OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W (pat) 304/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 304/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. April 2013 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2004 049 994 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dr. agr. Huber und Kätker sowie die Rich- terin Dr.-Ing. Prasch beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 14. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- reichte Patentanmeldung 10 2004 049 994.2-14 mit der Bezeichnung „Getriebe- stufe für einen Fahrzeugsitz“ ist das Patent 10 2004 049 994 mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 erteilt und die Erteilung am 16. März 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die B… GmbH & Co. KG in C… am 16. Juni 2006 Einspruch erhoben. - 3 - Die Einsprechende hat in ihrer Einspruchsbegründung fehlende Neuheit des Pa- tentgegenstandes nach dem erteilten Anspruch 1 geltend gemacht. Nach ihrem Vortrag fehle es dem Patentgegenstand sowohl gegenüber dem Stand der Tech- nik nach der DE-PS 894 184 (D1) als auch dem Auszug aus dem Taschenbuch für Maschinenbau“, Dubbel, Hrsg., 20. Aufl., 2001, Kapitel G7, Seiten G 116 - G119 (D5) an der erforderlichen Neuheit. Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (eingegangen am 18.6.08) neu formulierte und nummerierte Ansprüche 1 bis 8, neue Beschrei- bungsseiten (Seiten 1 bis 4 sowie 6 und 7) und eine neue Zeichnungsseite, wel- che lediglich noch die erteilten Figuren 1 und 2 sowie 4 (letztere nunmehr als Fig. 3 bezeichnet) enthält, vorgelegt, wobei diese Unterlagen nunmehr zusammen mit der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 einer Verteidigung des angegriffenen Patents zu Grunde gelegt werden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Getriebestufe (14) für einen Fahrzeugsitz, insbesondere für einen Kraftfahrzeugsitz, mit einer Antriebswelle (16) und einer Ab- triebswelle (18), wobei die Getriebestufe (14) die Drehzahl der Antriebswelle (16) in eine geringere Drehzahl der Abtriebs- welle (18) untersetzt, mit wenigstens einer Getriebekugel- reihe (24), an welcher wenigstens eine, insbesondere zwei An- triebsflächen (22) der Antriebswelle (16), wenigstens eine Ab- triebsfläche (26) der Abtriebswelle (18) und wenigstens eine Ge- häusefläche (28) eines Gehäuses (32) tangential anliegen, und mit einem Spannlager (40), welches mit einem elastischen Ele- ment (42) und einer Spannkugelreihe (44) versehen, radial ver- setzt zu der Getriebekugelreihe (24) angeordnet und zwischen dem Gehäuse (32) und einem der Abtriebswelle (18) zugeordne- ten Träger (30) wirksam ist.“ - 4 - Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Patentinhaberin hat hierzu vorgetragen, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 mit der radial versetzten Anordnung von Getriebe- kugelreihe und Spannlager neu sei. Er beruhe nach Auffassung der Patentinha- berin gegenüber dem Stand der Technik nach D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der maßgebliche Fachmann, ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Fahrzeugsitzbaus, würde den Stand der Technik nach D1 aufgrund seines zu stark abweichenden technischen Anwen- dungsgebiets nicht heranziehen. Die Einsprechende hat auch im Hinblick auf den geltenden Anspruch 1 mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach D1 geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass durch die D1 bereits ein Spannlager sowie ein elastisches Element zur Erzeugung einer auf das Spannlager wirkenden axia- len Kraft bekannt geworden sei (Fig. 1 bis 3 und Seite 2, Zeilen 34 bis 42). Die Kugeln des Spannlagers seien dabei auf einem deutlich geringeren Radius als die Getriebekugeln (K) angeordnet, so dass die Spannkugelbreite (KL) somit auch radial zu der Getriebekugelbreite (K) versetzt