Beschluss
1 W (pat) Ep 1/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 1/12 (EP) (hinzuverb. 1 Ni 25/12 (EP)) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. Januar 2013 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 1 275 192 (DE 601 28 214) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 1 275 192 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 275 192 (Streitpatent), das am 20. März 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der briti- schen Patentanmeldung GB 0009248 vom 15. April 2000 (WO 01/01220) ange- meldet wurde. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch abgefasst und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 601 28 214 geführt. Es betrifft einen Rotor, eine Rotoranordnung, ein Verfahren und eine Vor- richtung zur Herstellung eines Rotorelements und umfasst in der erteilten Fassung 9 Ansprüche, die von beiden Klägerinnen vollständig angegriffen sind. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: - 4 - In der deutschen Übersetzung haben diese Patentansprüche folgenden Wortlaut: - 5 - Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprü- che 1 beziehungsweise 7 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 275 192 B1 Bezug genommen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei ge- genüber den ursprünglich beim europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen (WO 01/01220) unzulässig erweitert, jedenfalls aber wegen fehlender erfinderi- scher Tätigkeit nicht patentfähig. Zum Beleg der fehlenden Patentfähigkeit berufen sie sich auf folgende Druckschriften: Nummerierung in 1 Ni 25/12 Nummerierung in 1 Ni 1/12: NK10: FR 1 215 804 A NK11: EP 0 995 257 B1 - 6 - NK12: US 4 616 151 Anl. 6 NK13: JP 57-097337 A NK14: JP 08-294242 A NK17: EP 0 658 383 A1 Anl. 11 NK18: US 5 604 971 A Anl. 12 JP 03 078447 A Anl. 10 NK19: JP 08-223829 A (mit engl. Übers. NK19' und dt. Übers. NK19'') NK20: JP 2000-139063 A (mit engl. Übers. NK20' und dt. Übers. NK20'') NK21: JP 59-141332 A (mit engl. Übers. NK21' und mit dt. Übers.NK21''). Beide Klägerinnen beantragen, das europäische Patent EP 1 275 192 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Klägerinnen rügen die Hilfsanträge, die erst nach Ablauf der im Zwischenbe- scheid gesetzten Frist bzw. erst in der mündlichen Verhandlung eingereicht wur- den, als verspätet. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise verteidigt sie ihr Patent mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 7 er- hält. - 7 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, (Änderungen gekennzeichnet): - 8 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (Änderungen gekennzeichnet): - 9 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 (Änderungen gekennzeichnet): - 10 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 (Änderungen gekennzeichnet): - 11 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (Änderungen gekennzeichnet): - 12 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 (Änderungen gekennzeichnet): - 13 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 (Änderungen gekennzeichnet): - 14 - Alle Hilfsanträge enthalten einen auf dem erteilten Verfahrensanspruch 7 basie- renden Verfahrensanspruch mit Änderungen, die den jeweiligen Änderungen im Anspruch 1 entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungs- niederschrift sowie die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. Novem- ber 2012 Bezug genommen. G r ü n d e I. Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, da der Ge- genstand des europäischen Patents über den Inhalt der ursprüglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. II § 6 IntPatÜG, Abs. 1 Nr. 3, Art. 100 Buchst. c) EPÜ). 1. