Beschluss
27 W (pat) 512/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 512/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 037 719.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. April 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Hartlieb und Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Zurückweisung der zur Eintragung für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ angemeldeten Wort-/Bildmarke hat die Markenstelle damit begründet, die sloganartige Wort-Bildfolge nehme der Verbraucher aufgrund werbeüblicher Verwendung ohne Weiteres als „I love Dö- ner“ oder auch „Ich liebe Döner“ wahr. Die piktogrammartige Verwendung eines Herzens an Stelle von „lieben" sei weder eigenartig noch ungewöhnlich, sondern universell verständlich und geläufig. Die Wortfolge enthalte auch in der deutschen Übersetzung „Ich liebe Döner“ nur eine Anpreisung. In umgangssprachlich einfachster und direktester Form vermittle - 3 - sie, dass so bezeichnete Dienstleistungen in geschmacklicher oder qualitativer Hinsicht so gut seien, dass der Verbraucher sie einfach lieben müsse. Neben sloganartigen Werbeaussagen mit einem erkennbar beschreibenden Be- zug zu den beanspruchten Dienstleistungen seien auch Werbeaussagen allge- meiner Art, ohne konkreten Leistungsbezug, schutzunfähig, wenn sie sich in An- preisungen allgemeiner Art erschöpften. Hier liege allerdings sogar ein Pro- duktbezug vor, da Verpflegungsdienstleistungen mittels Dönergerichten angebo- ten werden könnten. Den Verbrauchern sei bewusst, dass derartige Werbeaussagen die Aufmerksam- keit auf die betreffenden Dienstleistungen lenken sollten. Deshalb nähmen sie sol- che Slogans zwar als Werbemittel, aber nicht als kennzeichnend im markenrecht- lichen Sinn. Ihnen sei zudem bewusst, dass dabei eine begriffliche Unbestimmt- heit gewollt sei, um einen möglichst weiten Bereich zu erfassen. Ob neben dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Soweit sich die Anmelder auf Voreintragungen beriefen, verhelfe dies der Anmel- dung nicht zum Erfolg. Eine Bindung durch Voreintragungen bestünde nicht. Ein- getragene Marken beruhten möglicherweise auf einer von der heutigen Recht- sprechung abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit. Unter den zitierten Nummern und Markentexten habe man allerdings im Register keine ver- gleichbaren Marken ermitteln können. Die Anmelder haben gegen den Beschluss der Markenstelle vom 8. November 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, weder das Logo noch der von der Markenstelle angenommene Slogan „I love Döner“ sei eine Beschreibung der Dienstleistungen in Klasse 43. Sie betrieben in Düsseldorf ein - 4 - Lokal mit dem angemeldeten Zeichen als Etablissementbezeichnung. Daher stammten die Fundstellen im Internet. Das farbige Logo dürfe nicht mit „love“ oder „liebe“ gleichgesetzt werden. Dieses Logo sei im Zusammenhang mit „Döner“ un- gewöhnlich. Dementsprechend seien viele Marken entsprechender Form einge- tragen. Die Anmelder beantragen sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein- zutragen. II. Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Anmelder keine mündliche Ver- handlung beantragt haben und auch der Senat eine solche für entbehrlich erach- tet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens als Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahr- nehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläu- - 5 - figen Fremdsprache und graphischen Elementen bestehen, die stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen zu Recht jegliche Unter- scheidungskraft abgesprochen, weil es sich bei ihm um eine Werbeaussage allge- meiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 735, 736 – Test it) und auch das grafische Element wegen seiner Werbeüblichkeit nicht geeignet ist, die erforder- liche Unterscheidungskraft zu begründen. Herzdarstellungen im Kontext mit einer Person und einem Objekt, das die Person lieben kann, kommen in diversen Be- reichen vor und sind daher auch bezogen auf Speisen, wie Döner, nicht unge- wöhnlich. Das Zeichen verstehen die angesprochenen Verbrauchern, zu denen alle Inlands- verbraucher gehören, im Sinne von „Ich liebe Döner“. Die Markenstelle hat unter Bezug auf die Rechtsprechung zu „Munich loves you“ (BPatG, Beschl. v. 10.07.2007 – 27 W (pat) 72/07) zutreffend ausgeführt, dass Zusammensetzungen mit dem Herzsymbol allgemein übliche Werbeaussagen sind, welche ohne jede Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen auch nur in dieser Allgemeinheit verstanden werden. In vergleichbarer Weise gestalteten allgemeinen werbenden Aussagen, die sich auf nahezu jedes Angebot beziehen können, begegnet der Verbraucher häufig. Diese Feststellung beruht keineswegs auf der Verwendung durch die Anmelder für ihre Betriebe. Die Aussage „Ich liebe Döner“ hat nicht nur im Zusammenhang mit Fleischge- richten keine Unterscheidungskraft. Auch im Zusammenhang mit Verpflegungs- dienstleistungen vermittelt es keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern be- nennt das dabei zu erwartende Speisenangebot. Dies gilt ebenso für Beherbungs- betriebe, die meist auch Speisen anbieten. - 6 - Ob das Zeichen als Etablissementbezeichnung (Unternehmenskennzeichen) un- terscheidungskräftig ist, bezweifelt der Senat. Darauf kommt es allerdings nicht an, da insoweit andere Voraussetzungen gelten als für Marken. Das angemeldete Zeichen unterscheidet sich von der eingetragenen Marke "I love Milka" darin, dass der Bestandteil "Milka" als Marke schutzfähig und eingetragen ist, weil er im Gegensatz zu "Döner" keine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen hat. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Markenstelle ihre Entscheidung zutreffend und ausreichend be- gründet hat und den von den Anmeldern zitierten Markeneintragungen auch zahl- reiche Zurückweisungen entsprechender Zeichen gegenüberstehen. Soweit sich unter den eingetragenen Marken schutzfähige Zeichen befinden, können die An- melder daraus keinen Anspruch ableiten, ebenso (falsch) behandelt zu werden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze und weicht nicht von Entschei- dungen anderer Gerichte bzw. Senate des Bundespatentgerichts ab. Dr. Albrecht Hartlieb Kopacek Hu