Beschluss
27 W (pat) 579/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 579/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 033 662 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 7. September 2011 wird aufgehoben. Auf den Widerspruch aus der Marke 304 41 679 ist die Marke 30 2009 033 662 zu löschen. G r ü n d e I . Gegen die am 9. Juni 2009 angemeldete und am 15. Oktober 2009 für die Dienstleistungen „Ausbildung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ eingetragene Wortmarke 30 2009 033 622 - 3 - G.A.L.A. hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt aus ihrer am 19. Juni 2004 an- gemeldeten und am 25. November 2004 u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, alle vorgenannten Dienst- leistungen nicht im Bereich Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung (ausgenom- men Durchführung von und Berichterstattung über Gala-Veranstaltungen), Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Ver- öffentlichung und Herausgabe von Verlagser- zeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten oder Werbeinhalten im Off- und Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes, so- weit in Klasse 41 enthalten; sportliche und kul- turelle Aktivitäten (ausgenommen Durchführung von und Berichterstattung über Gala-Veranstaltun- gen)“ eingetragenen Wort-/Bildmarke 304 41 679 - 4 - Der Widerspruch wird auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Wi- derspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle Dienstleistungen der ange- griffenen Marke. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Be- schluss vom 7. September 2011 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück- gewiesen. Dazu ist ausgeführt, ausgehend von einer durchschnittlichen Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke und teilweiser Dienstleistungsidentität und im Übrigen hochgradiger Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit scheitere eine unmittelbare Verwechslungsgefahr am Vorliegen einer relevanten Zeichenähnlich- keit. Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck her seien beide Marken deutlich verschie- den, schon weil die jüngere Marke als reine Wortmarke das in der älteren kombi- nierten Wort-/Bildmarke befindliche farbige Gestaltungselement (rechteckiger roter Hintergrund) bzw. einen besonderen Schrifttyp nicht enthalte. Eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Markenähnlichkeit könne deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn man den in der älteren Wort-/Bildmarke aufweisenden Wortbestandteil (Gala bzw. G.A.L.A.) der jüngeren Kombinationsmarke gegen- überstelle und den Vergleich darauf reduziere. Das verbiete sich indes bereits aus Rechtsgründen, denn der Schutz eines aus einem Kombinationszeichen heraus- gelösten Elements sei dem Markenrecht fremd, so dass es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Kollision lediglich aufgrund eines aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elements feststellen zu wollen, selbst wenn dieses in der jüngeren Marke identisch vorhanden wäre. Des Weiteren sei von dem Grundsatz auszugehen, dass schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich gesehen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein könnten. Das bedeute insbesondere, dass der Schutz- - 5 - bereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufwiesen oder an freihaltungsbedürftige Angaben angelehnt seien, eng zu bemessen sei und sich auf die jeweilige (ggf. nur minimale) eintragungsbegründende Eigenprägung be- schränke. Dasselbe gelte für beschreibende Angaben, die nur aufgrund ihrer be- sonderen graphischen Ausgestaltung dem Markenschutz zugänglich seien. In all diesen Fällen könne ein Schutz für die zugrunde liegende schutzunfähige Be- zeichnung selbst nicht beansprucht werden. Dies sei vorliegend der Fall, denn bei „Gala“ handle es sich um einen beschrei- benden und allgemein anpreisenden Sachhinweis, der auf Festkleidung und Ver- anstaltungen in einem besonders festlichen Rahmen hinweise. Die Wider- spruchsmarke sei letztlich nur durch wegen ihren graphischen Gestaltungsmittel schutzfähig. Zu berücksichtigen sei zwar, dass alle verkehrsüblichen Schreibweisen beim Ver- gleich zu berücksichtigen seien. Jedoch stellten die Versalien der jüngeren Marke durch die Punktsetzung nach jedem Großbuchstaben eine Art Verkürzung ausge- schriebener Begriffe dar, wodurch der Eindruck einer nicht näher verständlichen begrifflichen Abkürzung entstehe. Von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Wortmarke durch den Wortbestandteil könne demnach nicht ausgegangen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Marken für verwechselbar hält. Originär sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die hier allein relevanten Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ durchschnittlich. Aufgrund der Bekanntheit der wöchentlich unter die- sem Zeichen seit 18 Jahren mit einer durchschnittlichen Auflage von … Exemplaren erscheinenden Zeitschrift sei die Kennzeichnungskraft der Wider spruchsmarke erhöht. Den in Anbetracht der Dienstleistungsidentität bzw. hoch- gradigen -ähnlichkeit erforderlichen Abstand halte die jüngere Marke in klangli- - 6 - cher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht ein, da insoweit jeweils hoch- gradige Ähnlichkeit bestehe. Allein die nur in schriftbildlicher Hinsicht überhaupt erkennbare besondere Schreibweise der jüngeren Marke reiche für die Herstel- lung des erforderlichen Abstands nicht aus. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2011 aufzuheben und das angegriffene Zeichen zu löschen. Der Inhaber des angegriffenen Zeichens beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat das Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf die Dienst- leistungen “Ausbildung auf dem Gebiet des Verkaufstrainings; Veranstaltung und Durchführung von Verkaufstrainingsseminaren“ beschränkt. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss der Markenstelle und hält die Zeichen nicht für verwechselbar. Nach der Einschränkung des Dienstleis- tungsverzeichnisses auf sehr spezielle Ausbildungs- und Veranstaltungsdienst- leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Widersprechen- den stünden, sei davon auszugehen, dass eine relevante Dienstleistungsähnlich- keit nicht mehr gegeben sei. - 7 - II. 1. Da nur die Widersprechende, nicht aber der Inhaber der angegriffenen Marke hilfsweise um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten hat und der Senat eine solche für nicht erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfah- ren entschieden werden, nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke ausrei- chend Gelegenheit hatte, zu der Beschwerde der Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen. 2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslun- gen der Vergleichsmarken kann im Ergebnis nicht verneint werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden- tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser zukom- mende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine ge- wisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 - PICASSO; BGH GRUR 2007, 321 - Cohiba). a) Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Daran vermag die vom Inhaber des angegriffenen Zeichens im Beschwerdeverfahren vorgenommene Einschränkung seines Dienst- leistungsverzeichnisses nichts zu ändern. Ausbildung auf dem Gebiet des Ver- kaufstrainings ist identisch mit der zugunsten der Widerspruchsmarke eingetrage- nen Dienstleistung Ausbildung, da sie unter den Oberbegriff „Ausbildung“ fällt. Die - 8 - weiteren vom Inhaber des angegriffenen Zeichens beanspruchten Dienstleistun- gen Veranstaltung und Durchführung von Verkaufsseminaren sind wegen der glei- chen Zielsetzung mit der zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistung Ausbildung hochgradig ähnlich. Inwieweit die angegriffenen Dienstleistungen mit den übrigen zugunsten der Wi- derspruchsmarke in den Klassen 16 und 41 eingetragenen Waren und Dienstleis- tungen ähnlich sind, kann aufgrund der vorgenannten Dienstleistungsidentität bzw. hochgradigen -ähnlichkeit als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat in Bezug auf die hier allein relevante Dienstleistung „Ausbildung“ von Haus aus für durchschnittlich. Einen diese Dienstleistung beschreibenden oder allgemein anpreisenden Sach- hinweis enthält der Begriff „Gala“ nicht. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann hier aufgrund der von ihr behaupteten Bekanntheit der Zeitschrift „Gala“ nicht von einer gesteigerten Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezüglich der Dienstleistung „Ausbildung“ ausgegangen werden. Der erweiterte Schutzumfang einer Marke kann nämlich nur auf eng verwandte Waren/Dienstleistungen ausstrahlen (Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 150). c) Den auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der Identität der Dienstleistungen erforderlichen weiten Abstand halten die Marken nur in schriftbildlicher Hinsicht aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke und aufgrund der vier Punkte in der angegriffenen Marke ein. - 9 - Dies gilt jedoch nicht in klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Insoweit liegt hier nämlich eine Zeichenidentität vor, da beachtliche Teile des Publikums die jüngere Marke ungeachtet der Punkte zwischen den Buchstaben ebenso wie die Wider- spruchsmarke mit „Gala“ benennen werden. Eine Aussprache als „Gala“ hält der Senat als die wahrscheinlichste jedenfalls aber nicht zu vernachlässigenden wört- liche Wiedergabe der jüngeren Marke. Dass das Publikum die Buchstaben G, A, L und A einzeln aussprechen wird, hält der Senat eher für unwahrscheinlich. Dies gilt erst recht für eine Aussprache „Ge-Punkt - A-Punkt - El-Punkt - A-Punkt“. Die Gesamtabwägung von Dienstleistungsidentität und im Übrigen hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke sowie phonetischer und begrifflicher Markenidentität ergibt abwei- chend von der Auffassung der Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen zwi- schen den Vergleichsmarken. 3. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Albrecht Kruppa Hartlieb Hu