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Beschluss

26 W (pat) 82/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 82/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 074 671.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissmann und des Richters Reker sowie des Richters am Landgericht Hermann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 9. Juni 2011 und - im Erinnerungsverfahren - vom 14. Juni 2012 die beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen Klasse 35: Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisie- rung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; In- stallation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installation und Wartung von Hard- ware für Netzwerksysteme; Installation und Wartung von Hard- ware für Internetzugänge Klasse 38: Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zu- griffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; elektronische Nachrichtenübermittlung; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Tele- kommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindun- - 3 - gen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Einstellen von Web- seiten in das Internet für Dritte; Telekommunikation mittels Platt- formen und Portalen im Internet Klasse 39: Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing); physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten Klasse 41: Ausbildung und Schulungen, insbesondere im Bereich der Infor- mationstechnologie Klasse 42: Serveradministration; Computerberatungsdienste; Dienstleistun- gen eines EDV-Programmierers; EDV-Beratung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; In- stallation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Konfiguration von Computer-Netz- werken durch Software; elektronische Datensicherung; elektroni- sche Datenspeicherung; Installieren von Computerprogrammen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Spei- cherplätzen (Webspace) im Internet; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzu- griffen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Aktualisierung von Internetseiten; Be- reitstellung von Suchmaschinen für das Internet am 21. Dezember 2010 angemeldete Wortmarke 30 2010 074 671 "sysprovide" - 4 - für alle beanspruchten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewie- sen. Nach Auffassung der Markenstelle sei die angemeldete Marke aus dem ge- bräuchlichen Abkürzungsbegriff "sys" für "System" und dem englischen Begriff "provide" für "anbieten, beliefern, bereitstellen, unterstützen, versorgen, erstellen" gebildet und habe damit die Bedeutung von "System anbie- ten/beliefern/bereitstellen/unterstützen/versorgen/erstellen". Die Zusammenstel- lung der Einzelbestandteile ergebe somit keinen über die Summierung der Einzel- bestandteile hinausgehenden schutzfähigen Gesamtbegriff, denn die angebotenen Dienstleistungen bezögen sich gerade auf das Beliefern, Bereitstellen, Unterstüt- zen, Versorgen und Erstellen, Entwickeln, Programmieren, Vermieten, Installieren, Reparieren und Warten von Computer-/Netzwerk-Systemen sowie Beratung und Ausbildung hierzu. Der Begriff "systemprovider" sei zudem neben dem Begriff "Internetprovider" branchenüblich etabliert. Da die beanspruchten Dienstleistun- gen allesamt in dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnolo- gie liegen, habe der Begriff "sysprovide" zumindest einen eng beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen. Da Englisch im beanspruchten Dienstleistungsbereich Fachsprache sei und somit die Bedeutung des Wortes "sysprovide" ohne weiteres verstanden werde, würde der Verkehr "sysprovide" nur im Sinne einer Sachangabe verstehen, nämlich als Hinweis darauf, dass die an- gebotenen Dienstleistungen von einem Systemprovider/Systemanbieter erbracht werden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen für unterscheidungskräftig, da es aus einer unüblichen Abkür- zung und einem nicht geläufigen englischen Wort bestehe und daher nicht aus- schließlich beschreibend sei. Auf die Beschwerdebegründung vom 7. Januar 2013 wird Bezug genommen. - 5 - Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 9. Juni 2011 und 14. Juni 2012 aufzuheben. II Die gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, denn für die begehrten Dienstleistungen fehlt der an- gemeldeten Marke, wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung festgestellt hat, die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkan- toor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschrei- bender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Eine Bejahung der Unterscheidungs- kraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Diese Eignung weist die