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen von Elementen aus bandför- migem Material, wobei die Elemente im Gebrauch aufeinander gestapelt werden, um eine Anordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden. - 15 - Elektrische Maschinen mit ausgeprägten Polen sind unter dem Fachbegriff „Schenkelpolmaschine“ bekannt. Die Polschenkel bestehen gewöhnlich aus dem Polschaft, der die Erregerwicklung trägt, und dem Polschuh oder Polkopf. Auch herkömmliche Gleichstrommotoren haben ausgeprägte Pole für die Erregerwick- lung. Die Erregerwicklung führt gewöhnlich Gleichstrom, weshalb Polschaft und Polschuh in der Regel massiv ausgeführt werden. Sie werden nur dann aus Ble- chen aufgebaut, wenn Wirbelströme durch Wechselfelder zu befürchten sind. Für Käfig- und Drehstromwicklungen ist es üblich, zur Geräusch- und Oberwellen- dämpfung die Nuten zu schrägen. Die Einzelbleche werden gegeneinander ver- setzt, so dass die Nuten und die Leiter wendelförmig verlaufen, gelegentlich auch abschnittsweise mit unterschiedlicher Schrägungsrichtung, so dass sich die von der Patentinhaberin als Winkel oder Pfeilform („chevron“) bezeichnete Form ergibt. Die Einzelbleche haben aber gewöhnlich alle die gleiche Form. Das Streitpatent spricht nicht von Polschaft (nach dict.leo.org: „pole body“) und Polschuh („pole piece, pole shoe“) sondern von Grundkörper („body/base portion“) und Polabschnitten („pole portion“). Das kann das gleiche bedeuten, muss es aber nicht. Nach dem Streitpatent sollen die Polabschnitte (winkelförmig / „chevron“) ge- schrägt werden, die Grundkörper dagegen unverändert bleiben, wie in Fig. 2 des Streitpatents dargestellt. Dazu müssen entweder die beiden Teile einzeln gefertigt und beispielsweise durch Schweißen verbunden werden, was nach Patent ver- mieden werden soll (Abs. 0006 der B1-Schrift der Streitpatentschrift). Andernfalls sei bislang für jedes Blech eine gesonderte Form zu stanzen, was eine große Zahl verschiedener Stanzwerkzeuge erfordern würde. Dem Patent liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Rotor mit dem gewünschten Win- kelprofil relativ einfach unter Verwendung einer halbautomatischen Vorrichtung herzustellen (Abs. 0008). - 16 - Patentgemäß wird das durch zwei Stanzwerkzeuge erreicht, die schrittweise (in- cremental) gegeneinander bewegt werden, und so eine sukzessive Verschiebung von Polabschnitt und Grundkörper realisieren. 2. Einschlägiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen Maschinen, speziell in der Fertigung des Blechpakets beziehungsweise der Jochpakete und Erfahrungen im Umgang mit Stanzmaschinen hierfür. Er arbeitet bedarfsweise mit einem Entwick- ler von Stanzanlagen zusammen. 3. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge werden nicht als verspätet zurückgewie- sen. Die Hilfsanträge 4 bis 7 wurden zwar erst nach der im qualifizierten Hinweis ge- nannten Frist, Hauptantrag und die Hilfsanträge 1-3 sogar erst in der mündlichen Verhandlung eingereicht, wie die Klägerinnen zutreffend feststellten. Die Ansprü- che entsprechen aber bereits diskutierten Ansprüchen so weitgehend, dass nach Überzeugung des Senats eine Stellungnahme der Klägerinnen und eine abschlie- ßende Beurteilung ohne Vertagung möglich war. Das gleiche gilt für die mehr als einen Monat vor dem Verhandlungstermin eingereichten Hilfsanträge 4 bis 7. Eine Vertagung wurde auch von den Klägerinnen nicht beantragt. 4. Verständnis und ursprüngliche Offenbarung des erteilten Anspruchs 1 Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent EP 1 275 192 B1 lautet aufge- gliedert: 1.1. A machine for the manufacture of elements (8) 1.2 from strip stock, 1.3 the elements (8) in use being stacked to provide an assembly of stacked elements (8) for an electrical motor, - 17 - 1.4 each element (8) including body (10) and pole (12) portions which are integrally formed, 2 the machine including a die assembly including 2.1 a first die member (22) for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element and 2.2 a second die member (32) for providing by punching, the pole por- tions (12) of each element (8), and characterised in that 3.1 the body and pole die members (22, 32) are relatively moveable between successive punching operations 3.2 when the body and pole portions (10, 12) of the elements (8) are provided, 4 whereby incremental adjustment of the position of the second die member (32) relative