positioniert sei. Ferner sei nach dem Vortrag der Einsprechenden der Hinweis in D1, Seite 1, Zei- len 7 bis 10, wonach die dort offenbarten Getriebe nicht auf den Antrieb von Bau- elementen der Fernmeldetechnik beschränkt seien, sondern für den Antrieb belie- biger anderer feinmechanischer Bauelemente Verwendung finden könnten, nicht so zu verstehen, dass lediglich sehr kleine und für geringe Kräfte ausgelegte Bau- gruppen z. B. von Messgeräten o. ä. mit derartigen Getrieben versehen werden sollen. Vielmehr seien die damaligen, zum Zeitrang der D1 gehörenden Drehkon- densatoren o. ä. sehr groß gewesen und hätten demzufolge auch großer Getriebe zur Übertragung entsprechender Kräfte bedurft, so dass der Hinweis auf feinme- chanische Bauelemente im Offenbarungsgehalt der D1 jedenfalls keine Beschrän- - 5 - kung auf lediglich sehr kleine und leistungsschwache Bauelement darstellen. Demzufolge bestehe auch bei dem Getriebe nach der D1 die grundsätzliche Eig- nung zur Verwendung in einem Fahrzeugsitz, zumal weder in der D1 noch im an- gegriffenen Patent technische Parameter für die zu übertragenden Kräfte im Hin- blick auf die technische Auslegung und Ausgestaltung der Getriebe-Bauteile an- gegeben seien und der Fachmann die jeweils angemessene Dimensionierung selbst ermitteln und verwirklichen müsse. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu- erhalten: Patentansprüche 1 - 8, eingegangen am 18. Juni 2008; Beschreibungsseiten 1 - 4, 6, 7, eingegangen am 18. Juni 2008; Zeichnung, Fig. 1 - 3, eingegangen am 18. Juni 2008. Die Patentinhaberin hat hierzu noch vorgetragen, dass die patentgemäße Getrie- bestufe nicht, wie der Gegenstand nach D1, der Feinmechanik zuzurechnen sei, denn auf einem Autositz würden sehr hohe Kräfte, insbesondere bei einem Unfall- geschehen, wirken. Für derartige Anwendungsgebiete sei die Getriebestufe nach der D1 für einen Fachmann ersichtlich nicht ausgelegt, so dass der Gegenstand der D1 auch nicht einschlägig oder naheliegend für das vorliegend zu betrach- tende technische Fachgebiet sei. Der Hinweis auf Fahrzeugsitze im geltenden Patentanspruch 1 stelle demnach nicht lediglich eine unbeachtliche Zweckangabe, sondern eine Wegweisung für den Fachmann zu einem bestimmten Einsatzgebiet jenseits der Feinmechanik dar. - 6 - Die Bauelemente (F) und (P) in Figur 1 und 2 der D1 stellen nach den Ausführun- gen der Patentinhaberin darüber hinaus keine Gehäuseteile oder -wände dar, sondern seien lediglich Zwischenplatten bei einer speziellen Getriebe-Bauform. Das Spannlager nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei zudem - anders als bei dem Getriebe nach D1 - insgesamt radial zur Getriebekugelreihe versetzt, d. h. das Spannlager ist mit seinem elastischen Element und der Spannkugelreihe ra- dial zur Getriebekugelreihe versetzt. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu um einen Hinweis des Senats gebeten, falls der Senat den Patentanspruch 1 so auslegt, dass er auch Getriebestufen umfasst, bei denen nur die Spannkugelreihe radial gegenüber der Getriebekugelreihe versetzt ist. In die- sem Fall wolle sie einen Hilfsantrag einreichen, der dies noch deutlicher zum Aus- druck bringe, indem im geltenden Patentanspruch 1 in der dritten Zeile von unten vor dem Ausdruck „radial versetzt“ das Wort „insgesamt“ eingefügt werde. Das patentgemäße Spannlager weise nach dem Vortrag der Patentinhaberin ge- genüber dem Stand der Technik nach D1 zudem den Vorteil auf, dass es wesent- lich kompakter aufgebaut sei als die entgegengehaltene technische Lösung nach D1. Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 ein- gelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungs- verfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72). - 7 - III. Der zulässige Einspruch ist begründet, denn der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. A. Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt eine Getriebestufe für einen Fahr- zeugsitz und lässt sich in die folgenden Merkmale gliedern: 1. Getriebestufe für einen Fahrzeugsitz 1.1 Die Getriebestufe weist eine Antriebswelle und eine Ab- triebswelle auf, wobei die Getriebestufe die Drehzahl der An- triebswelle in eine geringere Drehzahl der Abtriebswelle unter- setzt. 1.2 Die Getriebestufe weist wenigstens eine Getriebekugelreihe auf. 1.2.1 An der wenigstens einen Getriebekugelreihe liegt we- nigstens eine Antriebsfläche der Antriebswelle tan- gential an. 1.2.2 An der wenigstens einen Getriebekugelreihe liegt we- nigstens eine Abtriebsfläche der Abtriebswelle tan- gential an. - 8 - 1.2.3 An der wenigstens einen Getriebekugelreihe liegt we- nigstens eine Gehäusefläche eines Gehäuses tan- gential an. 1.3 Die Getriebestufe weist ein Spannlager auf. 1.3.1 Das Spannlager ist mit einem elastischen Element und einer Spannkugelreihe versehen. 1.3.2 Das Spannlager ist radial versetzt zu der Getriebe- kugelreihe angeordnet. 1.3.3 Das Spannlager ist zwischen dem Gehäuse und ei- nem der Abtriebswelle zugeordneten Träger wirksam. Während Merkmal 1.1 allgemein übliche und notwendige Bauteile einer Getriebe- stufe (Antriebswelle, Abtriebswelle) beschreibt, weist die Merkmalsgruppe 1.2 da- rauf hin, dass die patentgemäße Getriebestufe als Sonderform eines Reibradge- triebes, nämlich als Kugelgetriebe ausgestaltet werden soll, denn die Getriebe- stufe soll nach Merkmal 1.2 wenigstens eine Getriebekugelreihe aufweisen, wel- che durch jeweils tangentiale Anlage an wenigstens einer Antriebsfläche der An- triebswelle (Merkmal 1.2.1) bzw. wenigstens einer Abtriebsfläche der Ab- triebswelle (Merkmal 1.2.2) bzw. wenigstens einer Gehäusefläche eines Gehäu- ses (Merkmal 1.2.3) gehalten wird. Damit wird die Getriebekugelreihe bei Drehung der Antriebswelle von drei unterschiedlich zueinander drehenden Bauteilen ange- presst (geltende Beschreibung Seite 2, 3. Abs.) und ermöglicht so eine unterset- zende Wirkung. Während die entsprechenden Flächen der Antriebswelle und der Abtriebswelle in jedem Fall in drehende Bewegung versetzt werden, verbleibt das Gehäuse und dessen Anlageflächen an die Kugelreihe bezüglich An- und Ab- triebswelle „vorzugsweise“ in Reihe, wie auf Seite 3, 3. Abs. der Beschreibung ausgeführt ist. Eine wie auch immer geartete Drehung des Gehäuses wird jedoch - 9 - weder hierdurch noch durch den Anspruchstext selbst grundsätzlich ausgeschlos- sen. Vielmehr beschreibt erst die Ausgestaltung der patentgemäßen Lehre nach dem geltenden Anspruch 6 zweifelsfrei einen Zustand, bei dem das Gehäuse be- züglich An- und Abtriebswelle zwingend in Reihe sein muss. Die Merkmalsgruppe 1.3 beschreibt ein weiteres Bauteil der patentgemäßen Ge- triebestufe, nämlich ein Spannlager. Dieses Spannlager ist einerseits ein Kugella- ger, welches demgemäß eine (Spann)kugelreihe aufweist und andererseits ein zur Ausübung einer Vorspannung geeignetes Element enthält, welches als elastisches Element ausgebildet ist. Diese Bauelemente des Spannlagers sind Gegenstand des Merkmals 1.3.1. Gemäß Seite 2, 2. Abs. der geltenden Beschreibung dient das Spannlager dazu, die Drehbarkeit von An- und Abtriebswelle gegenüber dem Gehäuse sicher zu stellen, aber ein Verschieben oder Kippen dieser Wellen zu verhindern. Nach Merkmal 1.3.2 soll das Spannlager radial versetzt zu der Ge- triebekugelreihe angeordnet sein, was gemäß Seite 2, 2. Abs. der geltenden Be- schreibung eine kompakte Baueinheit mit kurzen Baulängen ermöglicht. Den Aus- druck „radial versetzt“ im geltenden Patentanspruch 1 (Merkmal 1.3.2) versteht der Senat so, dass - wie auch in der Beschreibung Seite 2, 2. Abs. angegeben - das Spannlager als solches radial versetzt ist, d. h. das Spannlager mit seinen we- sentlichen Bauteilen (Spannkugelriehe, elastisches Element), also insgesamt, ra- dial versetzt angeordnet ist. Demzufolge kann die in Aussicht gestellte hilfsweise Fassung mit dem eingefügten Ausdruck „insgesamt“ nicht zu einer anderen tech- nischen Bedeutung des Merkmals 1.3.2 führen. Das Spannlager soll ferner gemäß Merkmal 1.3.3 zwischen dem Gehäuse und einem der Abtriebswelle zugeordneten Träger wirksam sein. Der radiale Versatz sowie das Zusammenwirken mit einem der Abtriebswelle zugeordneten Träger ist als eine Ausgestaltungsmöglichkeit in der geltenden Figur 3 dargestellt. Allerdings sagt der geltende Anspruch 1 (vgl. insbesondere Merkmal 1.3.2) nichts darüber aus, ob das Spannlager radial nach innen oder nach außen (wie im Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 dargestellt) zu der Getriebekugelreihe versetzt ist. Auch eine bestimmte axiale Position des Spannla- gers wird nicht beansprucht. - 10 - B. Durch die D1 (DE-PS 894 184) ist eine Getriebestufe bekannt geworden (Fig. 2), die eine Antriebswelle (A) und eine Abtriebswelle (G) aufweist, wobei die Getriebestufe die Drehzahl der Antriebswelle (A) in eine (weitaus) geringere Dreh- zahl der Abtriebswelle (G) untersetzt (vgl. Untersetzungsverhältnis zwischen A und G etwa 60:1; Seite 2, Zeilen 58 bis 61 der D1). Damit erfüllt die Getriebestufe nach D1 das Merkmal 1.1 des geltenden Anspruchs 1. Auch weist die Getriebe- stufe nach D1 (wenigstens) eine Getriebekugelreihe (K) auf (vgl. Fig. 2), an der wenigstens eine Antriebsfläche (hier zwei Rotationsflächen (3, 4)) der Antriebs- welle (A) und wenigstens eine Abtriebsfläche (Rotationsfläche (1)) der Ab- triebswelle (G) jeweils tangential anliegen, so dass die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 des geltenden Anspruchs 1 ebenfalls durch die D1 bekannt geworden sind. An der wenigstens einen Getriebekugelreihe (K) liegt ferner (wenigstens) eine feste Fläche (2) einer feststehenden Platte (F) tangential an. Diese Platte (F) stellt eine die Getriebestufe nach außen begrenzende Stützwand dar. Die Getriebestufe nach Fig. 2 der D1 weist auch ein Spannlager (KL) auf, welches mit einem elastischen Element (vgl. Seite 2, Zeilen 29 bis 37) versehen ist, denn mindestens eine der Platten (P, F), also auch die das Lager (KL) tragende Platte (P), ist aus elastischem Material gefertigt und so dünn ausgebildet, dass sie in Richtung der Drehachse federnd nachgeben kann. Das Spannlager (KL) ist da- bei ebenfalls mit einer Spannkugelreihe (Kugeln des Lagers (KL)) versehen, so dass auch die Merkmale 1.3 und 1.3.1 durch die D1 bekannt geworden sind. Auch ist das Spannlager (KL) radial versetzt zu der Getriebekugelreihe (K) angeordnet (Merkmal 1.3.2), denn die Kugeln des Spannlagers (KL) liegen einerseits auf ei- nem Kreis mit kleinerem Durchmesser als die Getriebekugelreihe (K) (vgl. Fig. 2), während andererseits auch das an den Spannkugeln (KL) anliegende elastische Element (Rotationsflächen der Platte P) einen radialen Versatz zu der Getriebe- kugelreihe (K) aufweist. Damit ist das Spannlager nach der D1 (Fig. 2) auch ins- gesamt, nämlich mit allen seinen Elementen (Spannkugeln, elastisches Element) radial (nach innen) versetzt zu der Getriebekugelreihe angeordnet. Auch ist das Spannlager nach Figur 2 der D1 zwischen einem Gehäuse, nämlich der die Dreh- knöpfe tragenden Gehäusewand des fernmeldetechnischen Gerätes nach Fig. 2 - 11 - und einem der Abtriebswelle (G) zugeordneten Träger, also der axialen Fortset- zung des getriebenen Körpers (G), wirksam. Damit wird auch Merkmal 1.3.3 des geltenden Patentanspruchs 1 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nach D1 bereits vorweggenommen. Die Getriebestufe nach dem geltenden Patentanspruch 1 in der vorliegenden Fas- sung sowie in der in Aussicht gestellten, jedoch technisch gleichbedeutenden, hilfsweisen Fassung (vgl. hierzu