angemeldete Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen aller Klassen nicht auf. Auch wenn eine analysierende Betrachtungsweise bei Wortzusammensetzungen nicht zuläs- sig ist, ist es jedoch bei aus bereits bekannten sachbezogenen Begriffen gebilde- ten Wortneubildungen zulässig, zunächst die Bedeutung der Einzelelemente - 6 - nacheinander zu prüfen (GRUR 2006, 229 Nr. 31 – BioID). Sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, ist eine aus ausschließlich beschreibenden Begriffen gebildete Wortneu- bildung ebenfalls als beschreibend anzusehen (EuGH GRUR 2006, 674 Tz. 86 - Postkantoor). Abkürzungen können als beschreibende Art- und Beschaf- fenheitsangaben in Betracht kommen, wobei insbesondere solche Abkürzungen schutzunfähig sind, die aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise ver- ständlich sind (BGH GRUR1985, 41, 43 – Rehab). Unmittelbar sachbezogenen fremdsprachigen Ausdrücken fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie aus geläu- figen Ausdrücken einer Welthandelssprache wie Englisch gebildet sind (BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 12) – Streetball; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 16-20) – My World). Abwandlungen, die nicht bewusst als solche wahrgenommen werden, können keine die Unterscheidungskraft herbeiführende Eigenart enthalten (BGH GRUR2003, 882, 883 – Lichtenstein) Die zurückgewiesene Marke ist eine Wortmarke, zusammengesetzt aus den Be- standteilen "sys" und "provide". "sys" ist dabei eine den maßgeblichen Verkehrskreisen, insbesondere auch den Abnehmern von computerbezogenen Dienstleistungen, geläufige Abkürzung für "System", wie bereits die Markenstelle in den angefochtenen Entscheidungen und der Beanstandung vom 9. März 2009 überzeugend belegt hat. Der Begriff System stammt aus dem Griechischen und bezeichnet allgemein eine Gesamtheit von Elementen, die so aufeinander bezogen bzw. miteinander ver- bunden sind und in einer Weise wechselwirken, dass sie als eine aufgaben-, sinn- oder zweckgebundene Einheit angesehen werden können. Insofern wird der Be- griff u. a. zur Bezeichnung für funktionale Gebilde einzelner Körper und spezifi- sche wissenschaftstechnische Verwendungen etwa für Sonnensysteme, Compu- tersysteme usw. verwendet. - 7 - Die Abkürzung dafür wird auch im Inland von den maßgeblichen Verkehrskreisen verwendet, zumal die Fachsprache in diesen Verkehrskreisen die Welthandels- sprache Englisch ist und somit die auch im Englischen verwendeten geläufigen Abkürzungen den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig sind. Die Abkürzung "sys" ist demnach aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich. Bei dem Bestandteil "sys" handelt es sich somit um eine zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignete Abkürzung, da sich die Dienstleistun- gen allesamt auf das Beliefern, Bereitstellen, Unterstützen, Versorgen und Erstel- len, Entwickeln, Programmieren, Vermieten, Installieren, Reparieren und Warten von Computer-/Netzwerk-Systemen sowie Beratung und Ausbildung hierzu bezie- hen. Der Bestandteil "provide" ist ein eigenständiges Verb aus dem Englischen mit der unmittelbar sachbezogenen Bedeutung "anbieten, beliefern, bereitstellen, unter- stützen, versorgen, erstellen". Da es sich auch hier um einen Begriff aus der Welt- handelssprache Englisch handelt, ist dieser Begriff bei den maßgeblichen Ver- kehrskreisen bekannt, zumal im Bereich der Informationstechnologie das zugehö- rige Substantiv "provider" als Anbieter von Computerdienstleistungen ohne weite- res geläufig ist und von den beteiligten Verkehrskreisen in direkten begrifflichen Zusammenhang mit dem Begriff "provide" gebracht wird. Die Abweichung am Ende der Wörter ist dabei unerheblich, da sie klanglich und auch schriftbildlich kaum wahrgenommen wird. Zusätzlich ist es auch unerheblich, ob der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einem Verb oder einem Sub- stantiv einen beschreibenden Begriffsinhalt sieht, da sowohl der "Anbieter" als auch das "Anbieten" selbst zum gleichen beschreibenden Inhalt für die bean- spruchten Dienstleistungen führen. Die Wortmarke "sysprovide“ setzt sich somit aus Begriffen zusammen, die in en- gem beschreibendem Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistungen stehen. - 8 - Der Gesamtbegriff hat zudem keinen über die Bedeutung der Einzelbestandteile hinausgehenden Begriffsinhalt und kann damit auch nicht als phantasievolle Be- griffsneubildung angesehen werden Aufgrund des ohne Weiteres erkennbaren und deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts der angemeldeten Marke fehlt dieser, wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, die Fähigkeit, diese Dienstleis- tungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann Bb