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Beschluss

20 W (pat) 59/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 59/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 101 96 571 … - 2 - - 3 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird für erledigt erklärt. G r ü n d e I. Gegen das Patent 101 96 571 mit der Bezeichnung „Oberflächenwellen-Bauele- mente mit optimierten Schnitten eines piezoelektrischen Substrats und piezoelek- trischen Oberflächenleckwellen-Substrat“, dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröf- fentlicht wurde, hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2007 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang widerrufen. Gegen diesen Be- schluss, der ihr am 31. Juli 2008 zugegangen ist, hat die Patentinhaberin am 26. August 2008 Beschwerde eingelegt, die am selben Tage im Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingegangen ist. - 4 - Nachdem gemäß Mitteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt vom 22. Januar 2013 das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 erloschen war, hat sich die Patentinhaberin auf den Hin- weis des Senats vom 5. April 2013, wonach für die Fortsetzung des Beschwerde- verfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen sei, nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegen- ständlichen Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr für erledigt zu erklä- ren, da die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht hat. 1. Nachdem das Patent - wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr - erlo- schen ist, kann die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufs des Patents nur verlangen, wenn sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse dartun kann. Soweit dies für das Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Be- schwerde des Einsprechenden von der hM anerkannt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung m. w. N., mit der Begründung, das Interesse der Allge- meinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte werde nicht mehr berührt wird, wenn das Patent erloschen sei), ist dies auch auf den vorliegenden Fall der Be- schwerde der Patentinhaberin, die die Aufhebung des Beschlusses des Deut- schen Patent- und Markenamts, durch den das Patent auf den Einspruch widerru- fen wurde, begehrt, zu übertragen. Auch in dieser Konstellation liegt nach Erlö- schen des Patents ein Interesse der Allgemeinheit, eine mögliche, vor dem Erlö- schen bestehende Wirksamkeit des Patents festzustellen, grundsätzlich nicht vor. Zwar sind Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme ei- nes Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, - 5 - solange das Patent noch in Kraft ist (vgl. BGH Beschl. v. 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 – Sondensystem; BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf). Ist das Patent erlo- schen, erfordert eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfah- rens - unabhängig davon, ob vom Einsprechenden der rückwirkende Widerruf des Patents oder – wie hier – von der Patentinhaberin die Feststellung der rückwirken- den Wirksamkeit des Patents begehrt wird – das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses. Ein solches besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der rückwirkenden Feststellung der Wirksamkeit des Patents hat die Patentinhaberin nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung des Senats zur Geltendmachung eines recht- lichen Interesses hat sie sich nicht geäußert. 2. Ist das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren – wie vorliegend – durch Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen und fehlt ein berechtigtes Interesse der Patentinhaberin an der Feststellung der Wirksamkeit des aufgrund des Ein- spruchs widerrufenen Patents, ist das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt zu erklären (vgl. bzgl. eines fehlenden berechtigten Interesses des Einsprechen- den BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine). 3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nach Erlöschen des Patents durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine; BPatG 8 W (pat) 319/07). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt Pü