III. A.) unterscheidet sich von dem entgegenge- haltenen Stand der Technik nach D1 lediglich noch darin, dass sie für einen Fahr- zeugsitz eingesetzt werden soll (Merkmal 1.) und dass an der wenigstens einen Getriebekugelreihe wenigstens eine Gehäusefläche eines Gehäuses tangential anliegt (Merkmal 1.2.3). Dem maßgeblichen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschi- nenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Fahrzeugsitzbaus ist es dabei jedoch ohne weiteres möglich und zuzumuten, die feststehende Platte (F) gemäß Figur 2 der D1 im Bedarfsfall auch durch eine Gehäusewand i. S. v. Merkmal 1.2.3 zu ersetzen, denn für den Fach- mann ist bei der Betrachtung der Fig. 2 der D1 ersichtlich, dass die feststehende Platte (F) lediglich eine die Getriebestufe begrenzende Fläche darstellt. Nachdem die entgegengehaltene Getriebestufe im Innenraum eines (hier fernmeldetechni- schen) Gerätes verbaut ist, bedarf diese nicht notwendigerweise des Schutzes durch ein eigenes Gehäuse, zumal die am Trägerkörper der Abtriebswelle (G) noch angebrachten Rotorplatten (RP), welche im Ausführungsbeispiel nach Fi- gur 2 einem Drehkondensator angehören (vgl. Seite 2, Zeilen 79 bis 81), mit ande- ren und weiteren Bauteilen des fernmeldetechnischen Gerätes zumindest kapazi- tiv in Kontakt treten müssen. Diese Besonderheit ist jedoch nur dem im Ausfüh- rungsbeispiel nach Fig. 2 dargestellten Einsatzort und Einsatzweck der offenbar- ten Getriebestufe geschuldet und vermag dem Fachmann den Blick darauf nicht zu verstellen, das seine zu der Getriebestufe gehörende tragende Platte, die gleichzeitig eine äußere Begrenzungsfläche darstellt, im Bedarfsfall auch als die - 12 - Getriebestufe insgesamt umschließendes Gehäuse ausgestaltet und weiter gebil- det werden kann. Eine derartige Maßnahme ist rein handwerklicher Natur und be- darf jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch wird der Fachmann nicht durch den Hinweis in der D1, Seite 1, Zeilen 4 bis 7, wonach die dort offenbarten Getriebe in erster Linie für den Antrieb von Bau- elementen der Fernmeldetechnik gedacht seien und auch die gezeigten Ausfüh- rungsbeispiele auf einen derartigen Einsatzzweck ausgerichtet sind, davon abge- halten, die in D1 dargestellten und beschriebenen Getriebestufen für andere tech- nische Verwendungszwecke in Betracht zu ziehen. Bereits die D1 selbst verweist schon auf Seite 1, Zeilen 7 bis 10 darauf, dass die beschriebenen Getriebe kei- neswegs auf den fernmeldetechnischen Bereich beschränkt seien, sondern für den Antrieb beliebiger anderer feinmechanischer Bauelemente Verwendung fin- den könnten. Im Einklang hierzu steht auch der Titel der Patentschrift D1, der mit der Bezeichnung „Kugelgetriebe“ sehr allgemein und ohne Festlegung auf einen bestimmten Einsatzzweck abgefasst ist, ebenso wie der erste Satz der Beschrei- bung, Seite 1, Zeilen 1 ff.: „Die Erfindung bezieht sich auf Übersetzungsgetriebe, bei denen es darauf ankommt, möglichst große Übersetzungen bei möglichst klei- nem toten Gang zu erreichen.“ Angesichts der in der D1 sehr allgemein gehaltenen einleitenden Sätze hinsicht- lich der Verwendung der offenbarten Getriebe für andere und weitere Einsatz- zwecke als die Fernmeldetechnik liegt auch die Verwendung derartiger Getriebe bzw. Getriebestufen für Fahrzeugsitze nicht außerhalb des technischen Denkens und Handelns eines maschinenbaulich versierten Fachmanns. Anders als die Pa- tentinhaberin ausführt, steht der Hinweis auf den Antrieb beliebiger feinmechani- scher Bauelemente in der D1 nicht im Widerspruch zu einer Verwendung derarti- ger Getriebestufen bei (Kraft-)fahrzeugsitzen, denn auch bei der Einstellung von Neigungswinkeln von Lehnen bei Fahrzeugsitzen sind stufenlose, spielfreie und um lediglich kleine Winkelbeträge veränderliche Einstellmöglichkeiten erwünscht. Außerdem müssen