to the first die member (22) is effected so 4.1 that whilst each of the body portions (10) of the elements (8) is provided along a common centre line, 4.2 the pole portion (12) of each of the successive elements (8) is in- crementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common centre line of the body portion (10). In deutscher Übersetzung: 1.1 Vorrichtung zum Herstellen von Elementen (8) 1.2 aus bandförmigem Material, 1.3 wobei die Elemente (8) im Gebrauch aufeinander gestapelt wer- den, um eine Anordnung von gestapelten Elementen (8) für eine elektrische Maschine zu bilden, 1.4 wobei jedes Element (8) Grundkörper- (10) und Polabschnitte (12) aufweist, die integral ausgebildet sind, - 18 - 2 wobei die Maschine eine Stanzanordnung aufweist, 2.1 die mit einem ersten Stanzelement (22) versehen ist, zum Bereit- stellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Grundkörper- abschnitte (10) eines jeden Elements, 2.2 und ein zweites Stanzelement (32) zum Bereitstellen durch Aus- stanzen der Polabschnitte (12) eines jeden Elements (8), und dadurch gekennzeichnet, 3.1 daß die Stanzelemente (22, 32) für Grundkörper und Pole relativ zueinander bewegbar sind, zwischen aufeinanderfolgenden Stanz- vorgängen, 3.2 wenn die Grundkörper- und Polabschnitte (10, 12) der Elemen- te (8) gebildet werden, 4 wobei eine schrittweise Einstellung der Position des zweiten Stanzelements (32) relativ zu dem ersten Stanzelement (22) so ausgeführt wird, 4.1 daß während jeder der Grundköperabschnitte (10) der Elemen- te (8) entlang einer gemeinsamen Mittellinie gebildet wird, 4.2 der Polabschnitt (12) eines jeden der aufeinanderfolgenden Ele- mente (8) schrittweise relativ zu dem Polabschnitt (12) eines jeden entsprechenden vorangehenden Elements (8) in Bezug auf die ge- nannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörperabschnitts (10) versetzt ist. Der Anspruch 1 stützt sich auf den Anspruch 11 der WO 01/01220, wobei a) die Merkmale 1.2 bis 1.4 neu hinzugekommen sind, b) die Zuordnung der Grundkörperabschnitte und der Polabschnitte zu den Stanzelementen nach Merkmal 2.1 und 2.2 vertauscht wur- de, b1) nach Merkmal 2.1, 2.2 zumindest Teile der Grundkörperabschnitte und die Polabschnitte (insgesamt) ausgestanzt werden, während es nach Anspruch 11 der WO 01/01220 umgekehrt ist. - 19 - c) in Merkmal 3.1 der zweite Halbsatz neu dazugekommen ist, d) und in Merkmal 4 und 4.2 „schrittweise“ ergänzt wurde, e) der auf Rotorelemente beschränkte Anspruch 11 auf Elemente verallgemeinert wurde. f) aus der Mittellinie des zugehörigen Grundkörperabschnitts (centre line of their associated body portion) eine gemeinsame Mittellinie des Grundkörperabschnitts (common centre line of the body por- tion) wurde. Die Merkmale 1.2 bis 1.4 stützen sich auf die Ansprüche 2, 5 und 8 der WO 01/01220 A1, wobei der Fachmann nach Überzeugung des Senats die Begrif- fe „strip stock“ und „strip material“ als gleichbedeutend ansieht. Auch die Ergän- zungen in Merkmal 3, sowie Merkmal 4 und 4.2 lassen sich aus Anspruch 5 ablei- ten. In der WO 01/01220 A1 wird zwar konsequent der Begriff „rotor element“ verwen- det. Die Änderung e) könnte aber als zulässige Verallgemeinerung im Prüfungs- verfahren angesehen werden. Die weiteren Änderungen sind jedoch nicht mehr zulässig: Im Anspruch 11 der WO 01/01220 A1 wird angegeben: „a first die member for the punching of part at least of the pole por- tion of the rotor element, and a second die member for the punching of a body portion of the rotor element“… Im erteilten Patent heißt es in Anspruch 1: 2.1 „a first die member (22) for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element and“ - 20 - 2.2 „a second die member (32) for providing by punching, the pole portions (12) of each element (8)“ in der deutschen Übersetzung: 2.1 die mit einem ersten Stanzelement (22) versehen ist, zum Bereit- stellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Grundkörper- abschnitte (10) eines jeden Elements, 2.2 und ein zweites Stanzelement (32) zum Bereitstellen durch Aus- stanzen der Polabschnitte (12) eines jeden Elements (8). Die Patentinhaberin ist der Auffassung, es handle sich bei der geänderten Formu- lierung um einen offensichtlichen Fehler, der berichtigt werden könne, bzw. vom Senat berichtigt werden müsse. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Ein offensichtlicher Fehler muss aus sich heraus erkennbar sein, und die Berichtigung derart offensichtlich, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte, als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird (Schulte Patentge- setz, 8. Aufl. § 38, Rdn. 38, Regel 139 EPÜ). An beidem fehlt es hier. Der An- spruch 1 ist in sich schlüssig und lässt keine Widersprüche erkennen. Etwas ande- res hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen. Sie sieht aber Widersprüche zur Beschreibung und zu den Zeichnungen. Letztere können jedoch nur im Rah- men der Auslegung berücksichtigt werden. Ein offensichtlicher Fehler lässt sich daraus nicht erschließen. Auch wenn man diesen Widerspruch als Fehler im An- spruch 1 annähme, so wäre er nicht eindeutig, und es wäre nicht sofort erkennbar, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte. Das ergibt sich zum einen daraus, dass gar nicht feststellbar ist, ob die Stanzelemente („die members“), oder die Ab- schnitte („body/pole portions“) vertauscht wurden oder ob die Bezugszeichen falsch gesetzt wurden, und zum anderen aus den vielen Möglichkeiten einer Kor- rektur, wie auch die zahlreichen unterschiedlichen Ansätze zur Korrektur in den Hilfsanträgen zeigen. - 21 - Zur Auslegung des Anspruchs 1: Der erteilte Anspruch 1 lässt in Merkmal 3.1, 3.2 und 4 offen, welcher Teil statio- när und welcher beweglich ist. Beansprucht ist nur die Relativbewegung. Der An- spruch 1 spricht in Merkmal 4.1, 4.2 von einer gemeinsamen Mittellinie bzw. einer „common center line of the body portion” als Bezugslinie für die Bewegung. In den ursprünglichen Unterlagen und der Beschreibung wird die Mittellinie auf den Grundkörperabschnitt bezogen (B1-Schrift, Abs. 0020, 0032). Damit wäre auch die Bewegung der beiden Stanzelemente nur auf den Grundkörperabschnitt bezogen und damit ebenfalls eine Relativbewegung. Die beiden Stanzelemente wären damit auch unter Berücksichtigung der Merkmale 4.1 und 4.2 austauschbar und der Anspruch 1 widerspruchsfrei zum ursprünglich Offenbarten. Wird diese Mittellinie aber auf das Blechband oder die Stanzanlage bezogen, so wäre das erste Stanzelement und die Grundkörperabschnitte stationär und folglich die zweiten Stanzelemente und die Polabschnitte beweglich angeordnet, was ein Aliud zu der ursprünglich offenbarten und in den Figuren dargestellten Anlage dar- stellt. Damit wären die Ansprüche unzulässig erweitert. Hier folgt der Senat der Argumentation der Klägerinnen, die in der beanspruchten gemeinsamen Mittellinie des Grundkörperabschnitts („common centre line of the body portion“) etwas anderes sehen als in der ursprünglich offenbarten Mittellinie des zugehörigen Grundkörperabschnitts („centre line of their associated body por- tion“). Das wird insbesondere in dem Kontext des Merkmals 4.2 „the pole portion (12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common centre line of the body portion (10). - 22 - in der Übersetzung: „der Polabschnitt (12) eines jeden der aufeinanderfolgenden Ele- mente (8) schrittweise relativ zu dem Polabschnitt (12) eines jeden entsprechenden vorangehenden Elements (8) in Bezug auf die ge- nannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörperabschnitts (10) versetzt ist.“ deutlich. Hier wird nämlich ein Bezug der Elemente zueinander, beziehungsweise zu dem vorangehenden Element hergestellt und in diesem Zusammenhang von einer gemeinsamen Mittellinie gesprochen. Der Fachmann kann darunter nichts anderes verstehen als eine allen Elementen gemeinsame Mittellinie. Damit ist erstmals eine Anlage beansprucht, bei der die Grundkörperabschnitte beim Aus- stanzen auf einer nunmehr gemeinsamen Mittellinie liegen, folglich das zugehöri- ge Stanzwerkzeug stationär ist, und das zu den Polabschnitten gehörige Stanz- werkzeug bewegt wird. Die ursprünglich offenbarte Anlage mit einem stationären Stanzwerkzeug für die Polabschnitte und einem beweglichen Stanzwerkzeug für die Grundkörperabschnitte ist damit ausgeschlossen, die beanspruchte Anlage ein Aliud dazu. Eine andere Deutung der gemeinsamen Mittellinie, etwa in der Weise, dass die Mittellinie - wie die dem Grundkörperabschnitt zugeordnete Mittelinie - dem fertig geschichten Blechpaket zugeordnet werden könnte, scheidet schon deshalb aus, weil dort die Mittellinien der einzelnen Bleche wie die Bleche selbst parallel zu- einander verlaufen, es also keine gemeinsame Mittellinie gibt. Eine gemeinsame Mittellinie senkrecht zu den Blechen ergäbe wiederum im Kontext des An- spruchs 1 keinen Sinn. Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf eine Anlage mit einem stationären Stanzwerkzeug für die Polabschnitte und einem be- weglichen Stanzwerkzeug für die Grundkörperabschnitte beziehen, kann den Sinngehalt der Patentansprüche ebenfalls nicht in ihr Gegenteil verkehren. Eine - 23 - Auslegung entgegen dem Wortlaut (im Sinn einer Auslegung entgegen dem Sinn- gehalt) der Patentansprüche ist nicht zulässig; (vgl. BGH BlPMZ 2007, 235 Schussfädentransport). Bei dieser Sachlage scheidet eine Umdeutung des An- spruchs 1 im Wege der Auslegung aus. 5. Der Anspruch 7 entspricht in der Sache dem Anspruch 1, insbesondere in Hin- blick auf die hier interessierenden Merkmale 2.1, 2.2, 4, 4.1 und 4.2. Für ihn gilt die Beurteilung des Anspruchs 1 in gleicher Weise. Die abhängigen Ansprüche lei- den wegen ihres Bezugs auf die Ansprüche 1 beziehungsweise 7 unter dem glei- chen Mangel. 6. Die Änderungen der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind nicht zu- lässig. Soweit die Klägerin zu 1) bemängelt, dass die Hilfsanträge teilweise in englischer Verfahrenssprache ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurden, ist das ohne Belang. Die beschränkte Verteidigung in der ausschlaggebenden Verfahrensspra- che (Art. 70 EPÜ) wird als vorteilhafte Möglichkeit in der Rechtsprechung seit lan- gem für zulässig gehalten (BGH, GRUR 2004, 407 – Fahrzeugleitsystem). Inwie- weit eine – nicht verbindliche – Übersetzung beizubringen ist, bestimmt sich dabei nach den Sprachkenntnissen des Gerichts und war hier nicht erforderlich. Die Hilfsanträge weisen jedoch andere Mängel auf: Die Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 sind in gleicher Weise wie die erteilten An- sprüche auf ein Aliud zur ursprünglich offenbarten Anlage gerichtet. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 werden das erste Stanzelement (22) als be- wegliches Stanzelement 32 („moving die member 32“) und das zweite Stanzele- ment (32) als stationäres Stanzelement 22 („stationary die member 22) bezeichnet und einige andere Umformulierungen vorgenommen. Im Ergebnis ist damit die ur- - 24 - sprünglich offenbarte Zuordnung der Stanzelemente und gegenüber dem erteilten Patent ein Aliud beansprucht. In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 werden die Stanzelemente als bewegliche und stationäre Stanzelemente („moving / stationary die member“) bzw. als Stanz- elemente zum Erzeugen der Polabschnitte bzw. Grundkörperabschnitte „die mem- ber for providing the pole portions / at least parts of the body portions“) bezeichnet. Die geänderte Kennzeichnung der Stanzelemente führt dazu, dass die ursprüng- lich offenbarte Zuordnung der Stanzelemente beansprucht wird. Die Ansprüche der Hilfsanträge 6 und 7 sind in ähnlicher Weise auf die ursprüng- lich offenbarte Zuordnung der Stanzelemente gerichtet. Die Ansprüche der Hilfsanträge 4 bis 7 würden somit zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber dem erteilten Patent nach Art. 138d EPÜ führen, denn die ursprünglich offenbarte Zuordnung der Stanzelemente ist gemäß erteiltem An- spruch 1 und 7 ausgeschlossen. Eine Änderung der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 ist somit nicht zu- lässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Schmidt Voit Dr. Scholz Müller Dr. Wollny Ko