweise nicht vorkommen (vgl. Merkmal 1.2, „Antriebsart“), für den Fachmann un- mittelbar und eindeutig aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erweist sich somit als nicht zulässig. An- spruch 1 ist nicht gewährbar. 5. Mit dem Anspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche, da aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten sich für den Senat keine Zweifel an dem prozessualen Begehren ergeben, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erteilen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456, Tz. 22 – Installiereinrich- tung, m. w. N.). - 12 - 6. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die geltenden Patent- ansprüche in der Fassung nach Hauptantrag den Anforderungen an die §§ 3 und 4 PatG genügen. Dr. Mayer Kopacek Gottstein Albertshofer Pü