die meist unter Last erfolgenden Verstellbewegungen leicht- - 13 - gängig ausführbar sein, unabhängig davon, ob diese Verstellbewegungen von einer Person manuell oder durch einen Elektromotor erzeugt werden, was großer Untersetzungsverhältnisse bei den zur Anwendung kommenden Getriebestufen bedarf. Nicht zuletzt deshalb sind die in D1 offenbarten Kugelgetriebe für einen Fachmann ersichtlich besonders geeignet zur Verwendung bei Fahrzeugsitzen. Auch der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Getriebestufe z. B. nach Fig. 2 der D1 von einer bei Fahrzeugsitzen erwünschten kompakten Bauform aufgrund des sehr lang gestalteten Trägerkörpers der Abtriebswelle und der damit einher- gehenden entfernten Anordnung des Spannlagers weg führe, vermag nicht durch- zugreifen. Im Falle des in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels nach D1 ist der Trägerkörper der Abtriebswelle (G) nur deshalb so lange ausgeführt und das Spannlager demgemäß so weit von der Getriebekugelreihe beabstandet, weil der Trägerkörper in diesem Ausführungsbeispiel Platz bieten muss zur Aufnahme der Rotorplatten (RP). Derartige Strukturen sind bei Fahrzeugsitzen nicht erforderlich, so dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres erkennt, dass es eines derart langen Trägerkörpers, wie in Figur 2 der D1 darge- stellt, für Einsatzzwecke bei denen es lediglich auf die Bereitstellung großer Un- tersetzungen, wie bei Verstelleinrichtungen von Fahrzeugsitzen, ankommt, nicht bedarf. Außerdem wird eine bestimmte axiale Position bzw. eine bestimmte axiale Entfernung des Spannlagers von der Getriebekugelreihe im geltenden Patentan- spruch 1 nicht beansprucht. Die Verwendung von Getrieben oder Getriebestufen nach D1 bei (Kraft-)fahrzeugsitzen verbietet sich auch nicht durch die Tatsache, dass auf Fahr- zeugsitze, insbesondere im Falle eines Unfallgeschehens, große Kräfte einwirken können, wie die Patentinhaberin meint. Zum einen liegt es nämlich im Griffbereich des Fachmanns, die Getriebestufe für den angestrebten Einsatzzweck entspre- chend zu dimensionieren, was sowohl im Falle der D1 als auch der Unterlagen des Streitpatents dem Fachmann überlassen bleibt und nicht weiter mit orientie- renden Parametern versehen wird. Zum anderen verfügen Getriebestufen mit ho- - 14 - hen Übersetzungsstufen - ein entsprechendes Untersetzungsverhältnis wird bei den Getriebestufen nach D1 mit 60:1 angegeben (Seite 2, Zeilen 60, 61) - immer über einen sperrenden bzw. hemmenden Effekt bei der Bewegung in „Gegenrich- tung“, also bei einer Krafteinwirkung auf die Abtriebswelle. Nach alledem gehörte es zum Zeitrang des Streitpatents bereits zum allgemeinen Fachwissen des Durchnittsfachmanns, eine aus der D1 seit langem bekannte Ge- triebestufe so zu dimensionieren, dass sie für Verstellbewegungen (z. B. Verstel- lung des Lehnenneigungswinkels) an Fahrzeugsitzen geeignet ist und die seitliche Begrenzung der bekannten Getriebestufe nach D1, die gleichzeitig Anlageflächen für die Getriebekugelreihe bereitstellt, zu einem eigenen Gehäuse für die Getrie- bestufe auszugestalten und weiter zu bilden. Der geltende Patentanspruch 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit. Der geltende Patentanspruch 1 in der vorliegenden Fassung hat daher keinen Bestand. Nachdem die in der mündlichen Verhandlung noch in Aussicht gestellte hilfsweise Fassung des Patentanspruchs 1 mit der Einfügung „insgesamt“ zu kei- ner anderen technischen Bedeutung des Patentanspruchs 1 geführt hätte als die vorliegende Fassung, wäre auch diese nicht bestandsfähig gewesen. Daher be- durfte es des von der Patentinhaberin erbetenen Hinweises des Senats und der Vorlage einer derartigen hilfsweisen Fassung des Anspruchs 1 nicht mehr. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8. Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl